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Bekanntmachtungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

kannten Aufenthalts.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 4. August 1987 zur Beschwerde vom 23. Oktober 1985 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 1985 ist rechtskräftig.

3. Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

18. August 1987

1472

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst

Notifikationen (Art 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenossische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Ihre Firma am 13 März 1987 aufgrund des am 30 Juli 1986 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefahrdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 1105 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebuhr von 80 Franken Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenossischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art 68 VStrR) Nach unbenutztem Ablauf der Emsprachefnst wird der Strafbescheid rechtskraftig und vollstreckbar (Art 67 VStrR) Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamt betrag von 1185 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet Der verblei bende Restbetrag wird beim Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militarstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung m Empfang genommen werden 18 August 1987

Eidgenossische Oberzolldirektion

Aufenthalts Die Eidgenossische Oberzolldirektion m Bern verurteilte Sie am 26 September 1986 aufgrund des am 22 Oktober 1984 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollubertretung und Bannbruchs in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 76 Ziffer l, 77, 85 und 87 des Zollgesetzes zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebuhr von 60 Franken Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenossischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art 68 VStrR) 1473

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 560 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Postscheckkonto 82-176-7, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

18. August 1987

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 3. April 1987 aufgrund des am 16. März 1987 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 540 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 600 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

18. August 1987

Eidgenossische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 26. Juni 1987 aufgrund des am 24. Juni 1987 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zur Bezahlung einer Busse von 1045 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

1474

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1145 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Chur. Rohanstrasse 5, 7001 Chur, hinterlegt, und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

18. August 1987

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Untersuchungsdienst Zürich, erklärte Sie mit Verfügung vom O.Oktober 1986 in Anwendung des Artikels 12 Absatz2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und Artikel 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer für Einfuhrabgaben von 152.55 Franken leistungspflichtig.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie sodann mit Strafbescheid vom 14. April 1987 aufgrund des am 6. Oktober 1986 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 302.55 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel 122 Absatz l des Zollgesetzes die als Zollpfand beschlagnahmten Waren verwertet. Der Erlös wird gemäss Artikel 120 des Zollgesetzes mit den Einfuhrabgaben, der Busse und den Kosten verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird beim Zolluntersuchungsdienst Zürich hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden. Eine nicht gedeckte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

18. August 1987 1476

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Chur, Zolluntersuchungsdienst Buchs, erklärte Sie mit Verfügung vom 2. Oktober 1986 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und Artikel 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer für Einfuhrabgaben mit 1403.20 Franken leistungspflichtig.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie sodann mit Strafbescheid vom 16. April 1987 aufgrund des am 2. Oktober 1986 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2510 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 120 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Fristablauf werden die Verfugung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4033.20 Franken, abzüglich Ihrer Hinterlage von 500 Franken, somit 3533.20 Franken, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Chur, Postscheckkonto 70-162, zu zahlen.

Eine nicht gedeckte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

18. August 1987

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Die Zollkreisdirektion Basel erklärte Sie mit Verfügung vom 22. Januar 1987 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und Artikel 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer für Einfuhrabgaben von 177.90 Franken leistungspflichtig.

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie sodann mit Strafbescheid vom 12. Mai 1987 aufgrund des am 22. Januar 1987 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 355 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 582.90 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postscheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel 122 Absatz l des Zollgesetzes die als Zollpfand beschlagnahmten Waren verwertet. Der Erlös wird gemäss Artikel 120 des Zollgesetzes mit den Einfuhrabgaben, der Busse und den Kosten verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in^mpfang genommen werden. Eine nicht gedeckte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

18. August 1987

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Bewilligung zum Bau und Betrieb des Helikopterflugfeldes Frauenfeld TG

vom 27. Juli 1987

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), gestützt auf - das Gesuch vom 9. Juli 1986, - die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens, - die massgebenden Bestimmungen der Luftfahrtverordnung (LFV) vom 14. November 1973 1} und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)2', erteilt der Thur Heli AG. Juchstrasse 21, 8500 Frauenfeld, folgende Bewilligung: l

Bau

1.1

Gegenstand Die Bewilligung berechtigt zum Bau eines Helikopterflugfeldes bei Frauenfeld nach dem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten Ausführungsprojekt.

2 Standort ist die Stadt Frauenfeld, Gebiet «Idelstuden», Parzelle 1561.

3 Nachträgliche Änderungen der Anlage bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

1

1.2

Vorbehalt von kantonalem Recht Soweit diese Bewilligung Baubewilligungen nach kantonalem Recht nicht ersetzt, sind solche ergänzende kommunale und kantonale Bewilligungen bei der Stadt Frauenfeld einzuholen.

1.3

Befristung der Bauarbeiten Diese Baubewilligung ist auf fünf Jahre befristet. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft dieser Bewilligung zu laufen.

BB1 1987 II 1479 ') SR 748.01 '-) SR 172.021 1987-646

1479

Hehkopterflugfeld Frauenfeld TG

2 2.1

Betrieb Gegenstand Die Bewilligung verleiht das Recht, ein Helikopterflugfeld zu betreiben.

2.2

Zulassung 1

Für das Flugfeld besteht kein Zulassungszwang.

2

Die Beamten des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes, der Polizei und der Zollverwaltung haben für ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Flugfeld jedoch jederzeit freien und unentgeltlichen Zutritt.

2.3

Pflichten der Flugfeldhalterin Die Inhaberin der Flugfeldbewilligung (Flugfeldhalterin) ist verpflichtet, einen geordneten Flugfeldbetrieb sicherzustellen. Sie ist insbesondere verpflichtet: a. das Flugfeld nach den massgebenden Vorschriften der Gesetzgebung über die Luftfahrt und im Rahmen dieser Bewilligung zu betreiben; b. eine Bodenorganisation zur Verfügung zu stellen, die den Bedürfnissen der Luftfahrzeuge genügt, welche das Flugfeld benützen können; c. dafür zu sorgen, dass das Pflichtenheft für Flugplatzleiter mit den darin umschriebenen Pflichten und übertragenen Aufgaben eingehalten wird.

2.4

Flugfeldleitung Die Flugfeldhalterin bezeichnet einen Flugfeldleiter. Dessen Rechte und Pflichten sowie die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben sind in einem besonderen Pflichtenheft festgehalten.

1

2

Die Bezeichnung des Flugfeldleiters bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt. Ist der Flugfeldleiter nicht mehr in der Lage seine Tätigkeit auszuüben, so muss dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich ein neuer Vorschlag unterbreitet werden.

2.5

Betriebsreglement 1

Die Flugfeldhalterin ist verpflichtet, ein Betriebsreglement zu erlassen.

In diesem Reglement sind namentlich festzulegen: a. die Organisation des Flugfeldbetriebes; b. die Vorschriften über die Benützung des Flugfeldes; c. die Massnahmen zum Schutze der Umwelt; d. die Massnahmen zur Durchsetzung der militärischen Auflagen hinsichtlich der Frauenfelder Allmend.

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Helikopterflugfeld Frauenfeld TG

2

Das Betriebsreglement bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

2.6

Massnahmen zum Schutze der Umwelt Diese Bewilligung stützt sich auf die Lärmmessungen vom 17. Juni 1986. Betriebliche Änderungen welche eine Überschreitung der ermittelten Lärmbelastung bewirken könnten, bedürfen einer vorgängigen Neubeurteilung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

2 Die im Betriebsreglement festzulegenden Massnahmen zum Lärmschutz haben sicherzustellen, dass die Lärmbelastung, die sich aus den Lärmmessungen vom 17. Juni 1986 ergeben hat, nicht überschritten wird.

1

2.7

Rettungs- und Brandbekämpfungsmittel Die Auflagen des kantonalen Feuerwehrinspektorates sowie die luftfahrtspezifischen Anforderungen verpflichten die Flugfeldhalterin zu folgenden Vorkehren: a. Bauliche Massnahmen gemäss den Anforderungen des kantonalen Feuerwehrinspektorates ; b. Feuerlöschgeräte gemäss den Anforderungen des kantonalen Feuerwehrinspektorates, ergänzt für die luftfahrtspezifischen Belange mit speziellen Rettungs- und Brandbekämpfungsmitteln gemäss den Anforderungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

3

Verschiedene Bestimmungen

3.1

Aufsicht Bau und Betrieb unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

3.2

Übertragung, Einschränkung und Entzug der Bewilligung Die Übertragung der vorliegenden Bewilligung auf einen Dritten bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

2 Diese Bewilligung kann vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ohne Entschädigung eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine geordnete und sichere Benützung des Flugfeldes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist.

1

3.3

Strafbestimmungen Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bewilligung wird nach Artikel 98 Ziffer 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 '> verfahren.

D SR 748.0

1481

Hehkopterflugfeld Frauenfeld TG

3.4

Gültigkeit Mit dem Bau des Flugfeldes darf begonnen werden, sobald diese Bewilligung und allfällige Bewilligungen nach Ziffer 1.2 rechtskräftig sind.

2 Nach Abschluss der Bauarbeiten kann der Betrieb eröffnet werden, wenn: a. das Betriebsreglement durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigt ist; b. die Bezeichnung des Flugfeldleiters durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigt ist.

3 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet, sie erlischt jedoch sofern die Bauarbeiten innert der in Ziffer 1.3 gesetzten Frist nicht abgeschlossen sind.

1

27. Juli 1987

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i. V. Deutsch

Anhang Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; S R 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Bewilligung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten und ist im Doppel einzureichen.

Begründung 1

Ausgangslage

Am 9. Juli 1986 stellte die Thur Heli AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt das Gesuch um Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung für ein Helikopterflugfeld bei Frauenfeld.

2

Vernehmlassungsverfahren

2.1

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 30. September 1986 eröffnet.

Direkt begrüsst wurden der Regierungsrat des Kantons Thurgau sowie das Eidgenössische Militärdepartement, das Bundesamt für Umwelt-

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Helikopterflugfeld Frauenfeld TG

schütz, das Bundesamt für Raumplanung und das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz Ferner wurde das Gesuch im Bundesblatt vom 30 September 1986 veröffentlicht (BB1 1986 III 205) 22 Insgesamt gingen 15 Stellungnahmen ein - Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat sich m seiner Stellungnahme eher skeptisch zum Projekt geaussert, vor allem wegen befürchtetem zusätzlichem Lärm, er uberlasst die Abwägung der verschiedenen Interessen, wozu auch der Umweltschutz gehört (Art 43 Abs 4 LFV), ausdrücklich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt Nachdem die Thur Hell AG mit Schreiben \om 2 März 1987 erklart hat, sie begnüge sich mit 1000 Flugbewegungen pro Jahr (anstelle von 2000 gemass Gesuch), geht der Regierungsrat davon aus, dass bei einer eventuellen Bewilligung des Vorhabens nicht mehr zugesprochen wird als begehrt - Der Stadtrat der Stadt Frauenfeld wurde die Stationierung eines Helikopters am vorgesehenen Standort begrussen Er macht allerdings den Vorbehalt dass der Flugbetrieb auf den bisherigen Umfang sowie auf einen stationierten Helikopter beschrankt bleibt - Der Gemeindet at Felben-Wellhausen ist mehrheitlich gegen ein Helikopter flugfeld an semer westlichen Gemeindegrenze Er begründet dies mit mangelndem Bedürfnis und zusätzlichem unerwünschtem Lärm - In insgesamt acht Stellungnahmen lokaler Parteien, Gruppierungen sowie \on Privatpersonen wird durchwegs gegen das Projekt Stellung bezogen Es sind dies die Eingaben · Grüne Partei Bezirk Frauenfeld, · VCS Sektion Thurgau, · Gemeinsame Eingabe der Thurgauer Sektionen VCS, SGU und WWF, der Frauenfelder SP und Grünen Partei, der Arbeitsgruppen Wohnen und Ver kehr sowie CH, der Jagdgesellschaft Frauenfeld Sud, des Vogelschutzver eins Frauenfeld sowie der Bezirksgruppe des LdU, · Urs Fröhlich, Gemeinderat, Frauenfeld, · Sieben Einwohner des Wohngebietes Oberkirch, Frauenfeld, · Dr med Peter Wildberger, Frauenfeld, · Hans und Martha Dieterich Frauenfeld, · Hans Eigenmann, Kantonsrat, Frauenfeld, mit 333 Unterschriften Die angeführten Argumente gegen das geplante Hehkopterflugfeld lassen sich wie folgt zusammenfassen kein Bedürfnis, unzumutbare zusätzliche Larmbelastung und Luftverunreinigung sowie unnötiger Energieverbrauch, Verletzung raumplanenscher Grundsatze und Vorschriften sowie ungenügende Flugsicher heit (Schiessplatz Hochspannungsleitungen,
Nebel) - Das Eidgenossische Mihtardepartement (EMD) hat dem Projekt nur bedingt zugestimmt, d h unter Vorbehalt, dass dem Mihtarflugdienst und Artillerie schiessen ohne jegliche Einschränkungen erste Priorität zukommt und die

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Helikopterflugfeld Frauenfeld TG

notwendigen Auflagen in der Betriebsbewilligung bzw. dem Betriebsreglement verankert werden.

Das Bundesamt für Umweltschutz (BUS) hat dem Projekt, gestützt auf das Ergebnis der Lärmmessungen, zugestimmt. Hinsichtlich dem Gewässerschutz verweist das BUS auf die diesbezüglichen kantonalen Kompetenzen und Vorschriften.

Das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz (BFL) hat aus forstlicher Sicht keine Bemerkungen angebracht. Hinsichtlich dem Natur- und Heimatschutz stellt es fest, dass durch das Projekt keine engeren Landschaftsschutzinteressen betroffen werden.

Hingegen weist es darauf hin, dass grundsätzliche raumordnungspolitische Ziele verletzt werden könnten, des weitern die raumplanerische Abstimmung ungenügend und deshalb das Projekt abzulehnen sei.

Das Bundesamt für Raumplanung (BRP) weist darauf hin, dass vor einer Bewilligungserteilung die hinsichtlich der Ziele und Grundsätze der Raumplanung bestehenden Fragen in Zusammenarbeit mit dem Kanton geklärt werden sollten.

In den folgenden Erwägungen wird eingehender auf die eingereichten Stellungnahmen und Anträge eingegangen.

3

Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 43 Bst. 4 LFV)

3.1

Technische Mindestanforderungen und Flugsicherheit Die Bewilligung könnte namentlich verweigert werden, wenn das Flugfeld den technischen Mindestanforderungen nicht genügte oder wenn es mit den wesentlichen Anforderungen der Flugsicherheit nicht vereinbar wäre.

Dazu ist festzustellen, dass das projektierte Flugfeld die Mindestanforderungen sowohl hinsichtlich der technischen und betrieblichen Normen als auch bezüglich der Flugsicherheit erfüllt.

Den geäusserten Bedenken hinsichtlich dem Schiessplatz, der Hochspannungsleitung sowie dem häufigen Bodennebel kann mit entsprechenden Betriebsverfahren und -Vorschriften ausreichend begegnet werden.

3.2

Bedürfnisfrage Im Gegensatz zu konzessionierten Flugplätzen (Flughäfen), bei ' denen laut Artikel 38 Buchstabe b LFV ein ausreichendes Bedürfnis vorhanden sein muss, ist bei bewilligten Flugplätzen (Flugfeldern) kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt muss die Bewilligung erteilen, wenn die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind und durch den Bau und Betrieb das öffentliche Interesse nicht beein-

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Helikopterflugfeld Frauenfeld TG

trächtigt wird, namentlich unter Berücksichtigung der Flugsicherheit, der Raumplanung, der Landesverteidigung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.

3.3

Raumplanung Die Stadt Frauenfeld hat mit Schreiben vom 5. Mai 1987 dem Bundesamt für Zivilluftfahrt bestätigt, dass das Gebiet «Idelstuden» inzwischen dem rechtsgültigen Baugebiet der Stadt Frauenfeld zugehört. Der von den Stimmbürgern in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986 verabschiedete Zonenplan wurde am 7. April 1987 vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss vom 15. April 1987 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Danach gehört die heute noch landwirtschaftlich genutzte Parzelle Nr. 1561 (Grundbuch Langdorf) einer Industrie-Reservezone an. Nach § 2 der Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 17. April 1987 dienen Reservebauzonen der Etappierung der Erschliessung des Baugebietes. Sie sind aufgrund einer Planung, die eine systematische und rationelle Erschliessung gewährleistet, durch die Gemeindebehörden in definitive Bauzonen umzuwandeln; in Frauenfeld bestimmt der Gemeinderat (Gemeindeparlament) Gebiet und Zeitpunkt der Umwandlung.

Mit dieser raumplanerischen Abstimmung hat der Stadtrat Frauenfeld die in seiner Stellungnahme zum Flugfeldprojekt vertretene Auffassung bekräftigt, wonach die Greifbarkeit eines im Räume Frauenfeld stationierten Helikopters im öffentlichen Interesse liege. Dementsprechend bestehen aus der Sicht der Raumplanung keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Erteilung der Bewilligung.

3.4

Landesverteidigung Die Auflagen des Eidgenössischen Militärdepartementes (EMD) können erfüllt werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird darauf achten, dass die verlangten Auflagen im Betriebsreglement verankert werden und wird dessen Genehmigung im Einvernehmen mit den zuständigen militärischen Stellen vornehmen.

3.5

Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz Das Bundesamt für Zivilluftfahrt führte am 17. Juni 1986 akustische Messungen in der Umgebung des geplanten Helikopterlandeplatzes Frauenfeld durch. Aus der Resultatübersicht dieses Berichtes geht hervor, dass an keinem Messort die Planungswerte gemäss den «Richtlinien für die Messung und Beurteilung von Lärm in der Umgebung von Helikopterflugfeldern» l; überschritten wird. Die Beurteilung gilt nur für

" Heute Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15 Dezember 1986 (SR 814.331)

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Hehkopterflugfeld Frauenfeld TG

Operationen mit dem bei der Messung verwendeten Helikoptermuster Bell 206B und für eine Bewegungszahl von höchstens zwei Bewegungen pro Stunde. Bei der Verwendung eines lauteren Helikoptermusters ist eine Neubeurteilung vorzunehmen.

Die Anforderungen der Planungswerte wurden an allen Messorten erfüllt, womit dem Gesuch aus akustischer Sicht - auch unter Berücksichtigung der am 1. April 1987 in Kraft getretenen Lärmschutz-Verordnung zu entsprechen ist.

In Erwägung namentlich der Stellungnahmen des Regierungsrates des Kantons Thurgau und des Stadtrates von Frauenfeld wird die Flugfeldhalterin im Betriebsreglement folgende konkreten Massnahmen zum Schutze der Umwelt festlegen müssen: - Ausgenommen für Rettungsflüge dürfen auf dem Flugfeld Frauenfeld nur Helikopter eingesetzt werden, welche keine grössere Lärmentwicklung aufweisen als das Muster Bell 206B (Jet Ranger).

- Die Zahl der Flugbewegungen ist beschränkt auf maximal 1000 Bewegungen pro Jahr sowie zwei Bewegungen an Sonntagen (eine Bewegung = l Start oder l Landung).

- Ausgenommen für Such-, Rettungs- und Polizeizwecke sind Nachtflüge untersagt.

- Der Flugbetrieb ist eingestellt an den kirchlichen Feiertagen Karfreitag, Ostern, eidgenössischer Bettag und Weihnachten.

3.6

Interessenabwägung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann festgestellt werden, dass nichts vorliegt, was zur Annahme führen könnte, die Erteilung der Bewilligung sei mit wesentlichen Anforderungen, namentlich der Flugsicherheit, der Raumplanung, der Landesverteidigung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes nicht vereinbar.

Gestützt auf Artikel 43 Ziffer 4 LFV muss deshalb das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Bewilligung für den Bau und Betrieb dieses Flugfeldes erteilen.

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Gasverbund Ostschweiz AG, Erdgasleitung Rickenbach-Wattwil Erhöhung des Betriebsdruckes von 25 auf 64 bar Am 9 Mai 1967/26 Januar 1972 erteilte der Bundesrat der Gasverbund Ostschweiz AG die Konzession nach dem Rohrleitungsgesetz vom 4 Oktober 1963 (SR 7461) mit Enteignungsrecht für die Erdgasleitung Rickenbach-Wattwil (Kanton St Gallen) Der Betriebsdruck wurde auf 25 bar beschrankt Im Zu sammenhang mit der \on der Landsgemeinde des Kantons Glarus beschlossenen Erschhessung des Kantons mit Erdgas ist vorgesehen, eine neue Hochdruckgasleitung von \\ attwil über den Ricken zur Lmdtebene zu erstellen Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die bestehende Leitung Rickenbach-Wattwil (mit Anschluss an den Gas\erbund Ostschweiz) beim heutigen Betriebsdruck von 25 bar nicht m der Lage wäre, die Versorgung v on Glarus sicherzustellen Die Gasverbund Ostschweiz AG stellt daher das Gesuch, den Betriebs druck m der Leitung Rickenbach-Wattwil auf 64 bar erhohen zu dürfen Nach der vom Eidgenossischen Rohrleitungsmspektorat durchgeführten sicherheitstechnischen Untersuchung ist die Druckerhohung zulassig wenn an gewissen Nebenanlagen die notigen Änderungen vorgenommen werden Diese Ande rungen haben keinen Emfluss auf die Rechte Dritter Die Druckerhohung hatte jedoch zur Folge, dass die \on der Leitung einzuhaltenden Sicherheitsabstande zu Bauzonen, zu Wohnbauten und anderen mit Personen belegten Gebäuden und zu Platzen mit häufigen grossen Menschenansammlungen von 5 auf 10m erhöht wird (Art 11 und 12 der Verordnung vom 20 April 1983 über Sicher heitsvorschnften für Rohrleitungsanlagen RS 7462) Ausnahmebewilhgungen sind möglich (Art o"7 der Rohrleitungs\erordnung vom 11 September 1968, RS 74611) Gemass Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interesse durch die geplante Druckerhohung beeinträchtigt wird innert 30 Tagen bei der unterzeichneten Amtsstelle mit eingeschriebenem Brief Einwendungen geltend machen Die Frage der Sicherheitsabstande gegenüber bestehenden Gebäuden wird \on Amts wegen geprüft Bei begründetem Interesse können die Plane der Erdgasleitung bei der Gaswerk Wattwil AG Wattwil, und bei der Gasverbund Ost schweiz AG, Bernerstrasse, Zürich eingesehen werden Die neu zu erstellende Erdgasleitung Wattwil-Lmdtebene ist nicht Gegenstand dieser Publikation 18 August 1987

Bundesamt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3003 Bern

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18.08.1987

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1472-1487

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