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2582 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausdehnung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich.

(Vom 10. Juni 1930.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Mit Eingabe vom 27. Juli 1927 ersuchte der Stadtrat von Zürich um Ausdehnung der Konzession der städtischen Strassenbahn auf folgende sechs neue Linien : .

1. In der projektierten Eierbrechtstrasse vom Kapf bis zum Dorfe Witikon; 2. in der Freudenbergstrasse vom Kueserplatz bis zur Susenbergstrasse (Rigiblick); 3. in der projektierten Hofwiesenstrasse vom Bucheggplatz bis zum Bahnhof Oerlikon; .

4. über die Kornhausbrücke und durch die Nordstrasse vom Limmatplatz bis zur Waidstrasse; ".;.

5. von der Sihlbrücke durch den Stauffacherquai, die Manessestrasse, Uetlibergstrasse bis zur Giesshübelstrasse (Laubegg); 6. von der Giesshübelstrasse (Laubegg) bis zur Schweighofstrasse.

Für die unter Ziff. 4, 5 und 6 hievör erwähnten Linien sowie für das von Anfang an unbestrittene Teilstück Bucheggplatz--Wehntalerstrasse der Linie Ziffer 3 haben wir durch Beschluss vom 12. Februar 1929 (E. A, S. 45, 1) die nachgesuchte Ausdehnung der Konzession gewährt, da Art. 22 der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich vom 26. März 1897 (E. A. S. 24, 374) den Bundesrat ermächtigt, den Bau weiterer neuer Linien auf dem S t a d t g e b i e t e von sich aus zu bewilligen. Die Ausdehnung der Konzession auf die unter Ziffer 2 erwähnte Linie fällt ebenfalls in die Kompetenz des Bundesrates; es wird darüber entschieden werden, sobald die Frage der Konkurrenzierung der Seilbahn Rigiviertel endgültig abgeklärt ist. Zurzeit sind, wie aus der Vernehmlassung

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des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 2. Mai 1930 hervorgeht, Verhandlungen betreffend den Ankauf dieser Seilbahn durch die Stadt Zürich im Gange.

Hinsichtlich der unter Ziffern l und 3 erwähnten Linien, die über das Gebiet der Stadt Zürich hinausgehen und deren Konzessionierung daher der Bundesversammlung zusteht, ist folgendes zu bemerken : In bezug auf die Linie Ziffer l (Kapf-Eierbrechtstrasse-Witikon) bestanden anfänglich zwischen den Behörden des Kantons und der Stadt Zürich Meinungsverschiedenheiten darüber, ob das auf dem Gebiete der Gemeinde Witikon projektierte Teilstück in die Staatsstrasse verlegt oder auf einem eigenen Bahnkörper erstellt werden solle. Der Regierungsrat hat sehliesslich der Benützung der Staatsstrasse zugestimmt und beantragt in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 1930, die nachgesuchte Ausdehnung der Bundeskonzession zu bewilligen.

Gegen die neue Linie in der Hofwiesenstrasse nach dem Bahnhof Oerlikon (Ziffer 3 hiervor) hatte die Direktion der elektrischen Strassenbahn Zürich-Oerlikon-Seebach Einsprache erhoben und verlangt, dass, wenn eine neue Konzession für eine Linie in dieser Gegend erteilt werde, diese nicht der Stadt Zürich, sondern der bestehenden Strassenbahn Zürich-Oerlikon-Seebach zu gewähren sei, weil sonst diese Unternehmung ganz unverhältnismässig geschädigt und in ihrer Existenz bedroht würde.

Die zwischen der Stadt Zürich und der elektrischen Strassenbahn ZürichOerlikon-Seebach eingeleiteten Verhandlungen endeten mit dem Abschluss einer Vereinbarung, gestützt auf welche die Stadt Zürich in der Folge von den insgesamt 4000 Aktien der erwähnten Strassenbahnunternehmung 3981 Stück, d. h. beinahe das gesamte Aktienkapital erwarb, so dass heute die elektrische Strassenbahn Zürich-Oerlikon-Seebach als ein stadtzürcherischee Unternehmen anzusehen ist. Die Direktion dieser Strassenbahn hat im Hinblick auf diese Änderung der Sachlage mit Schreiben vom 15. März 1930 ihren Einspruch gegen das Konzessionsgesuch der Stadt Zürich für die Hofwiesenstrassenlinie zurückgezogen und auf die Weiterverfolgung ihrer eigenen Konzessionsgesuche verzichtet. Mit Rücksicht auf die sowohl von den Behörden der Stadt Zürich als auch der Gemeinde Oerlikon hervorgehobene Dringlichkeit des Baues dieser neuen Linie haben wir im Einverständnis mit den Beteiligten schon durch
Beschluss vom 27. September 1929 (E. A. 8. 45, 116) die Ausdehnung der Konzession für das auf Stadtgebiet liegende zweite Teilstüek Wehntalerstrasse -- Stadtgrenze bewilligt, so dass nunmehr nur noch die Konzessionsausdehnung auf das im Gebiet der Gemeinde Oerlikon liegende dritte Teilstück Stadtgrenze --Bahnhof Oerlikon zu beschlossen ist. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erklärt sich in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 1930 mit dieser Ausdehnung der Bundeskonzession ebenfalls einverstanden.

Die beiden neuen Linien sollen nach den Normalien der städtischen Strassenbahn von Anfang an zweispurig gebaut werden. Die bezüglichen

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Vorlagen geben uns zu keinen weitern Bemerkungen Anläse. Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme des nachfolgenden Beschlusses-Entwurfes und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Juni 1930.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Bundespräsident :

Musy.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

710 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Ausdehnung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Stadtrates von Zürich, vom 27. Juli 1927 und weiterer Eingaben, 2. der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons Zürich, vom 2. Mai 1930, 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1930, b eschliesst : Art. 1.

Die Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich wird auf folgende zwei neue Strassenbahnlinien ausgedehnt : a. in der Hofwiesenstrasse von der Stadtgrenze bis und mit der Endschleife Bahnhof Oerlikon ; 6. in der projektierten Eierbrechtstrasse vom Kapf bis zum Dorf» Witikon.

Art. 2.

Auf die beiden genannten Linien finden die Bestimmungen der durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S. 44, 369) erteilten und seither wiederholt durch Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates (vgl. E. A. S. 45, 116 und dortige Verweisungen) abgeänderten und ausgedehnten Konzession für die städtische Strassenbahn Zürich Anwendung.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb gilt der Beschluss des. Regierungsrates des Kanton»

711 Zürich vom 2. Mai 1930 (Protokoll-Nr. 9"63), soweit er nicht mit den, Bestimmungen der Bundeskonzession oder der Bundesgesetzgebung im Widerspruch steht.

Art. 3.

Für die neuen Linien werden folgende Fristen festgesetzt: Die technischen Vorlagen sind bis zum 1. Januar 1933 einzureichen..

Mit den Bauarbeiten ist. spätestens 6 Monate nach der Plangenehmigung zu beginnen.

Spätestens 12 Monate nach dem Beginn der Erdarbeiten sind die Linien zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben.

Art. 4.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der auf in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausdehnung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich. (Vom 10. Juni 1930.)

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Jahr

1930

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24

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2582

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11.06.1930

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707-711

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