Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1987

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehrund Zivilschutzpflichtige (EOG) (5. EO-Revision) # S T #

Änderung vom 19. Juni 1987

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 1985 '', beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 25. September 19522) über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG) Umwandlung von Randtiteln Die Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.

Änderung von Ausdrücken Folgende Ausdrücke werden ersetzt: a. «Dienst- und Hilfsdienstpflichtige mit Einschluss der Angehörigen des Frauenhilfsdienstes und des Rotkreuzdienstes» durch «mit Einschluss der Angehörigen des Militärischen Frauendienstes, des Rotkreuzdienstes und der Hilfsdienste» in Artikel l Absatz l ; b. «Dienstpflichtige» durch «Dienstleistende» in den Artikeln l Absatz 4, 2 Absatz l, 4, 5, 6, 7 Absatz l, 8, 9 Absatz l, 10, 14, 16 Absatz 2, 17 Absatz l, 18 Absatz 2, 19 Absätze 2 und 3 sowie in den Übergangsbestimmungen gemäss UVG vom 20. März 1981 3 >;

D BEI 1985 I 797 > SR 834.1

2 3

> SR 832.20 Anhang Ziff. 3

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' 1987-534

Erwerbsersatzordnung

c. «Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern» durch «Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft1'» in Artikel 2 Absatz 2; d. «Bundesgesetz über die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft» durch «Militärorganisation2)» in Artikel l Absatz 3; e. «Blutsverwandte» durch «Verwandte» in Artikel 7 Absatz ,1 ; f. «Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission» durch «Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung» in Artikel 23 Absatz 2.

Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Für alleinstehende Rekruten beträgt die Entschädigung 15 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

3 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Art. 16a Abs. l 1 Ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1987 (5. EO-Revision) beträgt der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung 155 Franken im Tag. Er entspricht dem in diesem Zeitpunkt geltenden Lohnniveau gemäss BIGA-Lohnindex.

Art. 19a Beiträge an Sozialversicherungen 1 Von der Entschädigung müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Dienstleistenden und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.

D SR 836.1 V SR 510.10

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Erwerbsersatzordnung

Art. 27 Abs. 2 : .

, 2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 15 Franken und im Maximum 500 Franken im Jahr nicht überschreiten darf Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz l des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.

II

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ') wird wie folgt geändert: Änderung einer Bezeichnung In den Artikeln 23 Absatz 2 und 24 Absatz l wird die Bezeichnung «Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige» ersetzt durch «Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz».

!

Art. 24bis Zuschlag für Alleinstehende Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.

III 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

'> SR 831.20 954

Erwerbsersatzordnung

Nationalrat, 19. Juni 1987 Der Präsident: Cevey Der Protokollführer: Koehler

Ständerat, 19. Juni 1987 Der Präsident: Dobler Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 1987 ] > Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1987

0436

'> BEI 1987 II 952

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) (5. EO-Revision) Änderung vom 19. Juni 1987

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30.06.1987

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