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Kreisschreiben des

Buudesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Voltsabstimmung vom 20. Mai 1928 über den Bundesbeschluss vom 30. September 192? betreffend Revision des Art. 44 Bundesverfassung (Massuahmen gegen die Überfremdung).

(Vom 27. Januar 1928,) Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Abstimmung über den Bundesbeschluss vom 30. September 1927 betreffend Revision des Art. 44 der Bundesverfassung (Massnahmen gegen die Überfremdung) auf Sonntag, den 20. Mai 1928 und, wo nötig, auf den Vortag, den 19. Mai 1928, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen diesen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809 ; Bd. II, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelangt und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von d e r A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

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Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen, Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht In fallende Betracht Stimmzettel fallende Stimmleere ungültig« zettel

Revision des Art. 44 der Bundesverfassung Ja

Nein

Ateo lûtes Mehr:

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die TelegraphenverwaJtung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kautons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 27. Januar 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Vizekanzler : Leimgruber.

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Volksabstimmung vom 20. Mai 1928 über den

Bundesbeschluss vom 30. September 1927 betreffend Revision des Art. 44 der Bundesverfassung (Massnahmen gegen die Überfremdung).

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. November 1920, sowie einer Nachtragsbotschaft vom 14. November 1922, unter Berufung auf Art. 84, 85, Ziffer 14, 118 und 121 der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. 1.

Art. 44 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Art. 44. Ein Schweizerbürger darf weder aus der Schweiz noch aus seinem Heimatkanton ausgewiesen werden.

Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des Schweizerbürgerrechtes werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.

Sie kann bestimmen, dass das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Die Einbürgerung erfolgt in der früheren Heimatgemeinde der Mutter.

Die Bundesgesetzgebung stellt die Grundsätze für die Wiederaufnahme in das Bürgerrecht auf.

Die auf Grund dieser Bestimmungen eingebürgerten Personen haben die Rechte eines Gemeindebürgers, mit der Einschränkung, dass sie keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern erhalten, soweit die kantonale Gesetzgebung es nicht anders ordnet. Der Bund übernimmt bei den Einbürgerungen, die bei der Geburt erfolgt sind, bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr der Eingebürgerten wenigstens die Hälfte der den

82 Kantonen und Gemeinden erwachsenden Unterstützungskosten. Einen gleichen Anteil übernimmt er bei Wiederaufnahmen in das Bürgerrecht wahrend der ersten zehn Jahre nach der Aufnahme.

Die Bundesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen bei Einbürgerungen Heimatloser eine Beitragsleistung an die den Kantonen und den Gemeinden erwachsenden Kosten stattfindet.

Art. 2.

Der gegenwärtige Bundesbeschluss ist dem Volke und den Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 30. September 1927.

Der Präsident: Dr. R. Schöpfer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 30. September 1927.

Der Präsident: Paul Maillefer.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Wer die vorgeschlagene Revision des Art. 44 der Bundesverfassung annehmen will, hat mit "Ja", wer sie verwerfen will, hat mit "Nein" zu stimmen.

B e r n , den 27. Januar 1928.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 20. Mai 1928 über den Bundesbeschluss vom 30. September 1927 betreffend Revision des Art. 44 Bundesverfassung (Massnahmen gegen die Überfremdung).

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01.02.1928

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