522
# S T #
Bundesratsbeschluss betreffend
die Allgemeinverbindlicherklärung der im Maler- und Gipsergewerbe am 1. April 1943 vereinbarten Teuerungszulage.
(Vom 4. Juni 1948.)
Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Maler- und GipsermeisterVerbandes, des Bau- und Holzarbeiter-Verbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiter-Verbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 1. April 1943 abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung einer Teuerungszulage im Maler- und Gipsergewerbe, gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:
Art. 1.
Von der Vereinbarung vom 1. April 1948 über die Gewährung einer Teuerungszulage im Maler- und Gipsergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindli erklärt : 1. Alle Arbeiter in den Betrieben des Bau- und Möbelmaler- und des Gipserberufes im Gebiete der deutschen Schweiz erhalten vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Vereinbarung an zum Ausgleich der Teuerung eine Teuerungszulage von 5 Rappen pro Stunde, sofern diese Teuerungszulage nicht schon vom 1. April 1943 an geleistet wurde.
2. Die Gesamtteuerungszulage, berechnet auf den Löhnen vom September 1939, wird auf mindestens 35 Rappen festgesetzt.
8- Diese Vereinbarung gilt nicht, für Arbeiter der genannten Berufe, welche in Betrieben von Anstalten, Hotels und der Industrie beschäftigt werden.
4. Im übrigen gilt diese Vereinbarung für alle gelernten und ungelernten Arbeiter der genannten Berufe mit Ausnahme der Lehrlinge.
Art. 2.
1
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg,
523 Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St, Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau.
2 Soweit die individuelle Teuerungszulage sich bereits im Rahmen der von der Lohnbegutachtungskommissio des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements herausgegebenen Richtsätze hält, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zu einer -weiteren Aufbesserung.
Art. 3.
Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis zur amtlichen Bekanntgabe des Wegfalls der Vereinbarung.
Bern, den 4. Juni 1948.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :
4070
Celio.
Der Bundeskanzler: G. Bovet.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Maler- und Gipsergewerbe am 1. April 1943 vereinbarten Teuerungszulage. (Vom 4. Juni 1943.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1943
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
13
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.06.1943
Date Data Seite
522-523
Page Pagina Ref. No
10 034 901
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.