Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie # S T #

vom 31 Juli 1987

Der Schweizerische Bundesrat gestutzt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes \om 28 September 1956 l> über die Allgemeinverbindhcherklarung \on Gesamtarbeitsvertragen, beschhesst

Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom l Januar 1987 für die schweizerische Möbelindustrie werden allgememver bindhch erklart Art. 2 1 Die Allgemeinverbindhcherklarung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Freiburg ' Die allgemeinverbindlich erklarten Bestimmungen gelten für die Arbeitsver haltnisse zwischen den Betrieben, die Grossmöbel Klemmobel, Tische, Sitzmobel, Buromobel, Polstergestelle oder Polstermobel herstellen, mindestens acht Arbeitnehmer beschäftigen und ihre Erzeugnisse in der Hauptsache an Wieder verkaufer absetzen, und ihren gelernten angelernten sowie ungelernten Arbeit nehmern Ausgenommen sind - das kaufmannische Personal, - Betriebsleiter und Mitarbeiter mit Handlungsvollmacht im Sinne \on Artikel 458 und 462 des OR >, - Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung Art. 3 Über den Vollzugskosten , Weiterbildungs und Sozialbeitrag (Art 37 GAV) ist dem Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit alljährlich eine Abrechnung zuzustellen Dieser Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen Das Bundesamt kann weitere Auskünfte und Unterla gen zur Einsichtnahme verlangen

') SR 221 215 311 « SR 220 1987-630

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Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem I.Januar 1987 ihren Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhungen gemäss Artikel 6.5 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1987 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1988.

3 I.Juli 1987

2061

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Möbelindustrie

Anhang

abgeschlossen am 1. Januar 1987 zwischen

dem Schweizerischen Möbelfabrikantenverband einerseits und

der Gewerkschaft Bau und Holz sowie dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz anderseits

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Art. 4

Arbeitszeit

4.1

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 43 Stunden pro Woche (187 Std. pro Monat). Sie ist auf Montag bis Freitag zu verteilen (5-Tage-Woche).

Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer Stunde einzuhalten.

Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern der betreffende Arbeitnehmer dies zu besorgen hat, innerhalb der Arbeitszeit.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten.

Versäumt er die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Arbeitgebers, so hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 43 Stunden Arbeitsversäumnis um 5 Prozent gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.

4.2

4.3

4.5

Art. 5

Überstunden-, Nacht- und Sonntagsarbeit

5.4

Im gegenseitigen Einverständnis können Arbeitnehmer und Arbeitgeber Überstundenarbeit innert eines Zeitraumes von 14 Wochen durch Freizeit ausgleichen. Auch bei einer solchen Kompensation sind nach Wahl des Arbeitgebers die Zuschläge gemäss Absatz 5 in Geld oder Freizeit auszurichten.

Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat der Arbeitgeber folgende Zuschläge zu entrichten : Prozent für normale Überzeit 25 für Nachtarbeit, sofern diese bis 22.00 Uhr beendigt wird 50 für Nachtarbeit, sofern diese nach 22.00 Uhr beendigt wird 100

5.5

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GAV Möbelindustrie

Prozent

für Sonntagsarbeit Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.

100

Art. 6

Löhne

6.2

Es werden folgende Lohnkategorien unterschieden: Lohnkategorie Spezialisten Lohnkategorie A Lohnkategorie B Lohnkategorie C Lohnkategorie Spezialisten Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Maschinenmeister sowie Berufsleute mit Spezialaufgaben mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre.

Lohnkategorie A Berufsleute mit branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens 3jährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG) sowie Arbeitnehmer mit gleichwertigen Berufskenntnissen, deren Tätigkeit eine umfassende Ausbildung voraussetzt.

Lohnkategorie B Arbeitnehmer, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit (bis zu 2 Jahren) und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute, die den Anforderungen der Kategorie A nicht entsprechen.

Lohnkategorie C Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte eingesetzt werden.

Bei der Zuteilung in eine der Lohnkategorien entscheidet in Zweifelsfällen die Paritätische Berufskommission.

6.3

Mindestlöhne Die Arbeitnehmer über 18 Jahre haben ... Anspruch auf folgenden Mindestlohn: Fr.

Lohnkategorie Spezialisten 17.30 Lohnkategorie A 15.80 Lohnkategorie B 14.60 Lohnkategorie C 12.50

6.5

... die Arbeitnehmer der bisherigen Lohnkategorien 6.1.1 und 6.1.2 haben Anspruch auf eine Erhöhung ihrer individuellen Löhne vom Stand 3I.Dezember 1985 um 45 Rp. pro Stunde, die Arbeitnehmer

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GAV Mobelindustiie

der bisherigen Lohnkategonen 6 1 3 und 6 1 4 um 40 Rp pro Stunde und die Arbeitnehmer der bisherigen Lohnkategorien 6 1 5 und 6 1 6 um 35 Rp pro Stunde Zusatzlich erhalten alle Arbeitnehmer eine Reallormerhohung wie folgt

Fr proStd

Bisherige Lohnkategone 6 1 1 - 30 Bisherige Lohnkategorien 6 l 2 bis 6 l 6 - 20 Die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine gleichwertige Lohnerhöhung Die Umrechnung erfolgt auf der Basis von 187 Stunden pro Monat Art. 7

Besondere Lohm erhaltmsse

7l

74

Mit minderleistungsfahigen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber ei nen reduzierten Mindestlohnansatz vereinbaren Eine solche Verein barung muss schriftlich erfolgen Solche Arbeitnehmer haben dagegen ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen Akkordabmachungen, wie notwendige Änderungen \on solchen sind zwischen Betriebsleitung und den betreffenden Arbeitnehmern schriftlich zu \ erembaren Das Akkordsystem muss so aufgebaut sein, dass der Arbeitnehmer bzw die Akkordgruppe m der Lage ist, die Ausrechnung des Akkordlohnes oder zuschlages selbst durchzuführen oder mindestens nachzukontrollieren

Art. 8

13 Monatslohn

8l

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf einen 13 Monats lohn Eine Kürzung gemass Artikel 4 5 und 8 5 bleibt vorbehalten Wird das Arbeitsverhältnis \\ahrend des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemass beendet so besteht ein Anspruch pio ia(a tempons \orbehalthch Artikel 8 Absatz l Hat das Arbeitsverhaltms nicht mindestens drei Monate gedauert, be steht kein Pro-rata-Anspruch Eine bereits erfolgte Zahlung stellt m diesem Falle Lohnvorschuss dar Wird der Arbeitnehmer wahrend eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der 13 Monatslohn für jeden \ollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt Obligatorischer Militärdienst bis vier Wochen wird nicht berücksichtigt

83

84

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Art. 9

Lohnzahlungsfristen und termine

9l

Die Lohnzahlung hat 14taghch, halbmonatlich oder monatlich zu er folgen

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Art. 11

Lohnzahlung Der Lohn ist innert der Arbeitszeit auszurichten, ausgenommen bei bargeldloser Lohnzahlung; ausserdem ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

Art. 12

Lohn bei Krankheit

12.1

Zur Ablösung der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht bei Krankheit (Art. 324a OR) hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kollektivversicherten ist bei der Auflösung des Dienstverhältnisses der Übertritt in die Einzelversicherung zu gewährleisten.

Der Arbeitgeber kann den Beginn der Versicherungsleistung bis maximal 30 Tage hinausschieben und das entsprechende Risiko selber tragen. In einem solchen Falle sind die Arbeitnehmer über den Aufschub der Taggeldversicherung zu informieren, und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern sind die im GAV festgelegten Krankentaggeldleistungen (Art. 12.2) als Krankenlohnzahlung schriftlich zuzusichern.

Die Krankentaggeldversicherung muss mindestens 80 Prozent des Bruttolohnes decken, berechnet auf der Basis von 43 Wochenstunden.

Die Krankentaggeldversicherung muss eine Genussdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen, bei Erkrankung an Tuberkulose eine solche von 1800 Tagen innerhalb sieben aufeinanderfolgender Jahre vorsehen. Die Karenzfrist darf höchstens einen Monat und die Wartefrist höchstens zwei Tage dauern.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung gemäss Artikel 12.2 gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Arbeitnehmer, die nicht kollektiv versichert sind, haben sich einzeln für ein Krankentaggeld mit Leistungen gemäss Artikel 12.2 zu versichern. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer an die Prämien dieser Krankentaggeldversicherung 3,0 Prozent des Bruttolohnes zu bezahlen. ...

Der Arbeitgeber hat periodisch zu prüfen, ob Arbeitnehmer, die der Kollektivversicherung des Betriebes nicht angeschlossen sind, den Bedingungen von Absatz 3 nachkommen und eine Krankentaggeldversicherung gemäss den Leistungen von Absatz 2 abgeschlossen haben.

Trifft dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber zu seinen Lasten über die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung den betreffenden Arbeitnehmer zu versichern, und ein Prämienbeitrag des Arbeitgebers an die Einzelversicherung des Arbeitnehmers entfällt.

12.2

12.3

12.5

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12 6

Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall langer als drei Tage, so hat der Arbeitnehmer unaufgefordert ein arztliches Zeugnis einzureichen

Art. 14

Lohnzahlung bei Militärdienst

14 l

Leistet der Arbeitnehmer obligatorischen schweizerischen Militärdienst, hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigung des Lohnausfalles Led ge ohne Unters utzungs pflicht Prozent

a wahrend der Rekrutenschule b w ahrend Kaderschulen und Abverdienens c wahrend anderer Mihtardienstlei stungen 142

143

Ledige mit Unterstutzunss pfhcht sowie V erheiratete Piozent

50

80

50

80

80

100

Die Entschädigungen gemass Erwerbsersatzordnung fallen dem Ar beitgeber zu, soweit diese die vorstehend festgesetzten Ansätze nicht übersteigen Zn ilschutzdienst gilt als Militärdienst

144

Der Berechnung des Lohnausfalles werden die effektiv ausgefallene Arbeitszeit und der normale Verdienst zugrunde gelegt

Art. 15

Absenzenentschadigung

15 l

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung folgender Absenzen - eigene Heirat l Tag - Geburt eigener Kinder l Tag - Tod des Ehepartners und eigener Kinder 3 Tage - Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister 3 Tage - Tod von Grosskindern, Schwager, Schwagerin und Grosseltern l Tag - Wohnungswechsel von Mitarbeitern mit eigenem Haushalt m ungekundigtem Arbeitsverhaltms l Tag - Teilnahme an militärischer Ausrustungsinspektion mmd '/z Tag - bezuglich weiterer Absenzen gelten die Bestimmungen von Artikel 324a OR

15 2

Auf die Entschädigung gemass Absatz l besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist

15 3

Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten

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Art. 16

Bekleidung eines öffentlichen Amtes

16.1

Will der Arbeitnehmer ein öffentliches Amt annehmen, das Arbeitsversäumnisse verursacht, hat er dies vor der Annahme der Wahl seinem Arbeitgeber zu melden.

Bezogene Taggelder, soweit sie die Spesen übersteigen, hat sich der Arbeitnehmer anrechnen zu lassen.

16.3

Art. 17

Auslagen für Verpflegung und Unterkunft

17.1

Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen: Fr

Morgenessen Mittagessen Nachtessen Übernachten

6.14.14.35.-

17.3

Total 69.Kommt der Arbeitgeber für Verpflegung und Unterkunft direkt auf, so besteht kein Anspruch auf die Entschädigung gemäss Artikel 17.1.

Art. 18

Reiseauslagen

18.2

Benützt der Arbeitnehmer für die Auswärtsarbeit sein eigenes Motorfahrzeug, hat er Anspruch auf eine Kilometerentschädigung. Diese beträgt für Autos mindestens 55 Rp., für Motorräder mindestens 35 Rp., für Motorvelos mindestens 20 Rp.

Liegt der Wohnort des Arbeitnehmers näher beim Arbeitsort als die Werkstatt, dient für die Bemessung der Fahrkilometer der Wohnort als Ausgangspunkt.

Ein Arbeitnehmer, der während längerer Zeit auswärts tätig ist, hat jedes zweite Wochenende Anspruch auf Ersatz der Bahnbillettkosten 2. Klasse für die Strecke zwischen Arbeitsort und Wohnort.

18.3

18.4

Art. 20

Ferien

20.1 Vom Kalenderjahr an, in welchem der Arbeitnehmer das 20. Dienstjahr und das 52. Altersjahr vollendet, besteht Anspruch auf fünf Wochen Ferien (25 Arbeitstage).

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Als Dienstjahre werden angerechnet a die Lehrjahre b frühere Dienstjahre im gleichen Betrieb

20 2

20 3

20 4

206 20 7

Für die Berechnung der Dienst- bzw Altersjahre ist das Datum des Stellenantnttes bzw das Geburtsdatum massgebend Betriebsferien sind jeweils bis zum 15 Dezember der Belegschaft be kanntzugeben Hat das Arbeitsverhaltms im betreffenden Jahr weniger als zw olf Monate gedauert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien pio r ata tempons Dauert das Arbeits\ erhaltms in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, so wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezahlt Dauert es m einem Monat weniger als 15 Tage, so entsteht für diesen Monat kein Fenenanspruch Bei Betnebseinschrankungen oder bei Arbeitsanfall durch Selbstverschulden \on mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro rata An spruch auf Ferien Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst em Arbeitsanfall von mehr als zwei Monaten, so kann eine anteilmassige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen Die ersten vier Wochen Militärdienst werden als Kurzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt Bei Auflösung des Arbeitsverhaltnisses hat der Arbeitnehmer einen Pro-rata-Anspruch Ein Ferientag (Samstag und Sonntag ausgenommen) wird zu 8,6 Stunden berechnet Für Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagspe noden und bei monatlicher Lohnabrechnung der zwei letzten Monate vor dem Ferienantntt massgebend In die Ferien fallende Feier und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist gelten nicht als Ferientage Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z B infolge um ollstandigem Dienstjahr Fenenvorbezug usw ), gelten die nicht entschadigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber \or- oder nachgeholt werden

Art. 21

Bezahlte Feier und Ruhetage

21 l

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung von jährlich acht Feier oder Ruhetagen, die auf einen Arbeitstag fallen Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzusetzen

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GAV Möbelindustrie

21.3

21.4

Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag.

Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag! ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist.

Art. 23

Kündigung während der Probezeit

23.1

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende des der Kündigung folgenden Tages gekündigt werden.

Als Probezeit gelten die beiden ersten Wochen nach Arbeitsaufnahme.

23.2

Art. 24

Kündigung nach der Probezeit

24.1

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden.

Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze des Empfängers sein.

24.3

Art. 25

Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber

25.1

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a. während obligatorischem schweizerischem Militärdienst oder Zivilschutzdienst des Arbeitnehmers und, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, acht Wochen vorher und nachher, c. in den zwölf Wochen vor und nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.

Art. 30

Abgangsentschädigung

30.1

Endet das Arbeitsverhätnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. Die Höhe der Abgangsentschädigung richtet sich nach der Tabelle im Anhang.

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Art. 33

Paritätische Berufskommission

33.1

Die Vertragsparteien ernennen in der Form eines Vereins eine Paritätische Berafskommission, bestehend aus vier Vertretern des Arbeitgeberverbandes und vier Vertretern der Arbeitnehmerverbände.

Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; b. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages ; c. Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; d. Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungsund Sozialbeitrages.

33.2

Art. 34

Konventionalstrafen

34.1

Besteht eine Widerhandlung gegen den Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe im Maximum bis zur Höhe des geschuldeten Betrages auferlegt.

Die Paritätische Berufskommission hat die Konventionalstrafe zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

34.2

Art. 35

Schlichtung von Streitigkeiten

35.1

35.2

In erster Linie sollen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages im Betrieb selbst behandelt und zu lösen versucht werden, wenn eine Arbeitnehmerkommission besteht, zwischen ihr und der Geschäftsleitung.

Lässt sich im Betrieb selbst die Angelegenheit nicht ordnen oder betrifft die Meinungsverschiedenheit Fragen, die über den Rahmen des einzelnen Betriebes hinausgehen, oder die Auslegung einer Vertragsbestimmung, so ist der Fall der Paritätischen Berafskommission zur Schlichtung ... zu unterbreiten.

Art. 37

Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag

37.1

Von allen diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird ein Beitrag erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und ein allfälliger Überschuss zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für soziale Zwecke der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Beteiligten.

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37.2

37.3

37.4

37.6

Art. 38

Die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleich zu behandeln wie die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeberbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt 50 Franken pro Jahr, zuzüglich 5 Franken pro beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmerbeitrag ist jährlich zu entrichten und wird durch die Geschäftsstelle der Paritätischen Berufskommission eingezogen. Er beträgt pro Jahr 84 Franken für alle Arbeitnehmer.

Zur Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Geschäftsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis Ende Januar ein Verzeichnis der von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer (mit Angabe von Funktion und Adresse jedes Arbeitnehmers) einzureichen.

Unterlasst der Arbeitgeber trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, so haftet er für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmern entgangenen Leistungen.

Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet.

Friedenspfh'cht Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterstellen sich der Friedenspflicht für alle in diesem Vertrag geregelten Arbeitsbedingungen. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik, Aussperrung oder Massregelung, ausgeschlossen.

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Anhang Tabelle für die Berechnung der Abgangsentschädigung gemäss Artikel 30.1 GAV Lebensjahre 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

I -SI u

2,0 2,2 2,4 2,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2

2,2 2,4 2,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6

2,4 2,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0

2,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4

2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8

3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0

3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2

3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4

3,6 3,8 4,0 4.2

38 4,0 4,2 4,4

44 4,6

4.6 4.8 48 5,0 5.0 5,2 5.2 5.4 5,4 5,6 5,6 58 5.8 6,0 6,0 6,2 6,2 6,4 6,4 6,6 6.6 6,8 6.8 7,0 7,0 7,2 7.2 7,4 7.4 7,6 7,6 7,8

4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7.6 7,8 8,0

4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7.2 7,4 7,6 7.8 8,0

4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0

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25.08.1987

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