# S T #
Bekanntmachungen der Gerichte
Vorladungen
gefordert, am Freitag, 23. Januar 1987, 16.15 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, als Verurteilter vor Divisionsgerichts zu erscheinen.
Das Divisionsgericht 3 hat zu entscheiden, ob der mit Urteil des Divisionsgerichts 3 vom 21. September 1983 gewährte bedingte Vollzug für die Strafe von vier Monaten Gefängnis zu widerrufen ist.
Falls der Verurteilte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
29. Dezember 1986
Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberstlt Ehrsam
1987, 16.45 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, als Verurteilter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.
Das Divisionsgericht 3 hat zu entscheiden, ob der mit Urteil des Richteramtes Fraubrunnen vom 4. Mai 1977 und Urteil des Divisionsgerichts 3 vom 21. August 1979 gewährte bedingte Vollzug für die Strafen von vier Monaten bzw.
75 Tagen Gefängnis zu widerrufen ist.
Falls der Verurteilte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
29. Dezember 1986
Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberstlt Ehrsam 93
hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 2 I.Januar 1987, 16 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
30. Dezember 1986
Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberstlt Widmer
aufgefordert, am Mittwoch, 21. Januar 1987, 13 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, als Angeklagter und Verurteilter vor Divisionsgerichts zu erscheinen.
Im Anschluss an die Hauptverhandlung hat das Divisionsgericht 3 zu entscheiden, ob der mit Urteil des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. Februar 1986 gewährte bedingte Vollzug für die Strafe von einer Woche Gefängnis zu widerrufen ist.
Falls der Angeklagte/Verurteilte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
30. Dezember 1986
Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberstlt Widmer
hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 21. Januar 1987, 17.30 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, als Verurteilter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.
Das Divisionsgericht hat zu entscheiden, ob der mit Urteil des Divisionsgerichts 3 vom 10. April 1985 gewährte bedingte Vollzug für die Strafe von 20 Tagen Gefängnis zu widerrufen ist.
Falls der Verurteilte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
30. Dezember 1986
94
Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberstlt Widmer
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Gerichte
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1987
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
01
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.01.1987
Date Data Seite
93-94
Page Pagina Ref. No
10 050 251
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.