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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Aufruf an die Fachorganisationen für FUSS- und Wanderwege zur Anmeldung des Beschwerderechts nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege Am I.Januar 1987 ist das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (FWG; SR 704) in Kraft getreten. Artikel 14 FWG räumt den Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung das Beschwerderecht in eidgenössischen und kantonalen Verfahren ein, in denen es um Planung, Anlage, Erhaltung und Ersatz von FUSS- und Wanderwegen geht. Die Anwendung dieses Artikels setzt indessen die Anerkennung der zur Beschwerde berechtigten Fachorganisationen durch das Eidgenössische Departement des Innern voraus.
Die Fachorganisationen, die das Beschwerderecht nach Artikel 14 FWG beanspruchen, sind gebeten, ihr Begehren innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz, Postfach 1987, 3001 Bern, einzureichen. Dem Begehren sind die Statuten beizulegen.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 14 Absatz l Buchstabe b FWG erfüllt sind.
Es führt eine Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen und wird diese erstmals Mitte 1987 veröffentlichen.
7. April 1987
1052
Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz
Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])
zurzeit unbekannten Aufenthalts in Kanada, Verwaltungsbeschwerde vom 16. Juli 1985.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 27. März 1987 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom T.Mai 1985 ist rechtskräftig.
3. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der begründete Entscheid kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einverlangt werden.
27. März 1987
Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst
1053
Prüfstelle für Gasmessgeräte (Art. 4 Abs. 7 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über Prüfstellen für Messmittel; SR94J.293) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat folgendem Unternehmen die Ermächtigung zum Betrieb einer Prüfstelle für Gasmengenmessgeräte (Balgen-, Industriezähler, Mengenumwerter) erteilt: Gas- und Wassermesserfabrik AG, Obergrundstrasse 119, 6002 Luzern.
27. Februar 1987
Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement: Kopp
1054
Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Wattwil, Lichtensteig, Bazenheid und WilSG vom 16. März 1987
Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr'J sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979 2> über die Strassensignalisation, verfugt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.
2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).
3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.
4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3\
16. März 1987
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Latscha
" SR 741.01 > SR 741.21 3 > SR 172.021
2
1055
Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Bach, Richterswil, Wädenswil, Au ZU, Oberrieden, Thalwil, Kilchberg und Zürich Wollishofen
vom 16. März 1987
Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr1' sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5, September 1979 2> über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.
2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).
3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.
4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft, Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3 >.
16. März 1987
" SR 741.01 » SR 741.21 » SR 172.021 1056
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Latscha
Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Erlenbach ZH, Feldbach, Herrliberg-Feldmeilen, Küsnacht ZH, Männedorf, Meilen, Stäfa, Uerikon, Uetikon und Zollikon vom 16. März 1987
Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr') sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: [. Das Befahren des SB B-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.
2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).
3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.
4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3\ 16. März 1987
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Latscha
'> SR 741.01 » SR 741.21 ') SR 172.021
1057
Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Flums, Unterterzen, Weesen und Ziegelbrücke vom 16. März 1987
Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr '> sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792> über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.
2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).
3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.
4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3\ 16. März 1987
'> SR 741.01 > SR 741.21 » SR 172.021 z
1058
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Latscha
Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Chur und Landquart
vom 16. März 1987
Die Generaldireklion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr" sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfüg: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.
2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).
3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.
4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3 '.
16. März 1987
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Latscha
" SR 741.01 > SR 741.21 SR 172.021
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1059
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1987
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13
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.04.1987
Date Data Seite
1052-1059
Page Pagina Ref. No
10 050 338
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