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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des -

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen.

(Vom

1. Einteilung der Zivilstandskreise.

2. RegiBterberichtigung.

20. November 1942.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit wie üblich von den wichtigsten Entscheidungen und Vorgängen im Gebiet des Zivilstandswesens Kenntnis zu geben.

Die Zivilstandskreise Le Brassus und Le Sentier (Waadt) sind aufgehoben worden und bilden nur noch einen einzigen Zivilstandskreis Lo Chenit, der das ganze Gebiet dieser Gemeinde umfasst.

Die Gemeinde Cottens. und der Weiler Les Bialles (Freiburg) sind vom Zivilstandsamt Autigny abgetrennt und bilden nun den Zivilstandskreis Cottens.

Der Sitz des Zivilstandskreises Homburg (Thurgau) ist von Reckenwil nach Hörstetten verlegt worden.

Der Name der Gemeinde Prato-Fiesso (Tessin) ist in Prato (Leventina) abgeändert worden.

In früheren Kreisschreiben ist hervorgehoben worden, dass eine Legitimation, wenn es sich nachträglich herausstellt, dass der Ehemann der Mutter nicht der Erzeuger des Kindes ist, jedenfalls nicht durch administrative Berichtigung des Zivilstandsregisters beseitigt werden könne; in der Eegel müsse durch Gerichtsurteil festgestellt werden, dass das Kind nicht den Ehemann zum Vater habe.

Indessen haben wir in einem Fall in Berücksichtigung besonderer Umstände als statthaft erklärt, dass eine Legitimationsemtragung vom Eichter im Berichtigungsverfahren nach Art. 45 2GB aufgehoben werde, mit Bücksicht darauf, dass der Ehemann durch eine schriftliche und notariell beglaubigte Erklärung dargetan hatte, dass er nicht der Vater sei und der Begisterberichtigung ausdrücklich zustimme.

Tm Gegensatz zur Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens, die das Register von sich aus in der Begel nur dann berichtigen darf, wenn familienrechtliche Verhältnisse nicht berührt werden, kann der Richter auch Berichtigungen vornehmen, bei denen im Erfolg der Personen- oder

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Familienstand eine Änderung erfährt. Nimmt man ihm diese Kompetenz, so ist für die richterliche Eegisterbcrichtigung neben der administrativen überhaupt kein Platz mehr. Der Eichter hat immerhin die Wahl, ob er einer Berichtigungsklage stattgeben kann oder die Beteiligton auf den Weg einer Statusklage weisen soll. Die Möglichkeit, den Beteiligten bei klar liegender Situation den Weg des Prozesses zu ersparen, soll aber bestehen.

Das Bundesgericht hat im gleichen Sinne auf die Zweckmässigkeit hingewiesen, bei ganz klaren Verhältnissen unnötige Prozesse zu vermeiden.

Auch in den Kommentaren zum ZGB wird speziell die Ansicht geäussert, dass unter besonderen Umständen die Legitimation durch richterliche Eegisterberichtigung aufgehoben werden könne, dann nämlich, wenn die Ehegatten offenbar von unrichtigen Vorstellungen ausgegangen sind und eine gemeinsame Kindschaft gar nicht vorliegt.

Abschriften Nach Art. 140 der Zivilstandsverordnung sind die Zivilstands- 3. von Belegen.

beamten berechtigt, von Dokumenten, die sie als Belege für Registereintragungen aufbewahren, auf Gesuch von Interessenten beglaubigte Abschriften zu erstellen.

Diese Berechtigung darf jedoch nicht in dem Sinne aufgefasst werden, als ob es im Belieben des Zivilstandsbeamten stehen würde, solchen Begehren Folge zu leisten. Vielmehr ist bei richtiger Auslegung dieser Vorschrift darnach zu fragen, ob das Interesse des Beteiligten wesentlich ist. Dann ist der Zivilstandsbeamte verpflichtet, die Abschrift des Dokumentes anzufertigen. Diese Auffassung ist durch einen Bundesgerichtsentscheid vom 15. Mai 1941 (i. S. Emden-Beer) als richtig bestätigt worden.

TodcsmelEs wird immer wieder die Erfahrung gemacht, dass bei Unfällen 4. dung bei tödmit tödlichem Ausgang die Anzeige des Todes verspätet erfolgt oder gar lichen Unfällen.

unterbleibt, weil nach der lokalen Organisation nicht sicher bestimmt ist, wem die Anzeigepfhcht obliegt. Es wurde beim Tod eines Bahnbeamten innerhalb des Areals einer Bahnhofanlage von der Aufsichtsbehörde die Frage aufgeworfen, wer anzeigepflichtig gewesen sei.

Die Bahnverwaltung könnte eine Meldung durch einen ihrer Angestellten, der aus eigener Wahrnehmung vom Todesfall Kenntnis erhielt, ohne weiteres erstatten. Sie besitzt aber, wie uns früher angedeutet wurde, darüber kein Eeglement. Somit muss die
Ortspolizei, die bei derartigen Unfällen ausser dem Arzt zu den nötigen Erhebungen zweifellos zugezogen wird, auch dem Zivilstandsbeamten schriftlich Eapport erstatten. Dies ist die Eegelung nach Art. 76, letzter Absatz, der Zivilstandsverordnung. Die Ortspolizei sollte jedoch genau instruiert werden.

Jeanne Me. wurde am 8. November 1916 in Bern als aussereheliche 5. Familienname des Tochter der Anna Me, geboren und kurze Zeit darauf dem Ernst Mr. Adoptivbeim gerichtlich mit Standesfolge zugesprochen. Zwei Jahre später wurde kindes Tod dea das Kind von einem Dr. La. in Genf, mit Zustimmung seiner Ehefrau, Adoptierenden.

und wieder drei Jahre nachher auch von dieser adoptiert,

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G. Namensänderung.

7. Kindesancrkcnnung.

Die Adoptivmutter starb im Jahro 1982. Im Jahre 1988 wurde durch Beschluss der Chambre des tutelles in Genf anderseits die Adoption zwischen dem überlebenden Ehemann und dem Adoptivkind aufgehoben.

Bei der Ausstellung eines neuen Heimatscheines für die Tochter entstand nun die Frage nach der Namensführung. Die Adoption wurde durch zwei besondere Verträge abgeschlossen, einen für den Ehemann und einen für die Ehefrau, wobei der andere Ehegatte jedesmal seine Zustimmung gegeben hatte. Es kann nun mit Sicherheit angenommen werden, dass durch die Verfügung der Chambre des tutelles nur das Adoptionsverhältnis zwischen Adoptivvater und Adoptivtochter aufgehoben worden ist, während die Adoption durch die Ehefrau, obwohl diese inzwischen gestorben ist, in ihren Wirkungen teilweise fortbesteht.

Mit Eücksicht darauf wurde Weisung erteilt, dass der Heimatschein nicht auf den von der Tochter vor der Adoption geführten Namen, Mr., sondern auf den Namen La. ausgestellt werde. Die Chambre des tutelles hat dieser Lösung zugestimmt.

Wir haben, um Begutachtung eines Gesuches um Namensänderung angegangen, den Standpunkt vertreten, dass einer Person dio Führung des Namens einer anderen Familie nicht bewilligt werden darf, wenn sie mit dieser überhaupt in keinerlei Beziehung steht. Dabei sei es gleichgültig, ob es sich um einen besonderen oder um einen häufig vorkommenden und nicht auffallenden Familiennamen handelt. Niemals sollte z. B. einem naturalisierten Ausländer erlaubt werden, den Namen irgendeiner Schweizerfamilie anzunehmen mit der Begründung, dass durch eine solche Namensänderung der Wille zum Ausdruck komme, sich besser zu assimilieren.

Diese Anschauung deckt sich im Kernpunkt mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. September 1941 i. S. Segesser (v. Segesser) gegen Sägesser. In erster Linie ist nach der gesetzlichen Ordnung jedermann verpflichtet, seinen ihm von Eechts wegen zukommenden Familiennamen beizubehalten, er hätte denn den Nachweis erbracht, dass ihm der Name wirklich zum Nachteil gereicht. Anderseits ist zu vermeiden, dass schutzwürdige Interessen einer Familie in der Weise verletzt werden, dass ihr guter Name einem Individuum, das nach Abstammung ihr nicht angehört, zugesprochen wird.

Es ist schon früher in Geschäftsberichten des Departementes und in Kreisschreiben hervorgehoben worden,
dass die in einem Verhandlungsprotokoll einer Vormundschaftsbehörde oder des Friedensrichters erwähnte Anerkennung eines ausserehelichen Kindes nicht als freiwillige Anerkennung im Sinne von Art. 808 ZGB behandelt werden kann. Es ist daher unzulässig, eine derartige Erklärung, die doch nur im Vaterschaftsprozess nach Art, 809 ZGB von Bedeutung ist, am Band des Geburtsregisters anzumerken.

953 Es wurde angefragt, ob das aussereheliche Kind einer Schweizerin 8. Anerkennung eines Kindes von einem Staatenlosen mit Standesfolge anerkannt werden könne. Diese durch einen StaatenFrage ist in einem früheren Kreisschreiben kurz bejahend beantwortet losen.

worden. Es darf nun hinzugefügt werden, dass das Kind durch eine solche Anerkennung das von seiner Mutter erworbene Schweizerbürgerrecht nicht verliert. Dies ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Entscheid BGE 541, 283, wo ausgeführt wurde, dass das aussereheliche Kind einer Schweizerin nicht nur dann ferner als Schweizerbürger zu betrachten ist, wenn es mit Sicherheit keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, sondern auch, solange nicht der überzeugende Beweis erbracht ist, dass es das Bürgerrecht seines ausländischen Vaters teilt. Wie man die Frage der Staatenlosigkeit beim Anerkennenden zu beurteilen hat, ist im Kreisschreiben vom 4. August 1942 dargelegt. Staatenlosigkeit kann durch Ausbürgerung, durch Verzicht auf das Bürgerrecht, durch Unterlassung einer Option oder durch Gesetzeskonflikt herbeigeführt werden.

Ob eine Person, die früher Bürger eines bestimmten Staates gewesen war, staatenlos geworden ist, beurteilt sich nach dein Gesetz dieses Staates.

Nach Art, 805 ZGB kann gegen eine Kindesanerkennung binnen 9. Kindeüanerkennung ; drei Monaten von den Beteiligten beim zuständigen Zivilstandsbeamten Fitetenablauf.

Einspruch erhoben werden.

Auf die Frage, ob der Zivilstandsbeamte eine verspätete Einsprache zurückweisen könne, antworteten wir, dass es wohl Sache des Eichters sei, über die Zulässigkeit des Einspruchs zu urteilen und Abweisungsgründe, sowohl materielle als formelle, zu berücksichtigen; nach gesetzlicher Vorschrift habe der Zivilstandsbeamte den Einspruch bloss entgegenzunehmen und die nötigen Mitteilungen zur Eröffnung des Einspruchsverfahrens zu machen.

Nochmals ist von einer kantonalen Aufsichtsbehörde die Frage auf- 10. Legitimation nach dein geworfen worden, ob eine Person nachträglich legitimiert werden könne, Tod des Ehemannes.

wenn die Mutter dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass ihr verstorbener Ehemann tatsächlich der Vater gewesen sei. Am. 4. August 1897 wurde in 0. Werner B. als ausserehelicher Sohn der Eosine B. geboren. Als die Mutter einen Er. heiratete, wurde von den Eheleuten das Vorhandensein
eines gemeinsamen vorehelichen Kindes nicht gemeldet ; auch später war von einer Legitimation nicht die Eede. Das Kind wuchs aber bei den Eheleüten Br. auf. Der Ehemann starb im Jahre 1924.

Es handelt sich hier offenbar um die gleiche Situation, wie im Kreisschreiben vom 20. November 1941 unter Ziffer 5 dargelegt. Die Zivilstandsbehörden können in solchen Fällen von sich aus nicht feststellen, ob der Ehemann der Vater des Kindes gewesen sei, da von ihm selber eine Erklärung darüber nicht vorliegt. Hingegen kann der Eichter bei Behandlung einer Feststellungsklage die Abstammung des Kindes fest-

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11.

12.

stellen. Ihm steht es frei, verschiedene Beweismittel, so z. B. auch die Tatsache, dass der Ehemann das Kind immer als eigenes behandelt hat (possession d'état), heranzuziehen.

Einwilligung Da der Vormund seinem Mündel die Einwilligung zur Eheschliessung zur EheBchlieesung schon einmal versagt hatte, war ein Zivilstandsbeamter im Zweifel durch den darüber, ob er bei der Anmeldung eines neuen Eheversprechens durch Vormund.

dieselbe Person die Verkündung ohne weiteres ablehnen sollte. Die Antwort auf diese Frage ist im Sinne von BGE 67 2, 2 zu geben. Eine ganz allgemein ausgesprochene Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung einem Mündel gegenüber wäre wirkungslos. Die Verweigerung gilt immer nur für eine bestimmte Heirat. Dein Mündel bleibt unbenommen, für die Anmeldung eines neuen Eheversprechens wiederum die Zustimmung des Vormundes nachzusuchen und bei Verweigerung gegebenenfalls Beschwerde zu führen, gleichgültig, ob die Ablehnung spe/iell wegen der Wahl eines bestimmten Ehepartners oder aus einem anderen Grunde erfolgt ist.

EhehinderSteht ein Ehehindernis in Frage, so müssen die Zivilstandsbehörden HÌB und Eineinen Unterschied darnach machen, ob es sich um einen Nichtigkeitsspruchaverfanien.

grund nach Art. 120, Ziff. l und 3, ZGB handelt, oder um einen Hinderungsgrund anderer Art.

Im ersten Falle ist der Zivilstandsbeamte befugt, nach Art. 107 ZGB die Verkündung ohne weiteres zu verweigern, im zweiten aber soll er (eventuell durch Vermittlung seiner Aufsichtsbehörde) der zuständigen kantonalen Behörde nach Art. 109 ZGB Gelegenheit geben, gegen die Heirat Einsprache zu erheben.

Diese Richtlinie ergibt sich auch aus dem BGE vom 3. Juli 1941 (67 1, 274), wo in bezug auf die Verhinderung einer Scheinehe folgendes ausgeführt ist: «Der Nichtigkeitsgrund der Scheinehe wird nunmehr von der Praxis den in Art. 120 ZGB aufgezählten Nicbtigkeitsgründen gleichgestellt, und diese berechtigen, wenn schon zur Zeit der Anmeldung des Eheversprechens entdeckt, den Zivilstandsbeamten zur Verweigerung der Verkündung. Trotzdem empfiehlt es sich, im Falle des Verdachts der Scheinehe nicht gleich das Administrativverfahren nach Art. 107 anzuwenden, sondern die Verkündung zu eröffnen und anschliessend zu ermöglichen, dass das Einspruchsverfahren durchgeführt werde. Das Administrativverfahren eignet sich
zur zuverlässigen Abklärung des Sachverhaltes beim Verdacht auf Scheinehe weniger als bei den in Art. 120 (Ziffer l und 3) genannten Ehehinderungsgründen. Schon bei diesen darf, wie Egger, Komm. Art. 107 Nr. 2, richtig bemerkt, die Verkündung nur abgelehnt werden, wenn der Zivilstandsbeamte das Hindernis mit Bestimmtheit feststellen kann. Bereitet aber die Feststellung gewisse Schwierigkeiten, so darf er die Verkündung nicht verweigern, da gerade das Einspruchsverfahren die nötige Untersuchung über das wirkliche

955 Vorhandensein des Ehehindemisses ermöglicht. Die Absicht, eine Scheinehe zu schliessen, wird besonders selten ohne weiteres feststellbar sein.

Die Scheinehe wird sich in der Begel nur auf Grund der sorgfältigen Würdigung von Indizien ermitteln lassen.

Wir fügen bei, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid den Fall der Geisteskrankheit nicht erwähnt, der hier ebenfalls zu berücksichtigen wäre.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 20. November 1942.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 3692

Ed. v. Steiger.

Handel mit Gold.

Die Interessenten werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Handel mit G-old im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 7. Dezember 1942 einer besondern Konzession unterstellt ist, die Tom unterfertigten Amt auf Begutachtung durch die Schweizerische Nationalbank erteilt wird.

Diese Konzession kann nur an Personen oder Firmen ausgegeben werden, die gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1988 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmotallwaren Inhaber der Handelsbewilligung für Edelmetalle sind.

Bern, den 9. Dezember 1942.

Eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralamt für EMmetaïïkontrolle,

37U

Gebrauchszolltarif: Deckblatt Nr. 6.

Die Oberzolldirektion hat das Deckblatt Nr. 6 zum Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921 in deutscher, französischer und italienischer Sprache erstellt.

Bestellungen für diese Drucksachen werden entgegengenommen durch: die Materialverwaltung der Oberzolldirektion in Bern, die Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano^ Lausanne und Genf, sowie die Hauptzollämter auf den Plätzen Zürich und St. Gallen. Abgabepreis: 20 Bappen pro Exemplar, zuzüglich 5 Bp. Portospesen.

Bern, den 1. Dezember 1942.

3715

Eidgenössische

Oberzolldirektion.

956

Auslosung von Obligationen der 31/22% eidgenössischen Anleihe von 1932/33, Serien l/Ml.

Die Auslosung der auf 1. April 1948 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 8% % eidgenössischen Anleihe von 1932/88 wird Wontag, den 28. Dezember 1943, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern stattfinden.

Bern, den 1.Dezember 1942.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen.

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Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 23. November 1942.)

Ad 968. Malzextrakt, dickflüssiges, ohne Zusatz von pharmazeutischen Präparaten (anderes s. NB. ad 114a1/115 und ad 981).

Ad 102. Streichen: dickflüssiges Malzextrakt von Honigkonsistenz (anderes Malzextrakt, s. NB. ad 114/115 und ad 981).

NB. ad 114a1/115. In der 4. Zeile ist der Hinweis auf das ad Nr. 102 zu ersetzen durch : ad Nr. 968.

Ad 981. Im Entscheid betreffend Malzextrakt ist der Hinweis auf das ad Nr. 102 zu ersetzen durch: ad Nr. 968.

Diese Verfügung tritt am 1. Dezember 1942 in Kraft.

Bern, den 1.Dezember 1942.

3714

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Entscheide des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Zweifelsfällen nach Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 11. September 1942 folgenden Entscheid gefällt: «Die Eröffnung des Verkaufsgeschäftes der Firma W. Bachmann an der Weggisgasse 10 in Luzern ist dem Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 über Warenhäuser und Filialgeschäfte nicht unterstellt.»

957 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 23. Oktober 1942 folgenden Entscheid gefällt: «Das Möbelverkaufsgeschäft von Herrn Edmond Junod, in Lausanne, ist dem Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 über Warenhäuser und Filialgeschäfte nicht unterstellt.»

Bern, den 2. Dezember 1942.

3714

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1941 und 1942.

Monat

1941

1942

19 42 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

13619416,74 11 201 409. 77 2 418 006. 97 Februar . . .

12 960 988. 21 10 667 180. 58 1 583 807. 63 März . . . . 15 042 452. 27 13 007 879. 57 2 034 572. 70 Z' i l . . . . 13 481 083. 85 12 248 242. 61 1 232 841. 24 , . 14616328.82 14 309 908 37 306 420 65 Juni 13 161 061. 70 14 823 258. 74 1 662 197. 04 Juli .

. .

12 292 052 95 12 360374 77 68 321 82 August . . . . 12 623 923. 48 12 256 607. 90 368315.58 September . . .

14425242.73 11982248.09 2 442 994. 64 Oktober. . . .

11678690.05 10 436 349. 47 1 242 340. 58 November . , .

12 491 642. 46 10038555.21 2 453 087. 25 Dezember . . . 16 754 970. 89 Total 161437854. 15 November 145 682 883. 26 133 331 014. 88 12 351 868. 38 3714 0 ohne Tabakzölle iund Biersteuer

Januar . . . .

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bei unterzeichneter Verwaltung ist in neuer Ausgabe (1942) ein Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess, Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege) erschienen, Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1942

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1942

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