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Bundesblatt

95. Jahrgang.

Bern, den 16. September 1948.

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Band L

Erscheint In der Regel alle 14 Tage. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im HalbJahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie- in Bern__

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Zwischenbericht des

ßundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen.

(Vom 1. September 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die eidgenössischen Bäte haben in der Dezembersession 1942 ein neues Finanzprogramm genehmigt. Zu ihrer Orientierung legte ihnen der Bundesrat am 20, November 1942 einen Zwischenbericht vor, der eine ausführliche Betrachtung der finanziellen Lage unseres Landes enthielt. Der Bundesrat nahm damals zur Sicherung des Finanzhaushaltes folgende Massnahmen in Aussicht : A. die Erhöhung der allgemeinen Wehrsteuer, B. die Erhebung eines neuen Wehropfers, C. die Erhöhung der Warenumsatzsteuer, D. die Erhebung einer Luxussteuer, E. die Ausdehnung des Quellenbesteuerungsverfahrens für Erträgnisse vom mobilen Kapital.

Während die Luxussteuer schon am 31. Oktober in Kraft getreten war, wurden die Erhöhung der Wehrsteuer, die Erhebung eines neuen Wehropfers und die Erhöhung der Warenumsatzsteuer am 20. November vom Bundesrat beschlossen und auf Beginn des Jahres 1943 in Kraft gesetzt.

Kein Beschluss erging über den Programmpunkt E. Die in erster Linie in Betracht fallende Verrechnungssteuer bedurfte einer längeren Vorbereitung, weshalb eine Inkraftsetzung auf 1. Januar 1948 von vornherein ausgeschlossen war, Ausserdem wurde in der nationalrätlichen Vollmachtenkommission gewünscht, dass das Finanz- und Zolldepartement zuhanden der Kommission zum Vergleich einen Entwurf über die Einführung der Quellensteuer im Sinne des Vorschlages der Herren Nationalrat Keller-Beute und Dr. Im Hof ausarbeite.

Die Kommission hatte grundsätzlich die Ausdehnung des Quellenbesteuerungsverfahrens zur Verhinderung der Steuerdefraudation befürwortet, doch wollte sie vor ihrer Entscheidung nochmals auf Grund weiterer Dokumentation die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Systeme gegeneinander abwägen.

Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

62

690 Nachdem die Vollmachtenkommissionen des Ständerates und des Nationalrates in den ersten Tagen des Monats Juli 1943 den Grundsätzen zu einem Bundesratsbeschluss betreffend die Erhebung einer Verrechnungssteuer zugestimmt haben, beehren wir uns, Ihnen über diesen Gegenstand Bericht zu erstatten, und zwar so früh, dass der in Art. 5 des Bundesbeschlusses vom SO, August 1939 vorgesehene Entscheid der Bundesversammlung schon vor der Durchführung der neuen Massnahmen erfolgen kann.

Wir betrachten diesen Bericht, wie denjenigen vom 20. November 1942, als einen Z w i s c h e n b e r i c h t über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. Die übrigen, seit dem 7. April 1948 angeordneten Massnahmen werden im -IX. Vollmachtenbericht behandelt.

I. Die finanzielle Lage.

1. Die ausserordentlichen Aufwendungen für die Landesverteidigung.

Im Zwischenbericht vom 20. November 1942 wurde boi der AufwandSchätzung auf die mutmasslichen Ausgaben bis Ende 1942 und auf die damals schon bewilligten, aber noch nicht voll beanspruchten Kredite für die Verstärkung der militärischen Landesverteidigung abgestellt. Die Kosten für den Aktiv dienst nach 1942 blieben unberücksichtigt. Der Bericht führt auf Seite 12 aus: «Da bei einem kriegsbedingten Gesamtaufwand von wenigstens 5,7 Milliarden Franken bis Ende 1942 rund 1,1 bis 1,2 Milliarden Franken getilgt sein dürften, bleiben somit nach 1942 für einmal 4,6 Milliarden Franken zu verzinsen und zu tilgen.» Heute können wir auf das Ende des Jahres 1948 abstellen und haben daher mit neuen Zahlen zu rechnen. Die nachfolgende Tabelle bringt die Aufwandschätzung zum Ausdruck, wie sie sich auf Grund der Staatsrechnung für 1942 und des Voranschlages für 1943 ergibt.

davon Jahr

Kriegsbedingte der Ausgaben Verstärkung militärischen zusammen Landesverteidigung

Aktivdienst

kriegswirt- verschiedene Massnahmen schaftliche Organisation 1) zum Schutze des Landes

in Million Franke n

1934 - 1938 .

1989 . . . .

1940 . . . .

1941 . . . .

1942 . . . .

1943 (Budget)

211,1 391,9 1128,4 1817,2 1114,1 1480,0

156,8 175,7 345,1 892,2 600,0

Zusammen

5642,7

1880,9

211,1

1) Nur: Kosten und Verluste.

September -Dezember, ) September 1939 - Dezember 1940.

2 ) 3

285,1 2)

942,7 908,3 601,8 700,0

8,2») 55,4 89,0 150,0

1,8 8,4 81,1 80,0

8887,9

302,6

71,8

691 Millionen Franken

Zu diesen Aufwendungen von bis Ende 1943 müssen indessen noch die Ausgaben gezählt werden, welche die Verstärkung der Landesverteidigung nach 1948 mutmasslich erfordern wird. Nach den heute vorliegenden Schätzungen handelt es sich um den Betrag von . . . . .

wovon der grösste Teil vom Bundesrat bewilligt ist.

Vom mutmasslichen Gesamtaufwand sind abzuzählen die Erträgnisse der ausserordentlichen Deckungsmassnahmen : bis Ende 1942 1214,0 Mili. Fr.

voraussichtlich im Jahre 1943 396,0 » »

5642,7

1000,0

1610,0 so dass nach 1943, unter Berücksichtigung noch nicht beanspruchter Kredite, mit einem Überschuss der kriegsbedingten Ausgaben zu rechnen ist von

5032,7

2. Amortisationsplan und Annuität, Auf Ende des Jahres 1943 werden also, annähernd gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt, die ungedeckten ausserordentlichen Aufwendungen des Bundes ungefähr den Betrag von 5 Milliarden Franken erreichen. Der im letzten Jahr aufgestellte Verzinsungs- und Amortisationsplan kann trotz der Zunahme der Gesamtschuld um rund 400 Millionen Franken im Laufe des Jahres 1943 beibehalten werden. Bei einer jährlichen Annuität von 835 Millionen Franken soll die Schuld zu 3% % verzinst und innert 23---25 Jahren getilgt werden können. Immerhin beginnt die Verwirklichung nun ein Jahr später, und die Tilgungsdauer wird 8--5 Jahre länger sein. Wenn der Krieg allerdings über das Jahr 1943 hinaus dauert, dann genügt es eventuell nicht mehr, einfach die Tilgungsdauer zu verlängern.

Zur Deckung der jährlichen Annuität von 885 Millionen Franken stehen für das Jahr 1943 schätzungsweise folgende Einnahmen bereit: Millionen Franken

Allgemeine Wehrsteuer Anteil am neuen Wehropfer Warenumsatzsteuer Zusammen

105 35 165 805

In dieser Gesamtsumme sind 125 Millionen Franken Mehreinnahmen aus den Massnahmen des Bundesratsbeschlusses vom 20. November 1942 enthalten.

Zur Durchführung des Planes fehlen beim heutigen Stande 80 Millionen Franken, die durch die vorgesehene Ausdehnung der Besteuerung des mobilen Kapitals an der Quelle beschafft werden sollen, wie es im Zusammenhang mit

692 den neuen Massnahmen vom November 1942 grundsätzlich vorgesehen wurde.

Die Notwendigkeit dieser ergänzenden Massnahme ist durch die weitere Entwicklung der Ausgaben noch verschärft worden.

II. Die für die Ergänzung des neuen Kriegsfinanzprogramms in Betracht fallenden Vorschläge.

Das Finanz- und Zolldepartement hat in den vergangenen Monaten die Projekte der Verrechnungssteuer, wie sie im Zwischenbericht vom 20. November 1942 skizziert worden war, und der Kapitalertragssteuer nach dem Vorschlag der Herren Nationalrat Keller-Beute und Dr. Im Hof durch eine Expertenkommission prüfen lassen. Diese Kommission hat sich auch mit dem von Herrn Bietenholz aufgestellten Vorschlag des Versteuerungsnachweises befasst.

Es handelt sich um folgende Vorlagen: 1. Der Vorschlag der Verrechnungssteuer.

Der Bund erhebt von den Erträgen der inländischen Aktien, Stammanteile, Obligationen und Bankguthaben eine Steuer von 15 %, Diese wird vom Schuldner der steuerbaren Kapitalerträge entrichtet und in Form entsprechender Abzüge auf den Gläubiger überwälzt. Die inländischen öffentlichen und gemeinnützigen Körperschaften und Anstalten sowie die inländischen Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben Anspruch auf Rückerstattung der ihnen vom Schuldner in Abzug gebrachten Kapitalertragssteuer, Dieser Anspruch ist beim Bunde geltend zu mächen. Alle übrigen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, können verlangen, dass der Kanton ihres Wohnsitzes die ihnen vom Schuldner abgezogenen Kapitalertragssteuerbeträge an die direkten Steuern anrechnet, die sie diesem Kanton schulden. Übersteigt der verrechenbare Teil der Kapitalertragssteuer die dein Kanton geschuldeten direkten Steuern, so kann die Bückerstattung des Überschusses verlangt werden. Der Bund vergütet jedem Kanton die Beträge, die dieser verrechnet oder rückerstattet hat. Das bestehende Steuerrecht des Bundes, der Kantone und Gemeinden wird durch die Kapitalertragssteuer nicht berührt.

Die Verrechnungssteuer bedeutet für den ehrlichen Steuerzahler keine Mehrbelastung. Betroffen werden hingegen die Defraudanten, die nicht verrechnen können, weil sie sich durch einen Verrechnungsantrag verraten würden, und ferner die ausländischen Besitzer schweizerischer Wertpapiere. Die von diesen Personen neu zu leistende Abgabe
wird dem Bunde jährlich schätzungsweise 20--40 Millionen Franken eintragen. Da die Verrechnungssteuer grundsätzlich die bestehende Belastung des Ertrages von Wertpapieren und Bankguthaben einerseits und von Liegenschaften anderseits nicht beeinflusst, besteht für den Steuerpflichtigen kein Anlass, aus Gründen der Steuerersparnia Veränderungen in den Kapitalanlagen vorzunehmen.

693 2. Der. Vorschlag der Herren Natwnalrat Keller-Beute wuL Dr. Im Hoj.

Das ursprüngliche Projekt einer allgemeinen Quellensteuer ist von den Verfassern abgeändert worden, weil es in seiner ersten Form einen zu grossen Eingriff in die gesamte Steuerverfassung verlangt hätte und deshalb als vorübergehende Lösung nicht in Frage kommen konnte. Nach der heute vorliegenden Fassung erhebt der Bund in den Jahren 1944--1949 eine Kapitalertragssteuer auf Zinsen, Eenten, Gewinnanteilen und sonstigen Leistungen, die der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer unterliegen.

Die Steuer beträgt: 20 % auf den Erträgen inländischer Aktien und Stammanteile, 15 % auf den Erträgen inländischer Obligationen, langfristiger Bank- und Darlehensguthaben, Eententitel, Pfandbriefe und ähnlicher Titel, 10 % auf den Erträgen sonstiger inländischer Bank- und Sparkassaguthaben.

Die Steuer wird vom Schuldner der steuerbaren Kapitalerträge entrichtet und in Form entsprechender Abzüge von diesen Kapitalbeträgen auf die Gläubiger überwälzt. Inländische gemeinnützige und öffentliche Körperschaften sowie inländische Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben Anspruch auf Eückorstattung der ihnen vom Schuldner in Abzug gebrachten Kapitalertragssteuern. Im Inland wohnhaften Personen, deren Vermögens- und Brwerbseinkommen 2000 Franken nicht übersteigt, die aber trotzdem erheblichen Quellensteuerabzügen unterworfen sind (d. h. verschuldeten Wertpapierbesitzern), kann ebenfalls Kückerstattung gewährt werden. Für so lange, als der Bund die Kapitalertragssteuer erhebt, wird das Steuerrecht der Kantone und Gemeinden so weit aufgehoben, als es -- abgesehen von Erbschafts- und Nachlaßsteuern -- eine Belastung der oben erwähnten steuerbaren Leistungen und der Vermögenswerte, aus welchen diese Leistungen fliessen, vorsieht. Eine Ausnahme machen die natürlichen Personen, deren gesamtes Eeinvermögen nach Massgabo der letzten rechtskräftig gewordenen Veranlagung zur eidgenössischen Wehrsteuer 100 000 Franken erreicht oder übersteigt. Sie sind nach Massgabe des unveränderten Steuerrechtes des Kantons und der Gemeinden zu veranlagen; jedoch haben sie das Eecht, die Verrechnung der zu ihren Lasten an der Quelle abgezogenen Kapitalertragssteuern mit den amtlich veranlagten Steuern des Kantons, in dem sie
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, zu verlangen. Der Bund vergütet den Kantonen den Ausfall, welcher sich als Folge des Verbotes ergibt, die der Kapitalertragssteuer unterworfenen Kapitalerträge mit kantonalen direkten Steuern zu belasten. Die Kantone stellen der eidgenössischen Steuerverwaltung ebenfalls Eechnung über die Kapitalertragssteuern, die sie den natürlichen Personen mit einem Vermögen über 100 000 Franken angerechnet oder rückerstattet haben. Für die ganze Periode von 1948 bis 1949 findet nur eine einmalige Berechnung dieses gesamten Ausfalles statt.

In seiner jüngsten Form setzt sich der Vorschlag Keller/Im Hof somit zusammen aus einer proportionalen Quellensteuer für Vermögen bis zu 100 000

694 Franken und einer Verrechnungssteuer für Vermögen über 100 000 Franken.

Die vorberatende Expertenkommission hat sich mit allen gegen eine Stimme .

gegen diesen Vorschlag ausgesprochen. Eine ablehnende Stellung haben auch die Volhnachtenkommissionen der eidgenössischen Eäte eingenommen.

3. Der Vorschlag des Versteuerungsnachweises.

Herr Bietenholz, Adjunkt der baselstädtischen Steuerverwaltung, hat einen Vorschlag ausgearbeitet, wonach die Steuerdefraudation verhindert werden soll durch ein Verbot, Zins- oder Dividendencoupons sowie fällige Titel einzulösen, bevor der Vorweiser den Versteuerungsnachweis erbracht hat.

Die vorberatende Expertenkommission sprach sich mit allen gegen eine Stimme gegen die Verwirklichimg dieser Massnahine aus, weil ihre Durchführung auf praktisch fast unüberwindliche technische Schwierigkeiten stossen und den Kapitalmarkt, auf dem der Staat infolge seiner Wehrausgaben mit grossen Begehren aufzutreten gezwungen ist, nachteilig beeinflussen müsste.

Auch die Vollmachtenkommissionen der eidgenössischen Eäte lehnten den Vorschlag ab.

m. Vorschläge, die für den dauernden Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen in Frage kommen.

Es besteht heute kein Zweifel mehr, dass die Verzinsung und Tilgung der kriegsbedingten Bundesschuld durch rasch einsetzende Massnahmen in Angriff genommen werden muss. Mit der Schliessung der im neuen Kriegsfinanzprogramm noch bestehenden Lücke längere Zeit zuzuwarten, liesse sich nicht verantworten. Für die unumgänglich notwendige Sofortlösung fallen daher alle jene Vorschläge ausser Betracht, deren Verwirklichung verfassungsrechtliche Eingriffe und namentlich eine Anpassung der kantonalen Steuergesetzgebung erfordert, also erst nach Jahren möglich wäre. Nichts hindert indessen, dass derartige Vorschläge im Hinblick auf die anzustrebende definitive Finanzordnung sorgfältig geprüft und ausgewertet werden. Zu den wichtigsten Projekten dieser Art, mit denen sich u. a. die vom Finanz- und Zolldepartement eingesetzte Expertenkommission für den dauernden Finanzausgleich zu befassen haben wird, zählen die folgenden: 1. Der Vorschlag Kelkr/Im Hof in seiner ursprünglichen Form. Er sieht eine allgemeine Quellenstouer auf dem Einkommen mobiler Kapitalien (Wertschriften, Bankguthaben) vor, deren Ertrag auf Bund und Kantone verteilt werden soll. Die
Kantone und Gemeinden dürften die so an der Quelle besteuerten Werte und ihre Erträgnisse ihrerseits nicht mehr durch Steuern belasten, müssten also ihre Steuergesetzgebung anpassen.

2. Der Vorschlag Eibel/Déonna, der auf eine Ausscheidung der Steuerobjekte zwischen Bund und Kantonen abzielt. Der Bund soll eine Quellensteuer auf dem Einkommen aus mobilem Vermögen erheben -- welches Objekt der kantonalen Besteuerung entzogen würde --, sich jedoch im übrigen jeder direkten Steuer enthalten.

695 3. Der Vorschlag Begamey. Er versucht, die Idee der kantonalen Kontingente neu zu beleben. Eine zentrale Stelle soll für Kechnung der Kantone eine Quellensteuer auf dem Einkommen aus den mobilen Vermögenswerten erheben.

Der Steuerertrag wird nach einem bestimmten Schlüssel den Kantonen gutgeschrieben. Diese sind verpflichtet, dem Bunde G-eldkontingente zur Verfügung zu stellen, die mit den kantonalen Guthaben aus der Quellensteuer, eventuell ferner mit Bundessubventionen verrechnet werden. Wird also die Quellensteuer genügend hoch angesetzt, so kann der Bund darauf rechnen, sicher zu seinen Kontingenten zu kommen. Er hat dafür auf jegliche direkte Steuer zu verzichten. Der an der Quelle erhobene Betrag soll dem Steuerpflichtigen, ähnlich wie bei der Verrechnungssteuer, nach Massgabe des kantonalen Eechts auf die kantonalen Steuern angerechnet werden.

Von einer kritischen Würdigung dieser Projekte nehmen wir heute Umgang.

IV. Schlussfolgerungen aus den Darlegungen unter II und HI.

Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass nach der erneuten Prüfung im Rahmen des Sofortprogrammes nur der Vorschlag der Verrechnungssteuer zur Weiterverfolgung bleibt. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass auf diese Steuer nicht verzichtet werden kann, weil weitere Mittel zur Verwirklichung des Amortisationsplanes notwendig sind und eben doch feststeht, dass immer noch bedeutende Beträge an mobilem Kapital hinterzogen werden. Wenn auch in den letzten Jahren die Erfassung wesentlich besser und unter den einzelnen Kantonen ausgeglichener geworden ist, so wirkt die Steuerdefraudation in dieser Zeit der grossen finanziellen Bedürfnisse des Staates und der deswegen ganz erheblich gesteigerten Steuersätze besonders stossend. Die Verrechnungssteuer wird kein Allheilmittel sein; sie bringt wie jede Verfeinerung des Steuersystems verwaltungstechnieche Mehrarbeit, aber sie wird zur Folge haben, dass auch der nicht ehrliche Steuerpflichtige unbedingt 20 bis 26 % seines Vermögensertrages als Steuer entrichtet.

V. Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer.

a. Allgemeine Bemerkungen.

Der Bundesratsbeschluss übernimmt die Grundsätze, die im Zwischenbericht an die Bundesversammlung vom 20. November 1942 dargestellt worden sind, und ergänzt sie durch die notwendigen Durchführungsvorschriften.

Die Verrechnungssteuer erfasst
die gleichen Gegenstände wie die an dei Quelle erhobene Wehrsteuer. Sie kann gemeinsam mit dieser eingezogen und überwälzt werden. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesratsbeschlusses lassen sich darum knapp fassen ; es genügen Verweisungen auf den Wehrsteuerbeschluss. Der Nachteil, der darin liegt, dass wegen dieser .Verweisungen einzelne Artikel nicht unmittelbar verständlich sind, wird durch den anhangsweisen Abdruck der wichtigsten anwendbaren Bestimmungen des WehrsteuerbeschluBses in der amtlichen Gebrauchsausgabe des Verrechnungssteuerbesohlusses behoben werden.

696 Um die Erhebung der Verrechnungssteuer und der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer in einen Akt zusammenfassen zu können, musate in den neuen Bundesratsbeschluss auch die Abänderung einzelner Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses einbezogen werden. Da, wo für die Verrechnungssteuer eine abweichende Eegelung vorgesehen ist, war darum der Wehrsteuerbeschluss entsprechend abzuändern (Art. 18), Es handelt sich hauptsächlich um die Einräumung gewisser Erleichterungen.

Bei den Vorberatungen wurde die Frage erörtert, ob mit der Einführung der Verrechnungssteuer eine Amnestie zu verbinden sei. Ein Zusammenwirken des Druckes, den die Verrechnungssteuer auf Personen ausüben wird, die bisher den Ertrag ihrer Wertpapiere und Bankguthaben nicht oder nicht vollständig versteuert, haben, und der Aussicht, steuerehrlich werden zu können, ohne die Eolgen früher begangener Hinterziehungen befürchten zu müssen, könnte zu einer wesentlichen Verbesserung der Steuerverhältnisse führen. Anderseits lassen sich berechtigte Bedenken geltend machen, schon wieder eine Steueramnestie ins Auge zu fassen, nachdem erst vor drei Jahren in Verbindung mit dem Wehropfer eine solche gewährt worden ist. An der Einanzdirektorenkonferenz waren die Meinungen geteilt. Für den Bundesrat lag angesichts dieser Stellungnahme kein Anlass vor, derzeit eine Massnahme anzuordnen, deren Auswirkungen sich in erster Linie auf dem Gebiete des kantonalen Steuerwesens geltend machen würden.

1). Bemerkungen su einzelnen Artikeln.

Art. 1. Die Begrenzung der Geltungsdauer des Beschlusses bis zum Jahre 1949 entspricht derjenigen der Bundesratsbeschlüsse über die Wehrsteuer, die Warenumsatzsteuer und die Luxussteuer.

Die Verrechnungsmöglichkeit wird durch den Hinweis auf Art. 8, Abs. l, des Beschlusses beschränkt ; nur diejenigen Gläubiger, die in der Schweiz Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, können Verrechnung beanspruchen.

Art. 3. Die Kantone können je nach den gegebenen Verhältnissen die Ver· rechnung bloss mit Kantonssteuern oder mit Kantons- und Gemeindesteuern vorsehen. Vorgeschrieben wild nur, dass es sich um periodisch veranlagte Steuern zu handeln hat, d. h. um Steuern, bei deren Veranlagung die Angaben in den Verrechnungsanträgen auszuwerten sind. In der Eegel wird es sich um die Einkommens- und Vermögenssteuern handeln. Für die
Besorgung der Obliegenheiten der Verrechnungsstelle braucht nicht ein neuer Apparat ins Leben gerufen zu werden. Normalerweise dürften die Funktionen dieser Stelle den bestehenden kantonalen Veranlagungsbehörden übertragen werden, weil die Überprüfung und Auswertung der Verrechnungsanträge und die Entscheidung über die Verrechnungsansprüche am zweckmässigaten mit der Veranlagung verbunden werden. Aus ähnlichen Gründen wird es meistens angezeigt sein, die Aufgaben der Verrechnungssteuer-Bekurskommission der kantonalen Eekursinstanz für die Einkommens- und Vermögenssteuern zu übertragen.

697 Art. 4. Die Verrechnungssteuer und die an der Quelle erhobene Wehrsteuer erfassen die gleichen Gegenstände mit der einzigen Ausnahme, dass auf den Namen lautende Spar- und Depositenguthaben, die einen jährlichen Zinsertrag von höchstens 15 Franken abwerfen, von der Verrechnungssteuer, nicht aber von der Quellenwehrsteuer ausgenommen sind.

Art. 5. Der Steuersatz ist auf 15 % angesetzt worden. Zusammen mit der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer und der Couponsteuer worden also künftig von den Zinsen der Spar- und sonstigen kurzfristigen Bankguthaben 20 %, von Obligationenzinsen 24 % und vom Ertrage von Aktien 26 % in Abzug gebracht.

Es schien nicbt ratsam, für die Verrechnungssteuer einen 15 % übersteigenden Satz vorzusehen. Eine Belastung in dieser Höhe wird im Verein mit den sonstigen Massnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung hinreichen, um die Erfassung des Ertrages mobiler Werte ganz wesentlich zu verbessern. Sie wird ihren Zweck erreichen, ohne die wirtschaftlich nachteiligen Wirkungen auszulösen, die sich bei unvorsichtiger Bemessung der Steuer einstellen könnten. Wenn die Entwicklung der Steuerverhältnisse in der Schweiz und im Auslande es rechtfertigen sollte, kann der Steuersatz später angepasst werden.

Art. 6. Die Verrechnungssteuer wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung zusammen mit der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer und der Couponsteuer unter Verwendung eines einzigen für alle drei Steuern zugleich dienenden Formulars anzumelden und zu entrichten sein.

Art. 7. Den inländischen öffentlichen und gemeinnützigen Körperschaften und Anstalten sowie den inländischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften wird wie bei der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer ein Anspruch auf Bückerstattung der an der Quelle abgezogenen Verrechnungssteuer eingeräumt. Er ist bei der eidgenössischen Steuerverwaltung geltend zu machen. Dieses Verfahren empfiehlt sich, weil bei. den erwähnten juristischen Personen den Wertpapiererträgnissen nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei den natürlichen Personen. Die Wertpapiere Stollen vielfach Anlagen von Fremdkapitalien dar (besonders bei Banken, Versicherungsunternehmungen, Holdinggesellschaften und dgl.), und ihr Ertrag bedeutet darum nicht ohne weiteres steuerbares Einkommen. Die Steuerabzüge müssten
ganz oder zum grössten Teil ohnehin zurückerstattet werden, wenn überhaupt keine Kantonssteuern zu entrichten sind oder wenn die Abzüge die geschuldeten Steuerleistungen wesentlich übersteigen. Für die vielen Gesellschaften, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig sind, wird durch die Abfertigung der Anträge durch eine einzige Stelle das Verfahren vereinfacht. Zudem bietet die Zusammenfassung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung den besten Schutz gegen den Versuch natürlicher Personen, durch Übertragung von Wertpapieren auf nicht einkommensteuerpflichtige juristische Personen den Auswirkungen der Verrechnungssteuer auszuweichen.

698

Art. 8. Hier werden die Verrechnung«- und Bückerstattungsansprüche der übrigen Wertpapier- und Bankguthabengläubiger umschrieben (natürliche Personen, Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, juristische Personen, die steuerlich gleich -wie natürliche Personen behandelt werden, wie Stiftungen und dgl.). Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Gläubiger 'in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Für Gläubiger, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, bleibt die Verrechnungssteuerbelastung im vollen Umfange bestehen. Das gilt auch dann, wenn die im Auslande wohnhaften Gläubiger in der Schweiz einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen, weil sie hier Grundstücke oder auf schweizerischen Grundpfändern sichergestellte Forderungen besitzen. Ausländer, die in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, können Verrechnungs- oder Eückerstattungsanspruch geltend machen für die Steuerabzüge vom Ertrag derjenigen Wertpapiere und Bankguthaben, welche zum Betriebsvermögen der inländischen Niederlassung gehören.

In Abs. 3 wird festgestellt, dass der Anspruch auf Verrechnung oder Bückerstattung der Steuer auf Einkommensteüen verwirkt wird, die in Verletzung gesetzlicher Vorschriften (trotzdem dafür bereits eine Erklärung hätte abgegeben werden sollen) den kantonalen Steuerbehörden verheimlicht worden sind. Das gleiche trifft zu, wenn Vermögen, aus welchem der Verrechnungssteuer unterworfenes Einkommen fliesst, verheimlicht worden ist. Ferner wird eine Frage abgeklärt, die sich bei der Durchführung von Nach- und Strafsteuerverfahren erheben wird. Wer nach dem Inkrafttreten des Verrechnungssteuerbeschlusses den Kantonen gegenüber Einkommensteile verheimlicht, die dem Verrechnungssteuerabzug unterworfen sind, schädigt den Kanton um den vollen Betrag seiner Steuern. Er soll darum auch den Nach- und Strafeteuern unterworfen bleiben, die dieser Schädigung entsprechen.

Art. 9. Das Verfahren zur Geltendmachung der Verrechnungs- oder Bückerstattungsansprüche wird so eingerichtet, dass seine Abwicklung mit der kantonalen Steuerveranlagung verbunden werden kann. Eine einlässliche Prüfung hat ergeben, dass bei dieser auch in England angewendeten Methode sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden am wenigsten Umtriebe entstehen. Jährlich einmal, erstmals im Jahre 1945 und, wo es möglich
ist, mit der kantonalen Steuererklärung wird vom Steuerpflichtigen als Verrechnungs- oder Bückerstattungsantrag ein Verzeichnis der Werte einzureichen sein, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterworfen ist. In dem Verzeichnis sind ferner die Erträge anzugeben, von welchen im Vorjahre die Verrechnungssteuer abgezogen wurde. Für den Antrag wird ein Formular verwendet, das im wesentlichen dem Vordruck für das Wertschriftenverzeichnis entspricht, welches nach Art. 87 des Wehrsteuerbeschlusses alle zwei Jahre einzureichen ist. Praktisch werden also die Verrechnungsanträge mit den Wertschriftenverzeichnissen verschmolzen. Für die Steuerpflichtigen entsteht eine Mehrarbeit nur insofern, als sie künftig alljährlich, statt nur alle zwei Jahre ein Wertschriftenverzeichnis einzureichen haben. Wer sich aber so lange gedulden will, kann seine Verrechnungsansprüche gesamthaft für je zwei Jahre

699 in dem Jahr geltend machen, in welchem er ohnehin das Wertschriftenverzeichnis für die Wehrsteuer einzureichen hat (vgl. Art. 9, Abs. 2). Er spart, sich damit überhaupt jede zusätzliche Arbeit.

Es wird nicht verlangt, dass die Antragsteller ihren Verrechnungs- oder Eückerstattungshegehren Belege zum Nachweis der erfolgten Steuerabzüge (Bankbordereaux oder dgl.) beifügen. In der Eegel würde sich ein Steuerpflichtiger durch den Versuch, Verrechnungsansprüche geltend zu machen, die ihm nicht zustehen, keinen Vorteil verschaffen, weil er sonst ebenso hohe oder höhere Kantons- und Gemeindesteuern auf dem behaupteten Zins- oder Dividendenertrag zu entrichten hätte. Wo es sich anders verhält, namentlich wenn Verdachtsgründe vorliegen, können die Verrechnungsstellen nachträglich auf Grund von Art. 3 nähere Auskünfte und den Nachweis der Besitzverhältnisse verlangen. Zudem wird die versuchte oder vollendete Erschleichung ungerechtfertigter Verrechnungen oder Bückerstattungen mit hoher Strafe bedroht (Art. 16, Abs. 1).

Auf Grund der Angaben über die Höhe des der Verrechnungssteuer unterliegenden Wertpapier- und Bankguthabenertrages wird im Laufe des kantonalen Steuerveranlagungsverfahrens die Höhe der erfolgten Verrechnungssteuerabzüge berechnet und das Ergebnis als Abzugsposten in der Steuerrechnung vorgemerkt. Ist der anrechenbare Betrag niedriger als die Summe der Kantonsund Gemeindesteuern, mit denen zu verrechnen ist (Art. S), so hat der Steuerpflichtige die Differenz einzuzahlen. Im umgekehrten Falle wird ihm der Überschuss der Verrechnungssteuerabzüge über die Kantons- und Gemeindesteuern zurückvergütet (Art. 8, Abs. 2).

Die Bestimmung von Abs. 8 des Artikels hat den Zweck, die Steuerpflichtigen zu veranlassen, ihren Verrechnungsantrag so frühzeitig anzumelden, dass die Verrechnung mit der nächsten kantonalen Steuerveranlagung erledigt werden kann.

Art. 10. Für Eentner, die für ihren Lebensunterhalt auf den Ertrag eines kleinen Vermögens angewiesen sind und keine oder nur geringe Kantons- und Gemeindesteuern zu entrichten haben, kann sich die Einhaltung der in Art. 9 vorgesehenen Fristen als Härte auswirken. Für solche und ähnliche Fälle können die Kantone die gebotene Erleichterung in der Form vorzeitiger Eückzahhmgen zubilligen.

Art. 11--13. Das Verfahren der Überprüfung und Entscheidung
über die Verrechnungs- und Eückerstattungsanträge ist so geordnet, dass den Anspruchsberechtigten alle Eechtsschutzgarantien geboten sind.

Art. 14. Die Vorschriften über die Abrechnung zwischen dem Bunde und den Kantonen bieten Gewähr dafür, dass die Kantone rasch in den Besitz der ihnen nach Art. 2 zukommenden Geldbeträge gelangen. In Abs. 3 wird das Verfahren geregelt, das einzuhalten ist, wenn die Nachprüfung der eidgenössischen Steuerverwaltung ergibt, dass Verrechnung oder Bückerstattung zu Unrecht gewährt worden sind und auf den zu Unrecht Begünstigten zurückgegriffen werden muss.

700

Art. 13. Wenn der Schuldner von der Verrechnungssteuer unterworfenen Leistungen (z. B. der Ausgeber von Obligationen, der Zinsen ausgerichtet hat, oder die Aktiengesellschaften, welche Gewinnausschüttungen vornehmen) seiner Zahlungspfhcht nicht nachkommt, treten die gleichen Folgen ein wie im Falle der Hinterziehung der Couponsteuer und der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer (Busse bis zum fünffachen Betrage der nicht entrichteten Steuer).

Art. 16. Angesichts der besondern Verwerflichkeit solchen Verhaltens sind für den Fall der Erschleichung ungerechtfertigter Verrechnungen oder Rückerstattungen strenge Strafen vorgesehen worden. Die für Ordnungsdelikte vorgesehenen Bussen'entsprechen denjenigen des Couponsteuer- und Wehrsteuerrechts.

Die Strafverfolgung muss nach Art. 281 und 286 f. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege auch bei Widerhandlungen, die vor einer kantonalen Behörde begangen worden sind, der eidgenössischen Steuerverwaltung übertragen werden.

Art. 1.8. Für die Verrechnungssteuer sind einige Abweichungen von den Vorschriften des Quellenwehrsteuerrechtes vorgesehen worden. Um die Zusammenfassung des Verfahrens für beide Steuern nicht zu beeinträchtigen, erschien es zweckmässig, Differenzen zu vermeiden und darum die vorgesehenen Neuerungen im Wehrsteuerbeschluss unterzubringen. Da alle in Art. 18 angeführten Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses auf die Verrechnungssteuer anwendbar erklärt sind, finden sie auf beide Steuern Anwendung, Die Änderungen bei Art. 141, Abs. l, lit. a, und Art. 142, Abs. 3, stehen miteinander im Zusammenhang. Bisher war im Wehrsteuerbeschluss (Art. 142, Abs. 8) sowohl für den Übergang von Beserven bei Fusionen wie für die Wiederaufwertung abgeschriebener Beteiligungsurkunden eine Steuerermässigung vorgesehen. Diese Erleichterung hat sich für Fusionen in der Praxis als unzulänglich erwiesen. Soweit bei der Verschmelzung von Gesellschaften vorhandene Eeserven der aufgenommenen G-esellscha.ft nicht ausgeschüttet werden, sondern in die aufnehmende Unternehmung übergehen, erschien eine Erhebung der Steuer überhaupt nicht gerechtfertigt. Darum wird nun in dem. neuen Nachsatz zu Art, 141, Abs. l, lit, a, die Steuerfreiheit angeordnet. Anderseits wurde Art. 142, Abs. 3, auf den Fall der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsurkunden
beschränkt.

In Art. 144, Abs. l, wird klargestellt, in welchem Zeitpunkte im Falle der Kapitalisierung von Zinsen die an der Quelle erhobene Wehrsteuer (und damit auch die Verrechnungssteuer) verfällt. Es haben sich in der Praxis Kontroversen ergeben, weil die Meinung vertreten wurde, in diesen Fällen trete ein Zinsverfall überhaupt nicht ein, oder es sei die Steuererhebung auf den Zeitpunkt .der Kapitalrückzahlung hinauszuschieben. Für die Durchführung der Steuer ergäben sich, wenn sich diese Auffassung durchsetzen würde, erhebliche Schwierigkeiten.

701 Durch die Änderung von Art. 147, Als. 2, wird der Bückerstattungsanspruch allen inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften eingeräumt.

Die bisherige Einschränkung, dass solche Gesellschaften die Bückerstattung nur verlangen können, wenn sich ihr Besitz an inländischen Wertpapieren und Bankguthaben auf mindestens 5 % der Aktiven beläuft, ist fallengelassen worden, weil auch bei einem geringern Wertschriftenbestand die an der Quelle angezogenen Steuerbeträge nach dem Inkrafttreten der Verrechnungssteuer nicht mehr belanglos sind.

Ferner wird Art. 147, Abs. 2, durch einen Schlußsatz ergänzt, welcher den von einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder unter einer Einzelfirma betriebenen Bankunternehmungen die gleichen Steuerrückforderungsrechte einräumt wie den als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft organisierten Banken. Die Gleichstellung rechtfertigt sich, weil die Werte, deren Ertrag an der Quelle besteuert wird, bei allen diesen Unternehmungen zu einem erheblichen Teil Anlage von Premdkapitalien darstellen (vgl. die Bemerkungen zu Art. 7).

Von der Quellenwehrsteuer wurden bisher den Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften nur 95 %o zurückerstattet. Diese Einschränkung fällt mit der neuen Fassung von Art. 148, Alis, l, dahin.

Die Änderung von Art, 149 bewirkt eine Vereinfachung des BückerstattungsVerfahrens. Die Begehren werden für die während eines Jahres erfolgten Abzüge zusammengefasst, und Belege zum Nachweis der einzelnen 'Ansprüche brauchen nur noch dann eingereicht zu werden, wenn es die Steuerverwaltung aus besondern Gründen ausnahmsweise verlangen muss.

Die Übergangs Vorschrift von Art. 158, Abs. 2, ist der veränderten Geltungsdauer der Wehrsteuer angepasst worden.

Art. 19. Die in Art. 147, Abs. 2, des Wehrsteuerbeschlusses vorgesehene Gleichstellung der als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder als Einzelfirma konstituierten Banken mit den Aktiengesellschaften usw. kann, soweit die Eückerstattung der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer in Frage steht, erst vom Zeitpunkt des Beginns der dritten Wehrsteuerperiode (1945/46) an wirksam werden, weil die auf Grand des geltenden Bechtes vorgenommenen Veranlagungen für die zweite Periode vor dem
Inkrafttreten des Verrechnungssteuerbeschlusses bereits abgeschlossen sein werden.

Wenn die an der Quelle erhobene Wehrsteuer vom 1. Januar 1945 an zurückerstattet wird, so muss die in Art. 21, Abs. 6, des Wehrsteuerbeschlusses vorgesehene Befreiung des Ertrages von Wertschriften und Bankguthaben von der allgemeinen Wehrsteuer für die Privatbanken mit Wirkung von der dritten Wehrsteuerperiode an aufgehoben werden.

Art. 20. Durch Art. 84 bis 40 des Bundesbesohmsses vorn 22. Dezember 1938 wurden die Couponsteuer erhöht und weitere Gegenstände (gewisse Bankund Darlehensguthaben sowie Urkunden über Miteigentumsrechte) der Emis-

702 sipnsstempelabgabe und der Couponsteuer unterworfen, und die Urkunden über Kommanditbeteihgung neu der Stempelsteuerpflicht unterstellt. Die Wirksamkeit der Vorschrift war ursprünglich bis zum 81. Dezember 1941 beschränkt und ist dann bis zum 31. Dezember 1945 verlängert worden. Da die neuen Couponsteuerobjekte auch Gegenstand der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer bilden und kein Anlass besteht, sie nicht gleichfalls der Verrechnungssteuer zu unterstellen, und da ferner auf die Erhebung der Stempelabgabe auf Kommanditbeteiligungen nicht vom Jahre 1946 an verzichtet werden kann, muss die Gültigkeit des erwähnten Bundesbeschlusses gleich wie die des Verrechnungssteuerbeschlusses bis zum 31. Dezember 1949 ausgedehnt werden.

Art. 21. Die Art. 153 und 154 des Wehrsteuerbeschlusses beziehen sich auf die Stempelfreiheit der im Steuerverfahren verwendeten Urkunden und auf die Portofreiheit amtlicher Sendungen der Steuerbehörden.

Art. 22. Es ist zweckmässig, dem Finanz- und Zolldepartement die Befugnis einzuräumen, auf Grund der sich entwickelnden Erfahrung rasch und ohne Umständlichkeiten auf dem Verordnungswege Vereinfachungen des Verfahrens anzuordnen, sachgeinässe Massnahmen gegen .allenfalls zutage tretende Missbräuche zu treffen und für bestimmte Sonderfälle (Verrechnungsverfahren bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, in Erbfällen und dgl.) die der Natur und dem Zwecke der Verrechnungssteuer entsprechenden Begeln aufzustellen.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1943 über die Erhebung einer Verrechnungssteuer zu genehmigen.

Wir nehmen die Gelegenheit wahr, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 1. September 1943.

4177

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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Zwischenbericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. (Vom 1. September 1943.)

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