236 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 81. März 1942.)

Als I. Sektionschef bei der Sektion für Vorunterricht des eidgenössischen Militärdepartements wird gewählt: Herr Ernst Hirt, von Tüscherz-Alfermee, Hauptlehrer für Turnen am aargauischen Lehrerseminar in Wettingen und am Lehrerinnenseminar in Aarau.

(Vom 9. April 1942.)

Als Adjunkt bei der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements wird gewählt: Herr Robert Jezler, von Schaffhausen, bisher juristischer Beamter I. Kl. dieser Abteilung.

Als schweizerischer Kommissär für das Eheinkraftwerk Eybürg-Schwörstadt wird für die laufende Amtsdauer, d. h. bis 81. Dezember 1944, gewählt: Herr Regierungsrat Dr. Rudolf Siegrist, Direktor des Innern und des Gesundheitswesens des Kantons Aargau, in Aarau.

3302

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts.

(Vom 30. März 1942.)

Es wird gewählt: als Bundesgerichtssekretär : Herr Dr. Paul Lemp, Kammerschreiber beim bernischen Obergericht, von Attiswil (Kanton Bern), in Bern.

3302

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Übersicht der erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken.

Die nach Vorschrift von Art. 5, Abs. 4, der Vollzielmngsverordnung vom 27. Mai 1924 zum eidgenössischen Lotteriegesetz erstellte Übersicht über die im Jahre 1941 von den Kantonen erteilten Bewilligungen von Lotterien und

237

lotterieähnlichen Veranstaltungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken kann zum Preise von Fr. l, zuzüglich Porto, bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Bern, den 2. April 1942.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

3302

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Dreherberuf.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember Ì932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Dreherberuf.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Dreher.

Lehrzeitdauer: vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lohrzeitdauor bewilligen.

Die Annahme von Lehrlingen im Dreherberuf kann nur in Maschinen- und Armaturenfabriken, sowie in mechanischen Werkstätten erfolgen, die auf Grund ihrer industriellen Fabrikationsmethoden und Erzeugnisse in der Lage sind, Lehrlinge gemäss dem in Ziff. 3 erwähnten Lehrprogramm auszubilden.

Für die übrigen Betriebe dos Maschinen- und Apparatebaues, denen die zur Dreherausbildung erforderlichen, verschiedenen Drehbankarten, Vorrichtungen und Werkzeuge nicht zur Verfügung stehen, kommt dagegen in der Eegel die Ausbildung von Mechanikerlehrlingen in Betracht. Der Mechaniker erhält eine weniger eingehende Ausbildung an der Drehbank als der Dreher, dafür eine allgemeinere an den übrigen Werkzeugmaschinen und am Schraubstock.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Für Betriebe, die neben gelernten Drehern auch noch gelernte Angehörige verwandter Berufe, wie Mechaniker, Maschinenschlosser, Wertzeugmacher, dauernd beschäftigen, beträgt der zulässige Höchstbestand sämtlicher Lehrlinge ein Drittel der erwähnten ständig beschäftigten, gelernten Arbeitskräfte, Bimdesblatt.

94, Jahrg.

Bd. I,

19

238 Die Zahl der Lehrlinge in den verschiedenen Berufsarten hat in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes zu stehen. Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde irn Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an geeigneten Lehrstellen oder gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde vorübergehend die Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die Werkstattausbildung.

A. Allgemeines.

Mit Beginn fier Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling soll im Bahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu beruflichen Arbeiten herangezogen werden.

Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären und zur Führung von Arbeits- und Zeitnotierungen anzuhalten.

Der Lehrling ist vor allem an Beinlichkeit, Ordnung und Zuverlässigkeit, sowie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit · auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

B. Berufskenntnisse.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende berufliche Kenntnisse zu vermitteln: a. M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Apparate- und Maschinenbau zur Verarbeitung kommenden Werkstoffe, wie GUSS- und Stahlarten, Nichteisenmetalle, Metallegierungen und Halbfabrikate, Dichtungs- und Isoliermaterialien, Hilfsmaterialien und Brennstoffe.

fe. W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Drehbankarten samt zugehörenden Vorrichtungen. Handhabung,. Instandhaltung und Anwendung der gebräuchlichsten Dreh-, Bohr-, Mess- und Kontrollwerkzeuge und Lehren.

Die Flächen- und Schleifwinkelverhältnisse an der Schneide der Drehstähle für die verschiedenen Bearbeitungsarten und Werkstoffe. Die gebrauch-

239 liebsten Hochleistungs- Schneidwerkzeuge. Die -wichtigsten Werkzeugmaschinen und zugehörigen Maschinenwerkzeuge.

e. Allgemeine Fachkenntnisse : Die wichtigsten Arbeitsverfahren der Dreherei. Schnitt- und Vorschubgeschwindigkeiten für die verschiedenen Bearbeitungsarten, Werkzeuge und Werkstoffe. Bestimmung von Bearbeitungszeiten, Wechsolräderübersetzimgen und Beitstockstellungen.

Die wichtigsten Bearbeitungsvorschriften, Mesametlioden, Genauigkeitsgrade und Sitzarten.

Die wichtigsten Gewindeprofile und Gewindesysteme. Die gebräuchlichsten Maschinenelemente und ihre Anwendungsgebiete im Apparate- und Maschinenbau.

Lesen von Werkstattzeichnungon mit Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

C. Werkstattarbeiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lelii-lings. Di« Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die wichtigsten Arbeitsvorfahren auf den gebräuchlichen Drehbankarten unter Verwendung der verschiedenen im Apparate- und Maschinenbau vorkommenden Werkstoffe abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in die grundlegenden Arbeiten am Schraubstock, wie Meissein, Sagen, Feilen, Anreissen und Körnern.

Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindoschneidkluppe.

Bedienen und Instandhalten einfacher Bohrmaschinen. Bohren und Versenken von Löchern in kleineren Werkstücken.

Bedienen und Instandhalten einfacher Drehbänke. Handhaben und Anwenden der hauptsächlichsten Drehwerkzeuge. Schleifen, bzw. Schärfen einfacher Drehstähle.

Einfache Dreharbeiten im Spannfutter, zwischen den Spitzen und auf dem Drehdorn. Einspannen und Zentrieren (Einrichten). Längs- und Plandrehen.

Ein- und Abstechen. Drehen von Anpassen, Bünden und Abrundungen. Bohren und Ausdrehen glatter Löcher auf vorgeschriebene Masse.

Grundlegendes Ausbilden im Messen mit verstellbaren und festen Messwerkzeugen, .wie Schieblehren, Mikrometer und Grenzlehren.

240 Zweites Lehrjahr.

Erweitertes Ausbilden im Zylindrisch- und Plandrehen. Einstechen von Aussen- und Innennuten auf vorgeschriebene Masse. Drehen einfacher Fassonstücke mit gewöhnlichem Hand- und Fassonstahl nach Lehren. Bändeln und Kordeln, Einfache Einpassarbeiten nach Gegenstücken oder Lehren.

Bohren, Ausdrehen und Ausreiben kleinerer, glatter Löcher nach Gegenstücken oder Lehren. Bohren und Ausdrehen von abgesetzten Löchern, Schneiden von Aussen- und Innenspitzgewinden mit Gewindeschneidstahl nach Gegenstücken oder Gewindelehren, Winden von kleineren Schraubenfedern.

Drittes Lehrjahr.

Drehen von Werkstücken aller Art aus den im Apparate- und Maschinenbau hauptsächlich zur Verwendung kommenden Werkstoffen, wie Stahl, Gusseisen, Bronze, Messing, Leichtmetalle. Anwenden von Hochleistungs-Schneidwerkzeugen. Schleifen bzw. Schärfen der zur Anwendung kommenden Schneidwerkzeuge.

Drehen und Einpassen von Aussen- und Innenkoneii nach Gegenstücken oder Lehren.

Aufspann- und Dreharbeiten verschiedener Art auf der Planscheibe.

Schneiden von Aussen- und Innenflach- und Trapezgewinden nach Gegenstücken oder Gewindelehren.

Schwierigere Einpassarbeiten nach vorgeschriebenen Sitzarten.

Drehen von längeren dünnen Wellen mit Hilfe eines festen oder mitlaufenden Setzstockes (Lunette).

Wenn möglich Einführen in die Serienfabrikation, wobei auf Abwechslung der Arbeitstechniken zu achten ist.

Anmerkung. Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn auch in das Schmieden und Härten von Drehstählen einzuführen.

Viertes Lehrjahr.

Drehen von exzentrischen Zapfen und kleineren Kurbelwellen, unter Anwendung von Hilfszentren.

Drehen unsymmetrischer Arbeitsstücke auf der Planscheibe, unter Verwendung von Hilfsspannwerkzeugen und Aufspannwinkeln.

Schneiden von Trapezgewinden, Bundgewinden, ein- und mehrfachen Schnecken. Eventuell einfache Bundschleifarbeiten auf der Drehbank.

Winden von grösseren Schraubenfedern für Zug- und Druckkräfte.

Geraderichten krumm gewordener Wellen und Spindeln.

Selbständiges Ausführen von Dreharbeiten aller Art, unter Berücksichtigung von Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit) und Zeitaufwand.

241 Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er am Ende seiner Lehrzeit die im vorstehenden Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglernentes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1942 m Kraft.

Bern, den 2. April 1942.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Dreherberuf.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlasst nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Dreherberuf.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den b e r u f s k u n d l i c h e n Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den g e s c h ä f t s k u n d l i c h e n Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

242 2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Betriebe oder in einer Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von wenigstens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten, sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist eine geeignete Drehbank mit zugehörenden Werkzeugen und Vorrichtungen in gutem bzw. betriebsbereitem Zustande zur Verfügung zu stellen. Alle Angaben für die Prüfungsarbeiten, Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen, und soweit notwendig zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und in jeder Hinsicht sachlich zu behandeln.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3% Tage: a. Arbeitsprüfung 23--24 Stunden fc. Berufskenntnisse t-- 2 » 0. Fachzeichnen ca. 8 » Dazu kommt noch die Prüfung der geschäftskundlichen Fächer nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfimg,

Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden, im Dreherberuf allgemein vorkommenden Arbeiten entsprechend den in der Zeichnung angegebenen Bearbeitungsarten, Formen, Massen und Genauigkeitsgraden auszuführen. Als Mess- bzw. Kontrollwerkzeuge sollen ausser Schieblehre, wenn möglich, auch Mikrometer und Grenzlehren zur Anwendung kommen. Bei der Auswahl der Prüfungsstücke ist darauf Bücksicht zu nehmen, ob der Kandidat seine Lehre in einer Maschinen- oder in einer Armaturenfabrik bestanden hat.

Bei den Positionen 2--5 sind bei allen Massen ohne besondere Genauigkeitsangabe (Toleranzen oder Sitz) Massabweichungen von höchstens + 0,1 mm zulässig.

1. Allgemeine B e r u f s a r b e i t e n : Zentrieren, Aufspannen und Bundrichten (Einrichten) symmetrischer, unsymmetrischer oder exzentrischer

243 Werkstücke. Schleifen (Schärfen) von Drehstählen und Bohrern. Vordrehen und Bohren (Schruppen der Werkstücke).

2. Längs- und P l a n d r e h e n : Dreharbeiten zwischen den Spitzen, im Einspannkopf oder auf der Planscheibe.

3. Drehen von A n p a s s e n : Bünde, Nuten und Abschrägungen mit scharfen Kanten nach Schublehrmassen oder Lehren, Abrundungen und Hohlkehlen nach Fassonlehren.

4. A u s d r e h e n : Innenbearbeitung von glatten, abgesetzten oder hinterstochenen Bohrungen nach Gegenstücken oder Lehren.

5. Konus- und F a s s o n d r e h e n : Aussen- und Innenkonen, Fassonen nach Gegenstücken oder Lehren.

6. Gewindeschneiden: Äussere und innere Spitz-, Mach-, oder Trapezgewinde mit Geschwindeschneidstahl, nach Gegenstücken oder Gewindelehren.

Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinenund Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

b. Beruîskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkenntnisse : Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Apparate- und Maschinenbau zur Verarbeitung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie GUSS- und Stahlarten (Bau- und Werkzeugstähle).

Nichteisenmetalle: Beine Metalle und Metallegierungen.

Halbfabrikate: Formstähle und Bohre.

Nichtmetallische Werkstoffe: Dichtungs- und Isoliermaterialien.

Hilfsmaterialien : Eeinigungs-, Schmier-, Bostschutz- und Schleifmittel.

2. Werkzeugkenntnisse : Betätigung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Drehbankarten und zugehörenden Vorrichtungen. Handhabung und Instandhaltung der gebräuchlichsten Dreh-, Bohr-, Mess- und Kontrollwerkzeuge. Flächen- und Schleifwinkelverhältnisse an der Schneide der Drehstähle für die verschiedenen Bearbeitungsarten und Werkstoffe. Eigenschaften und Anwendung der gebräuchlichsten Hochleistungs- Schneidwerkzeuge.

8. Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : a. A r b e i t s v e r f a h r e n : Die wichtigsten Arbeitsverfahren der Dreherei und der übrigen Hand- und Maschinenarbeiten für die Metallbearbeitung. Durchschnittliche Schnitt- und Vorschubgeschwindigkeiten für die verschiedenen Bearbeitungsarten und Werkstoffe. Bestimmung der W ochselräder zum Schneiden von Gewinden und Beitstockstellungen zum Drehen von Konen.

244

fr. Bearbeitungsvorschriften : Besondere Bearbeitungsarten, Bearbeitungsangaben und Oberflächenboschaffenheit. Messmethoden, Genauigkeitsangaben: Tolerierte Masse, Sitzarten (Passungen) und Gütegrade (Qualitäten). Grundbegriffe über Grenzlehren und Passungssysteme (JSA-Toleranzsystem).

Bestimmung von Bearbeitungszeiten.

c. M a s c h i n e n e l e m e n t e : Gewindesysteme und Gewindeformen, Befestigimgs- und Bewegungsschrauben, Lager, Wellen und Kupplungen, Biemen-, Zahnräder- und Schneckengetriebe.

d. Verschiedenes: Lesen von Werkstattzeichnungen mit Stücklisten, Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

c. Fachzeicrmen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Skizze mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben nach vorhandenem einfachem Werkstück oder Aufzeichnen von Einzelteilen mit den erforderlichen Kisserganzungen aus einer Zusammenstellungs-Zeichnung.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung, Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit) und. Handfertigkeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten nach folgender Notenabstufung zu beurteilen: Eigenschaften der Arbeit

durchwegs vorzüglich Zwischennote zweckentsprechend, nur mit geringen Mängeln behaftet . . . . ' .

Zwischennote trotz gewisser Mängel noch brauchbar . . . .

den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Dreher zu stellen sind, nicht entsprechend vollständig unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut . . .

sehr gut bis gut

l 1,5

gut gut bis genügend genügend . . .

2 2,5 3

ungenügend . .

unbrauchbar. .

4 5

245 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufslsenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prülungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (23^24 Stunden).

Für die Beurteilung der Arbeiten sind bei Pos. l---6 jeweils die Genauigkeit (fachgernässe und masshaltige Ausführung) und die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeiten) zu berücksichtigen.

Pos. 1. Allgemeine Berufsarbeiten (Einrichten, "Werkzeugrichten, Vordrehen und Bohren), » 2. Längs- und Plandrehen.

» 3. Drehen von Anpassen (Bünde, Nuten und Abrundungen).

» 4. Ausdrehen (glatte und abgesetzte Bohrungen).

» 5. Konus- und Fassondrehen (Konen und einfache Fassonen).

» 6. Gewindeschneiden (Aussen- und Innengewinde).

» 7. Arbeitsmenge (Zeitaufwand).

Beruf skenntnisse (l--2 Stunden), Pos. 1. Materialkenntnisse.

» 2. Werkzeugkenntnisse.

» 8. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2. Massangaben (richtige und vollständige Masseintragung).

» 8. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgestellt, die aus folgenden 4 Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

246 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (ys der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. Mai 1942 in Kraft.

Bern, den 2. April 1942.

Eidgenössisches 3284

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Drogistenberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Drogistenberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung in den Drogerien erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Drogisten (der Drogistin).

Die Dauer der Lehrzeit beträgt vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

In Detaildrogerien, die von dem im Beruf ausgebildeten Inhaber oder Betriebsleiter allein geführt werden oder in denen noch ein bis zwei gelernte Drogisten beschäftigt sind, darf jeweils ein Lehrling ausgebildet werden, Ein

247 zweiter Lehrling darf erst angenommen werden, wenn ausser dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter drei oder mehr gelernte Drogisten ständig beschäftigt sind und der erste Lehrling die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit zurückgelegt hat. Kein Betrieb darf mehr als zwei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

In gemischt geführten Betrieben (z. B. Drogerie verbunden mit Kolonialwarenhandlung im gleichen Lokal) darf neben Drogistenlehrlingen zu gleicher Zeit kein Verkaufspersonal (Verkäuferin) ausgebildet werden.

Für die Berechnung der Zahl der in Püialbetrieben auszubildenden Lehrlinge gelten die Bestimmungen von Abs. l sinngemäss.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an geeigneten Lehrstellen oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt möglichst auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist während seiner Lehrzeit in praktischer und gründlicher Weise in die Branchenkenntnisse und in die Kundenbedienung einzuführen.

Er soll frühzeitig lernen, mit giftigen Waren, sowie feuergefährlichen und explosiven Stoffen umzugehen. Es ist ihm Gelegenheit und Anleitung zu geben zum Erwerb genügender Kenntnisse der lateinischen Nomenklatur (und ihrer Abkürzungen) der dem Drogisten auf Grund der kantonalen Gesetzgebung zum Verkauf freigegebenen Stoffe. Der Lehrling ist ferner mit den Vorschriften der Pharmakopöe übet Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln (soweit diese von den Drogerien geführt werden dürfen), den einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes und der Gesetzgebung über Betäubungsmittel, sowie den kantonalen Vorschriften über den Gift- und Heilmittelverkehr vertraut zu machen.

Das nachstehende Lehrprogramm dient als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, in den folgenden Lehrjahren zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten, soweit sie auf Grund der kantonalen Gesetzgebung über die Ausübung des Drogistenberufes keine Einschränkungen erfahren, selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr.

Berufliche A r b e i t e n : Gewöhnen an Ordnung und Eeinlichkeit. Behandeln und Unterhalten von Geräten, Gefässen und Behältern, Umgang mit

248 feuergefährlichen, leicht entzündliehen, explosiven, giftigen, ätzenden, gefährlichen Stoffen. Auspacken eingehender Waren, Mithelfen bei ihrer Kontrolle, Lagerung und Behandlung. Herstellen von Hausspezialitäten und Herrichten zum Verkauf. Mithelfen bei Arbeiten im Laboratorium. Packen von Post- und Bahnsendungen.

K a u f m ä n n i s c h e A r b e i t e n : Leichtere Bureauarbeiten wie Maschinenschreibarbeiten. Ausfüllen vorgedruckter Formulare. Führen von Kontrollen und Hilfsbüchern. Verkehr mit Post und Bahn. Kenntnis der Masse, Gewichte und des Geldwesens. Registratur.

Zweites Lehrjahr.

B e r u f l i c h e A r b e i t e n : Auspacken, Kontrolle, Behandeln und Lagern eingehender Waren. Einführen in einfache Arbeiten im Laboratorium; Herstellen von Mischungen, Lösungen, Salben, chemischen, technischen, diätetischen und kosmetischen Präparaten; Erlesen, Schneiden, Pulverisieren, Schmelzen, Filtrieren, Durchseihen, Absieden. Anleiten im Herstellen von Ölfarben, Beizen und Lacken. Kontrollieren und Nachfüllen der Vorräte im Laboratorium und im Verkaufslokal.

K a u f m ä n n i s c h e A r b e i t e n : Einführen in den Detailverkauf; Kundenbedienung; einfachere Geschaftskorrespondenz. Fakturieren. Kassenwesen; Zahlungsverkehr; Postcheckverkehr.

Drittes und viertes Lehrjahr.

Berufliche A r b e i t e n : Ergänzen der Vorräte im Verkaufslokal und im Laboratorium. Arbeiten im Laboratorium. Aräometrie. Mithelfen bei der Prüfung der eingehenden Waren.

K a u f m ä n n i s c h e A r b e i t e n : Selbständige Kundenbedienung. Warenbestellung. Schwierigere Geschäftskorrespondenz. Kalkulationen. Buchhaltungsarbeiten. Mithelfen bei der Schaufensterausstattung und bei der Werbung. Kundenkontrolle.

4. Übergangsbestimmung, Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1942 in Kraft.

Bern, den 23. März 1942.

Eidgenössisches

Volitswirtschaftsdepartement: Stampili.

249

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Drogistenberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe dea Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Drogistenberufe, 1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: A. Berufskundliche Fächer: 1. Arbeiten im Laboratorium.

2. Berufskenntnisse.

3. Handverkauf.

B. Geschäftskundliche Fächer: 4. Muttersprache.

5. Fremdsprache.

6. Rechnen.

7. Buchhaltung.

8. Staats- und Wirtschaftskunde.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung.

A. Berufslcundliche Fächer.

Durch die Prüfung in den praktischen Arbeiten im Laboratorium, in den Berufskenntnissen und in der Verkaufskunde soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Drogist nötigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Drogeriebetriebe oder in einer Berufsschule durchgeführt werden.

Für jeda Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Fragen kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Berufsarbeiten muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten und die Prüfung in den Berufskenntnissen haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz anzuweisen, das nötige Material und die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen.

250 Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Anfällige Bemerkungen seien sachlich.

B. Geschäftskundliche Fächer.

Für die Prüfung in den geschäftskundlicheu Fächern kommen in erster Linie Lehrkräfte der Berufsschule in Frage. Die mündlichen und schriftlichen Prüfungen sind von je zwei Experten zu beurteilen. Im übrigen gelten die gleichen allgemeinen Hinweise wie für die Prüfung in den berufskundlichen Fächern.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert ca. 1% Tage.

A. Prüfung in den berufskundlichen Fächern ca. % Tag.

B. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern ca, l Tag.

4. Prüfungsstoff.

A. Berufskuruttiche Fächer (4--5 Stunden).

Da die Ausübung des Drogistenberufes durch die kantonale Gesetzgebung geregelt ist, haben sich auch die an der Prüfung verlangten Arbeiten im Laboratorium und der Umfang der Berufskenntnisse nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Die nachfolgenden aufgeführten Beispiele dienen daher nur als Wegleitung.

1. Arbeiten im Laboratorium (ca. 3 Stunden).

Jeder Prüfling hat je eine Arbeit aus 4--6 der nachfolgenden Gruppen a bis i nach freier Wahl der Experten selbständig auszuführen.

a. Herstellen einer Lösung oder Mischung, z. B. Fleckenwasser, Klebstoffe, photographischer Entwickler, KölnischWasser, Likör; ferner Präparate, die dem Drogisten durch die kantonalen Vorschriften über den Heilmittelverkehr zum Verkauf gestattet sind, fc. Herstellen einer Pulvermischung, z. B. Backpulver, Vanillinzucker, Fusspulver, Zahnpulver, Kinderpuder; Viehpiüver.

c. Herstellen einer Teemischung.

d. Herstellen einer Toilettencreme oder Salbe, soweit deren Verkauf durch die kantonalen Vorschriften über den Heilmittelverkehr erlaubt ist.

e. Herstellen einer Ölfarbe, Holzbeize oder eines Lackes nach vorgelegtem Farbmuster.

/. Herstellen einer Parkettwichse in fester oder flüssiger Form.

g. Ausführen von Messungen mit dem Aräometer, Bestimmen spezifischer Gewichte, Alkohol- und Baumegrade von geeigneten Flüssigkeiten, eventuell Feststellen des Gehaltes vermittelst Tabellen.

251 h. Ausführen von einfachen Analysen, z. B. von Chemikalien, Mineralfarben.

i. Beinigen einer stark beschmutzten Glasf lasche ; Abfüllen, Verkorken, Verkapseln und Etikettieren einer flüssigen Spezialität, z. B. Mundwasser, Kölnisch-Wasser, Fleckenwasser, Cognac, Lebertran.

Der Prüfling soll verwendete Geräte und Werkzeuge nach deren Gebrauch fachgemass reinigen können.

2. Berufskenntnisse (ca. l Stunde, mündlich).

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: a. Warenkunde: Erkennen von Drogen und Chemikalien. Kenntnisse über deren Herkunft, Gewinnung, Bestandteile und Verwendung. Kenntnisse über Farben, Lacke, Öle, Fette, Dünger, Petroleumdestillation und deren Produkte, Schädlingsbekämpfungsmittel, kosmetische Produkte, Sanitätsartikel, Spirituosen.

fc. Arbeitsvorgänge: Technische Präparate sowie Kenntnisse über Zubereitung nach der Pharmacopoea Helvetica V, soweit diese nach der kantonalen Gesetzgebung erlaubt bzw. für den Drogisten notwendig sind; Aufbewahrung, Signatur und Abgabe.

c. Allgemeine Kenntnisse: Unfallgefahren und Unfallverhütung, Gesetzliche Bestimmungen über den Verkehr mit leicht entzündbaren und explosionsfähigen Stoffen, gebrannte Wasser, sowie über den Verkauf von Giften für gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebrauch. Gesetzliche Bestimmungen über die Verkaufsbefugnisse.

d. Chemie, Physik und Botanik: Grundlegende Kenntnisse, soweit sie für das Verständnis und die Ausführung der im Drogistenberufe vorkommenden Arbeiten nötig sind.

e. Apparate, Geräte undWerkzeuge: Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

8. H a n d v e r k a u f (ca. 30 Minuten, mündlich).

Kundenbedienung, wie Begrüssung, Ermittlung des Wunsches, Vorlegen, Empfehlen, Beraten über Preis, Anwendung und Aufbewahrung der gekauften Ware, Abwägen in Beutel, Papiersäcke, Gläser, Blechflaschen, Etikettieren, Verpacken, Kassieren, Überreichen oder Zusenden der Ware, Verabschieden des Käufers, --· Erledigen von Beklamationen, telepho'nische Bestellung. -- Die ordnungsgemässe Abgabe der Stoffe in vorgeschriebener Verpackung (Giftflaschen, Äusserlich-Flaschen, Flaschen für lichtempfindliche Waren, geeignete Gefässe für hygroskopische Produkte).

B. Geschäftskundliclw Fächer (ca. l Tag).

4. M u t t e r s p r a c h e (1% Stunden, schriftlich):
Aufsatz oder Geschäftsbriefe über einen Stoff aus dem beruflichen Erfahrungskreis des Prüflings, selbständig und sprachlich richtig in der Muttersprache abgefasst.

252

5. Fremdsprache (l Stunde, schriftlich): Niederschrift eines leichten Geschäftsbriefes nach Diktat, Übersetzung eines Geschäftsbriefes oder einer Anzahl Sätze und Wendungen in die Fremdsprache.

(10--15 Minuten, mündlich): Lesen und Übersetzen eines leichten Lesestückes, richtige Aussprache, Konversation, Kenntnis der wichtigsten Teile der Grammatik. Fachausdrücke.

6. Eechnen (1% Stunden, schriftlich): Lösung von Aufgaben aus folgenden Gebieten: Prozentrechnen; Durchschnittsrechnen, Mischungsrechiien, Eechnen mit spezifischen Gewichten; Warenrechnung einschliesslich der Bechmmg mit englischem Geld, Mass und Gewicht; Zinsrechnung.

7. Buchhaltung (1% Stunden, schriftlich): Buchung von Geschäftsvorfällen nach den Grundsätzen der einfachen Buchhaltung, Jahresabschluss. Postcheckrechnung.

8. Staats- und W i r t s c h a f t s k u n d e (10--30 Minuten): Die Dauer der Prüfung in diesem Fache richtet sich nach der Art ihrer Durchführung (mündlich oder schriftlich). Als Prüfungsstoff kommen die auf Grund des Normallehrplanes der Berufsschule behandelten Stoffgebiete in Frage.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat für jede Arbeit die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, die in dem betreffenden Kanton gestattet sind, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben jede der ausgeführten Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu erteilen: Eigenschaften dçr Arbeit: Beurteilung: Note: vorzüglich hinsichtlich Ausführung und Zeitaufwand sehr gut . . .

l gut, nur.mit geringen Mängeln behaftet. . . . . gut 2 noch brauchbar genügend . . .

8 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Drogisten zu stellen sind, nicht entsprechend . ungenügend . .

4 unbrauchbar unbrauchbar. .

5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

253 Die Fachnote in den Laboratoriumsarbeiten und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten für die einzelnen ausgeführten Arbeiten bzw. der geprüften Fächer. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Für den Handverkauf wird nur eine Note erteilt. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Sekretariat des schweizerischen Drogistenverbandes unentgeltlich bezogen werden.

A. Berufskundliche Fächer.

1. Arbeiten im L a b o r a t o r i u m (ca. 8 Stunden).

a. Herstellen einer Lösung oder Mischung; b. Herstellen einer Pulvermischung; c. Herstellen einer Teemischung; d Herstellen einer Toilettencreme oder Salbe; 'e. Herstellen einer Ölfarbe, Holzbeize oder eines Lackes; /. Herstellen einer Parkettwichse g. Ausführen von Messungen; h. Ausführen von Analysen; i. Reinigungsarbeiten.

2. B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. l Stunde).

a. Warenkunde; b. Arbeitsvorgänge; c. Allgemeine Kenntnisse; d. Chemie, Physik, Botanik; e. Apparate, Geräte, Werkzeuge.

3. H a n d v e r k a u f .

Hier wird nur eine Note erteilt.

B. Geschäftskundliche Fächer (ca. l Tag).

Die Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern ist das Mittel der Noten aus den folgenden Fächern. Sie ist ebenfalls auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

4. Muttersprache.

5. Fremdsprache.

6. Rechnen.

7. Buchhaltung, 8. Staats- und Wirtschaftskunde.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 4 Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeiten im Laboratorium doppelt zu rechnen ist: Bundesblatt. 94. Jahrg. Bd. I.

20

254 1.

2.

3.

4.

Note in den Arbeiten im Laboratorium (doppelt zu rechnen).

Note in den Berufskenntnissen.

Note im Handverkauf.

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Muttersprache, Fremdsprache, Eechnen, Buchhaltung, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/6 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeiten im Laboratorium, die Note in den Beruf skenntnissen, als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1942 in Kraft.

Bern, den 23. März 1942.

Eidgenössisches B269

Volkswirtschaftsdepartement: Stampai.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1941 und 1942.

Monat

1941

1942

Fr.

Januar .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

13619416,74 12 250 988. 21

15042452.27

Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

10667180.58 13 007 879. 57

Fr.

2 418 006. 97 1 583 807. 63 2 034 572. 70

13 481 083. 85

14616328.82

Juni 13 161 061. 70 Juli 12 292 052 95 August . . . . 12 623 923. 48 September .

14425242.73 Oktober . . . 11678690 05 November . . . 12 491 642. 46 15 754 970. 89 Dezember .

Total 161437854.15 März 40912857.22 8302

Fr.

11 201 409. 77

1942

34 876 469. 92 ölhne Tabakzölle iund Biersteuer

6036387.30

255

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat März 1941 | 1942

1. Januar bis 31. März 1941

1943

Rohertrag der eidgenössischer Stempelabgabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. D«ezember 1927 und vom 24. Juni 1937.

1. Obligationen . . . .

2 Aktien 3. GmbH.-Anteile . . , 4. GenossenschaftsAnteile 5. Ausland. Wertpapiere .

6. Umsatz inländ. Wertpapiere 7. Umsatz ausländ. Wertpapiere 8. Wechsel 9. Prämienquittungen . .

10. Frachturkunden . . .

Total 1--10

Fr, Fr.

Fr.

Fr.

546 850. 79 1 230 137. 06 2 467 273. 48 2 424 784. 99 90 723. 20 419633.25 332 695. 70 787213.97 G 804. -- 6 282. -- 13 662, -- 11 880. -- 4 945. 30 39.--

952. 75 6 159. --

9 268. 78 65 142. 40

58 752. 55 13 719. 60

45 735 95

181 300. 05

169 398. 95

306 619. 30

53 020. 80 67 639. 70 208201.-- 208 326. 45 57 250. 60 116212.05 251138,25 319803.60 617 682. 60 467 136. 63 1 492 767. 60 1 039 625. 88 228 276. 75 253 732. 95 762 637. 85 910472.65 1 651 346. 99 2 749 185. 44 5 772 186. 01 6 081 198. 99

h. Abgaben auf Grund der Bundesgesetzm vom 25. Ju ni 1921/22. dzember 1927 und vom 24. Juni 1937.

668 538. 35 733 715. 07 2 050 553. 69 2 122441.74 11. Coupons v. Obligationen.

12. Coupons von Aktien . 1 381 334. 07 1 433 590. 03 2213324.01 2 286 108. 42 13. Coupons von GmbH.Anteilen , . . . .

401. 23 2296.73 582. 75 2 082. 28 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen .

134721.60 13 774. 20 153421.81 59 834. 76 15. Coupons von ausländi4 244. 40 schen Wertpapieren .

24 627. 50 10572.95 58 190. 16 Total 11--15 2 189 239. 65 2192235.-- 4 477 786. 40 4 495 094. 70 Total 1--15 3 840 586. 64 4 941 420. 44 10 249 972. 41 10 576 293. 69 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe Schlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom ; 1. Januar 1936 und 22. Dezember 1938, 16. Erhöhung der Couponabgabe . .

. . . 2 184 995. 23 2 181 662. 04 4 419 596. 18 4 470 467. 15 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

27 160. 20 4 530. -- 65 652. 20 33125.39 4 780. 20 18. Verschiedenes 1) . , 19 782 55 68 958. 90 171 710.25 Total 16--18 2 216 935. 63 2 205 974. 59 4 544 207. 28 4 675 302. 79 Total 1--18 6 057 522. 27 7 147 395. 03 14 794 179. 69 15251596.48 19. Bussen 1 304. 35 1 967. 80 3 288. 30 16 578. 35 3308 Total 1--19 fi 058 826. 62 7 149 362.83 14 797 4ß7. 9915 268 174. 83 1) Abgabe auf über 3 - bis 6monatigen Bankguthaben und Ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden Ober Mit eigentumsrechte.

256

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art, 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

a. Diplomierte Damenschneiderin.

1. Frl. Frehner Berta, in Zürich 2. Frau Friedli-Bosshard Margrit, in Luzern 3. Frl. Grüninger Frieda, in Luzern 4. Frau Gyger Margrit, in Chur 5. Frl. Huber Frieda, in Zürich

6. Frl. Huber Trudi, in Ölten 7. Frl. Kurmann Bianca, in WillisauStadt 8. Frl. Oetterli Hermine, in Beiden 9. Frau Zwahlen-Girardier Laure, in Neuenburg.

b. Gipsermeister.

1. Fink Josef, in Thun 2. Grassi Philipp, in Langnau i. E.

3. Meyer Werner, in Bern 4. Roost Ernst, in Frauenfeld

c. Hafnermeister.

1.

2.

3.

4.

Ade Hans, in Bülach Gisler Konrad, in Wädenswil Scherrer Emil, in Cham Strässler Ernst, in Rorbas

5, Trachsel Gottfried, in Blankenburg i. S.

G. Wiederkehr Karl, in Dietikon

d. Malermeister.

1. Anetzhofer Karl, in Frauenfeld 2. Borrotti Newton, in Chernex sur Montreux 3. Degailler Gilbert, in Prilly 4. Epprecht Albert, in Zürich 5. Flückiger Max, in Grosshöchstetten 6. Fontanive Hans, in Aadorf 7. Gierke Ernst, in Herzogenbuchsee 8. Hörn Carl, in St. Gallen 9. Hösli Albert, in Zürich 10. Huber Edwin, in Münchwilen 11. Klaus Alfred, in Rorschach 12. Martin Jacques, in Vevey 13. Martinelli Guido, in La Chaux-deFonds 14. Motto Albert, in Nyon 15. Nyffeler Max, in Solothurn

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

Pedrazzi Angelo, in Wattwil Peretti Ernest, in Lausanne Reinhardt Otto, in Grenchen Roeslin Charles, in Kerzers Roux Willi, in Bern Sartoretti Jules, in Sitten Schmidheiny Hans-Rudolf, in Oberwinterthur Späthe Francis, in Lausanne Steiner Max, in Schlieren Stocker Walter, in Wohlen (Aargau) Strommayer Fritz, in Luzern Stüssi Nikiaus, in Zürich Stutz Hans, in Merenschwand Winkler Hans, in Wila Zimmermann Hermann, in Lyss Zünd Walter, in Samen

e. Schneidermeister.

1.

2.

3.

4.

Fink Peter, in Luzern Heinzer Peter, in Fontnas Marbacher Alfons in Zürich Morand Roger, in Zürich

5.

6.

7.

8.

Obergfell Karl, in Zürich Stiefel Ernst, in Zollikon Zeder Anton, in Luzern Zweimüller Wilhelm, in Zürich

Bern, den 18. März 1942.

3302

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

257

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: Baumeister.

21.

1. Altwegg Paul, in Lausanne 22.

2. Andrey Paul, in Neuenstadt 23.

3. Berger Werner, in Bern 24.

4. Biéri Willy, in Renens 25.

5. Bochsler Carl, in Uznach 26.

6. Bonaria Eduard, in Uznaoh 27.

7. Broggi Bernard, in Delsberg 28.

8. Brusa Noël, in Düdingen 29.

9. Cloux François, in Lausanne 30.

10. Colombo Christophe, in Renens 31.

11. Comelli Rudolf, in Delsberg 32.

12. Décaillet Jean, inMartigny-Villee 33.

13. Dénériaz Gustave, in Lausanne 34.

14. Dicht Hermann, in St. Gallen 35.

15. Eternod Roger, in Baulmes 16. Girardet Louis, in Vevey 36.

37.

17. Gribi Fritz, in Burgdorf 38.

18. Hug Emil, in Wohlen 39.

19. Jenny Fritz, in Ennenda 40.

20. Kaiser Hans Heinrich, in Zürich

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

1.2.

13.

14.

15.

16.

17.

Künzi Gottfried, in Adelboden Kurmann Alphons, in Wolhusen Manzini André, in Aigle Massara Marcel, in Bern Maurer Felix, in Lausanne Merz Arnold, in Zürich Monti Gabriel, in Lausanne Murer Germann, in Beckenried Peitrequin Pierre, in Lausanne Perrin Emile in Nyon Prendina Elio, in Amriswil Reymond Fritz, in Nyon Riesen Otto, in Worb Ritschard Rudolf Hans, in Ottenbach Ritzmann Oskar, in Hombrechtikon Spinédi Jean, in Genf Steiner Theophil, in Laufen Steinmann Karl, in Amlikon Wetterwald Emil, in Dornach Yersin Henri, in Lausanne

b. Diplomierter Installateur im Gras- und Wasserfach.

Bentele Samuel, in Basel 18. Jung Georg, in Rapperswil Briner Willy, in Zürich 19. Keller Robert, in Glattbrugg Bück Max, in Küsnacht 20. Kohler Karl, in Zürich Bürchler Ernst, in Zürich 21. Meier Carl, in Zürich Chollet Marius, in Lausanne 22. Morf Ernst Emil, in Zürich Coppo Carlo, in Genf 23. Morier Lucien-Constant, in Genf Dörfler Alfred, in Netstal 24. Pfister Anton, in Zürich Egli Georges, in Genf 25. Remy Auguste, in Rougemont Forster Werner, in Richterswil 26. Reusser Gottfried, in Steffisburg Gander Joseph, in Lausanne 27. Rothmund Eugen, in Zürich Gasser Hans, in Gümmligen 28. Rudolf Paul, in Ostermundigen Gut Emil, in Zürich ' 29. Ruetz Alois, in Küsnacht Hediger Heinrich, in Zürich 30. Schmuck Josef, in Steinach Hiestand Anton, in Zug 31. Vollenweider Walter, in Plawil Binden Roland, in Bern 32. Zeberle Walter, in Cham Hofer Hans, in Ölten 33. Zimmermann Eritz, in Laupen Issler Hans, in Davos 34. Zorn Ernst, in Winterthur c. Malermeister.

1. Becker Wilhelm, in Le Locle 2. Bertoncini Daniel, in Nyon 3. Bertoncini Edmond, in Le Locle

4. Biétry Paul, in Lausanne

5. Clapasson Albert, in Sitten 6. Comazzi Henri, in Freiburg

258 7.

8.

9.

10.

11.

12.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Cuany Henri, in Lausanne Danthe René, in Lausanne Gaggini Nicolas, in Biel Gamboni Pierre, in Pully Girard Pierre, in Montreux Keller Rodolphe, in Gilly

13.

14.

15.

16.

17.

18.

Pizzera Pierre, in Boudry Poncioni Gilbert, in Neuenburg Eoth Oscar, in Neuenburg Stragiotti Marius, in Peseux Tonacini Alexandre, in Lausanne Zaco Charles, in Ballaigues

d. Maurermeister.

Antonietti Alfred, in Kerzers 14. Lieberherr Werner, in Zollikon bei Arm Otto, in Stalden i. E.

Zürich Beati Libero, in Tuileries de Grandson 15. Moriggia Etienne, in Yverdon Blanc Georges, in Lausanne 16. Richartz Gottlieb, in Herrliberg Boito Albin, in Bäretswil 17. Roulin Charles, in St-Aubin Casotto Riccardo, in Lausanne 18. Roveda Alfons, in Romanshorn Chiaradia Aldo, in Villeneuve 19. Rusconi Attilio, in Crissier s. Renens Christen Wilhelm, in Recherswil 20. Schneebeli Albert, in Fehrenbach bei Dolder Johann August, in BinnenAffoltern a, A.

storf 21. Siliprandi Gildo, in Lausanne Felli Jean, in Lausanne 22. Sutter Ludwig, in Appenzell Giamboni Guglielmo, in Ghirone 23. Tatti Louis, in Echallens Kocher Hermann, in Brügg bei Biel 24. Tschumi Albert, in Prilly s. Lausanne Leto Charles, in Mézières 25. Werren Hermann, in Gimel

e. Schlossermeister.

1. Brügger Hellmuth, in St. MärG. Schneider Karl, in Jona grethen 7. Schönberger Paul, in Basel 2. Degen Paul, in Basel 8. Schwarz Kurt, in Basel 8, Gyger Hans, in Zweisimmen 9. Tobler Alfred, in Rheineck 4. Hasen Fritz, in Erlen 10. Wyssenbach Cäsar, in Spiez 5. Klöti Rudolf, in Kloten 1.

2.

3.

4.

f. Spenglermeister.

Custot Albert, in Aubonne 5. Redard Julien, in Clarens Domeisen Arnold, in St. Gallen 6. Richard Pierre, in Lausanne Furrer Albert, in Luzern 7. Spirig Jakob, in Widnau Gremper Albert, in Lausanne 8. Weidmann Emil, in Zürich Bern., den 9. April 1942.

3302

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Öffentliche Vorladung.

öffentlicher Beschimpfung einer Militärperson, Untergrabung der militärischen Disziplin, Schwächung der Wehrkraft, Verbreitung unwahrer Nachrichten, Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft und Gründung einer rechtswidrigen Vereinigung,

259

strasse 4, nun unbekannten Aufenthalts, wegen wiederholter Gerüchtemacherei, Gehilfenschaft zur öffentlichen Beschimpfung einer Militärperson und Untergrabung der militärischen Disziplin, ist Termin zur Hauptverhandlung vor Territorialgericht 8 A bestimmt auf Montag, den 27. April 1943, vormittags 8 Uhr, im Bezirksgerichtssaal in Zürich 4, Badenerstrasse 90. Die vorgenannten Angeklagten werden hiermit zum persönlichen Erscheinen vorgeladen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens.

Bern, den 18. April 1942.

3303

Territorialgericht 3 A, Der Gerichtsschreiber: Hptm. Pfund.

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Der Einschraubenfrachtdampfer der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Kriegs-Transport-Amt) Eiger (ex Hadiotis), ist unter Nr. 8 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

B a s e l , den 30. Dezember 1941/14. April 1942.

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des Bundespersonals vorgesehenen Grundbesoldungen Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Abteilung für Infanterie

Mehrere Subalternoffiziere im Instruktionskorps der Infanterie

Probedienst als Instruktionsaspirant

Besoldung Fr.

4928 bis 8240

Anmeldungstermln

25. April 1942

(1.1

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1942

Date Data Seite

236-259

Page Pagina Ref. No

10 034 693

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.