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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

JCreissch-i-eiben. Nr. 23.

L a u s a n n e , den 10. Juli 1928.

Gegenstand Öffentliche Bekanntmachungen durch das Ilandelsamtsblatt.

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbeireibung und Konkurs, für sich und zuhanden der Konkursämter.

Tit.

Das Schweizerische Volkswirtschaftsdepartement macht uns darauf aufmerksam, dass eine Vergleichung der kantonalen Amtsblatter mit dem Handelsamtsblatt während zwei Wochen dargetan hat, dass eine ganze Anzahl von öffentlichen Bekanntmachungen verschiedener Ämter aus mehreren Kantonen, welche Konkurse über im Handelsregister eingetragen gewesene Personen betreffen, nur im kantonalen Amtsblatt, nicht auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgt sind. Dies veranlasst uns, Art. 35 SchKG in Erinnerung zu rufen, wonach die -- und zwar alle -- öffentlichen Bekanntmachungen, ausser durch das kantonale Amtsblatt, auch durch das Schweizerische Handelsamtsblatt zu erfolgen haben, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (bzw. vor der Konkurseröffnung unterlag). Wir ersuchen Sie, die Ihnen unterstellten Konkursämter neuerdings auf die erwähnte Vorschrift aufmerksam zu machen und in der Ihnen gutscheinenden Weise zu kontrollieren, ob dieser Vorschrift auch nachgelebt werde.

Mit Hochachtung, Im Namen des schweizerischen Bundeggerichtes, Der Präsident:

Kirchhofer.

Der Gerichtsschreiber: Ziegler.

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Verpfändungsgesuch einer Tramwaygesellschaft.

Die Direktion der Tramwaygesellschaft in Freiburg stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, sämtliche Linien dieser Unternehmung, nämlich : 1. Zähringerbrücke-Bahnhof S. B. B.-Perolles; 2. Bahnhof S. B. B.-Beauregard ; 3. Linde 8t. Leonhard-Grandfey, und 4. St. Leonhard-Friedhof, von einer Gesamtbaulänge von 6 km 444 m, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im l. Range zu verpfänden zur Sicherstellung von Vorschüssen, welche der Gesuchstellerin durch die Gemeinde Freiburg gemacht worden sind und deren Betrag auf 67,000 Franken reduziert worden ist.

Dieses neue Pfandrecht soll den gleichen Rang erhalten wie dasjenige, das im Jahre 1911 zugunsten der nämlichen Gläubigerin bestellt wurde als Sicherheit für die Übernahme der Garantie für die Zahlung der Zinsen und Amortisationsraten eines Darlehens von 500,000 Franken, das heute auf 360,000 Franken reduziert ist. Die im Jahre 1911 errichtete Hypothek wird somit ebenfalls das ganze Tramwaynetz der Gesuchstellerin umfassen.

Soweit die Linien auf öffentlichem Grund und Boden angelegt sind, ergreift das Pfandrecht ausser dem Oberbau und den elektrischen Leitungen lediglich das Recht, die öffentlichen Strassen nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligungen für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 15. August 1928 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 17. Juli 1928.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

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Verschollenheitsruf.

1. Michael Nussbaumer, Michaels und der Elisabeth Nussbaumer, von Mühledorf, geboren den 4. Oktober 1816, 2. Johannes Nussbaumer, Bruder des Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 12. Juni 1819, 3. Maria Nussbaumer, Schwester der Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 11. November 1821, 4. Anna Nussbaumer, Schwester der Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 20. Juli 1827, o. Anna Elisabeth Nussbaumer, Schwester der Obgenannten, von Mühledorf, geboren den 21. Juli 1830, 6. Bendicht Nussbaumer, Bruder der Obgenannten, von Muhledorf, geboren den 8. Juli 1833, alle unbekannten Aufenthaltes, werden hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über dio obgenannten Personen Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 17. Juli 1928.

(2.).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhältnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben yerleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 30 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt.)

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt : 1.

2.

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5.

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7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Buridesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgerieht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. '2.50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto HI/233 Fr. 2. 70 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1928

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1928

Date Data Seite

319-322

Page Pagina Ref. No

10 030 423

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