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Botschaft des

Bandesrates an die Bundesversammlung betreffend Erlass eines Bundesbeschlusses über die Einbeziehung der Stellungspflichtigen bei der Aushebung sowie der Wehrmänner, dievor einer sanitarischen Untersuchungskommission erscheinen, und der Dienstpflichtigen bei den Inspektionen über Bewaffnung und Ausrüstung in die Militärversicherung.

(Vom 19. März 1928.)

Der Nationalrat hat am 22. September 1927 das Postulat Eoth angenommen, folgenden Wortlauts: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht durch eine Eevision der einschlägigen Artikel der Militärgesetzgebung die Waffeninspektionen und die Rekrutenau«hebungen in die Militarversicherung einbezogen werden sollten.» Wir beehren uns, Ihnen hierauf folgendes anzuführen: Nach den geltenden Vorschriften über die Militärversicherung sind, wie vom eidgenössischen Versicherungsgericht in seinen Urteilen festgestellt wurde, weder die Wehrmänner, welche an den Inspektionen über Bewaffnung und Ausrüstung in den Gemeinden teilnehmen, noch die Stellungspflichtigen bei der Aushebung besagter Versicherung unterstellt. Es hat dies seinen Grund darin, dass die Teilnahme an den Inspektionen nicht Militärdienst im engern Sinne, d. h. nicht Leistung von Instruktionsdienst in irgendeiner Schule oder einem Kurse bedeutet, sondern die Erfüllung einer dienstlichen Pflicht bloss akzessorischer Art. Die Stellungspflichtigen sodann sind überhaupt noch keine Wehrmänner, indem bei der Aushebung erst entschieden wird, ob sie militartauglich sind und diesfalls rekrutiert werden können.

Vom gesetzlichen Standpunkte aus war es also klar, dass hier ein Anspruch auf die Militärversicherung nicht zuerkannt werden konnte. Gleich-

«62 wohl hat unser Militärdepartement in vereinzelten Fällen, in denen ein Wehrmann bei der Inspektion oder ein Stellungspflichtiger bei der Aushebung verunfallte, freiwillige Zuwendungen ausgerichtet, wo besondere Verhältnisse wie z. B. die ungünstige ökonomische Lage des Verunfallten, eine solche Massnahme als angezeigt erscheinen liessen. Diese Zuwendungen erfolgten jedoch nicht zu Lasten der eidgenössischen Militärversicherung, sondern jeweilen .aus den bescheidenen Mitteln eines Fonds, der für solche Zwecke verfügbar ist.

Es lässt sich nun, wie auch vom eidgenössischen Versicherungsgericht hervorgehoben wurde, vertreten, die Wehrmänner bei den gemeindeweisen Inspektionen und die Stellungspflichtigen bei der Aushebung von Gesetzes wegen zu versichern. Zur Verwirklichung dieses Postulates bedarf es keiner ·eigentlichen Eevision der geltenden Bestimmungen, sondern nur der Ausübung -einer der Bundesversammlung durch Art. 5 des Militärversicherungsgesetzes vom 28. Juni 1901 bereits eingeräumten Befugnis, wonach sie die versicherungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes auf weitere, daselbst nicht aufgeführte Personen ausdehnen kann. Wir sehen nun vor, in Anwendung dieser Vorschrift die Wehrmänner bei den Waffen- und Ausrüstungsinspektionen unter Art. 4 des Militärversicherungsgesetzes von 1901 aufzunehmen, wo die 'der Armee angehörenden Mitglieder der freiwilligen Schiessvereine bereits gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen während den Schiessübungen versichert sind. Die Erfüllung der Schiesspflicht und die Teilnahme an den Inspektionen haben beide den nämlichen Charakter einer zusätzlichen militärischen Obliegenheit, so dass sich auch ihre versicherungsrechtliche Regelung -auf gleichem Boden rechtfertigt.

Was die Stellungspflichtige Mannschaft anbelangt, so war sie zwar in Art. 5, Ziffer 4, des Militärversicherungsgesetzes vom 23. Dezember 1914 aufgeführt "Worden, der wie die meisten andern Artikel dieses Gesetzes jedoch nicht in Kraft gesetzt worden ist und zudem diese Stellungspflichtigen gegen Unfall nur speziell in bezug auf die Übungen versichern wollte. Nach unserm Dafürhalten sollte jedoch vom Augenblicke an, wo man die Stellungspflichtige Mannschaft versichert, diese Versicherung sich dann nicht bloss auf die turnerische Prüfung allein bei der Aushebung, sondern auf alle
Unfälle erstrecken, die während der Dauer der ganzen Verhandlung vorkommen können, gleich wie wir dies für die gemeindeweisen Ausrüstungsinspektionen vorgesehen haben. Überdies sollte man nicht nur die sich stellende Jungmannschaft, sondern dann auch die bereits Dienstpflichtigen, die vor einer sanitarischen Untersuchungskommission zu erscheinen haben, gleichfalls versichern, wozu die Fassung von Art. 5, Ziffer 4, des Gesetzes von 1914 wieder nicht ausreicht. Wir sehen daher von der Inkraftsetzung letzterer Einzelvorschrift ab und schlagen vor, die Versicherung der sich zur Aushebung und sanitarischen Untersuchung Stellenden .zugleich mit der Versicherung der Inspektionspflichtigen und gleichfalls unter Art. 4 des Gesetzes von 1901 zu regem, zu welchem Behuf e wir einen einheitlichen Bundesbeschluss entworfen haben.

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Wir empfehlen Ihnen diesen nachfolgenden Beschluss-Entwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 19. März 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

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Bundesbeschluss betreffend

die Einbeziehung der Stellungspflichtigen bei der Aushebung sowie der Wehrmänner, die vor einer sanitarischen Untersuchungskommission erscheinen, und der Dienstpflichtigen bei den Inspektionen über Bewaffnung und Ausrüstung in die Militärversicherung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901, betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall, nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 19. März 1928, beschliesst :

Art. 1.

Es sind gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall, vom 28. Juni 1901, gegen die wirtschaftlichen Polgen von Unfällen ferner versichert: a. die sich zur Aushebung stellende Mannschaft und die zur sanitarischen Beurteilung vor Untersuchungskommission erscheinenden Wehrmänner wahrend der Dauer dieser Verhandlungen; l. die an den Inspektionen über Bewaffnung und Ausrüstung in den Gemeinden teilnehmenden Wehrmänner während der Dauer dieser Inspektionen.

Art. 2.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses fest.

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1928

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21.03.1928

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