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Bundesblatt

80. Jahrgang.

Bern, den 28. März 1928.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines ausserordentlichen Kredites für die durch die Hochwasserkatastrophen vom September 1927 in den Kantonen Graubünden und Tessin notwendig gewordenen bau- und forsttechnischen Arbeiten.

(Vom 23. März 1928.)

Ganz ausserordentliche Regengüsse haben am 25. September 1927 einen Teil der Kantone Graubünden und Tessin überschüttet und stellenweise katastrophale Verheerungen verursacht. Am meisten heimgesucht wurden die Täler des Vorderrheines zwischen Somvix und Ilanz mit dem Glenner und dem angrenzenden obersten Einzugsgebiete des tessinischen Bleniotales.

Dann ist auch das Bergell mit dem Quellgebiet des Inn von ebenso verheerenden Niederschlägen betroffen worden. Zwischen diesen eigentlichen Katastrophengebieten sind nur vereinzelte Hochwasserschäden zu verzeichnen.

Im Rheingebiet hat der Eegen die Talhänge bis zu ihrem Fusse überschüttet. Unzählig sind die kleinen oberflächlichen Kutschungen in den berasten Flächen, seltener, aber tiefgründiger diejenigen im Wald. Die Tobel haben ungeheure Schuttmassen zu Tal geführt und Häuser, bei Binggenberg einen Teil des Dorfes und Brücken zerstört.

Im Bergell scheint der Eegen nur die obersten Gebiete des Grenzgebirges betroffen zu haben. An den Einhängen sind kaum nennenswerte Schäden vorgekommen, dafür haben die ungeheuren Wassermengen der Orlegna und Albigna vereint mit der Maira den Talboden auf grosse Strecken hin verwüstet. Auch dort wurden Häuser und viele Brücken zerstört, und die vereinten Wildwasser haben einen grossen Teil des ebenen Kulturlandes in ein breites Flussbett verwandelt. Strassen und Wälder haben mancherorts auch bedenklich gelitten. Der Inn hat seine Dämme an verschiedenen Stellen überflutet und dann durchbrochen. Die Geschiebeführung "war aber eine massigere, und der Schaden in dem meist als Weide benutzten Boden ist dort nicht so bedeutend : dagegen hat sich eine vielseitige Ergänzung der Korrektion aufgedrängt. Nach allen diesen Verheerungen ist es notwendig, die geschädigten Schutzbauten in verBundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

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stärktem Masse wieder herzustellen und die blossgelegten Ufer zu befestigen und mit soliden Wuhren zu schützen. Die Töbel, welche zur Bildung von MuhrgängenAnlass gegeben haben, müssen verbaut werden, und ausserdem sind noch viele andere Wiederherstellungs- und Verstärkungsarbeiten unentbehrlich.

In der Sitzung des Nationalrates vom Dezember 1927 erklärte sich der Vertreter des Bundesrates bereit zu untersuchen, mit welchen ausserordentlichen Massnahmen dem geschädigten Kanton geholfen werden könne, dies immerhin unter gleichzeitiger Anwendung der zuständigen Gesetze betreffend Wasserbau, Forst und das landwirtschaftliche Meliorationswesen.

In Hinsicht auf alle diese Arbeiten übermittelt der Kleine Eat des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 10. Dezember 1927 eine Vorlage für die durch die Hochwasserkatastrophe vom September 1927 notwendig gewordenen Schutz- und Sicherungsbauten, welche er nach bau-, forst-, kultur- und vermessungstechnischer Natur einteilt. Diesem Gesuche sind Übersichtsplane beigelegt, und die vom Kanton eingeschätzten Kosten werden für die einzelnen, Gebiete bzw. Gewässer und für die verschiedenen Kategorien von Arbeiten angegeben; es führt deren Zusammenstellung zu folgenden Summen: A. Bautechnische Arbeiten.

a. Korrektionen und Wilbachverbauungen Fr. 19,616,000 b. Strassenbauten _, 584,000 ^ ^^ B. Forsttechnische Arbeiten.

a. Verbauungen und Entwässerungen. . Fr.

è. Landerwerb und Aufforstungen . . . » c. Waldwege __»

584,115 2,336,370 2,608,884

C. Kulturtechnische Arbeiten.

a. Wasser- und Hydrantenanlage und andere Arbeiten Fr. ],778,000 o. Bäurnungen und Sicherungsarbeiten . » 221,000 c. Weganlagen » 1,632,000

»

5,529,369

»

3,631,000

»

1,490,520

D. Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten, Güterzusammenlegungen.

a. Vermarkung und andere Arbeiten . . Fr.

&. Vermessungsarbeiten » c. Güterzusammenlegungen »

128,040 . 650,480 712,000

Total Fr. 30,850,6 Die Begierung des Kantons Graubünden ersucht nun um eine Beitragsleistung des Bundes:

871 1. f ü r den Bau gemäss den maximalen Ansätzen der zuständigen Gesetze und hierzu eine ausserordentliche Bundeshilfe von 20 resp. 25 und 35 %; 2. für den U n t e r h a l t im Verhältnis von 50%.

Xeben einer ordentlichen und ausserordentlichen Subventionierung, welche sich nach Ansicht der Regierung auf die bestehenden Gesetze und i auf Art. 23 BV stützen würde, wird in dem Gesuche auch auf die Möglichkeit der Schaffung eines speziellen Bvtndesbeschlusses für die Schutzbauten im Bheingebiet oder einer Eevision der bestehenden Gesetze verwiesen.

Das ganze Gesuch mit den beigelegten Plänen und Kostenvoranschlägen wurde von den zuständigen Amtsstellen der Bundesverwaltung in Verbindung mit den kantonalen Organen einer vorläufigen Prüfung unterzogen, wobei der Schneeverhältnisse wegen die Besichtigungen auf die noch zugänglichen Örtlichkeiten beschränkt 'werden mussten.

Am 4. Februar 1928 haben die Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und des Departements des Innern mit einer Delegation der Regierung des Kantons Graubünden dieses generelle Projekt eingehend besprochen. Von den anwesenden Abteilungschefs der Bundesverwaltung wurde die Vorlage als sehr grosszügig und sogar als etwas zu weitgehend bezeichnet, indem viele der vorgesehenen Bauten nicht direkt mit der eingangs erwähnten Hochwasserkatastrophe in Zusammenhang gebracht werden können. Es wurde im weiteren hervorgehoben, dass die in Betracht fallenden Gesetze eine genugende Subventionierung der landwirtschaftlichen sowie teilweise der vermessungstechnischen und forsttechnischen Arbeiten gestatten. Der Vorsitzende, Chef des Departements des Innern, erklärte, die eigentlichen Schäden an Privatund Gemeindegut müssen ausserhalb der Subventionsvorlage zur Behandlung gelangen, und ein ausserordentlicher Bundesbeitrag könne nur bei Schutzbauten und Werken in Betracht fallen, welche mit den genannten Hoch-Wasserschäden in direktem Zusammenhange stehen.

Die Vertreter des Kantons Graubünden verzichteten dann auf eine Subventionierung im angegebenen Umfange und ebenso auf die Anwendung des Art. 23 der BV auf das Gesamtprojekt, sie erklärten sich aber einverstanden mit einer Erhöhung der Subventionsquote für die dringlich notwendigen und volkswirtschaftlich begründeten Massnahmen.

DieVertreter des Bundesrates erklärten sich
bereit, für die Fälle, wo dies als notwendig erachtet würde, die Gewährung eines ausserordentlichen Beitrages anzubahnen, indem sie beim Bundesrat eine diesbezügliche Vorlage an die eidgenössischen Bäte beantragen wollen.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass ein besonderer Bundesbeschluss auf den bau-, torst- und vermessungstechnischen Teil des Gesuches Bezug haben kann. Hiervon kann der grösste Teil gemäss Wasserbaupolizei- und Forstgesetz zur Behandlung gelangen.

Die durch die Hochwasserkatastrophe notwendig und dringlich gemachten Arbeiten pind sehr schwer einzuschätzen, und es kann ein Kostenvoranschlag erst auf Grund von Aufnahmen, Projekten und Berechnungen aufgestellt

872 werden. Ganz unmöglich vorauszusehen ist dann der Bntsohluss der Gemeinden und anderweitigen Interessenten über die Durchführung derjenigen Arbeiten, welche die dort verfügbaren Mittel im Verhältnis zu dem vorauszusehenden Erfolg sehr stark in Anspruch nehmen. Im Kanton Graubünden sind die Gemeindebeschlüsse über solche Fragen von sehr grossem Einfluss auf deren Inangriffnahme und Durchführung, und die Baulust sinkt sehr häufig mit der zeitlichen Entfernung vom Katastrophenjahr. Diese Verhältnisse rechtfertigen sich mit der Natur des Gebirges, namentlich des Bündnerschiefers, mit den unzugänglichen, stark verwitterbaren Felswänden, wo die Erosion sich nicht an ihrem Ursprung bekämpfen lässt und wo selbst teure Bauwerke nur die Häufigkeit von Schäden herabmindern, ohne aber die erwünschte Sicherheit herbeizuführen. Es erscheint demnach als wohl begründet, dass die kantonale Eegierung ihre diesbezüglichen Beschlüsse in weitgehendem Masse von den Wünschen und von der Mitwirkung der interessierten Gemeinden abhängig macht.

Im vorliegenden Subventionsgesuch wird auf die aus dem unteren Eheintal auftauchenden Begehren betreffend Verbauung im Einzugsgebiet dieses Flusses aufmerksam gemacht. Es ist nun aber gar nicht einwandfrei erwiesen, dass die im Generalprojekt vorgesehenen Verbauungen für die Erhaltung der Kheinkorrektion von grossem Nutzen seien, denn die aus Graubünden stammenden Geschiebe vermögen nicht einmal die kontinuierliche Vertiefung des Flusses im Gebiete dieses Kantons und bis hinunter über Sargans hinaus aufzuhalten.

Sogar an der Mündung der Landquart vertieft sich der Ehein. Die Strecken der Eheinkorrektion mit Sohlenerhöhung liegen weiter unten, wo die 111 mit ihrem schweren und harten Material das Flussbett erhöht und verengt und den Geschiebetrieb bis weit hinauf zu hemmen vermag.

Nun haben aber die Durchstiche ihre Wirkung schon bis zur El ausgedehnt. Die letzten Aufnahmen zeigen deutlich, dass der dortige Schuttkegel sehr bald in den Abtrag fallen muss und die erwünschte Vertiefung nach aufwärts schreiten wird. Die sich vertiefenden Strecken des Rheinbettes nähern sich einander, und es ist alle Aussicht vorhanden, dass die bedenklichen Sohlenerhöhungen bei Buchs ihr baldiges Ende erreichen.

Indem nun das vorliegende Generalprojekt überhaupt keine Arbeiten im Landquartgebiet
vorsieht, steht dasselbe mit der Eheinregülierung nicht in engem Zusammenhang. Der Kanton wird durch die nach dem besagten Hochwasser entstandene Notlage so sehr belastet, dass man ihn kaum noch zu Ausgaben veranlassen kann, welche über seine direkten Interessen hinaus gehen.

Selbstverständlich wird man die Verbauungen im Einzugsgebiet des Eheines mit allem Nachdruck weiter verfolgen.

Der Bundesrat wird demnach die Vorlage der einzelnen ausgearbeiteten Projekte abwarten und die Subventionen den Verhältnissen entsprechend bewilligen oder den eidgenössischen Eäten beantragen. Für die wichtigen Fälle, wo es sich um die Wiederherstellung unentbehrlicher Werke oder um die Neuerstellung von Schutzbauten handelt, welche durch die erwähnte Katastrophe

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erforderlich geworden sind, dürfte der laut Wasserbaupolizei- und Forstgesetz zulässige maximale Bundesbeitrag nicht ausreichen, um in Verbindung mit dem Kanton die Leistungsfähigkeit der Interessenten so weit zu ergänzen, dass sich dieselben in genügender Weise schützen können. Der Bundesrat ersucht demnach die eidgenössischen Bäte um Gewährung eines ausserordentlichen Kredites zur Ausrichtung von Zuschüssen zum gesetzlich maximalen Beitrag für die vorgenannten Kategorien von Bau- und Forstarbeiten.

Der Umfang eines solchen Kredites lässt sich, wie schon angedeutet, nicht zum voraus berechnen. Schatzungsweise kann man annehmen, dass ein Betrag von etwa 1% Million für Graubünden genügen dürfte.

Nun hat aber die Wetterkatastrophe vom September des letzten Jahres neben dem Rheintal auch das tessinische Bleniotal heimgesucht. Das Unglück ist dort ebensogross wie an den betroffenen Stellen des Vorderrheintales, und die Bevölkerung hier ist ebenso bedürftig wie dort.

Die Eegierung des Kantons Tessin hat mit Schreiben vom 9. Januar 1928 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und die Gewährung ähnlicher Zuschüsse verlangt wie diejenigen, welche der Kanton Graubündeu begehrt. Das Departement des Innern hat versprochen, bei der Ausarbeitung seiner Anträge auch des Kantons Tessin zu gedenken.

Der zu bewilligende ausserordentliche Kredit sollte demnach auf 2 Millionen Franken festgesetzt werden, um den dringlichen Bedürfnissen beider Kantone zu genügen.

Dieser Kredit soll ausschliesslich zur Subventionierung von Bau- und Forstarbeiten der beiden Kantone und der Gemeinden verwendet werden ; mit Bezug auf die Privatschäden und deren Wiederherstellung haben die von den öffentlichen Sammlungen herrührenden Gelder und der Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden Platz zu greifen.

Er soll auf Vorschlag der Kantonsregierungen und nach einem Mitbericht des eidgenössischen Oberbauinspektorates und der Inspektion für Forstwesen vor allem dazu dienen, den Prozentsatz der auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizei- und Forstgesetzes bewilligten Subventionen zu erhöhen.

Endlich kann dieser Kredit für die Instandsetzung von Strassen und ähnlichen Arbeiten in Anspruch genommen werden, insofern es sich .um die Zerstörung von öffentlichem Eigentum durch die Hochwasserkatastrophe vom September 1927
handelt : auch ein Beitrag von 20 % an die hier notwendig werdenden Vermarkungsarbeiten dürfte sich ausserordentlicherweise rechtfertigen.

Was die rechtlichen Grundlagen des zu fassenden Beschlusses betrifft, wurde, wie oben bemerkt, schon in den Verhandlungen mit der Bündner Regierung auf Art. 23 der Bundesverfassung hingewiesen. In der Tat halten wir die Bundesversammlung für befugt, gestützt auf diese Bestimmung eine einmalige Subvention an die Ausführung von Arbeiten zu beschliessen, welche über den durch die Wasserbaupolizei und die Forstpolizei (Art. 2-4 BV) gezogenen Rahmen hinausgehen. Art. 23 verleiht dem Bunde das Recht, auf

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seine Kosten im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils derselben öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. Unter solche Werke fallen ohne Zweifel auch bauliche Arbeiten, die von Kantonen und Gemeinden zur Sicherung gegen katastrophale Naturereignisse unternommen werden. Bei enger Auslegung der Bestimmung nach ihrem Wortlaut könnte allerdings in Zweifel gezogen werden, ob die Ausführung der hier geplanten Werke geradezu im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils derselben liege, ob ihnen nicht trotz der Schwere der Ereignisse bloss örtlich beschränkte Bedeutung zukomme. Allein die Praxis hat, gewiss mit Eecht, der Anwendung des Verfassungsartikels nicht enge Schranken gezogen. Wird der Bund auch in der Erstellung eigener Werke in dieser Hinsicht zurückhaltend sein, so würde es sich doch nicht rechtfertigen, wenn er unter Berufung auf den Mangel eines hinreichenden eidgenössischen Interesses seine finanzielle Hilfe an andere öffentliche Werke von solcher Bedeutung versagen und die zunächst betroffenen Kantone und Gemeinden mit der schweren, ihnen daraus erwachsenden Last allein lassen würde. Es scheint uns denn auch bezeichnend, dass das auf dem nämlichen Art. 23 (Abs. 2) beruhende und formell an die nämliche Voraussetzung geknüpfte eidgenössische Expropriationsrecht in weitem Umfang für Werke erteilt worden ist, die auf das öffentliche Interesse Anspruch machen konnten, ohne dass aber stets vom Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils derselben hätte gesprochen werden können.

Die Bundesversammlung hat demgemäss öfters Unterstützungen an Werke ausgerichtet, die nur auf dem Gebiete eines Kantons lagen (wie Bahn- u. Strassenbauten). Sie hat es insbesondere auch getan in Fällen, wo die drohende Wiederholung von Naturkatastrophen den Euf nach eidgenössischer Hilfe laut werden liess; wir erinnern an die Arbeiten zur Sicherung der Stadt Zug gegen weiteres Versinken im See und am Sasso Rosso bei Airolo zur Verhütung weiterer Bergstürze (Gesetzsammlung Bd. 10, S. 643, und 17, 376). Auch heute stehen wir ahnlichen, in ihren möglichen Folgen jedoch noch schwerer einzuschätzenden Ereignissen gegenüber. Die Behörden werden im Sinne der öffentlichen Meinung handeln, wenn sie auch heute von ihrer Befugnis Gebrauch machen und
aus Bundesmitteln einen Beitrag gewähren, um eine möglichste Sicherung für die Zukunft erreichen zu helfen.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den hier angefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten -und zur Genehmigung zu empfehlen.

Bern, den 23. März 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schultliess.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

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(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Bewilligung eines ausserordentlichen Kredites für die durch die Hochwasserkatastrophen vom September 1927 in den Kantonen Graubünden und Tessin notwendig gewordenen · bau- und forsttechnischen Arbeiten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1928; in Anwendung von Art. 23 der Bundesverfassung, beschliesst : Art. 1. .

Dem Bundesrate wird ein ausserordentlicher Kredit von zwei Millionen Franken bewilligt, um ihn in den Stand zu setzen, in einem höheren Masse, als es das eidgenossische Wasserbaupolizeigesetz vom 22. Juni 1877 und das eidgenössische Forstpolizeigesetz vom 11. Oktober 1902 erlauben, an die durch die Hoclr« asserkatastrophe vom September 1927 in den Kantonen Graubunden und Tessin notwendig gewordenen Wiederherstellungsarbeiten beizusteuern.

Art. 2.

Dieser Kredit wird verwendet, e r s t e n s , um die gesetzliche Maximalleistung des Bundes von 50 % an die im Zusammenhang mit obgenannten Schäden stehenden und auszuführenden Schutzbauten und z w e i t e n s , um die gesetzlichen Maximalleistungen des Bundes von 20 und 50 % an die im Zusammenhang mit den gleichen Schäden stehende und auszuführende Wiederherstellung von zerstörten und beschädigten Waldwegen und von anderen forstlichen Arbeiten zu erhöhen, sowie d r i t t e n s , um die im Zusammenhang mit diesen Schäden stehende und auszuführende Wiederherstellung von Strassen oder Dorfwegen, sowie Vennarkungen zu subventionieren.

Art. 3.

Der Bundesrat wird nach Verbrauch des Kredites über dessen Verwendung der Bundesversammlung Bericht erstatten.

Art. 4.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

Art. 5.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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28.03.1928

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