# S T #

N o

2 0

593

Bundesblatt 94. Jahrgang.

Bern, den 1. Oktober 1942.

Band I.

Erscheint in der Kegel alle 14 Tage, Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken int Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

4315

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom L Dezember 1941.

(Vom 25. September 1942.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im folgenden die geprüften Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1941 vorzulegen und Ihnen zu beantragen, sie als gültig zu erklären. Gleichzeitig gestatten wir uns, Ihnen einen kurzen Überblick zu geben über die Durchführung der Volkszählung und die Überprüfung des Zählmaterials.

I.

Nach dem Bundesgesetz vom 3. Februar 1860 betreffend die Vornahme und periodische Wiederkehr einer neuen eidgenössischen Volkszählung hätte die letzte Volkszählung am 1. Dezember 1940 stattfinden sollen. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 30. August 1989 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität beschlossen wir am 17. Mai 1940, die allgemeine Volkszählung auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Dieser Beschluss trug vor allem den Bedenken der Fachkreiße Bechnung, wonach die Bevölkerungsaufnahme wegen des Aktivdienstzustandes und der damals eben verfügten zweiten Generalmobilmachung auf allzu grosse und mannigfache technische Schwierigkeiten gestossen wäre. Jedenfalls bestand keine Gewähr für zuverlässige Ergebnisse, so dass die ganz beträchtlichen Koston einer Volkszählung nicht verantwortet werden konnten. In jenem Zeitpunkt wäre es auch nicht leicht gewesen, die Bevölkerung von der Dringlichkeit und Notwendigkeit einer Volkszählung zu überzeugen, was für deren Gelingen von grosser Bedeutung ist.

Bundesblatt.

94. Jahrg.

Bd, I.

46

594

Nachdem sich die Ereignisse, die zur zweiten Generalmobilmachung führten, etwas abgeklärt hatten, wurde sowohl von fast allen Kantonsregierungen als auch von den interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbänden die Nachholung der Volkszählung dringend gewünscht. Die 21 befürwortenden Kantonsregierungen begründeten die Stellungnahme vor allem damit, die Ergebnisse der Zählung 1930 seien veraltet und daher keine brauchbare Grundlage für kriegswirtschaftliche Massnahmen und das Studium sozial- und bevölkerungspolitischer Probleme. Trotzdem die technischen Schwierigkeiten, die unseren Beschluss vom 17. Mai 1940 veranlassten. immer noch bestanden, ·wenn auch in kleinerem Ausmasse, so glaubten wir, uns den überzeugend begründeten Wünschen nicht verschliessen zu dürfen, und fassten am 8, Juli 1941 den Besehluss, die Volkszählung am 1. Dezember 1941 nachzuholen.

II.

Die in der Verordnung über den Vollzug der Volkszählung 1941 niedergelegten Grundsätze über die Durchführung der Zahlung stimmen im grossen ganzen überein mit denen früherer Bevölkerungsaufnahmen. Erstmals seit 1870 wurde die ortsanwesende Bevölkerung nur für die ganze Schweiz ermittelt.

Aus militärischen Gründen ist darauf verzichtet worden, die Zahl der Personen festzustellen, welche vom 80.. November auf den 1. Dezember in jedem Gemeindegebiet übernachteten. Eine Aufnahme aller im Militärdienst stehenden Wehrmänner nach ihrem Standort hätte zudem grosse technische Schwierigkeiten bereitet. Die Ermittlung der ortsanwesenden Bevölkerung nach Gemeinden und Kantonen konnte indessen ohne Nachteil aufgegeben werden, weil seit dem Inkrafttreten des neuen Alkoholgesetzes im Jahre 1982 die ortsanwesende Bevölkerung nicht mehr als Grundlage dient für die Verteilung von Subventionen, Beiträgen usw.

Der Begriff der Wohnbevölkerung deckt sich fast ganz mit dem früherer Zählungen. Geändert wurden lediglich einige besondere Bestimmungen für die Zuteilung von im Zeitpunkt der Zahlung von zu Hause abwesenden Personen zur Wohnbevölkerung einer Gemeinde. Während bisher im allgemeinen 90 Tage und für Insassen gewisser Anstaltskategorien ein Jahr Abwesenheit entscheidend war, so wurde diese Grenze im Jahre 1941 einheitlich auf 180 Tage festgesetzt. Mit dieser Neuerung, die sich auf einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung bezieht, erreicht man zugleich die Übereinstimmung mit dem Zuteilungsverfahren bei der Zivilstandsstatistik. Eine Ausnahme von dieser Eegel bildeten die im Baugewerbe tätigen Wanderarbeiter. Die Eegierung des Kantons Tessin stellte nämlich das Gesuch, es möchten die ausserhalb des Kantons Tessin vorübergehend abwesenden Saisonarbeiter wie im Jahre 1930 zur Wohnbevölkerung des Kantons Tessin gezählt werden, wenn ihre Abwesenheit von der Wohngemeinde 270 Tage nicht überschreite. Diesem Gesuch wurde entsprochen und diese Eegel auf die Bauarbeiter aller Kantone ausgedehnt.

595

Bei der Anlage und Organisation der Volkszählung berücksichtigten wir, dass die Gemeindebehörden und -Verwaltungen durch kriegswirtschaftliche Massnahmen aller'Art sehr stark in Anspruch genommen waren. Aus diesem Grunde wurden weniger Hilfsforinulare verwendet und weniger Zusammenstellungen verlangt, wodurch die Arbeit sowohl der Gemeindebeamten als auch der Zähler kleiner war als früher. In der Armee nahm das Armeekommando die Zahlung vor, das die Durchführung der Zählung ferner erleichterte durch Gewährung von Urlaub an die Gemeindebeamten. Als Zählmaterial dienten in der Armee eine vereinfachte Zählkarte und als Kontrollmittel eine Zählliste.

III.

Die ersten Arbeiten des Volkszählungsbureaus in Genf bestanden in der Überprüfung des eingegangenen Zählmaterials. Dabei wurden die Einträge auf den verschiedenen Formularen miteinander verglichen und in Übereinstimmung gebracht. Wie bei früheren Zählungen mussten für alle Personen, die sich in der Zählnacht nicht an ihrem Wohnort aufhielten, zwei Zählkarten ausgefüllt werden, eine am Wohnort von den Angehörigen, Zimmervermietern usw., eine zweite am Aufenthaltsort von der zu zählenden Person selbst, Aui der Karte, die am Wohnort ausgefüllt wurde, war die genaue Adresse des Aufenthaltsortes und auf der Karte des Aufenthaltsortes die genaue Wohnadresse anzugeben. Anhand dieser Angaben mussten die zusammengehörenden Kartenpaare herausgesucht werden.

Die Hauptarbeit für die Ermittlung der definitiven Wohnbevölkerungszahlen bestand nun im Heraussuchen und Vergleichen der beiden Karten, die für die in der Zählnacht von zu Hause abwesenden Personen erstellt worden waren. Handelte es sich um Personen, die sich in der Zählnacht nicht daheim, aber doch in ihrer Wohngemeinde aufhielten, so musste eine Karte, nämlich die am Aufenthaltsort, annulliert werden.

Infolge des Aktivdienstzustandes war die Zahl der von der Wohngemeinde abwesenden Personen weit grösser als je bei früheren Volkszählungen. Vor allem erhöht sich diese Zahl durch die im Militärdienst stehenden Wehrmänner ; aber auch viele Angehörige der Militärpersonen hielten sich während des Militärdienstes der Familienväter ausserhalb des ständigen Wohnortes bei Verwandten, Bekannten usw. auf. So musste für das zeitraubende Heraussuchen der Kartenpaare, für das Zuteilen der Fälle, in denen aus irgendeinem Grunde nur eine Karte vorlag, etwa fünfmal mehr Zeit aufgewendet werden als bei früheren Zählungen.

Mitte März wurden die von den Gemeinden gemeldeten Einwohnerzahlen als provisorische Ergebnisse der Volkszählung 1941 veröffentlicht.

Die Bereinigung des Zählmaterials ergibt eine definitive Wohnbevölkerung von 4 265 708 Personen; das sind 9159 mehr als die provisorischen Ergebnisse aufwiesen. Der Unterschied erklärt sich aus dem Umstand, dass für eine grössere Zahl von Personen, die am Zähltag vom Wohnort abwesend war,

596 nur am Aufenthaltsort, nicht aber am Wohnort eine Zählkarte ausgefüllt wurde. Sie musste daher nachträglich ihrer Wohngemeinde zugezählt werden.

Die ortsanwesende Bevölkerung der Schweiz heträgt 4 268 636 Personen.

Sie setzt sich zusammen aus der Wohnbevölkerung, ohne die vorübergehend im Ausland sich aufhaltenden Einwohner der Schweiz, zuzüglich die vorübergehend anwesenden Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Wir beantragen, diese Zahlen als gültig zu erklären, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. September 1942.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

597 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1941.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. September 1942, beschliesst : Einziger Artikel.

Die folgenden Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1941 werden als gültig erklärt: Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Ausserrhoden Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis .

Neuenburg Genf

3590

Wohnbevölkerung

674 505 728916 206 608 27302 66555 20 340 17348 34771 36643 152 053 154944 169 961 94459 58 772 44756 13383 286 201 128 247 270463 138122 161 882 343398 148 319 117 900 174855

Schweiz 4265703

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1941. (Vom 25.

September 1942.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1942

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

4315

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.10.1942

Date Data Seite

593-597

Page Pagina Ref. No

10 034 769

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.