#ST#

No

7

m

Bundesblatt 94. Jahrgang.

Bern, den 2. April 1942.

Band I.

Erscheint in der Segel alle 14 Tage, frets 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr ; 50 Rappen diePetitzeilie oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie- in Bern.

# S T #

4246

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Neuordnung der Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts.

(Vom 24. März 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Nach dem Bundesbeschluss vom 25. Juni 1920 über die Ruhegehalts der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts (A. S. 36, 790) haben Gerichtsmitglieder, die aus dem Amte scheiden, nachdem sie das 60. Altersjahr überschritten haben und 10 Jahre im Amte waren, Anspruch auf ein jährliches Buhegehalt. Ergibt die Summe aus Alters- und Amtsjahren 70, so beträgt das Buhegehalt 40 % der Jahresbesoldung. Für je 8 die Summe 70 überschreitende Jahre erhöht sich das Ruhegehalt um je 4 % der Jahresbesoldung bis zum Maximum von 60 % der Jahresbesoldung. Besteht kein Anspruch, so entscheidet die Bundesversammlung über die Zuerkennung eines Ruhegehalts, das 40 % der Jahresbesoldung nicht übersteigen darf; sie kann an Stelle des Euhegehalts eine einmalige Leistung zuerkennen.

Die Witwe eines Richters hat, sofern beimVerstorbenen die Voraussetzungen für einen Ruhegehaltsanspruch erfüllt waren, für die Dauer aes Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Ruhegehaltes, auf das der Verstorbene Anspruch hatte. Besteht kein Anspruch, so entscheidet die Bundesversammlung über die Zuerkennung einer Pension an die Witwe ; in diesem Falle darf die Witwenpension 20 % der Jahresbesoldung des Verstorbenen nicht übersteigen. Den Kindern unter 18 Jahren kann die Bundesversammlung nach dem Tode beider Eltern Pensionen zuerkennen, die insgesamt höchstens 20 % der Besoldung des Vaters betragen dürfen. In Fällen, wo kein Ruhegehalt und keine Hinterbliebenenpension ausgerichtet werden, kann dem ausscheidenden Gerichtsmitglied oder seinen Hinterbliebenen ein Nachgenuss der Besoldung bis zur Höhe einer Jahresbesoldung bewilligt werden.

Bundesblatt. 94-Jahrg. Bd. L 16

198

'

Diese Ordnung lehnt sich an diejenige an, die nach Bundesbeschluss vom 23. Juni 1920 (A. S. 36, 787) für die Buhegehälter der Mitglieder des Bundesrates galt. Durch Bundesbeschluss vom 6. April 1939 (A. S. 55, 637, vgl. dazu Bundesbl. 1989 I 416 f.) sind die Buhegohälter des Bundesrates neu geordnet worden. Insbesondere wurden die Anspruchsbedingungen beweglicher gestaltet, weil die alte Eegelung zu starr war; bei der Neuordnung wurde auf ein bestimmtes Lebensalter verzichtet und das Schwergewicht auf die Amtsjahre gelegt.

Schon bei der Eevision der Buhegehaltsordnung für die Mitglieder des Bundesrates wurde im Ständerat erwähnt, dags auch die Bevision derjenigen für die Gerichtsmitglieder sich als notwendig erweisen werde. Ferner hat ein vom Nationalrat am 25. September 1935 angenommenes Postulat den Bundesrat eingeladen, die Bevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und auch des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 über die Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts zu prüfen. Die Revision jenes Gesetzes ist in Vorbereitung; wir verweisen in dieser Hinsicht auf unsere Botschaft vom 10. Oktober 1941 über vorläufige Änderungen in der Bundesrechtspflege, Mit gegenwärtiger Botschaft kommen wir dem erwähnten Postulate nach, soweit dieses sich auf die Bevision der Buhegehaltsordnung für dio Gerichtsmitglieder bezieht.

Die für die Gerichtsmitglieder geltende Ordnung verwirklicht eine Altersversorgung, führt aber namentlich im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Bichters infolge Invalidität oder durch Tod zu unbilligen Besultaten.

So hätten von den im Amte stehenden Bundesrichtern nur fünf einen Anspruch auf Buhegehalt, falls sie jetzt ausscheiden würden. Bichter, die ihr Amt in jungen Jahren angetreten haben, erlangen trotz 20 oder 30 Dienstjahron keinen Anspruch auf Buhegehalt, weil sie das Alter von 60 Jahren'noch nicht erreicht haben. Oft entsteht dann mit der Anspruchsberechtigung sofort das Becht auf das Höchstruhegehalt, weil die dazu erforderlichen Amtsjahre längst zurückgelegt sind, wenn das Mitglied das nötige Mindestalter erreicht. Dies zeigt, dass die .Ordnung wenig ausgeglichen ist. Anderseits spielt sogar die Altersversorgung nur ungenügend, sobald der Antritt des Bichteramtes erst in einem höheren
Lebensalter, besonders nach dem 55., stattfindet. Solche Bichter erreichen zwar verhältnismassig bald das Alter von 60 Jahren, können aber die minimalen 10 Dienstjahre noch nicht aufweisen; in verschiedenen Fällen wird der Mindestanspruch erst im Alter von 68 Jahren oder sogar noch später erreicht.

Schon diese Hinweise zeigen, dass die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung geändert werden müssen. Es lässt sich nicht an der Vorschrift festhalten, dass ein Anspruch auf Buhegehalt oder auf Leistungen an Hinterbliebene nur dann entsteht, wenn der Bichter im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arate 60 .Altersjahre und 10 Amtsjahre zurückgelegt hat. Unbefriedigend ist ferner die Berechnungsart, indem das Ausmass des Buhegehaltes und damit auch der Witwenrente sich nach der Summe von Lebens- und Amts-

199 jähren des Gerichtsmitgliedes richtet. Die bisherige Ordnung ist schwerfällig, in ihrer Handhabung unübersichtlich und führt oft zu Unbilligkeiten, Nötig ist eine elastischere ausgeglichene Begelung, dio auch dem Fall eines vorzeitigen Ausscheidens infolge Invalidität oder durch Tod gerecht wird und den tatsächlichen Verhältnissen besser Eechnung trägt. Dies lässt sich nur erreichen, wenn die bisherige Ordnung ganz verlassen wird. Eine gleiche Begelung, wie sie 1989 für die Mitglieder des Bundesrates getroffen worden ist, kann für die Gerichtsmitglieder angesichts der verschiedenen Verhältnisse nicht in Erwägung gezogen werden. Besser eignet sich für sie das System, das der Buhegehaltsordnung für die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule zugrunde gelegt ist. Nach dem Buudesbeschluss vom 1. Oktober 1926 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der ETH (A. S. 43, 4) haben Professoren, die in den Buhcstand versetzt werden oder nach dem zurückgelegten 65. Altersjahre vom Amte zurücktreten, Ansprach auf Buhegehalt. Dieses beträgt im ersten Dienstjahr 50 % und erhöht sich für jedes vollendete Dienstjahr um l % der anrechenbaren Bezüge bis zum Höchstbetrage von 70 %. An den Aufbau dieser Ordnung in ihren wesentlichen Grundziigen wird sich die Bevision der Buhegehaltsordnung für die Gerichtsmitglieder anlehnen können, wobei allerdings andere Ansätze vorzusehen sind. Auch das Bundesgericht und das eidgenössische Versicherungsgericht begrüssen. die Einführung dieses Systems.

Auf diese Weise gelangt man zu einem natürlichen und übersichtlichen Aufbau der Buhegehaltsordnung. Das Entstehen eines Anspruchs soll von Alters- und Amtsjahren unabhängig sein. Schon von Anfang an nach Amtsantritt kann ein Anspruch entstehen imd er soll gleichmässig mit fortschreitenden Amtsjahren bis zum festgelegten Maximum ansteigen. Nur für die Höhe des Buhegehalts -- nämlich für das Aufsteigen vom Minimum bis zum Maximum -- ist das Dienstalter und in beschränktem Masse auch das Lebensalter von Bedeutung. Ein Bechtsanspruch wird ohne Karenzzeit vorgesehen; infolgedessen gibt es keinen «Ermessensfall» (nämlich keine Zuerkennung von Leistungen durch die Bundesversammlung ohne Bechtsanspruch), und ebenso besteht kein Anlass, den in Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni
1920 vorgesehenen Besoldungsnachgenuss weiter beizubehalten.

Eine Erhöhung des Maximums (60 %) des Buhegehalts kommt nicht in Frage. Als Minimum sehen wir 35 % der Jahresbesoldung vor. Für jedes zurückgelegte Amtsjahr soll sich das Buhegehalt um l % der Jahresbesoldung erhöhen. Von dieser Begel wird nur insofern abgewichen, als die Amtsjahre, die nach dem zurückgelegten 60. Altersjahre oder nach vollendetem 15. Amtsjahre zu laufen beginnen, doppelt gezählt werden, also eine Erhöhung des Buhegehalts um je 2 % der Jahresbesoldung herbeiführen sollen. Der Aufstieg vom Minimum zum Maximum wird sich daher binnen höchstens 20 Jahren vollziehen.

In formeller Beziehung ist zu bemerken, dass unser Entwurf sich darauf beschränkt, die wichtigen Grundsätze aufzustellen. Eine Beihe von speziellen

200

Einzelfragen, die mitunter auftauchen können, wird nicht im Entwurf selbst geregelt. Denn entsprechend dem kleinen Personenkreis, der hier in Betracht fällt, kann es sich nicht darum handeln, in die Einzelheiten zu gehen und Eventualitäten vorzusehen, die nur verschwindend selten eintreten. Anderseits muss für die notwendige Bewegungsfreiheit gesorgt werden (vgl. Art. 5 des Entwurfs).

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs bemerken wir folgendos : Art.. l, Abs. l, sieht als Voraussetzung eines Anspruchs das Ausscheiden eines Gerichtsmitgliedes infolge Krankheit, Alters oder Nichtwiederwahl vor; es ist klar, dass der mit Übertritt in eine andere Stellung verbundene Bücktritt keinen Buhegohaltsanspruch entstehen lässt.

Abs. 2 regelt die Höhe des Buhegehalts. Der Berechnung wird die Bichterbesoldung ohne Berücksichtigung der allfälligen Präsidentenzulage zugrunde gelegt. Die Amtsjahre werden vom Tage des Amtsantrittes an gerechnet. Ein Abstellen auf das Kalenderjahr würde nämlich zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung derjenigen Eichter führen, die ihr Amt in den letzten Monaten des Kalenderjahres antreten, gegenüber denjenigen, deren Amtsantritt in die ersten Monate des Kalenderjahres fällt. Das erste Amtsjahr dauert also bis aura Jahrestag des Amtsantritts, und ebenso werden auch die folgenden Amtsjahre gezählt.

Ein gleichmässiges Aufsteigen des Euhegehaltes vom Minimum (35 % der Jahresbesoldung) bis zum Maximum (60 %) um je l % der Jahresbesoldung für jedes Amtsjahr würde dazu führen, dass das Maximum erst nach 25 Amtsjahren erreicht werden könnte. Da einer solchen Ordnung gewisse Nachteile anhaften würden, schlagen wir eine Milderung durch doppelte Zählung gewisser Amtsjahre vor. Einerseits sollen die Amtgjahre, die nach zurückgelegtem 60. Altersjahr zu laufen beginnen, doppelt gezählt werden. Damit wird dem Gedanken Eechnung getragen, dass beim Eintritt in den Gerichtshof eine jahrelange Erfahrung in andern Stellungen erwünscht ist. Es hegt im Interesse des Bundes, die geeignetsten Kräfte mit ausreichender Erfahrung gewinnen zu können, ohne dass ihre Altersversorgung gefährdet wird. Anderseits haben wir auf Wunsch der beiden Gerichtshöfe auch vorgesehen, dass vom 16. Amtsjahr an die Amtsjahre doppelt gezählt werden, so dass auch ein Eichter, der in jungen Jahren gewählt wird,
in den Eall kommen kann, der doppelten Zählung von Amtsjahren teilhaftig zu werden.

Art. 2 stellt über die Kürzung des Euhegehalts bei anderweitigem Arbeitseinkommen die gleiche Vorschrift auf wie Art, 8 der Buhegehaltsordnung für die Mitglieder des Bundesrates vom 6. April 1939.

Art. 3 stellt den Grundsatz auf, dass die Witwe eines im Amte oder nach Übertritt in den Euhestand verstorbenen Gerichtsmitgliedes eine Witwenrente im Betrage des halben Euhegehalts des Verstorbenen erhält. Art. 4 sieht Waisenrenten von 10 % (für Doppelwaisen 15 %) des Buhegehalts des Vaters vor. Der Gesamtbezug der Waisen darf indessen 25 %, die Summe der

201

Witwen- und Waisenrenten 35 % der Besoldung, die der verstorbene Richter bezogen hat, nicht übersteigen. Die Witwen- und Waisenrenten werden nach Prozenten des Buhegehalts berechnet, den der verstorbene Eichter bezogen hat oder beziehen würde; eine allfällig nach Art. 2 vorgenommene Kürzung des Ruhegehalts des Verstorbenen wird bei der Ausrichtung der Hinterbliebenenrenten nicht berücksichtigt.

Da der Entwurf sich darauf beschränkt, die wichtigen Grundsätze aufzustellen, bedarf es -- umsomehr als keine Karenzfrist für das Entstehen eines Anspruchs vorgesehen wird -- eines Ventils, um Ruhegehalts- und Rentenfälle auszuschliessen, die nach den Umständen des Einzelfalles als untragbar erscheinen. Art, S schafft in dieser Hinsicht die notwendige Bewegungsfreiheit.

Eine allgemeine Klausel, wonach Ansprüche aus wichtigen Gründen gekürzt werden oder dahinfallen, wäre zu vag. Deshalb verweist Art. 5 auf die Grundsätze, die die Bundesgesetzgebung über Wegfall, Entzug und Kürzung von Renten aus Gründen, die die Gewährung der reglementarischen Leistungen als stossend erscheinen Hessen, aufstellt. Es kann also nur unter den Voraussetzungen, unter denen das Bundesrecht die Aufhebung oder Herabsetzung von Pensionen vorsieht, zu einem Eingriff in den Ruhegehaltsanspruch eines tierichtsmitgliedes oder in Hinterbliebenenrenten seiner Angehörigen kommen Als Grundsätze der Bundesgesetzgebung werden hier vor allem die entsprechenden Bestimmungen über die eidgenössische Versicherungskasse in Betracht fallen, weil sie entsprechend dem viel grösseren Personenkreis eine eingehendere Ordnung aufstollen; wir erinnern z. B. an die Vorschriften über die Beziehungen zur Militärvorsicherung, über das Selbstverschulden, über Eheschliessung nach dem 60. Altersjahr. Wenn auch bei den Gerichtsmitgliedern und ihren Hinterbliebenen nur selten Fällen vorkommen werden, in denen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze bundesrechtlicher Pensionsordnungen ein Anspruch aufgehoben oder herabgesetzt wird, so erscheint es doch als geboten, dass, wenn ausnahmsweise ein derartiger Fall eintritt, die Leistungen ganz oder teilweise wegfallen können. Denn stossende Fälle würden eine solche Fürsorgeeinrichtung weitgehend ihrem Zweck entfremden und sie dadurch kompromittieren. Zur Vermeidung von Härten wird aber der Bundesrat ermächtigt, in
billiger Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von der sinngeinässen Anwendung der Grundsätze der Bundesgesetzgebung über Wegfall, Entzug und Kürzung von Renten Umgang zu nehmen. Gegen den Entscheid des Bundesrates kann der Betroffene Beschwerde an die Bundesversammlung erheben.

Laut Art. 6 sollen die Ruhegehälter und die Leistungen an Hinterbliebene sich nach der neuen Ordnung richten, wenn das die Leistung begründende Ereignis nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesbeschlusses eingetreten ist.

Art. 7 enthält die Referondumsklausel.

Die Neuordnung soll nicht den Aufwand für die Fürsorgeeinrichtung der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts wesentlich vermehren, sondern sie soll vor allem den Leistungen, wie sie bisher

202 gewährt wurden, durch Umwandlung in Rechtsansprüche den teilweisen Charakter von Gnadengeschenken entziehen ; ferner soll eine ausgeglichenere Verteilung der Leistungen erzielt werden. In Berücksichtigung der ohne Anspruch geleisteten Pensionen dürfte die Neuordnung kaum eine beträchtliche finanzielle Mehrbelastung des Bundes herbeiführen, da der Kreis der Bezugsberechtigten eng gezogen ist und der Höchstansatz des Euhegehalts keine Erhöhung erfährt.

Indem wir Ihnen den beiliegenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 24. März 1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Bundeskanzler: G. BOTet.

203

(Entwurf.)

lìundesbeschluss über

die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1942, beschliesst: Art. 1.

Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts, die infolge Krankheit, Alters oder Mchtwiederwahl aus dem Amte scheiden, haben Anspruch auf ein Buhegehalt. Vorbehalten bleibt Art. 5, Abs. 2.

Das Buhegehalt beträgt im ersten Amtsjahre 35 % der Jahresbesoldung, nach dem vollendeten ersten Amtsjahre 36 % und für jedes weitere vollendete Amtsjahr l % mehr, höchstens jedoch (50 % der Jahresbesoldung. Amtsjahre, die nach zurückgelegtem 60. Altersjahre oder nach vollendetem 15. Amtsjahre EU laufen beginnen, werden doppelt gezählt.

Art, 2.

Solange ein ehemaliges Gerichtsmitglied eine dauernde Aufgabe übernimmt oder eine dauernde Tätigkeit ausübt, deren Ertrag zusammen mit dem Buhegehalt die Jahresbesoldung eines Gerichtsmitgliedes übersteigt, wird das Buhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

Art. 8.

Die Witwe eines im Amte oder nach Übertritt in den Buhestand verstorbenen (jerichtsmitgliedes hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Buhegehaltes des Verstorbenen.

204 Art. 4.

Jede Waise hat bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch auf 10 %, jede Doppelwaise auf 15 % des Buhegehaltes ihres Vaters.

Der Gesamtbezug der Waisen darf indessen 25 %, der Gesamtbezug der Witwen- und Waisenrenten 35 % der Besoldung des Verstorbenen nicht übersteigen.

Art. 5.

Der Bundesrat stellt die Anspruchsberechtigung sowie die Höhe des Buhegehaltes und der Hinterbliebenenrenten fest.

Die Grundsätze der Bundesgesetzgebung über Wegfall, Entzug und Kürzung von Benten aus Gründen, die die Gewährung der reglementarischen Leistungen als stossend erscheinen lassen, finden sinngemässe Anwendung.

Der Bundesrat ist jedoch ermächtigt, in billiger Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und zur Vermeidung von Härten von der Anwendung dieser Grundsätze Umgang zu nehmen.

Gegen den Entscheid des Bundesrates steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Bundesversammlung zu.

Art. 6.

Dieser Bundesbeschluss ersetzt denjenigen vom 25. Juni 1920 über die Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts. Der letztere Bundesbeschluss bleibt jedoch noch anwendbar auf die Buhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene, die durch ein Ereignis begründet sind, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses eingetreten ist.

Art. 7.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbesclilusses zu veranlassen.

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3229

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Neuordnung der Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts. (Vom 24. März 1942.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

4246

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1942

Date Data Seite

197-204

Page Pagina Ref. No

10 034 683

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.