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87.002

Botschaft über die befristete Verlängerung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1977 (MWB

1977)

vom 14. Januar 1987

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über eine Verlängerung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1977 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Januar 1987

!987-3

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

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Botschaft 1

Verlängerung des MWB 1977

Der MWB 1977 (SR 916.350.1) läuft Ende Oktober 1987 ab. Da es grundsätzlich unbestritten ist, dass die in diesem Beschluss geregelten Massnahmen weiterzuführen sind, unterbreiteten wir Ihnen mit Botschaft vom 16, Juni 1986 über den Milchwirtschaftsbescbluss 1987 (BB1 1986 II 974) einen Entwurf zu einem Beschluss für die Zeit vom 1. November 1987 bis Ende Oktober 1997.

Die Kommission des Nationalrates hat die Behandlung des Geschäftes im September 1986 aufgenommen; drei weitere Sitzungen fanden im November 1986 statt. In Anbetracht der komplexen Materie und der grossen Anzahl von Anträgen konnten die Kommissionsarbeiten noch nicht abgeschlossen werden. Die für die Wintersession 1986 vorgesehene Behandlung im Nationalrat fand daher nicht statt.

Es ist damit zu rechnen, dass die Vorlage in der März-Session 1987 im Nationalrat behandelt werden kann. Anschliessend wird der Ständerat die Vorberatungen aufnehmen und das Geschäft vermutlich im Juni 1987 behandeln. Die Differenzbereinigung kann voraussichtlich erst in der Herbstsession 1987 erfolgen, so dass der MWB 1987 - unter Einrechnung der Referendumsfrist - nicht fristgemäss in Kraft treten kann.

Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, vorsorglich einen Verlängerungsbeschluss zu unterbreiten; dadurch wird den Kommissionen und dem Parlament eine gründliche Beratung dieser für unsere Landwirtschaft wichtigen Vorlage ermöglicht. Wir beantragen Ihnen, den MWB 1977 bis zum Inkrafttreten des neuen MWB, längstens bis zum 3I.Oktober 1989, zu verlängern.

2

Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren zum MWB 1987 zeigte, dass der Weiterführung der seit fast 30 Jahren bestehenden Milchwirtschaftsbeschlüsse grundsätzlich keine Opposition entgegengebracht wird. Wir schliessen daraus, dass die befristete Verlängerung des MWB 1977 nicht anders beurteilt würde; es kommt dazu, dass die parlamentarischen Beratungen über den MWB 1987 bereits intensiv im Gange sind. Unter diesen Umständen ist ein Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren mit Artikel 32 Absatz 2 der Bundesverfassung vereinbar, wonach die Kantone vor Erlass von Ausführungsgesetzen im Bereiche der Landwirtschaft anzuhören sind (vgl. auch BB1 1985 II 993; 1986 II 1128).

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Konzeption des Beschlussesentwurfes

Wir beantragen Ihnen, Artikel 30 des MWB 1977 in dem Sinne zu ändern, dass der MWB 1977 längstens bis zum 31. Oktober 1989 gilt.

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Auswirkungen Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Beschluss über die befristete Verlängerung des MWB 1977 zieht keine zusätzlichen Kosten für den Bund nach sich. Allerdings treten die im MWB 1987 vorgesehenen Entlastungsmassnahmen etwas später in Kraft.

Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen.

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ökologische Auswirkungen

In diesem Zusammenhang kann auf Darlegungen zu diesem Thema verzichtet werden. Wir haben uns in der Botschaft zum MWB 1987 zu dieser Frage geäussert.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Aus naheliegenden Gründen ist diese Vorlage in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 nicht enthalten.

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Verfassungsmässigkeit

Beim vorliegenden Beschlussesentwurf handelt es sich um eine Änderung eines bestehenden Beschlusses, der sich seinerseits auf die Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung stützt.

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Müchwirtschaftsbeschluss 1977

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Januar 19871), beschliesst: I

Der Müchwirtschaftsbeschluss 1977 vom 7. Oktober 1977 2> wird wie folgt geändert: Art. 30 Abs. 2 1

Der Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Milchwirtschaftsbeschlusses, längstens aber bis zum 31. Oktober 1989.

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. November 1987 in Kraft.

1723

" BEI 1987 I 463 > SR 916.350.1

J

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Botschaft über die befristete Verlängerung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1977 (MWB 1977) vom 14. Januar 1987

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Jahr

1987

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

87.002

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.02.1987

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463-466

Page Pagina Ref. No

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