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Botschaft des

Bandesrates an die Bundesversammlung über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

(Vom 6. Juni 1930.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vorzulegen.

L Nachdem die eidgenössischen Räte das Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (kurz : B. I. Z.) am 25. Februar dieses Jahres genehmigt haben, ist am 27. Mai die Referendumsfrist für den Bundesbeschluss über die Verlängerung der Gültigkeit des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens für die Dauer der Bank (d, h. bis zürn Jahr 1966} unbenutzt abgelaufen. Dadurch sind auf Seite der Schweiz die rechtlichen Grundlagen für die B. I. Z. nunmehr geschaffen. Die B. I. Z. selber hat sich inzwischen konstituiert und am 17. Mai ihre Tätigkeit aufgenommen.

Bei den Gründern der B. I; Z. bestand von Anfang au die Absicht, und Art. 10 der Statuten gibt dem besondern Ausdruck, einen möglichst weiten Kreis von zentralen .Notenbanken bei der B. I. Z. zu beteiligen.

Es wird denn auch bei. der Umschreibung des Zweckes der Bank in den Statuten die Förderung der Zusammenarbeit der Zentralbanken an erster Stelle genannt.

In seiner Sitzung vom 23. April hat der Verwaltungsrat der B. I. Z.

beschlossen, der Schweizerischen Nationalbank eine Beteiligung am Aktien-

702 kapital mit 4000 Aktien im Nominalbetrag von. je 2500 Schweizerfranken == nominell 10 Millionen Franken anzubieten, wovon zunächst ein Viertel, d.h. 21/« Millionen Franken, einzubezahlen sind. Eia gleiches Angehot erging gleichzeitig an die Niederländische Bank und die Schwedische Reichsbank.

Über Höhe und Beschaffung des Aktienkapitals sowie über die Konstituierung und die Befugnisse des Verwaltungsrates der B. L Z. wurde in unserer Botschaft vom 7. Februar 1930 betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich bereits erschöpfend Aufschluss gegeben. Es mag deshalb hier lediglich daran erinnert werden, dass der von den 7 Gründerbanken bzw. -Staaten nicht übernommene Anteil von nominell 220 Millionen Schweizerfranken den übrigen Notenbanken solcher Länder angeboten werden soll, deren Währung den Erfordernissen der Gk>ld^ oder Goldkernwährung entspricht oder die an den Reparationszahlungen interessiert sind, wobei der Maximalbetrag, der von einer solchen Notenbank gezeichnet werden kann, nominell 20 Millionen Schweizerfranken = 8000 Aktien beträgt. Ferner werden von den insgesamt 25 Verwaltungsratssitzen neun denjenigen Ländern zur Verfügung gestellt, die von dem ihnen nach der Gründung angebotenen Recht der Aktienzeichnung Gebrauch gemacht haben, H.

In unserer Botschaft vom 7. Februar 1930 äusserten wir uns bereits über die Möglichkeit und Wünschbarkeit einer Mitwirkung der Nationalbank an der B. L Z., und zwar wörtlich wie folgt: ,,Die Schweiz hat wegen der Rückwirkungen, welche die Tätigkeit der Bank auf unserm Gebiete haben kann, ein Interesse daran, dass unser Noteninstitut in der Lage ist, seinen Einfluss bei der Internationalen Zahlungsbank geltend zu machen. Es wird sich daher empfehlen, dass die Schweizerische Nationalbank von ihrem Zeichnungsrecht Gebrauch macht. Da für diese Aktienübernahme eine Ergänzung des Nationalbankgesetzes nötig ist, wird der Bundesrat im gegebenen Zeitpunkt mit einer diesbezüglichen Botschaft an die Räte gelangen.tt Es ist daran zu erinnern, dass der Nationalbank das Recht zusteht, gegen alle Finanzgeschäfte Einspruch zu erheben, welche die B. I. Z. auf dem schweizerischen Markte oder in Schweizerwährung durchzuführen beabsichtigt. Am raschesten und wirksamsten würde unsere Notenbank durch eine aktive Mitwirkung im Verwaltungsrat der B. I. Z: über deren Geschäftstätigkeit fortlaufend unterrichtet. Dazu ist jedoch die Beteiligung der Schweiz am Aktienkapital Voraussetzung. Diese aktive Mitwirkung ist auch im Hinblick auf die der B, I. Z. übertragene Förderung der Zu-

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sammenarbeit der zentralen Notenbanken erwünscht. An diesen auf die Initiative der Bank von England zurückgehenden Bestrebungen, die für die Gesundung der Weltwirtschaft von weittragender Bedeutung sind, hat die Nationalbank von Anfang an regen Anteil genommen und dabei neben wertvollen Anregungen für ihre Politik auch mannigfache Vorteile gefunden. Sie hat daher an der weitern Förderung dieser Zusammenarbeit und der Möglichkeit, dabei auch ihren Einfluss zur Geltung zu "bringen, ein namhaftes Interesse.

Den Aktien der B. L Z . eignet die Besonderheit, dass Sitz und Stimme in der Generalversammlung nur die Aktien zeichnenden Notenbanken haben, gleichgültig, ob diese sie behalten oder an das Publikum übertragen. Dem privaten Aktienbesitzer steht nur- das DividendeDbezugsrecht zu. Sobald also die Schweiz ihren Anteil am Aktienkapital der B. I. Z.

durch die Nationalbank gezeichnet hat, ist die aktive Mitwirkung unserer Notenbank an der neuen internationalen Institution gesichert.

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Eine Frage für sich ist, ob die Nationalbank die gezeichneten Aktien der B. I. Z. für .sich behalten oder -- da es in ihr Ermessen gestellt ist -- an Dritte- weiterbegeben soll. Die Bankbehörden haben sich für die erste Alternative ausgesprochen. Entscheidend hierfür waren in erster Linie die mit der Begebung eines relativ beschränkten Postens solch begehrter Titel verbundenen praktischen Schwierigkeiten .und unerwünschten Begleiterscheinungen, wie sich dies z. B. bei der jüngsten Begebung solcher Titel in Frankreich gezeigt hat. Aus ähnlichen Gründen dürften auch die Notenbanken Deutschlands, Englands, Hollands und Schwedens von einer Emission in ihren Ländern abgesehen und es vorgezogen haben, die Aktien in ihren .eigenen Portefeuilles zu behalten. In gleicher Richtung haben die Notenbanken Polens und Österreichs für die ihnen seinerzeit anzubietenden Aktien bereits Vorsorge getroffen.

Mitbestimmend für die Einstellung der Bankbehörden war ferner die Überlegung, dass die Teilung der Aktionärrechte auf Notenbank und private Aktienbesitzer gegebenenfalls eine Sachlage schaffen könnte, die beide Teile nicht voll befriedigen würde; denn es ist denkbar, dass derjenige Teil, der die Verwaltungsrechte ausübt, ein anderes Interesse an der B. I. Z. hat, als jener andere lediglich auf die Vermögensrechte beschränkte Teil, woraus sich für die Notenbank leicht Unzukömmlichkeiten ergeben könnten. Endlich, fällt für die Nationalbank in Betracht, dass der Besitz der Aktien der B. I. Z., deren Dividende zunächst auf 6 °/o festgesetzt ist, jedoch bis zu 12°/o erhöht werden kann, dazu beitragen wird, ein ausreichendes Geschäftserträgnis zu siehern. Das ist deswegen von Bedeutung, weil das Reinerträgnis der Nationalbank, nach Äufnung des Reservefonds und Ausrichtung einer auf 6% begrenzten Dividende,

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an die eidgenössische Staatskasse zur gesetzlichen Entschädigung der Kantone abzuliefern ist.

Es wurde auch die weitere Frage geprüft, ob die Nationalbank von dem ihr allein zustehenden Zeichnungsrecht zwar Gebrauch machen, die von ihr gezeichneten Aktien jedoch alsbald an den Bund abgeben sollte, wodurch sich vielleicht ein besonderes Ermächtigungsgesetz im Sinne des vorliegenden Antrages erübrigt hätte. Auf eine Aufrage erklärte jedoch der Präsident der B. I. Z., dass eine Beteiligung von Staaten an der Bank nicht erwünscht sei und nach den Statuten auch nicht als zulässig erachtet werden könne. In der Tat sehen die Statuten der B, I. Z. eine Weitergabe der von einer Notenbank gezeichneten Aktien ausdrücklich nur ,,an dag Publikum", nicht aber an den Staat vor, der damit als Aktionär ausgeschlossen werden soll.

Auf Vorschlag der Bankbehörden hat die ausserordentliche Generalversammlung der Nationalbankaktionäre einstimmig beschlossen, dem Bundesrate zuhanden der Bundesversammlung folgenden Antrag zu unterbreiten : ,,Die Schweizerische Nationalbank ist ermächtigt, sich am Aktienkapital der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu beteiligen und die daraus sich ergebenden Rechte auszuüben. Die Höhe der Beteiligung wird im Einverständnis mit dem Bundesrat festgesetzt.1''' IV.

In bezug auf die Höhe der Beteiligung der Nationalbank am Aktienkapital der B. I. Z. enthält der Antrag der Nationalbank keine ziffernmässige Begrenzung. Eine solche wäre untunlich, da die zurzeit angebotene Beteiligung sich wohl auf 4000 Aktien beschränkt, es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass sie in einem spätem Zeitpunkt eine Erhöhung erfahren könnte, und zwar, wie schon bemerkt, bis zu einem Maximum von 8000 Stück, entsprechend einem Nominalbetrag von 20 Millionen Franken. Die Möglichkeit einer solchen weitern Beteiligung, die sich unter Umständen im allgemeinen Interesse aufdrängen kann und der Stimme der Nationalbank in der Generalversammlung der B. I. Z., möglicherweise auch im Verwaltungsrat, entsprechend mehr Gewicht verschaffen würde, sollte daher durch die nun zu treffende Ergänzung des Nationalbankgesetzes gewahrt bleiben. Der Antrag sieht jedoch vor, dass im Rahmen der genannten Maximalbeteiligung die Höhe von der Nationalbank im Einverständnis mit dem Bundesrat festzusetzen ist, wodurch der
Bundesaufsichtsbehörde das ihr gebührende Mitspracherecht eingeräumt wird. Dabei kann die Frage, ob die. Nationalbank mit ihrer eigenen Beteiligung über den vorläufig übernommenen Betrag von zehn Millionen Franken überhaupt hinausgehen soll, noch offen bleiben, indem auch bei allfälligen weitern Zeichnungen die Nationalhank immer die Möglichkeit hat, die gezeichneten Aktien ganz oder teilweise an Dritte weiterzubegeben.

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Die Beteiligung unseres Noteninstitutes an der 6.1. Z. erfordert den Erlaas eines allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses.

Indem wir Ihnen Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 6. Juni 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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(Etwurf.)

Bundesbeschluss über

die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

: Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1930, beschliesst :

Art. 1.

Die Schweizerische Nationalbank ist ermächtigt, sich am Aktienkapital der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu beteiligen und die daraus sich ergebenden Rechte auszuüben. Die Höhe der Beteiligung wird im Einverständnis mit dem Bundesrat festgesetzt.

Art. 2.

: Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu. veranstalten.

.

: Er setzt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens fest.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. (Vom 6. Juni 1930.)

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11.06.1930

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