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2343 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Erhöhung des Rheindammes zwischen der Rheinstation 17 V* bei Trübbach und der Mündung des Werdenbergerbinnenkanals.

(Vom 14. September 1928.)

Die Eegierung des Kantons St. Gallen hat mit Eingabe -vom 16. Juni 1928 ein Projekt für die Erhöhung des linksseitigen Eheindammes um zirka l Meter zischen Eheinstation IT1/^ bei Trubbach und der Mündung des Werdenbergerbinnenkanals eingereicht und damit das Gesuch um eine Beitragsleistung des Bundes an die zu Fr. 3,212,000 veranschlagten Kosten im Verhältnis von wenigstens 50 % verbunden.

Die Notwendigkeit und Dringlichkeit dieser Arbeit ist in dem beigelegten technischen Bericht ausführlich behandelt. Die Eheinbauleitung gibt hierbei allerlei Angaben über die Geschiebeablagerungen im Eheinbett und findet den Ursprung des Übels in den kleinen Flüssen, Wildbächen und Eunsen des Kantons Graubimden und des Montavon. Die bekannten Hochwasser, deren Verlauf und Wirkung sind hierbei eingehend behandelt. Ganz besonders ausführlich ist das Hochwasser vom September 1927 dargestellt.

Der Bericht spricht dann von erheblichen Materialablagerungen auf der Strecke Tardisbrücke-ülmundung und von einer solchen auf der ganzen Bheinstrecke von obgenannter Brücke bis zum See, Welche im Zeitraum 1921--1928 erfolgt ist, während vorher ein Abtrag konstatiert worden war.

Die vom Kanton St. Gallen vorgelegten Pläne geben ein viel vollständigeres Bild dieser Ablagerungen als der Bericht ; sie lassen ersehen, dass auch vielerorts Vertiefungen vorkommen und dort zu kontinuierlichen Verbesserungen führen, während sich die zuletzt erfolgten Sohlenerhöhungen auf gewisse Strecken beschränken und zum grössten Teil durch den Dammbruch verursacht worden sind.

Betrachtet man den Flusslauf von der Vereinigung der beiden Eheine bis zum Bodensee als ganzes, so erkennt man in der Form des Längenprofiles und dessen Veränderungen eine Gleichgewichtslinie, bedingt durch die Schleppkraft des Wassers und den Widerstand des Geschiebetriebes. Die Unregel-

812 mässigkeiten im ursprünglichen Längenprofil werden durch Ablagerung oder Abspülung ausgeglichen bis die der Natur des Flusses entsprechende Kurve entsteht. So ist es ganz selbstverständlich, dass in dem zu schroffen Gefällswechsel bei Buchs von Anfang an hohe Materialablagerungen stattgefunden haben, ebenso konnte man eine teilweise Auffüllung des oberen Durchstiches, soweit sich dessen Sohle noch unter einem ausgeglichenen Längenprofil befunden hat, voraussehen. Ebenso leicht erklärlich ist eine Ablagerung in der Mundungsstrecke, wie solche sich jeweilen bei sinkendem Hochwasser eines Flusses und inzwischen angestiegenem Seestand bilden.

Das letzte Hochwasser hat nun im Gebiet der bisherigen Sohlenerhöhungen einzig von der Durchbruchstelle abwärts Material liegen gelassen, während sich von dort aufwärts eine Vertiefung einstellte, welche bis annähernd zur Eisenbahnbrücke von Eagaz hinauf reicht. Dort zeigen die Profilaufnahmen der Bauleitung und diejenigen des Oberbauinspektorates im Durchschnitt weder eine Erhöhung noch eine merkliche Vertiefung, während schon bei der benachbarten Strassenbrucke Kagaz-Maienfeld eine flussaufwärts stark zunehmende und für die Wuhrbauten nachteilige Eintiefung einsetzt.

Es wäre nicht schwer auch bei der Eagazerbrücke weitere Eintiefung zu veranlassen, man müsste nur die dortige übermässige Breite auf das normale Mass reduzieren ; es hat sich aber bis jetzt hiefür kein Bedürfnis gezeigt, weil man in Graubünden weitere Vertiefungen des Eheinbettes ebenso bekämpft, wie man sich in der Gegend von Buchs gegen Erhöhungen zu schützen sucht.

In entsprechender Weise wie die Natur des Flusses, d. h. die den Gescbiebetrieb überwiegende Schleppkraft im oberen Laufe des Eheines das Flussbett zur fortwährenden Eintiefung zwingt, so wirken vom See her die Durchstiche.

Gemäss Staatsvertrag sollte diese vertiefende Wirkung über Buchs hinauf reichen. Es wird dies vielleicht nicht der Fall sein. Immerhin, und trotz der ursprünglich teilweise erfolgten Einfüllung des Diepoldsauerdurchsticb.es, zeigt sich in dieser Strecke eine ganz auffallende Einsenkung des Hochwasserspiegels bis zum Anschluss mit der nicht ganz ausgebauten Zwischenstrecke.

Vom Durchstich bis zur Hl sind die Gefalle grösser als diejenigen, welche an der betreffenden Stelle einem ausgeglichenen Längenprofil
entsprechen.

Es ist demnach ein gewisser Ausgleich nach oben mit Bestimmtheit zu erwarten. Wenn auch die Vertiefung sich nicht bis Eagaz und auch nicht bis Haag erstrecken sollte, so wird sie doch auf die Strecke der Sohlenerhöhungen verkürzend und auf letztere abschwächend einwirken.

Das Eheinbett ist demnach im Begriffe sich im allgemeinen einzutiefen, Während gleichzeitig eine Streckung des Längenprofiles vorsichgeht. Letzterer Umstand kann nun allerdings für die nächsten Jahre noch gewisse Sohlenerhöhungen in der Gegend von Buchs und Haag zulassen. Da man nicht ganz sicher ist, ob nicht in dieser Zeit weitere Hochwasser wie dasjenige vom Jahre 1927 vorkommen, so ist es im Hinblick auf die unermessliche Katastrophe,

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welche bei einem Dammbruch auf der Schweizerseite eintreten würde, sehr ernpfehlenwert, den Hochwasserdamm in der von der Regierung von St. Gallen vorgesehenen Weise zu erhöhen und zu verstärken. Die neue Dammkrone, im Übersichtslängenprofil aufgetragen, ergibt dann aber einen so weitgehenden Ausgleich der Gefalle, dass noch weitere Erhöhungen kaum mehr notwendig werden können, um so mehr als auch die Verbauung des Einzugsgebietes ihre Fortschritte macht und in der Zukunft mit vermehrter Energie ergänzt werden soll.

Die projektierte Verstärkung der Dammkrone auf 4 m erscheint gerechtfertigt, ebenso die flache Anlage der landseitigen Böschung und alle andern Nebenarbeiten, sowie namentlich die Hebung der Brücken auf das dem neuen Damm entsprechende Mass.

Indem die vorsichtshalber in Aussicht genommenen Ergänzungsarbeiten in den nächsten Jahren, d. h. vor dem Ausgleich der Gefällslinie, am notwendigsten sind, wurde ein Teil derselben, im Einverständnis mit dem Oberbauinspektorate, in Angriff genommen.

Der Kostenvoranschlag setzt sich wie folgt zusammen: Dammauffüllung 630,000 m3 à Fr. 2. 80 = Ergänzung des Dammes, Verkleiden mit Letten usw Steinverkleidung flusseitig 62,000 m 2 à 7. 50 = Anpassen der Kolmationsschleusen Schutzdamm bei Trübbach Hochwasserabschluss bei Lienz Zehnfelddamm bei Oberbüchel Brückenhebung Trubbach--Balzers » Sevelen--Vaduz » Buchs--Schaan » Haag--Sendern Absteckung und Profilierung Bauleitung, Verwaltung und Aufsicht Unvorhergesehenes

Fr. 1.764,000 » 270,400 » 465,000 » 14,400 » 17,200 » 19,500 » 17,300 » 14,600 » 16,500 » 179,200 » 48,200 » 70,600 » 169,500 » 145,600

Total Fr. 3,212,000 In den Kosten für die Brückenumbauten sind nur die linksufrigen Anschlüsse und die Hälfte der Kosten für die Brücken berechnet.

i Die Begierung des Kantons St. Gallen schreibt, sie glaube ein Anrecht zu haben, dass die Bundessubvention im Hinblick auf die ausserordentlichen Verhältnisse auf wenigstens 50 % bemessen werde. Sie begründet ihr Begehren mit einer Zusammenstellung der Steuerlasten, welche sie als unhaltbar bezeichnet. Im weiteren wird auf die Geschiebemassen verwiesen, welche der Rhein aus seinem Einzugsgebiete zu Tal fördert, und auf die stetigen Sohlenerhöhungen im Bezirke Werdenberg, welchen die Regierung machtlos gegenüber steht,

514 so dass sich eine böse Mutlosigkeit und Verbitterung bei der Bevölkerung, einstellt. Es heisst am Schlüsse des Gesuches, eine kräftige Bundeshilfe sei unabweisbar, der Ehein sei als Grenzfluss nicht als kantonale Angelegenheit zu betrachten, seine Sicherung sei ebensogut eine Aufgabe des Bundes, die auf Grund von Art. 23 der Bundesverfassung gelöst werden könne. Es wird dann ·auf die dem Kanton Graubünden gewährte ausserordentliche Hilfeleistung verwiesen und gesagt, die Verhältnisse im Kanton St. Gallen rechtfertigen eine solche Hilfe ebensosehr.

Die Regierung hofft zuversichtlich, dass die Vorlage als ganzes den eidgenössischen Eäten unterbreitet werde mit dem Antrage, die notwendigen Eheinbauten mit 50 % zu subventionieren.

Obschon der Bundesrat die Ansicht der Begierung von St. Gallen in bezug auf das Versagen der Bheinkorrektion nicht ganz zustimmen kann, hält er doch die sofortige Erhöhung des linksseitigen Eheindammes als Vorsicbtsmassregel für empfehlenswert.

Das vom Kanton nachgesuchte Beitragsverhältnis von 50 % übersteigt das Mass, welches bei Flussbauten in der Ebene seit den Kriegsjahren angewendet worden ist. Trotzdem es sich um ein volkswirtschaftlich äusserst wichtiges Werk handelt und die Perimeterlasten der Interessenten zufolge der unausgesetzten Eheinbauten aufs äusserste angewachsen sind, so können wir mit Eücksicht auf die bisherige Subventionspraxis des Bundes nur 40 % empfehlen.

Der Bundesbeitrag würde sich daher auf 40 % von Fr. 3,212,000, d. h. auf Er. 1,284,800 belaufen.

Die Verbauungen und Aufforstungen im Einzugsgebiet des Eheins sind Gegenstand anderweitiger Projekte und werden mit maximalen und zum Teil mit ausserordentlichen Bundesbeiträgen bedacht werden.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den hier angefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. September 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Erhöhung des linksseitigen Hochwasserdammes des Rheines von Rheinstation 17'/4 bei Trübbach bis zum Ausfluss des Werdenbergerbinnenkanales.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 1928, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1928, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton St. Gallen wird für die Erhöhung des linksseitigen Hochwasserdammes des Eheines von Eheinstation 17J/4 bei Trubbach bis zu der Mundung des Werdenbergerbinnenkanales ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 40 % der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Maximum von Fr. 1,284,800 als 40 % des Kostenvoranschlages von Fr. 3,212,000.

Art. 2.

Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten. vgemass den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenossischen Departement des Innern geprüften Kostenausweisen; das jährliche Maximum betragt Fr. 400,000.

Art. 3.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare

516 Bauaufsicht, dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Verhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jahrliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert.

Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Dem Kanton St. Gallen wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den bevorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig geleistet wird. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrat zu überwachen.

Art. 7.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 8.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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