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Wir empfehlen Ihnen diesen nachfolgenden Beschluss-Entwurf zur Annahme.
Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
Bern, den 19. März 1928.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Schulthess.
Der Vizekanzler:
Leimgruber.
# S T #
Bundesbeschluss betreffend
die Einbeziehung der Stellungspflichtigen bei der Aushebung sowie der Wehrmänner, die vor einer sanitarischen Untersuchungskommission erscheinen, und der Dienstpflichtigen bei den Inspektionen über Bewaffnung und Ausrüstung in die Militärversicherung.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901, betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall, nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 19. März 1928, beschliesst :
Art. 1.
Es sind gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall, vom 28. Juni 1901, gegen die wirtschaftlichen Polgen von Unfällen ferner versichert: a. die sich zur Aushebung stellende Mannschaft und die zur sanitarischen Beurteilung vor Untersuchungskommission erscheinenden Wehrmänner wahrend der Dauer dieser Verhandlungen; l. die an den Inspektionen über Bewaffnung und Ausrüstung in den Gemeinden teilnehmenden Wehrmänner während der Dauer dieser Inspektionen.
Art. 2.
Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses fest.
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Bundesbeschluss betreffend die Einbeziehung der Stellungspflichtigen bei der Aushebung sowie der Wehrmänner, die vor einer sanitarischen Untersuchungskommission erscheinen, und der Dienstpflichtigen bei den Inspektionen über Bewaffnung und Ausrüstung...
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1928
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.03.1928
Date Data Seite
863-863
Page Pagina Ref. No
10 030 313
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