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Bundesratstoescliluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie.

(Vom 10. Dezember 1948.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgememverbmdlicherklärung einzelner Bestimmungen des am 26. Oktober 1942 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages und von zwei Zusatzvereinbarungen für die schweizerische Engros-Möbslindustrie, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, der Bundesbeschlüsse vom 1. Oktober 194l/ 28. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gresamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 26. Oktober 1942 und den Zusatzvereinbarungen vom 24. Juni/16. Oktober 1943 für die schweizerische EngrosMöbelindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: I.

Gesamtarbeitsvertrag vom 26. Oktober 1942.

Ziffer 1. Die normale Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in der Arbeitszeit.

Woche. Die Einteilung der Arbeitszeit bleibt den einzelnen Betrieben überlassen, in der Regel soll jedoch eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden, Ziffer 2. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, wo dies der betreffende Arbeiter zu besorgen hat, innerhalb der Arbeitszeit.

Ziffer 3. Überzelt- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagnachmittagen ist nur ausnahmsweise und in dringenden Fällen zulässig.

1336 Arbeitslohn.

Ziffer 4. Die Mindestlöhne für jeden Betrieb werden wie folgt festgelegt : Mindestlahn ohne Teuerungszulage Fr.

Für gelernte und selbständige Berufsarbeiter .

1.25 Für junge, frisch aus der Lehre entlassene Arbeiter bis 3 Jahre nach der Lehrzeit . . . .

l. 05 Für angelernte Arbeiter 1,05 Für Handlanger --.85 Schwächliche, minder leistungsfähige und jugendliche Arbeiter (bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr) fallen ausser Betracht.

Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt werden, wird der festgelegte Mindestlohn garantiert.

Ziffer 5. Die Lohnzahlung erfolgt regelmässig alle 14 Tage, jedoch nicht an einem Samstag und soll bei Arbeitsschluss beendet sein. Mehr als 3 bis 5 Taglöhne dürfen nicht als Standgeld zurückbehalten werden.

Lohnzuschläge Ziffer 6. Für Überstunden, für Nachtarbeit sowie für Arbeiten an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an Samstagnachmittagen werden folgende Lohnzuschläge bezahlt: Für Überstunden und Arbeit an Samstagnachmittagen. 25 % Für Nacht- und Sonntagsarbeit

Kündigung.

50%

Ziffer 7. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch bei überjährigem Dienstverhältnis.

Die Kündigung muss, auf einen Zahltag oder Samstag erfolgen. Die ersten zwei Wochen nach Arbeitsantritt gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann.

Ferien, Ziffer 8. Die Arbeiter aller Betriebe, die diesem Vertrag unterstellt sind, haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien, wobei das Eintrittsdatum massgebend ist.

Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt nach Ablauf des ersten Dienstjahres. . . . l Arbeitstag » zweiten » . . . ! 2 Arbeitstage » dritten » . . . . 3 » » vierten » . . . . 4 » » fünften » . . . . 5 von sechs und mehr Dienstjahren 6 » im Maximum eine Arbeitswoche.

Ein Ferientag wird zu 8 Stunden bezahlt.

Bei Betriebseinschränkung oder bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als 2 Monaten pro Jahr besteht nur ein verhältnismässiger Anspruch auf Ferien.

Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Arbeiter verhältnismässige Anspruch auf Ferien.

Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet Während der Ferien und der Freizeit dürfen keine Berufsarbeiten für Drittpersonen ausgeführt werden, Vorbehalt Ziffer 13. Wo bereits höhere Löhne, höhere Zulagen oder günstigererAr-itsta ~ weitergehende Ferien festgelegt sind, dürfen diese nicht abgebaut bedingungen. werden.

1337 II.

Zusatzvereinbarung vom 16. Oktober 1943 über die Gewährung von Teuerungszulagen.

1. Der Teuerungsausgleich beträgt für alle Arbeiter, ob gelernt oder ungelernt: 40 Rp. pro Sturide für ledige Arbeiter, 45 Rp. pro Stunde für verheiratete Arbeiter.

2. Dieser Teuerungsausgleich ist jeweils mit demZahltag alle 14 Tage dem Arbeiter auszurichten.

III.

Zusatzvereinbarung vom 24. Juni 1943 betreifend die Kontrolle über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.

Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Kommission in der Engros-Möbeiindustrie kann Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen.

Bei festgestellter Nichtbezahlung der allgemeinverbindlich erklärten Löhne, Teuerungszulagen oder Ferien hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzuzahlen bzw.

nach zugewähren; überdies hat er 25% der geschuldeten Nachzahlung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuhanden der paritätischen Kommission für die Engros-Möbel industrie zu entrichten. Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen zu verwenden.

Teuerungs-zulagen.

Kontrolle,

Art. 2.

Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht das Recht zu, über die Kontrolle der Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestim-mungen zum Schutze der Interessen der Nichtmitglieder dervertragschliessennden Verbände besondere Anordnungen zu treffen.

Art. 3.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf alle gelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge.

3 Als Betriebe der Engros-Möbeiindustrie gelten alle dem Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverban angeschlossene Firmen sowie andere Botriebe, welche Grossmöbel Kleinmöbel, Tische, Sitzmöbel, Polstergestelle oder Polstermöbel herstellen, sofern sie mindestens acht Arbeiter beschäftigen und ihre Erzeugnisse in der Hauptsache an Wiederverkäufer absetzen.

Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

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97

1338 * Dieser Bundesratsbeschluss erstreckt sich nicht auf diejenigen Betriebe, welche von den nachstehend aufgeführten Beschlüssen erfasst. werden : a. Beschluss des Begierungsrates des Kantons Zürich vom 11. März 1948 über die Allgememverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe des Kantons Zürich, mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur.

b. Beschluss des Ecgierungsrates des Kantons Zürich vom 9, September 1948 über die Allgememverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gresamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe in der Stadt 'Zürich, . o, "Beschluss des Begierungsrates des.Kantons Bern vom 30. November 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe im alten Kantonsteil.

d. Beschlusa des Begierungsrates des Kantons Glarus vom 20. September 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe des Kantons Glarus.

e. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Schreiner- und Glasergewerbe des Kantons Solothurn.

/. Beschluss des Eegierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 20. Oktober 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Schreiner- und Glasergewerbe des Kantons Schaffhausen.

g. Beschluss des Begierungsrates des Kantons Aargau vom 15. Januar 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das aargauische Schreinergewerbe.

Art. 4.

Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 81. Dezember 1946.

;

Bern, den 10. Dezember 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio.

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Der Bundeskanzler:

6. Boret.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie. (Vom 10. Dezember 1943.)

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1943

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23.12.1943

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1335-1338

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