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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 20. August 1930.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 5 0 Rappen d i e Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko

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Botschaft, des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die in Rom am 2. Juni 1928 revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.

(Vom 14. August 1980.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit nachfolgender Botschaft die in Born am 2. Juni 1928 revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.

Dem durch die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 gegründeten internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst gehören zurzeit an: Australischer Staatenbund, Belgien, Brasilien, Britisch-Indien, Bulgarien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Danzig (Freie Stadt), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (mit Algier und den Kolonien), Griechenland, Grossbritannien (mit Kolonien und Besitzungen, der Insel Cypern und verschiedenen Schutzstaaten), Haiti, Irland (Freistaat), Italien, Japan, Jugoslavien, Kanada, Luxemburg, Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone), Monaco, Niederlande (mit Niederländisch-Ostindien, Surinam und Curaçao), Neuseeland, Norwegen, Österreich, Palästina, Polen, Portugal (mit Kolonien), Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien (mit Kolonien), Südafrikanische Union, Syrien und Libanon, Tschechoslowakei, Tunis und Ungarn, Art. 17 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sah Konferenzen von Delegierten der Verbandsländer vor zu dem Zweck, durch Bevisionen der Übereinkunft das System des Verbandes zu vervollkommnen.

Solche Konferenzen fanden statt: 1896 in Paris und 1908 in Berlin. An der Pariser Konferenz wurden ein Zusatzabkommen zur Übereinkunft vom 9. September 1886 und eine Interpretationserklärung vereinbart, beide datiert vom 4. Mai 1896. Die Berliner Konferenz führte zur Aufstellung eines einheitlichen, als «revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst» bezeichneten, vom 13. November 1908 datierten Textes, Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. II.

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110 der sowohl die ursprüngliche Übereinkunft als die beiden Vereinbarungen vom 4. Mai 1896 ersetzt hat und dem sämtliche Verbandsländer beigetreten sind.

Zufolge einer von Grossbritannien ausgegangenen, durch das internationale Bureau des Verbandes an die andern Verbandsländer weitergeleiteten Anregung einigten sich diese auf ein Zusatzprotokoll zur revidierten Berner Übereinkunft, das am 20. März 1914 in Bern von den Bevollmächtigten der Verbandsländer unterzeichnet worden ist. Das Zusatzprotokoll ermöglicht jedem Verbandsland, den von der revidierten Übereinkunft vorgesehenen Schutz verbandsfremder Urheber für ihre erstmals im Verbandsgebiet veröffentlichten Werke unter gewissen Voraussetzungen einzuschränken. Von den heutigen Verbandsländern sind ihm alle beigetreten, ausgenommen Haïti und Portugal.

In Anwendung des dem Art. 17 der ursprünglichen Übereinkunft entsprechenden Art. 24 der 1908 revidierten Übereinkunft trat am 7. Mai 1928 in Eom neuerdings eine Eevisionskonferenz zusammen, an der sich alle Verbandsländer, ausgenommen Haïti, Liberia und Palästina, haben vertreten lassen. Vertreter der Schweiz waren die Herren: Georges Wagniere, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in Eom, Walther Kraft, Direktor des eidg. Amtes für geistiges Eigentum, Dr. Adolf Streuli, Rechtsanwalt, in Zürich, ferner als Experte: Felix Möschlin, Präsident des Schweiz. Schriftsteller-Vereins, in Uetikon (Zürich).

Die Konferenz haben sodann. 20 dem Verband nicht angehörende Länder beschickt (Äquator, Bolivien, Chili, Egypten, Guatemala, Kolumbien, Kuba, Lettland, Litauen, Mexiko, Nicaragua, Persien, Peru, Salvador, San Marino, Siam, Türkei, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika).

Zur Konferenz zugelassen waren ausserdem Vertretungen des Sekretariates des Völkerbundes (Abteilung für internationale Bureaux und für geistige Z\isammenarbeit) und des internationalen Institutes für geistige Zusammenarbeit.

Sowohl diese Vertretungen wie die Vertreter der verbandsfremden Länder hatten beratende Stimme und das Eecht der Antragstellung.

Das internationale Bureau zum Schutz literarischer und künstlerischer Werke war vertreten durch seinen Direktor, Herrn Dr. Fritz Ostertag.

Die Konferenz dauerte bis 2. Juni 1928. Sie arbeitete einen revidierten Ubereinkunftstext aus, in den
auch der wesentliche TnVia.1t, des Zusatzprotokolles vom 20. März 1914 aufgenommen wurde, so dass dieses für die Länder, welche der in Eom revidierten Übereinkunft beitreten, hinfällig wird (vgL Art, 27, Absatz 1). Der von der Konferenz beschlossene Übereinkunftstext datiert vom 2. Juni 1928 und ist durch die meisten Abordnungen der an der Konferenz vertretenen Verbandsländer, einschliesslich der von uns hierzu, ermächtigten schweizerischen Delegierten, unterzeichnet worden.

Ili Ausserdem einigte sich die Konferenz von Rom noch auf folgende Wünsche : Wunsch I b e t r e f f e n d die Wahrung des Persönlichkeitsrechtes nach dem Tode des Urhebers.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, die Verbandsländer möchten, soweit ihre Gesetzgebung bezügliche Bestimmungen nicht enthalten sollte, die Möglichkeit von Vorschriften ins Auge fassen, die verhindern könnten, dass nach dem Tode des Urhebers sein Werk entstellt, verstümmelt oder sonst zum Nachteile des Eufes des Urhebers und der Interessen der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst geändert wird.

Wunsch II b e t r e f f e n d die erlaubten Entlehnungen.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass jede Gesetzgebung die Grenzen des Entlehnungsrechtes klar umschreibt.

Wunsch III b e t r e f f e n d das sog. «droit de suite».

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass diejenigen Verbandsländer, die noch keine Gesetzesbestimmungen haben, durch welche den Künstlern ein unveräusserliches Eecht auf Beteiligung an dem Erlös aus sukzessiven Veräusserungen ihrer Originalwerke an öffentlichen Verkäufen gewahrt wird, die Möglichkeit einer Untersuchung über den Erlass solcher Bestimmungen in Erwägung ziehen.

Wunsch IV b e t r e f f e n d ein System für den Nachweis des Datums der Entstehung von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, die Verbandsländer möchten Massregeln erwägen, die den Urhebern, ohne Auferlegung irgendwelcher zwingender Förmlichkeiten, die Feststellung ermöglichen, einerseits des Datums der Entstehung ihrer literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Schöpfungen, z. B. nach dem System des «enveloppe Soleau» genannten doppelten Umschlages, anderseits ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Verbandslandes.

Wunsch V b e t r e f f e n d den Schutz der Hechte der ausübenden Künstler.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, das« die Eegierungen, die an, den Arbeiten der Konferenz teilgenommen haben, die Möglichkeit von Bestimmungen zur Wahrung der Bechte der ausübenden Künstler ins Auge fassen mögen.

Wunsch VI b e t r e f f e n d die Vereinheitlichung der Berner Ü b e r e i n k u n f t und der in Havanna revidierten Verbandsübereinkunft von Buenos-Aires.

In Anbetracht der Gleichheit der allgemeinen Grundsätze, welche die in Berlin und sodann in Born revidierte
Berner Übereinkunft und die von den amerikanischen Staaten im Jahre 1910 in Buenos-Aires unterzeichnete, im Februar 1928 in Havanna revidierte Übereinkunft beherrschen, sowie der von diesen Übereinkünften verfolgten Ziele,

112 in Anbetracht ferner der Übereinstimmung der meisten Vorschriften der beiden Übereinkünfte, spricht die Konferenz, entsprechend den Anregungen der brasilianischen und der französischen Abordnungen, den Wunsch aus, dass einerseits die amerikanischen Bepubliken, die eine Übereinkunft unterzeichnet haben, der die nichtamerikanischen Staaten nicht beitreten können, nach dem Beispiele Brasiliens der in Köm revidierten Übereinkunft beitreten, und dass anderseits alle beteiligten Begierungen sich verständigen, um eine allgemeine Einigung herbeizuführen, welche die gleichartigen Vorschriften beider Übereinkünfte zur Grundlage und die Vereinheitlichung der Gesetze zum Schutze geistiger Schöpfungen in der ganzen Welt zum Gegenstand hat.

II.

Die Konferenz von Born hat die Art. 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22 und 24 der in Berlin am 18. November 1908 revidierten Übereinkunft unverändert gelassen oder nur geringfügigen, rein redaktionellen Änderungen unterzogen.

Hinsichtlich der andern Bestimmungen des in Born revidierten Übereinkunftstextes ist zu bemerken: In Art. l sind die Worte «Die vertragschliessenden Länder...» ersetzt worden durch «Die Länder, in denen diese Übereinkunft Anwendung findet... ».

Die Änderung soll verfassungsrechtlichen Verhältnissen des britischen Eeiches Bechnung tragen; eine materielle Tragweite kommt ihr nicht zu.

Art. 2, Im Eingang des ersten Absatzes ist die allgemeine Umschreibung der unter den Schutz der Übereinkunft fallenden Werke deutlicher formuliert worden. Die Aufzählung von Werken, zu deren Schutz die Verbandsländer gemäss Art. 2, Abs. 8, verpflichtet sind, ist durch die Aufnahme gewisser mündlicher Produktionen, nämlich von «Vorträgen, Ansprachen, Predigten und andern Werken gleicher Art», erweitert worden. Für die Schweiz folgt der Schutz sog. mündlicher Werke aus Art. l, Abs. 3, des BG. vom 7. Dezember 1922, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (BG. L. u. K.).

Im Absatz 3 ist der bisherige Ausdruck «vertragschliessende Länder» durch «Verbandsländer» ersetzt. Die Änderung ist durch den ganzen Übereinkunftstext durchgeführt worden; sie hat nur redaktionelle Bedeutung.

Art. 2tis ist neu; er wahrt den Verbandsländern das Becht zu gewissen Einschränkungen des Schutzes mündlicher Werke.

Absatz l durchbricht mit Bezug
auf politische Eeden und Gerichtsplaidoyers die grundsätzliche Schutzpflicht gemäss Art. 2 (Abs. l und 8).

Soweit Absatz 2 die Verbandsländer zur Festsetzung der Bedingungen berechtigt, unter denen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art durch die Presse wiedergegeben werden dürfen (erster Satz), besagt er Selbstverständliches ; denn Art. 2 verpflichtet die Verbandsländer nur grundsätzlich zum Schutz der in seinem I.Absatz aufgezahlten Werke;

na für den Umfang des Schutzes ist vorab die Landesgesetzgebung massgebend (Art. 4 der Übereinkunft). Bindend ist dagegen in Art. 2W", Absatz 2, der zweite Satz, der die Veranstaltung von Sammlungen der genannten mündlichen Werke dem Urheber zu alleinigem Eecht vorbehält. Gleiches folgt mittelbar aus dem BG. L. u. K., da es keine Ausnahmebestimmung enthält, die das Eecht des Urhebers zur Veranstaltung von Sammlungen seiner "Werke beeinträchtigen -würde.

Art. 6. Absatz l entspricht dem bisherigen Art. 6. Die von der Konferenz neu hinzugefügten Absätze 2--4 geben mit bloss redaktionellen Abweichungen die Ziffern l, 8 und 4 des Zusatzprotokolles vom 20. März 1914, d. h. dessen wesentlichen Inhalt, wieder.

Als Art. 6biB ist eine neue Bestimmung eingefügt worden, welche internationale Anerkennung gewisser aus dem Schutze der Persönlichkeit fliessender Eechte des Urhebers bezweckt.

Absatz l wahrt dem Urheber, unabhängig von seinen Vermögensrecht liehen Befugnissen, a. den Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft am Werk, b. das Einspruchsrecht gegenüber Entstellungen, Verstümmelungen oder andern Änderungen seines Werkes, die seiner Ehre oder seinem Euf nachteilig sein sollten.

Die Tragweite dieser Bestimmung wird eingeschränkt durch Absatz 2, insofern dieser die Bedingungen für die Ausübung der in Absatz l anerkannten Eechte des Urhebers und die zu ihrer Wahrung dienenden Eechtsbehelfe der landesgesetzlichen Begelung vorbehält.

Dem Art. 6bis dürfte das B G. L. u. K. hinreichend Eechnung tragen; dies vorab durch Art. 44 (allgemeiner Vorbehalt der Bestimmungen des ZGB über den Schutz der Persönlichkeit), dann auch durch seine andern, dem Schutz der Urheberpersönlichkeit dienenden Bestimmungen, so durch das Verbot des Missbrauches des Urhebernamens oder -Zeichens (Art. 48, Ziffer 1).

Art. 7bls ist neu. Er enthält Kegeln über die Dauer des Schutzes von Werken, an denen Miturheberschaft besteht, in den Fällen, in denen sich die Schutzdauer grundsätzlich nach dem Tode des Urhebers richtet.

Die in Absatz l vorgesehene Berechnung entspricht dem BG. L. u. K.

(Art. 39).

Absatz 2 lehnt sich zum Teil an die Eegel an, die Art. 7, Absatz 2, für das Verhältnis zwischen Ländern mit verschiedener allgemeiner Schutzdauer aufstellt. Absatz 8 enthält eine zwingende Vorschrift über die minimale Schutzdauer bei
Miturheberschaft; er ist für die Schweiz bedeutungslos, da sie den länger dauernden Schutz gemäss Absatz l gewährt.

Art. 9 der bisherigen Übereinkunft (Schutz des Inhaltes von Zeitschriften und Zeitungen) ist in Eom abgeändert worden. Zwischen dem bisherigen und dem abgeänderten Art. 9 ergibt sich folgendes Verhältnis:

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Die beiden Texte stimmen insofern überein, als sie a. die Feuilleton-Komane und die Novellen, sowie die Werke der Tonkunst und der bildenden Kunst in Zeitschriften und Zeitungen absolut schützen, Ì. Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen sind, vom Übereinkunftsschutz absolut ausschliessen (womit der Möglichkeit eines Schutzes nach andern rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach den Bestimmungen über unlautern Wettbewerb, keineswegs vorgegriffen ist).

In folgenden Beziehungen weichen die beiden Texte voneinander ab: In Art. 9 von 1908 ist das Verhältnis zwischen Absatz l und 2 nicht ganz klar. Nach dem "Wortlaut des Absatz 2 lässt sich jedoch am ehesten die, auch dem BG. L. u. K. zugrunde gelegte Auslegung vertreten, dass nicht unter lit, a und 6 hier vor fallende Artikel unbedingt gegen Wiedergabe geschützt sind, wenn sie in Zeitschriften erscheinen, wogegen sie als Zeitungsartikel in andern Zeitungen nachgedruckt werden dürfen, falls die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt ist.

Art. 9 von 1928 schwächt den durch Art. 9 von 1908 gewährten Schutz insofern ab, als bestimmte Artikel (über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur), mangels eines Wiedergabeverbotes, durch die «Presse», d. h. je nach Auslegung auch durch Zeitschriften, wiedergegeben werden dürfen, ohne dass unterschieden wird, ob fragliche Artikel in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind.

Anderseits geht Art. 9 von 1928 im Schutz insofern weiter, als nicht nur Zeitschriften-, sondern auch Zeitungsartikel andern Inhaltes, als hiervor angegeben, unbedingt, d. h. auch ohne ausdrückliches Verbot, gegen Wiedergabe durch die Presse geschützt sind.

Die Vorschrift der Quellenangabe ist gegenüber dem Text von 1908 schärfer gefasst.

Der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Zeitschrift und Zeitung im Art. 9 von 1928 beruht hauptsächlich auf der Erwägung, einerseits, dass sich in der Praxis eine scharfe Grenze zwischen beiden Veröffentlichungsformen keineswegs immer ziehen lässt, anderseits, dass auch Zeitungsartikel des unbedingten Schutzes würdig sind, wenn ihr Inhalt (wie bei Artikeln literarischer, wissenschaftlicher oder technischer Natur) über das blosse Tagesinteresse hinausgeht.

Durch die abgeänderte Formulierung von Art. 9, Abs. 2, hoffte die Konferenz
im übrigen zu erzielen, dass der von verschiedenen Verbandsländern dem Art. 9 von 1908 gegenüber gemachte Vorbehalt der Ubereinkunftstexte von 1886 oder 1896 fallen gelassen werde.

Die durch Art. 9 von 1928 geschaffene internationale Regelung des Zeitschriften- und Zeitungsschutzes ist verschieden von der Kegelung des BG.

L. u. K. (Dieses schützt den Inhalt von Zeitschriften, mangels einer Ausnahmebestimmung, unbedingt. Zeitungsartikel sind -- abgesehen von den

115 unbedingt geschützten Feuilleton-Bomanen und Novellen und von den, vom Schutze dieses Gesetzes ausgeschlossenen einfachen Zeitungsmitteilungen -- nur geschützt im Falle eines ausdrücklichen Widergabeverbotes oder sofern die Artikel ausdrücklich als Originalbeiträge oder -berichte bezeichnet sind; vgl. Art. 25. Gleich wie in der Übereinkunft wird auch durch Art. 25 ·dem Schutz der einfachen Zeitungsmitteilungen nach andern Gesichtspunkten, insbesondere nach den Bestimmungen über unlautern "Wettbewerb, nicht ·vorgegriffen).

Der neue Art. llbis befasst sich mit der radiotechnischen Verbreitung literarischer und künstlerischer Werke.

Absatz l gewährt den Urhebern solcher Werke grundsätzlich das ausschliessliche Eecht, fragliche Verbreitimg zu gestatten.

Absatz 2 behält jedoch die Eegelung der Bedingungen für die Ausübung dieses Eechts der innern Gesetzgebung der Verbandsländer vor; immerhin sollen hierbei das Persönlichkeitsrecht des Urhebers und dessen Anspruch auf angemessene Entschädigung gewahrt werden; diese ist, mangels Verständigung, durch die zuständige Behörde festzusetzen. Als selbstverständlich erscheint die Feststellung, dass die landesgesetzliche Eegelung nur für das sie erlassende Land gilt.

Die Erfüllung der den Verbandsländern durch Absatz l auferlegten Verpflichtung dürfte durch das BG. L. u. K. hinreichend sichergestellt werden.

Die radiotechnische Verbreitung lässt sich unschwer dem Urheberrecht des öffentlichen Vortrages oder der öffentlichen Aufführung, gegebenenfalls (BildÜbertragung) auch der öffentlichen Vorführung, (Art. 12, Ziff. 8) unterstellen.

Art. 13. Eine Änderung hat lediglich Absatz 8 erfahren. Nach Absatz 8 in der Fassung von 1908 können musikalische Werke, die vor dem Inkrafttreten «der gegenwärtigen Übereinkunft» in einem Verbandsland erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind, dortselbst auch fernerhin frei auf solche Instrumente übertragen und mit ihnen aufgeführt werden. An dieser Eegelung wollte die Konferenz von Eom inhaltlich nichts ändern. Folglich stellt der von ihr revidierte Text ausdrücklich fest, dass vor dem Inkrafttreten der 1908 revidierten Übereinkunft übertragene Werke gemeint sind; könnte die Übergangsbestimmung auf die 1928 revidierte Übereinkunft bezogen werden, so würde ihr Sinn vollkommen entstellt. Eine weitere
Präzisierung trifft Absatz 3 durch den Zusatz, dass bei Ländern, die dem Verband seit dem Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft von 1908 beigetreten sind oder noch beitreten werden, die Übergangsbestimmung für die musikalischen Werke verstanden ist, die in einem solchen Land vor dessen Beitritt erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind.

Das BG. L. u. K. (Art. 67, Absatz 2) steht im Einklang mit diesen Klarstellungen. Auch Art. 67, Absatz l, kann in seiner jetzigen Fassung bestehen bleiben, nachdem Art. 13, so wie er 1908 in die Berner Übereinkunft eingeführt wurde, im revidierten Ubereinkunftstext inhaltlich unverändert beibehalten ·wird. Angesichts Art. 13, Absatz 2, der Übereinkunft liesse sich übrigens die

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Anwendbarkeit der in Art. 67, Absatz l, des B G. L. u. K. vorbehaltenen Gesetzesartikel (17--21) auf die Werke von Verbandsurhebern auch ohne einen solchen Vorbehalt nicht anzweifeln.

Die Änderungen in Art. 14 sind mehr nur formaler Natur.

In Absatz l wird den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst neben dem bisherigen ausschliesslichen Recht der Wiedergabe auch noch dasjenige der Adaptation (durch die Kinematographie) vorbehalten; der Begriff der öffentlichen «Aufführung» (durch die Kinematographie) ist -- wohl zutreffender -- durch öffentliche «Vorführung» («présentation») ersetzt worden.

In Absatz 2 ist der Begriff der gleich den literarischen und künstlerischen Werken geschützten kinematographischen Produktion vereinfacht worden.

Ein neuer Satz hebt hervor, dass die des eigenartigen Charakters entbehrende kinematographische Produktion nur Photographieschutz geniesst.

Die Änderung in Absatz 8 ist rein redaktionell.

Die Änderungen des Art. 14 sind mit den einschlägigen Bestimmungen des BG. L. u, K. ohne weiteres vereinbar.

In Art. 18 ist der letzte Absatz ergänzt worden durch die Einbeziehung des Falles, wo in einem Verbandsland Schutzausdehnung eintritt infolge Verzichtes auf einen Vorbehalt früherer Übereinkunftsbestimmungen.

In Art. 23, Absatz l, ist der jährliche Beitrag der Verbandsländer an die Ausgaben des Internationalen Bureaus des Verbandes von Fr. 60,000 auf 120,000 Schweizerfranken erhöht worden. Die übrigen Änderungen in Art. 28 sind redaktionell.

Art. 25, der vom Beitritt bisher verbandsfremder Länder zum Verband handelt, ist in Absatz 8 in zwei Beziehungen geändert worden.

In Ausfüllung einer Lücke des bisherigen Textes wird der Zeitpunkt bestimmt, in welchem der Beitritt wirksam wird, sofern nicht das beitretende Land einen spätem Zeitpunkt angibt.

Nach Art. 25 von 1908 können neu beitretende Länder Bestimmungen der ursprünglichen Übereinkunft von 1886 oder des Zusatzabkommens von 1896 vorbehalten, eine Freiheit, von der weitgehend Gebrauch gemacht worden ist, zum Nachteil einer klaren Bechtslage. Nach der in Born revidierten Fassung von Art. 25, Absatz 8, ist künftighin neu in den Verband eintretenden Ländern, ein Vorbehalt nur noch gestattet mit Bezug auf Art. 8 (Übersetzungsrecht) der revidierten Übereinkunft, und zwar kann dieser Bestimmung
gegenüber nur noch Art. 5 von 1886/1896 vorbehalten werden und auch dies nur zugunsten von Übersetzungen in die Sprache oder Sprachen des vorbehaltenden Landes. Die Zulassung eines solchen Vorbehaltes wurde für opportun erachtet, um Ländern mit fremdartiger Sprache und Kultur, namentlich orientalischen Ländern, den Beitritt zu erleichtern.

Der in Bx>m abgeänderte Art. 26 betrifft den Beitritt und den Austritt von Verbandsländern für ihre Kolonien, Schutzgebiete etc.

117 Art. 27 regelt in Absatz! das Verhältnis der zur revidierten Übereinkunft beitretenden Länder unter sich und gegenüber den nicht ratifizierenden Ländern.

Den Verbandsländern wird jederzeitiger Beitritt zur revidierten Übereinkunft offengehalten, auch wenn sie diese nicht unterzeichnet haben (Absatz 3).

Verbandsländer, die gegenüber der 1908 revidierten Übereinkunft ältere Bestimmungen vorbehalten haben, können hieran festhalten; dagegen sind keine neuen Vorbehalte mehr zulässig (Absatz 2 und 3).

Art. 28, Absatz l und 2, handelt von der Eatifikation der revidierten Übereinkunft und sieht hierfür als spätesten Zeitpunkt den 1. Juli 1981 vor.

Bei früherer ^Ratifikation durch mindestens 6 Länder wird die revidierte Übereinkunft wirksam: Unter diesen 6 Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Eegierung der Schweiz. Eidgenossenschaft die Hinterlegung der sechsten Eatifikation angezeigt hat, für die später ratifizierenden Länder einen Monat nach der Anzeige einer jeder dieser Batifikationen.

Verbandsfremde Länder können bis 1. August 1931 der 1908 oder der 1928 revidierten Übereinkunft, vom 1. August 1931 an nur noch der 1928 revidierten Übereinkunft beitreten (Absatz 3).

Nachdem das Inkrafttreten der ratifizierten Übereinkunft in Art. 28, Absatz 2, geregelt wird, ist in Art. 29, Absatz l, die bezügliche bisherige Bestimmung in Wegfall gekommen.

In Art. 30 trägt die abgeänderte Fassung von Absatz 2 dem Umstand Bechnung, dass anlässlich des Beitrittes zur revidierten Übereinkunft Vorbehalte gemacht (Art. 25) oder frühere Vorbehalte beibehalten werden können (Art. 27), und dass das Zitat von Art. 26 infolge Änderung dieses Artikels gegenstandslos geworden ist.

III.

Wie den vorangehenden Ausführungen entnommen' werden kann, hat die Eevisionskonferenz von Eom keine weitgreifenden Änderungen der Übereinkunft gezeitigt. Immerhin darf das Ergebnis für die Schweiz als befriedigend bezeichnet werden; soweit -wir beobachten konnten, wird denn auch in den interessierten einheimischen Kreisen auf den Beitritt unseres Landes gezählt.

Wir möchten Ihnen daher die in Eom revidierte Übereinkunft zur Genehmigung empfehlen.

Nach Art. 29 kann die Übereinkunft jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden. Sie ist mithin dem in Art, 89, Absatz 3, der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht unterworfen.

IV.

Der Bundesrat hat sich in neuerer Zeit zu dem von der Bundesversammlung gutgeheissenen Grundsatz bekannt, dass die Schweiz im allgemeinen inter-

118 nationale "Verpflichtungen nicht eingehen soll, bevor deren Durchführung durch innergesetzliche Massnahmen gesichert ist (vgl. hierfür aus jüngster Zeit: Botschaft vom 15. Februar 1928, betreffend die von der Haager Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums am 6. November 1925 beschlossenen Vereinbarungen, Bundesbl. 1928, Bd. I, S. 129; Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1928, betreffend die Genehmigung der von der Haager Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums am 6. November 1925 revidierten Pariser Verbandsübereinkunft, Eidg. Gesetzsammlung, Bd. 45, S. 241).

Demnach entsteht die Frage, ob auch im vorwürfigen Fall eine Änderung der Bundesgesetzgebung, und zwar des BG. L. u. K,, erforderlich sei, bevor die Schweiz der in Bom am 2, Juni 1928 revidierten Berrier Übereinkunft beitreten kann. Dem II. Abschnitt dieser Botschaft ist zu entnehmen, dass eine Verschiedenheit zwischen dem revidierten Übereinkunftstext und dem BG. L. u. K., die an sich zu einer Gesetzesänderung Anlass geben würde, nur besteht mit Bezug auf den Schutz von Zeitschriften- und Zeitungsartikeln (revid. Übereinkunft, Art. 9; BG,L. u. K., Art. 25). Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hatte Bedenken praktischer Natur, nur wegen, dieser Verschiedenheit eine dem Beitritt zu der revidierten Übereinkunft vorausgehende Revision des B G. L. u, K. vorzuschlagen. Es befürchtete, dass eine Beine anderer Eevisionswünsche auftauchen würden und die Behörden sich schliesslich vor die Eventualität einer viel umfassenderen Änderung des Bundesgesetzes gestellt sehen könnten. Da noch andere, ebenso dringliche als umfängliche Gesetzesrevisionen, so des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente, durchzuführen sind, so könnte der Beitritt der Schweiz zur revidierten Übereinkunft um Jahre hinausgezögert werden, eine Folge, die im Interesse der am Urheberrechtsschutz beteiligten schweizerischen Kreise vermieden werden sollte. Der Vorsteher des Justiz- und Pohzeidepartementes fand es für angezeigt, diese Sachlage mit Vertretern der am Zeitschriften- und Zeitungsschutz besonders interessierten Vereinigungen, d. h. des Schweiz, Presse-Vereins, des Schweiz. Zeitungsverleger-Vereins, des Schweiz. Schriftsteller-Vereins und der Schweiz. Depeschenagentur, zu erörtern. In Würdigung
der Gründe des Departementes konnten sich sämtliche Vertreter mit der Eatifikation der in Bom revidierten Übereinkunft ohne vorgängige Bevisiou des BG. L. u. K, einverstanden erklären; damit verbanden sie aber den Wunsch, daes die Angleichung des Gesetzes an Art. 9 der revidierten Übereinkunft bei passender Gelegenheit durchgeführt werde.

Unter diesen Umständen tragen wir kein Bedenken, uns dem Standpunkt des Justiz- und Pohzeidepartementes anzuschliessen. Demgemäss ersuchen wir Sie, die revidierte Übereinkunft zu genehmigen, ohne ihre Batifikation von vorheriger Anpassung des BG. L. u. K. an Art. 9 der revidierten Übereinkunft abhängig zu machen. Vom Wunsche der befragten Vereinigungen ist Vormerk zu nehmen.

119

Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über vorbehaltlose Genehmigung der in Eom revidierten Berner Übereinkunft.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. August 1980.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Musy.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der in Rom am 2, Juni 1928 revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung; nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1930, beschliesst : Art. 1.

Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und in Eom am 2. Juni 1928, wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

120 Übersetzung.

Berner-Übereinkunft zum

Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886, revidiert in B e r l i n am 13. November 1908 und in B o m am 2. Juni 1928.

Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Eepublik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien ; Seine Majestät der König der Bulgaren ; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Pinnland; der Präsident der Französischen Republik ; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen britischen Gebiete, Kaiser von Indien; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der Sultan von Marokko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco ; Seine Majestät der König von Norwegen ; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik namens Polen und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Staaten von Syrien und Grosslibanon; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis, gleichermassen von dem Wunsche beseelt, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen, haben beschlossen, die in Berlin am 18. November 1908 unterzeichnete Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.

Sie haben infolgedessen zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (es folgen die Namen der Bevollmächtigten) welche auf Grund gehöriger Vollmacht folgendes vereinbart haben:

Art. 1.

Die Länder, in denen diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst.

121

Art. 2.

Die Bezeichnung «Werke der Literatur und Kunst» umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Eücksieht auf die Art oder Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art.

2 Den gleichen Schutz wie Originalwerke geniessen, unbeschadet der Bechte des Urhebers des Originalwelkes, Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken.

3 Die Verbandsländer sind verpflichtet, den Schutz der obgenannten Werke zu sichern.

4 Den Erzeugnissen des Kunstgewerbes wird Schutz gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet.

Art. 2Ms, 1 Der innern Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes bleibt das Eecht vorbehalten, politische Beden und Beden in Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise von dem im vorigen Artikel vorgesehenen Schutz auszuschliessen.

2 Desgleichen bleibt der inneren Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes das Hecht zur Festsetzung der Bedingungen vorbehalten, unter denen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art durch die Presse wiedergegeben werden dürfen. Zur Veranstaltung von Sammlungen solcher Werke ist jedoch einzig der Urheber berechtigt, Art. 3.

Diese Übereinkunft findet auch Anwendung auf die Werke der Photographie und die durch ein analoges Verfahren hergestellten Werke. Die Verbandsländer sind verpflichtet, den Schutz dieser Werke zu sichern.

Art. 4.

1 Die einem Verbandslande angehörigen Urheber gemessen sowohl für ihre unveröffentlichten als für ihre zum erstenmal in einem Verbandslande veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Bechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen
Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders eingeräumten Bechte.

* Der Genuas und die Ausübung dieser Bechte sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; sie sind von dem Bestehen eines Schutzes im Ursprungslande des Werkes unabhängig. Infolgedessen 1

122 richten sieh, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Übereinkunft, der Umfang des Schutzes, sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Eechte zustehenden Rechtsmittel ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Landes, in ·welchem der Schutz beansprucht wird.

3 Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: für die unveröffentlichten Werke das Land, dem der Urheber angehört; für die veröffentlichten Werke dasjenige Land, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist; und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke dasjenige von diesen Ländern, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist einräumt. Für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Lande und in einem Verbandslande veröffentlichten Werke wird letzteres Land ausBchliesslich als Ursprungsland angesehen.

4 Unter veröffentlichten Werken sind im Sinne dieser Übereinkunft -die herausgegebenen Werke zu verstehen. Die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes, die Ausstellung eines Kunstwerkes und die Errichtung eines Werkes der Baukunst sind keine Veröffentlichung.

Art. 5.

Die Angehörigen eines Verbandslandes, welche ihre Werke zum erstenmal in einem andern Verbandslande veröffentlichen, geniessen in dem letzteren Lande die gleichen Eechte wie die inländischen Urheber.

Art. 6.

Die keinem Verbandslande angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum erstenmal meinem Verbandslande veröffentlichen, geniessen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber, und in den andern Verbandsländern die durch diese Übereinkunft gewährten Eechte.

a Wenn jedoch ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nicht hinreichend schützt, so kann dieses Verbandsland den Schutz solcher Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und nicht in einem Verbandsland ihren wirklichen Wohnsitz haben.

3 Keine, gestützt auf den vorigen Absatz festgesetzte Einschränkung soll die Eechte beeinträchtigen, die ein Urheber für ein Werk erworben hat, das in einem Verbandslande vor dem Inkraftsetzen dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.

4 Die Verbandsländer, die gemäss diesem Artikel den Schutz der Eechte der Urheber einschränken, werden dies der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung anzeigen, welche sowohl die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, als auch die Einschränkungen angibt, denen die ßechte der solchen Ländern angehörigen Urheber unterworfen werden. Die Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiervon allen Verbandsländern unverzüglich Mitteilung machen.

1

123 Art. 6kis.

Dem Urheber bleibt, unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung, das Eecht gewahrt, die Urheberschaft am Werke für sich in Anspruch zu nehmen und ferner sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes zu widersetzen, die semer Ehre oder seinem guten Bufe nachteilig sein sollte.

2 Der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt die Festsetzung der Bedingungen für die Ausübung dieser Eechte vorbehalten. Die zu ihrer Wahrung dienenden Rechtsmittel werden durch die Gesetzgebung des Landes geregelt, in welchem der Schutz beansprucht wird.

1

Art. T.

Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

2 Für den Fall jedoch, dass diese Dauer nicht gleichmässig durch alle Verbandsländer eingeführt werden sollte, richtet sich die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne die in dem Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten zu können.

Die Verbandsländer sind daher zur Anwendung der Vorschrift des vorhergehenden Absatzes nur in dem Masse verpflichtet, als dies mit ihrem inneren Êechte vereinbar ist.

3 Für die Werke der Photographie und die durch ein analoges Verfahren hergestellten, sowie für die nachgelassenen, die anonymen und pseudonymen Werke richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne dass diese Dauer die in dem Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

1

Art. 7biB.

Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, an dem Miturheberschaft besteht, berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Todes des zuletzt lebenden Miturhebers.

2 Die Angehörigen von Ländern, die eine geringere Schutzdauer als die im Absatz l vorgesehene gewähren, können in den übrigen Verbandsländern keinen Schütz von längerer Dauer beanspruchen.

8 In keinem Falle endet die Schutzdauer vor dem Tode des zuletzt lebenden Miturhebers.

Art. 8.

Die einem Verbandslande angehörigen Urheber unveröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum erstenmal in einem Verbandslande veröffentlicht worden sind, gemessen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer des Hechtes am Originalwerk das ausschliessliche Eecht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten.

1

124 Art. 9.

Die in Zeitungen oder Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten Feuilleton-Romane, Novellen und sonstigen Werke auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches immer ihr Gegenstand sein mag, dürfen ohne Zustimmung der Urheber in den übrigen Verbandsländern nicht wiedergegeben werden.

2 Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur können durch die Presse wiedergeben werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muss die Quelle in allen Fällen deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.

3 Der Schutz aus dieser Übereinkunft findet keine Anwendung auf Tages'neuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.

Art. 10.

Hinsichtlich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen diesen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden besonderen Abkommen massgebend sein.

Art. 11.

1 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer, dramatisch-musikalischer oder musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.

2 Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken sind während der Dauer ihres Eechtes am Originalwerk gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.

3 Die Urheber gemessen den Schutz dieses Artikels, ohne dass sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.

Art. llw».

1 Den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst steht das ausschliessliche Recht zu, die Mitteilung ihrer Werke an die Öffentlichkeit mittels Radio Verbreitung zu gestatten.

2 Die Regelung der Bedingungen für die Ausübung des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechtes kommt der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer zu, die Wirkung dieser Bedingungen beschränkt sich jedoch ausschliesslich auf das Gebiet des Landes, das sie festgesetzt hat. Sie dürfen unter
allen Umständen weder das Persönlichkeitsrecht des Urhebers, noch dessen Recht auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festzusetzen ist.

1

125 Art. 12.

Als unerlaubte Wiedergabe, auf welche diese Übereinkunft Anwendung iindetj ist insbesondere anch anzusehen die vom Urheber nicht gestattete, mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Eomanes, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück, oder umgekehrt, und dergleichen, sofern die Aneignung lediglich das Werk in derselben oder in einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen wiedergibt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.

Art. 13.

1

Die Urheber musikalischer Werke sind ausschliesslich berechtigt zu der Erlaubnis: 1. diese Werke auf Instrumente zu übertragen, die zu ihrer mechanischen Wiedergabe dienen; 2, die nämlichen Werke mit den angegebenen Instrumenten öffentlich aufzuführen.

2 Die innere Gesetzgebung eines jeden Landes kann, soweit dieses in Betracht kommt, Torbehalte und Bedingungen betreffend die Anwendung ·dieses Artikels aufstellen; jedoch ist die Wirkung derartiger Vorbehalte und Bedingungen ausschliesslich auf das Gebiet desjenigen Landes beschränkt, das sie aufgestellt hat.

3 Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rückwirkende Kraft und findet daher in einem Verbandslande keine Anwendung auf diejenigen Werke, welche in diesem Lande erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind, bevor die am 13. November 1908 in Berlin unterzeichnete Übereinkunft in Kraft getreten ist, oder, falls es sich um ein Land handelt, das dem Verband nach diesem Zeitpunkt beigetreten ist oder in Zukunft beitreten sollte, bevor dessen Beitritt erfolgt ist.

* Werden Übertragungen gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgenommen und ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt, in dem sie verboten sind, so können sie daselbst beschlagnahmt werden.

Art. 14.

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschliesslicho Eecht, die Wiedergabe, die Adaptation und die öffentliche Vorführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten.

2 Den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst gemessen kinematographische Erzeugnisse, sofern ihnen der Urheber einen eigenartigen Charakter verliehen hat. Fehlt diese Eigenart, so geniesst das kinematographische Erzeugnis den Schutz der Werke der Photographie.

3 Unbeschadet der Bechte des Urhebers des wiedergegebenen oder adaptierten Werkes, wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. n.

11 1

126 4

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf eine Wiedergabe oder ein Erzeugnis, welche durch irgendein anderes, der Kinematographie analoges Verfahren zustande kommen.

Art. 15.

Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäss vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachahmer zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werk angegeben ist.

2 Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Eechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.

Art. 16.

1 Jede Nachbildung eines Werkes kann in denjenigen Verbandsländern, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, durch die zuständigen Behörden beschlagnahmt werden.

2 In einem solchen Land kann sich die Beschlagnahme auch auf Wiedergaben erstrecken, die aus einem Lande herrühren, in welchem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

3 Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes.

Art. 17.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Eegierung jedes Verbandslandes zustehende Becht, durch Massregeln der innern Gesetzgebung oder Polizei die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, über welche die zuständige Behörde dieses Eecht auszuüben hat.

1

Art. 18.

Diese Übereinkunft findet auf alle Werke Anwendung, welche beim Inkrafttreten der Übereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht infolge Ablaufes der Schutzdauer Gemeingut geworden sind.

2 Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufes der ihm vorher zuerkannten Schutzdauer in dem Lande, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht neuerdings Schutz.

3 Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Bestimmungen der zwischen den Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschliessenden Sonderabkommen. Mangels derartiger Bestimmungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung.

1

127 4

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn ein Land dem Verbände neu beitritt, sowie wenn .der Schutz in Gemässheit von Art. 7 oder infolge Verzichtes auf Vorbehalte eine Ausdehnung erfährt.

Art. 19.

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht, dass die Anwendung der vorteilhafteren Bestimmungen beanspracht werden kann, welche die Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen aufstellen mag.

Art. 20.

Die Eegierungen der Verbandsländer behalten sich das Beeht vor, besondere Abkommen miteinander zu treffen, insoweit als diese letztern den Urhebern weitergehende Rechte einräumen, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, oder sonst Bestimmungen enthalten, welche dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Der Inhalt bestehender Abkommen, welcher den angegebenen Bedingungen entspricht, bleibt in Geltung, Art. 21.

Das unter dem Namen «Bureau des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst» errichtete internationale Amt wird beibehalten.

3 Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Bureaus regelt und den Geschäftsgang beaufsichtigt.

8 Die Geschäftssprache des Bureaus ist die französische.

1

Art. 22, Das internationale Bureau sammelt Nachrichten aller Art, welche sich auf den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst beziehen; es ordnet und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Begierungen zur Verfügung stellen werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Eegierungen der Verbandsländer behalten sich vor, nach allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, dass die Erfahrung ein Bedürfnis hierfür dartun sollte.

2 "Das internationale Bureau hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsmitglieder zu stellen, um ihnen über Fragen betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst die besondere Auskunft zu erteilen, deren sie etwa bedürfen.

1

128 s

Der Direktor des internationalen Bureaus erstattet über seine Geschäftsführung alljährlich einen Bericht, der allen Mitgliedern des Verbandes mitgeteilt "wird.

Art. 28.

1 Die Kosten des Bureaus des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den Verbandsländern getragen. Bis zu neuer Beschlussfassung dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch einstimmigen Beschluss einer der in Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen, 2 Behufs Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumnie werden die Verbandsländer und die etwa später dem Verbände beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich die 1. Klasse 25 Einheiten, »2. » 20 » » 8. » 15 » »4. » 10 » » 5. » 5 » »6. » 3 » 3 Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit.

4 Jedes Land erklärt bei seinem Eintritt, in welche der oben genannten Klassen es einzutreten wünscht; aber es kann später jederzeit erklären, dass es in eine andere Klasse einzutreten wünscht.

5 Die schweizerische Regierung stellt das Budget des Bureaus auf, überwacht seine Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen übrigen Eegierungen mitgeteilt wird.

Art. 24.

Diese Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

2 Fragen dieser Art, sowie Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwicklung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen erörtert werden, welche der Eeihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte abzuhalten sind. Die Eegierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Bureaus wohnt den Konferenzsitzungen bei und nimmt an den Beratungen ohne beschliessende Stimme teil.

3 Jede Änderung dieser Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbandsländer.

129Art. 25.

Die verbandsfremden Länder, welche den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Übereinkunft bildenden Hechte gewährleisten, können auf ihren Wunsch dem Verbände beitreten.

2 Dieser Beitritt soll schriftlich der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekanntgegeben werden.

3 Er bewirkt von Eechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen dieser Übereinkunft und tritt einen Monat nach dem Absenden der Anzeige durch die Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraftr sofern das beitretende Land nicht einen spätem Zeitpunkt angegeben hat.

Er kann jedoch die Angabe enthalten, dass das beitretende Land, mit Bezug auf Übersetzungen, wenigstens vorläufig an Stelle des Art. 8 die Bestimmungen des Art. 5 der im Jahre 1896 in Paris revidierten Verbandsübereinkunft von 1886 setzen will; dabei ist aber verstanden, dass diese Bestimmungen nur dieÜbersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen.

1

Art. 26.

Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass diese Übereinkunft auf sein& Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder auf die andern semer Hoheit oder Autorität unterworfenen Gebiete, oder auf die unter Oberherrlichkeit stehenden Gebiete, sei es auf sämtliche oder nur auf einzelne, anwendbar sein soll; die Übereinkunft findet alsdann auf alle in der Anzeige bezeichneten.

Gebiete Anwendung. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf die angegebenen Gebiete nicht anwendbar.

2 Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass die Anwendbarkeit dieser Übereinkunft, sei es für alle oder für einzelne der Gebiete, aufhören soll, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat; in den in dieser Kündigung bezeichneten Gebieten endigt alsdann die Anwendung der Übereinkunft zwölf Monate nach Eingang der Kündigung bei der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

3 Alle, gomäss Absatz l und 2 dieses Artikels der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Verbandsländern mitgeteilt.

1

Art. 27.

Diese Übereinkunft ersetzt unter den Verbandsländern die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sowie die sie abändernden spätem Vereinbarungen. Gegenüber den Ländern, welche die vorliegende Übereinkunft nicht ratifizieren, bleiben die frühern Vereinbarungen anwendbar.

1

130 2

Die Länder, in deren Namen diese Übereinkunft unterzeichnet wird, können die von ihnen früher erklärten Vorbehalte aufrechthalten, sofern sie dies bei der Hinterlegung der Eatifikation erklären.

3 Die derzeitigen Verbandsländer, für welche diese Übereinkunft nicht unterzeichnet wird, können ihr jederzeit beitreten. In diesem Palle kommen ihnen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zugute.

Art. 28.

Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Eatifikationen sollen spätestens am 1. Juli 1981 in Born hinterlegt werden.

2 Sie tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt unter den Verbandsländern in Kraft, die sie ratifiziert haben. Sollte sie jedoch schon vorher von mindestens sechs Verbandsländern ratifiziert werden, so würde sie unter diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation durch die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Eatifikationen.

8 Bis zum 1. August 1931 können die verbandsfremden Länder durch den Beitritt entweder zu der in Berlin am 18. November 1908 unterzeichneten Übereinkunft oder zu vorliegender Übereinkunft in den Verband eintreten.

Vom I.August 1981 hinweg können sie nurmehr dieser Übereinkunft beitreten.

Art. 29, 1 Diese Übereinkunft soll ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem ihre Kündigung erfolgt ist.

2 Die Kündigung soll an die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Beziehung auf dasjenige Land aus, das sie erklärt hat, während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt.

1

Art. 80.

Die Länder, welche die in Art. 7, Absatz l, dieser Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von 50 Jahren in ihre Gesetzgebung einführen, sollen hiervon der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich Kenntnis geben, und es soll die genannte Eegierung diese Anzeige unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilen.

2 Gleiches gilt für die Länder, welche auf die Vorbehalte verzichten, die sie gemäss Art. 25 und 27 gemacht oder aufrechterhalten haben.

Zu TJrkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.

1

131 So geschehen zu Born, am 2, Juni 1928, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der königlichen Regierung von Italien niedergelegt werden soll.

Jedem Verbandsland soll auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden.

Für Deutschland: C. von Neurath.

Georg Klauer.

Wilhelm Mackeben.

Eberhard Neugebauer.

Maximilian Mintz.

Max von Schillings.

Pur Österreich: Dr. August Hesse.

Pur Belgien: Comte della Faille de Leverghem.

Wauwermans.

Pur die Vereinigten Staaten von Brasilien : F. Pessôa de Queiroz.

J. S. da Fonseca Hermes.

Pur Bulgarien: Radeff.

Pur Dänemark: J. C. W. Kruse.

F. Graae.

Für die Freie Stadt Danzig: Stefan Sieczkowski.

Pur Spanien: Francisco Alvarez-Ossorio.

Tür Estland: E. Tofer.

Pur Finnland:

Emile Setälä.

Rolf Thesleff.

George Winckelmann.

Für Frankreich: Beaumarchais.

Marcel Plaisant.

P. Grunebaum-Ballin.

Ch. Drouets.

Georges Maillard.

André Rivoire.

Romain Coolus.

A. Messager.

Pur Grossbritannien und Nordirland: S. Chapman.

W. S. Jarratt.

A. J. Martin.

Für Kanada: Philippe Boy.

Für Australien: W. Harrison Moore.

Für Neuseeland: S. G. Raymond.

Für den Freistaat Irland:

Für Indien: G. Graham Dison.

Für die Hellenische Republik: N. Mavroudis.

Für Ungarn: André de Hóry.

132

Pur Italien: Vittorio Scialoja.

E. Piola Caselli.

Vincenzo Morello.

Amedeo Giannini.

Domenico Barone.

Emilio Venezian.

A. Jannoni-Sebastianini.

Diario Ghiron.

Für Japan: M. Matsuda.

T. Akagi.

Für Luxemburg: Brück.

Für Marokko: Beaumarchais.

Pur Monaco: B. Sauvage.

Für Polen: Stefan Sieczkowski.

Frédéric Zoll.

Für Portugal: Enrique Trindade Coelho.

Für Rumänien: Theodore Solacolo.

Für Schweden: E. Marks von Würtemberg.

Erik Lidforss.

Für die Schweiz: Wagniere.

W. Kraft.

Dr. Streuli.

Für Syrien und den Grosslibanon : Beaumarchais.

Für Norwegen: Arnold Raestad.

Für die Tschechoslowakei : Voitech Mastny.

Prof. Dr. Karel Hermann- Otavsky.

Pur die Niederlande: A. van der Goes.

Für Tunis: Beaumarchais.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die in Rom am 2. Juni 1928 revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.

(Vom 14. August 1980.)

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1930

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20.08.1930

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