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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

fireisschreifoen des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom

18. September 1928.)

Hochgeehrte Herrren !

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass am 27. August abbin im Haag zwischen der S c h w e i z und den N i e d e r l a n d e n eine Erklärung ausgetauscht worden ist, wonach gegenseitig auf die Beglaubigung von Auszügea aus Zivilstandsakten verzichtet wird. Die im Original in franzosischer Sprache ausgestellte Erklärung lautet in deutscher Übersetzung, die in Nr. 28 der Eidgenossischen Gesetzsammlung, Band 44, Seite 69t>, veröffentlicht worden ist, folgendermassen :

Erklärung zwischen

der Schweiz und den Niederlanden betreifend die Beglaubigung TOU Ziyilstandsakten.

(Vom

27. August 1928.)

Der schweizerische Bundesrat und die Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, in dem Wunsche, die Beglaubigung derjenigen Auszüge von Zivilstandsakten abzuschaffen, die in der Schweiz oder in den Niederlanden ausgestellt worden und dazu bestimmt sind, zu irgendwelchen Zwecken in den Niederlanden oder in der Schweiz beigebracht zu werden, haben das Nachstehende vereinbart : Artikel 1.

Die in dem einen der beiden Länder ausgestellten Auszüge von Zivilstandsakten bedürfen zum Gebrauche im andern Lande keiner Beglaubigung, unter der Bedingung, dass diese Auszüge vom Registerführer oder von seinem Bevollmächtigten oder Stellvertreter als richtig bescheinigt

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werden, und unter dem Vorbehalte, dass ihre Echtheit nicht in Zweifel gezogen werden kann. Die in der Schweiz errichteten Auszüge sind überdies mit dem Stempel des Amtes EU versehen, das sie ausgestellt hat.

Artikel 2.

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Oktober 1928 in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten die gegenwärtige Erklärung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen Im H a a g , in doppelter Urschrift, den 27. August 1928.

(sig.) A. de Pury.

(sig.) Beelaerts v. Blokland.

Indem wir darauf aufmerksam machen, dass den niederländischen Standesbeamten die Führung eines Amtsstempels nicht vorgeschrieben ist und dass demnach niederländische Zivilstandsakten nicht zu beanstanden sind, auch wenn sie keinen Amtsstempel tragen, ersuchen wir Sie, von der am 1. Oktober nächsthin in Kraft tretenden Erklärung den in Betracht fallenden Organen Ihres Kantons geeignete Kenntnis zu geben.

B e r n , den 18. September 1928.

Mit vorzüglicher Hochachtung Eidgenössisches Justiz- und Poliseidepartement : Häberlin.

Verschollenheitsruf.

Wohler, Johann, geboren den 27. Januar 1895, Sohn des Wohler, Jakob, und der Anna Maria Schieli, heimatberechtigt in Wohlen (Kanton Aargau), verliess im August 1922 seine damals in Neuheim (Kanton Zug) niedergelassene Familie ohne Adressenangabe und ist seit dieser Zeit nachrichtenlos abwesend. Er wird hiermit aufgefordert, sich bis spätestens den 30. September 1929 bei der Gerichtskanzlei Zug zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird (Art. 38 ZGB). Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den genannten Abwesenden Nachrichten geben kann.

Z u g , den 12. September 1928.

(1.)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Firma Escher, Wyss & Cie. in Zürich und Herr Ingenieur H. E.

Grüner in Basel, als Inhaber der Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft auf der schweizerisch-badischen Rheinstrecke bei Dogern, stellen das Gesuch -- nach Abzug einer Vorzugsquote von rund 1000 Kilowatt für den Kanton Aargau --, den vollen noch verfügbaren schweizerischen Kraftanteil, d. h. 54 °/o der in dem noch zu erstellenden Kraftwerk Dogern erzeugbaren Energie mit einer Leistung von ca. 33.500 Kilowatt, nach Deutschland auszuführen.

Die Konzessionsinhaber sind gemäss Wasserrechtskonzession verpflichtet, das Kraftwerk binnen längstens 8 Jahren für eine Wassermenge von 375 m3/sek, entsprechend einer Leistung von ca. 31,000 Kilowatt, und innert weiteren 15 Jahren für eine Wassermenge von 750 m3/sek, entsprechend einer Leistung von ca. 62,000 Kilowatt, auszubauen und wenigstens teilweise dem Betrieb zu übergeben. Beim Vollausbau auf 62,000 Kilowatt können jährlich 447,5 Millionen Kilowattstunden erzeugt werden, wovon 241,650,000 Kilowattstunden auf den schweizerischen Anteil entfallen.

Die Energie soll an die Badische Landeselektrizitätsversorgung A.-G.

(Badenwerk) in Karlsruhe zur Verwertung in Württemberg und an die Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke A.-G. in Essen geliefert werden.

Ein Energielieferungsvertrag liegt nicht vor.

Die Ausfuhrbewilligung wird von den Gesuchstellern für die ganze Konzessionsdauer von 83 Jahren nachgesucht.

Die Gesuchsteller beabsichtigen, die Ausfuhrbewilligung an eine noch zu gründende Aktiengesellschaft abzutreten.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht.

Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 19. Oktober 1928 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 15. September 1928.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und geinäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt : Fabrikant : Fabrique des Longines, Francülon & Cie., St. Imier.

Zusatz zu : Induktionszähler für Mehrphasen-Wechselstrom mit 2 Triebsystemen, Type T 3 II s.

Fabrikant : Maschinenfabrik Oerlikon in Oerlïkon.

Zusatz zu: Stromwandler, Type PST 20, von 40 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant : Siemens-Schuckertwerhe in Nürnberg.

Stromwandler, Typen AB 3, 6, 12, 24, 35, von 40 Frequenzen an aufwärts.

Spannungswandler, Typen VE 3, 6, 12, 24, 35, von 40 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant : Oie. pour la Fabrication des Compteurs et Matériel d'Usines à Gaz, Eau et Electricité, Montrouge (Seine).

Induktionszahler für Einphasen-Wechselstrom, Type ABD.

Induktionszähler für Einphasen-Wechselstrom, Type ABI.

Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit 2 Triebsystemen, Type ABD 3.

Induktionszahler für Mehrphasenstrom mit 2 Triebsystemen^ Type ABI.

B e r n , den 29. M a i / l 2. September 1928.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

53&

Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt : 1.

2.

3.

4.

B.

6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1350 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Kechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schatzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 FT. 2. 70 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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1928

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38

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19.09.1928

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