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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 21. Mai 1930.

Band I.

Erscheint wöckentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken fm Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr. 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. In Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Verwendung des Alkoholzehntels für die Bekämpfung des Alkoholismus.

(Vom 13. Mai 1930.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Kommission des Nationalrates für die Behandlung der Vorlage des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Berichte der Kantone über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten zehn Prozente ihrer Einnahmen aus dem Beinertrag der eidgenössischen Alkoholverwaltung für das Jahr 1927, die am 2,/3. September 1929 im Parlamentsgebäude in Bern tagte, hat sich in eingehender Weise mit der Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten zehn Prozent der Einnahmen aus dem Reinertrag der Alkoholverwaltung im Jahre 1927 befasst. Sie hat im Parlament den Wunsch geäussert, dass den. Kantonsregierungen über die Feststellungen der Kommission Mitteilung gemacht werde.

I. Die Kommission hat das Begehren gestellt, dass die Kantonsregierungen die B e r i c h t e r s t a t t u n g i n s k ü n f t i g nur noch auf die Vorwendung des tatsächlich auf den Alkoholzehntel entfallenden Betrages beschränken. Eine Beihe von Kantonen haben bisher schon ihre Berichterstattung in diesem Sinne gehalten. Andere Kantone dagegen haben alle Ausgaben aufgeführt, welche sie für irgendeinen der Zehntelzwecke, sei es aus dem Zehntelbetrag, sei es aus eigenen Mitteln, aufgewendet haben. Durch diese verschiedenartige Vorgehen wird der Eindruck erweckt, als ob die Kantone, die nur über die Verwendung des ihnen zugefallenen Zehntelbetreffnisses berichten, weniger für die Bekämpfung des Alkoholismus getan haben, als Kantone, die auch die Aufwendungen aus eigenen staatlichen Mitteln in der Berichterstattung aufführen.

Für die Vergleichbarkeit der" Berichte der verschiedenen Kantonsregierungen und die Richtigkeit der statistischen Zusammenstellung ist es nötig, Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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dass inskünftig alle Kantone ihre Berichterstattung auf den Zehntelbetrag beschränken. Wir hoffen, dass Sie diesem Wunsche der Kommission, den wir auch zu unserem eigenen machen, Folge geben werden.

II._ Die .Kommission ist weiter der Ansicht, dass verschiedene Kantone in ihrem Alkoholzehntelberichte Beträge aufführen, die nicht hineingeboren und die aus dem Alkoholzehntel ausgeschieden werden sollten. Dies trifft ganz besonders zu für die Rubrik V «Für Krankenversorgung im allgemeinen» und in Rubrik XII «Für Armenversorgung im allgemeinen» eingetragenen Aufwendungen.

Wir gestatten uns daran zu erinnern, dass gemäss Bundesbeschluss vom 25. Juni 1908 in die Rubriken nur solche Ausgaben eingetragen werden sollen, die zur Hauptsache der Bekämpfung des Alkoholismus dienen.

In diesem Bundesbeschluss wurden die Kantone eingeladen, bei der Verteilung des Alkoholzehntels auf folgende Richtlinien zu achten: a, die Berichte, welche sie gemäss Art. 78 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz über die Verwenduug des Alkoholzehntels abgeben, genau nach dem Berichtschema des Bundesrates abzufassen und innerhalb der einzelnen Rubriken des Berichtes die Ausgabenposten so zu kennzeichnen, dass daraus die Natur der Ausgaben ersichtlich ist; &. dafür zu sorgen, dass der Zehntel nicht für Zwecke benützt wird, welche mit der Bekämpfung des Alkoholismus nichts zu tun haben; c. Die Bildung von Reserven ohne bestimmte antialkoholische Zwecke zu unterlassen; d. bei der Verteilung des Zehntels auf die einzelnen Rubriken des Berichtsschemas nicht nur die Bekämpfung der Wirkungen, sondern auch die Ursachen des Alkoholismus zu berücksichtigen.

Wir erlauben uns, den Wunsch auszusprechen, dass alle Kantone die Verteilung des Alkoholzehntels so vornehmen möchten, dass sie diesen Anforderungen entspricht.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, hebe Eidgenossen, mit uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 18. Mai 1980.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Mnsy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Verwendung des Alkoholzehntels für die Bekämpfung des Alkoholismus (Vom 13. Mai 1930.)

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1930

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21

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21.05.1930

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433-434

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