238 zurzeit Privatdozent für physikalische Chemie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule und Leiter der Abteilung für industrielle Forschung der Firma Lonza AG.

Als LT. Sektionschef bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt -wird gewählt: Herr Dr. Alfons Engeler, von Wittenbach (Sankt Gallen), bisher Ingenieur-Chemiker I. Kl. dieser Anstalt.

Als II. Sektionschef bei der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird gewählt : Herr Dr. Albert Kiener, von Bolligen, bisher volkswirtschaftlicher Beamter I. Kl. dieser Abteilung.

Die eidgenössische Fachkommission für das Bekleidungsgewerbe wird mit Amtsdauer bis Ende 1944 wie folgt bestellt: Behördenvertreter: die Herren dipi. Ing. A. Walther, Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Bern (Präsident) ; Dr. F. Bubin, Vorsteher der kantonal-bernischen Handelsund Gewerbekammer, Bern (Vizepräsident); Frau S. Favez, Vorsteherin des «Travail à domicile», Lausanne (Mitglied); Vertreter der Arbeitgeber: Frl.

A. Scherrer, Romanshorn; Herren H. Haury, St. Gallen; 0. Sallmann, Amriswil; Ch. Zimmermann, Zürich; J. Lorenz, St. Gallen; P. Antener, Bern; Vertreter der Heimarbeiter: Frau S. Bühlmann, Zürich; Herren A. Storrer, Zürich; E. Bircher, Bern; E. Katz, Zürich; A. Mühlheim, Buren a. A.; Frl. L. Zimmerli, Bomanshorn.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Schweizerischen Velo-, Motorrad-Händler- und MechanikerVerband eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Fahr- und Motorradmechanikergewerbe ist, nachdem die im Bundesblatt vom 23. Dezember 1942 angesetzte Einsprachefrist am 28. Januar a. c. unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 1.Februar 1943 genehmigt worden, Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 10. Februar 1948.

3865 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

239

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Abänderung der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

(Vom 9. Februar 1943.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

Wir beehren uns, Ihnen den Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1942 betreffend Abänderung der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung in einer kleinen Anzahl von Exemplaren zuzustellen und Ihnen ergänzend folgendes mitzuteilen: I.

Durch Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1988 über das Mindestalter der Arbeitnehmer ist Art. 2, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (B G) abgeändert worden. Die neue Passung lautet: «Als Lehrlinge im Sinne des Gesetzes gelten die aus der Primarschulpflicht entlassenen Minderjährigen vom vollendeten fünfzehnten Altersjahre an, die in einem öffentlichen oder privaten Betrieb arbeiten, um einen bestimmten, unter das Gesetz fallenden Beruf zu erlernen.» In den vorstehenden Text wurden die Worte «vom vollendeten fünfzehnten Altersjahre an» aufgenommen. Nachdem nun gemäss Art. 2, Abs. l, des B G vom Lehrling für den Eintritt in die Berufslehre das zurückgelegte fünfzehnte Altersjahr verlangt wird, muss die gleiche Vorschrift auch auf die Schüler beruflicher Bildungsanstalten Anwendung finden, die eine Berufs-lehre im Sinne des Bundesgesetzes vermitteln. Art. 51, lit. fc, Abs. l, der Verordnung I musate deshalb einer Revision unterzogen werden (A, S. 58,1166).

Er hat nun folgenden neuen Wortlaut: «Die Schüler der Berufs- und Fachschulen, der Lehrwerkstätten sowie der Vorlehr- und Umlehrkurse müssen der gesetzlichen Alltagsschul-

240 pflicht des betreffenden Kantons genügt und das fünfzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.» Es folgt hieraus, dass der Bund jene Klassen der vorstehend erwähnten beruflichen Schulen, welche bisher den Beginn der Berufslehre schon vor dem zurückgelegten fünfzehnten Altersjahr ermöglichten, nicht mehr anerkennen bzw. finanziell unterstützen kann. Nach der bisherigen Fassung von Art. 51, lit. b, Abs. l, der Verordnung I hatte die Beitragsleistung des Bundes lediglich die erfüllte gesetzliche Alltagsschulpflicht des betreffenden Kantons zur Voraussetzung. Diese Bestimmung hatte übrigens eine ungleiche Behandlung der Kantone mit acht- und neunjähriger Alltagsschulpflicht zur Folge. So konnte in einem Kanton mit neunjähriger Primarschulpf licht der untersten Klasse einer beruflichen Schule (z. B. Handelsschule) kein Bundesbeitrag zugesprochen werden, wenn diese dem neunten Schuljahre entsprach, während in Kantonen mit einer achtjährigen Schulpflicht Klassen mit Schülern gleichen Alters beitragsberechtigt waren, II.

Von den in Art. 51, lit. b, Abs. l, der Verordnung I erwähnten beruflichen Schulen werden die Handelsschulen durch die neue Fassung besonders betroffen. Der Bund subventionierte bisher 44 Handelsschulen, von denen dreizehn die Schüler schon nach dem zurückgelegten vierzehnten Altersjahr aufnehmen. Die unterste Klasse dieser Schulen wird somit künftig für die Beitragsleistung ausscheiden müssen und deshalb auch nicht mehr als Fachklasse bezeichnet werden können. Sofern die betreffenden Handelsschulen das Eintrittsalter nicht entsprechend erhöhen, fallen also von den bisherigen vier Jahreskursen nur noch die obern drei und bei drei Jahreskursen nur noch die obern zwei für den Bundesbeitrag in Betracht; Handelsschulen mit bisher zwei Jahreskursen können alsdann überhaupt nicht mehr subventioniert werden.

Es tritt im weitern hinzu, dass die oben erwähnten Handelsschulen mit bisher drei Jahreskursen die Bedingungen nicht mehr erfüllen, die in unserm Kreisschreiben vom 22. März 1935 für die Anerkennung der Prüfungsausweise verlangt werden. Die Anerkennung kann nur dann aufrecht erhalten werden, wenn in mindestens drei Jahreskursen unterrichtet wird, die frühestens mit dem vollendeten fünfzehnten Altersjahr der Schüler beginnen. Wir haben bis heute die Prüfungsausweise von 26 sogenannten «Diplomschulen» und von acht Maturitätsanstalten dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als gleichwertig anerkannt. Um den in Frage kommenden Schulen zu ermöglichen, ihre Schulorganisation der neuen Bestimmung des Art. 51, lit. b, Abs. l, der Verordnung I anzupassen, haben wir das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ermächtigt, für die Neuregelung eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1945 zu gewähren (s. Art. 2 des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses).

241

Diese Übergangsfrist gilt jedoch nicht für neue Gesuche um Anerkennung ·der Abschlusszeugnisse und für allfällig neu errichtete Klassen ; die Schüler solcher Klassen haben von Anfang an den neuen Bestimmungen zu genügen, wenn die Schule auf einen Bundesbeitrag Anspruch erheben will.

Für die Anerkennung einer Anstalt als subventionsberechtigte Handelsschule sowie für die Anerkennung ihrer Prüfungsausweise als gleichwertig ·dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gelten im übrigen weiterhin die Bestimmungen unseres Kreisschreibens vom 22. März 1935.

Die oben erwähnte Übergangsfrist kann auch den gewerblichen Fachschulen und den L e h r w e r k s t ä t t e n eingeräumt werden, falls sie bisher Schüler (Lehrlinge) vor dem. vollendeten fünfzehnten Altersjahr aufgenommen laben und sich eine Übergangszeit als notwendig erweist.

III.

Hinsichtlich der V o r l e h r k u r s e verweisen wir auf unser Kreisschreiben vom 19. Februar 1942 und bemerken im besondern, dass für den Bundesbeitrag grundsätzlich nur solche Veranstaltungen in Betracht fallen können, deren Schüler das-fünfzehnte Altersjahr vollendet haben. Um Unklarheiten künftig zu vermeiden, empfehlen wir, die in einzelnen Kantonen geführten «Abschlussklassen» wie auch die weitern Anordnungen für Jugendliche im sogenannten ·«Wartejahr» nicht als Vorlehrkurse zu bezeichnen. Die Aufgabe der Vorlehrkurse gemäss Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung wurde im bereits erwähnten Kreisschreiben vom 19. Februar 1942 eingehend dargelegt, do dass sich weitere Ausführungen hierüber in diesem Zusammenhang erübrigen dürften.

IV.

Art. 52, Abs. 3, lit. a, der Verordnung I hat folgende neue Fassung erhalten: a. «die Besoldung des Vorstehers, sofern dieser dem Lehrkörper angehört;» Auf Grund des neuen Wortlautes ist nicht mehr allem die Besoldung ·des Vorstehers im Hauptamt, sondern auch desjenigen im Nebenamt für den Bundesbeitrag anrechenbar, sofern er dem Lehrkörper angehört. Die neue Fassung trägt nunmehr allen Schulen gebührend Eechnung. Die Besoldung des Vorstehers im Nebenamt ist jedoch in den Abrechnungen der in Betracht fallenden Anstalten von der Besoldung für den Unterricht getrennt aufzuführen.

Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, fügen wir noch bei, dass ·der Schulvorsteher, an dessen Besoldung ein Bundesbeitrag beansprucht wird, ·dein Lehrkörper der betreffenden vom Bund subventionierten Schule anBundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

17

242

gehören und an dieser wöchentlich wenigstens einige Stunden Unterricht, und zwar an den Berufs- und Fachschulen, in denen Lehrlinge ausgebildet werden, in den Pflichtfächern erteilen mues.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis geben zu wollen, und zeichnen mit vollkommener Hochachtung, Bern, den 9. Februar 1948.

Eidgenössisches 3858

Volksurirtschaftsdepartement: Stampffl.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes.

(Vom 4. Februar 1948.)

Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren Begierungsräte !

1. In unserem Kreisschreiben vom 10. April 1942 haben wir ausgeführt (Bbl. S. 286/287), dass die Herstellung von nicht auf Mass gearbeiteten Lederschuhen in bescheidenem Umfange, das heisst bis zu 500 Paar Lederschuhen oder 8000 Paar Hausschuhen im Jahr, so lange keiner besondern Bewilligung bedürfe, als sie ohne Erweiterung im Sinne von Art. 4 des Bundesbeschlusses über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes, d. h. ohne räumliche Vergrösserung sowie mit dem bisherigen Personal und den vorhandenen Betriebseinrichtungen, erfolge. Falls jedoch die serienmässige Herstellung von Lederschuhen oder Hausschuhen den erwähnten Umfang übersteige oder der Betrieb nach Aufgabe der Beparaturtätigkeit nur noch Fabrikationszwecken diene, bedürfe es hiefür einer Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gemäss Art. l bzw. Art. 4, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 80. Dezeinbor 1985/16. Dezember 1941 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie. Wir fügten bei, dass diese Vorschrift vorderhand bis zum Ablauf des genannten Schuhindustriebeschlusses auf Ende 1942 gelte.

2.43

Inzwischen ist die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 30, Dezember 1935/16. Dezember 1941 über die Schuhindustrie durch Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1942 bis zum 31. Dezember 1944 verlängert worden.

Gleichzeitig sind auch die früheren Bestimmungen über den Geltungsbereich geändert und in Art. 2 wie folgt zusammengefasst worden: Art. 2. 1 Zur Schuhindustrie gehören : a. Die Herstellung fertiger Schuhe aller Art, b. Die Herstellung von Schäften.

c. Weitere Gebiete der Schuhindustrie, die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses unterstellt werden.

2 Nicht zur Schuhindustrie gehören Schuhreparaturwerkstätten, auch wenn sie sich mit der Anfertigung von Einzelpaaren nach Mass befassen.

Für die Abgrenzung des Geltungsbereiches der beiden Beschlüsse, die Ihnen bereits zugestellt worden sind, ergibt sich daraus folgendes: Betriebe, in denen ausser Eeparaturen auch Neuanfertigungen von Schuhen nach Mass für einzelne Verbraucher vorgenommen werden, gelten weiterhin als Schuhreparaturwerkstätten, für deren Eröffnung, Übernahme, Verlegung, Erweiterung und Angliederung es ausschliessh'ch der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde gemäss den Vorschriften des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes bedarf. Dagegen sind Betriebe, die sich neben der Alisführung von Eeparaturen und der Anfertigung von Maßschuhen noch mit der serienmässigen Herstellung von Schuhen in irgendwelchem Umfange befassen, künftig hinsichtlich dieser Tätigkeit auch dem Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1980/18. Dezember 1942 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie unterstellt. Diese bedürfen daher für die Aufnahme oder die Erweiterung dieser Produktion durch räumliche Vergrösserung, Vermehrung der maschinellen Ausrüstung oder Erhöhung der Arbeiterzahl in jedem Falle einer Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nach dem Schuhindustriebeschluss, Sofern ein Betrieb die Ausführung von Schuhreparaturen aufgibt und sich ausschliesslich mit der serienmässigen Herstellung von Schuhen befasst, untersteht er nur noch dem Schuhindustriebeschluss.

Diese Unterstellung von Schuhreparaturwerkstätten unter den Schuhindustriebeschluss hat sich als notwendig erwiesen, um auch über deren serienmässige Produktion von Schuhen eine Kontrolle ausüben zu können. Die Bewilligung für die Produktion in bescheidenem Umfange soll jedoch in Anlehnung an die bisher für das Schuhmachergewerbe geltenden Vorschriften in der Eegel erteilt werden.

Wir ersuchen die zuständigen kantonalen Behörden, dieser neuen Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bundesbeschlusses über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes und des Bundesratsbeschlusses über die Schuhindustrie Beachtung schenken und dem Bundesamt für Industrie, Ge-

244 werbe und Arbeit allfällige Änderungen in der Betriebsführung der bestehenden Schuhreparaturwerkstätten (Aufnahme der serienmässigen Herstellung von.

Schuhen, Aufgabe der Reparaturtätigkeit zugunsten ausschliesslicher Fabrikation) melden zu wollen. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit steht den Kantonen zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.

2. Wir gestatten uns, Sie bei dieser Gelegenheit daran zu erinnern, dass.

gemäss Art. 3 der Vollziehungsverordnung vom 10. Februar 1942 dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche Entscheide, die nach Art. 6 des Bundesbeschlusses über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes ergehen, im Doppel einzusenden sind. Dies soll den Bundesbehörden ermöglichen, einen Überblick über den Vollzug der Schutzmassnahmen für das Schuhmachergewerbe zu erhalten und gleichzeitig Erfahrungen für allfällig notwendig werdende Schutz- und Hilfsmassnahmen für andere Gewerbezweige zu sammeln.

Genehmigen Sie. Herr Präsident, Herren Regierangsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 4. Februar 1943.

Eidgenössisches 3859

Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonalen Aufsichtsbehörden des Zivilstandswesens und die Zivilstandsbeamten betreffend Meldung von Todesfällen von Personen im wehrpflichtigen Alter.

(Vom 4. Februar 1943.)

Geehrte Herren!

Art. 73 der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1925 über das militärische Kontrollwesen (Kontrollverordnung: A. S. 41, 755) bestimmt,, dass über Todesfälle von Schweizerbürgern im wehrpflichtigen Alter der Zivilstandsbeamte des Todesortes dem Sektionschef des Wohnortes sofort Kenntnis zu geben hat. -

245-

Gemäss Art. l des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1938 über die Ausdehnung der Wehrpflicht (A. S. 55, 345) beginnt nun die Wehrpflicht mit dem Jahre, in dem das 20. Altersjahr, und sie endigt mit .dem Jahre, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1989 über dievorzeitige Eekrutierung hat das Armeekommando die Bekrutenaushebungum ein volles Jahr vorverlegt. Der junge Schweizer hat sich demzufolge seither zur sanitarischen Untersuchung in dem Jahre zu stellen, in dem er das 18. Altersjahr vollendet. In diesem Jahr schon wird er in die Stammkontrolle des Sektionschefs seiner Wohngemeinde oder in die Militärkontrolle der zuständigen Auslandsvertretung (Gesandtschaft oder Konsulat) aufgenommen und erhält sein Dienstbüchlein.

Es wird hienait darauf aufmerksam gemacht, dass nach der Ausdehnung der Wehrpflicht irn erwähnten Sinne dem Sektionschef von nun an alle Sterbefälle von Schweizern zu melden sind, die im Zeitpunkt des Todes zwischen dem 18. und 60. Altersjahr gestanden haben.

Ausserdem ist der Todesfall in gleicher Weise zu melden, wenn die verstorbene Person Stabsoffizier (Major, Oberstleutnant oder Oberst) im Alter über 60 Jahre, Freiwilliger im Hilfsdienst der Armee im Alter über 60 Jahre oder Angehörige des Frauenhilfsdienstes war.

Die nötigen Angaben über das Verhältnis der verstorbenen Person zur Wehrpflicht können dem Zivilstandsbeamten nur durch die Anzeige des Todesfalls beschafft werden, ob die Anzeige mündlich oder schriftlich erfolgt. Bei schriftlicher Anzeige müssen die Verwaltungen der Krankenanstalten dahin instruiert werden, dass sie an leeren Stellen des Anzeigeformulars zutreffendenfalls auch die Angaben über das Wehrpfhchtsverhältnis des Verstorbenen anbringen, z. B. «Wehrpflichtverhältnis»: «Stabsoffizier» oder «HD-Freiwilliger» oder «FHD».

Die Zivilstandsbearnten erstatten ihre Meldung an den Sektionschef nach wie vor mittelst Formular 6, und zwar von nun an in folgender Weise: 1. bei Todesfällen von Schweizerbürgern im Alter zwischen 18 und 60 Jahren (für 1948: Jahrgang 1883 bis 1925); 2. bei Todesfällen von über 60jährigen Schweizerbürgern, die als Stabsoffiziere oder Freiwillige im Hilfsdienst eingeteilt waren; 3. bei Todesfällen von Angehörigen des Frauenhilfsdienstes.

(Zu vgl. das Kreisschreiben vom 17, März 1926.)

Mit vorzüglicher Hochachtung, Bern, den 4. Februar 1943.

3846

Eidgenössisches Justiz- und Polizeideparteinent: Ed. von Steiger.

246

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Januar

1942

1943

1. Januar bis 31. Januar

1942

1943

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab n: a. Abgaben auf Grund der Bandesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

784 894, 50 1 435 176, 30 2 . Aktien . . .

. .

213 140. 22 238 681. 75 3. GmbH.-Anteile . . .

3 978. -- 4 680. -- 4. Genossenschafts3 167. 13 24 102. 40 Anteile 5, Ausland. Wertpapiere 7 560. 60 6. Umsatz inländ. Wertwie nebenstehend 65 768. 60 77961.20 papiere .

.

. .

7. Umsatz ausländ. Wert70195.25 58 758. 10 papiere 8 Wechsel 114773.70 122301.40 220 965, 66 598 253. 60 9. Prämienquittungen . .

10. Frachturkunden . .

302 884. 60 301 553. 35 Total 1--10 1 795 826. 37 2 851 969. 98 fi. Abgaben auf Grund der Bundesgese K vom 25. Ju ni 1921/22. D äzember 1927 und vom 24. Juni 1937 Coupons bzw. Ertrag: 11. von Obligationen . . 1 033 790. 78 976 468. 90 1 2 . v o n Aktien . . . . 440 262. 22 357 224. 31 13. von GmbH.-Anteilen .

1 053. 28 885. 68 14. von Genossenschaftswie nebe nstehend Anteilen 18343,06 30 849. 70 15. von ausländischen Wertpapieren . . .

13 695. 90 17361.45 Total 11--15 1 507 145. 24 1 382 790. 04 Total 1--15 3 302 971. 61 4 234 760. 02 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbes chlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom ; 1. Januar 193 6 und 22. Dezember 1938, 16. Erhöhung der Coupon1 493 449. 32 1 365 428, 58 abgabe 17. Kommandit13031.60 beteiligungen . . , 21812.99 18. Verschiedenes1) . .

145 637. 45 100 598. 60 wie nebe nstehend Total 16--18 1 660 899. 76 1 479 058. 78 Total 1--18 4963871.37 5713818.80 1 009. 65 1 622. 45 19. Bussen 4965493.82 5714878.45 3865 Total 1--19 1) Abgabe auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und Ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden Ober Mit eigentumsrechte.

247

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1942 und 1943.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai .

Juni Juli

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . . .

August . .

September .

Oktober. .

November .

Dezember .

. .

. .

. .

. .

. .

Total Ende Januar

3865

1943

1942 Fr.

11 201 409. 77 10 667 180. 58 13 007 879. 6712 248 242. 61 14 309 908 17 14823 258 74 12 360 374 77 12 255 607. 90 11 982 248. 09 10436349.47 10038555.21 12 344 802. 29 145 675 817. 17 11 201 409. 77 0

Fr.

12 753 926, 29

1943 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

1662516.52

Fr.

12753926.29 15S2516. 52 me Tabakzölle lund Biersteuer

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Architekt.

Beck, Theodor, von Basel. -- Berger, Rolf, von Reichenbach (Bern). -- Brunold, Christian, von Peist (Graubünden), -- Eidenbenz, Eberhard, von Zürich. Empeyta, Jacques, von Genf. -- Erni. Hans, von Nebikon und Egolzwil (Luzern). -- van Eyck, Aldo Ernest, holländischer Staatsangehöriger, -- ten Houte de Lange, Fulco Carel, holländischer Staatsangehöriger. -- Keller, Herbert, von Luzern. -- Mühlemann, Jakob, von Bönigen (Bern). -- Müller, Hans Franz, von Zürich und Rohrbach (Bern).

Nefkens, Henricus, von Rotterdam (Holland). -- Pfammatter, Ferdinand, von Eischol (Wallis). -- Stephansen, Nils, von Drammen (Norwegen).

Als Bauingenieur.

Bader, Emil, von Zürich. -- Baldauff, Louis, von Esch a. d. Alzette (Luxemburg).

-- Bertschinger, Hans, von Wetzikon und Dübendorf (Zürich). -- Büchler, Ernst, von Hergiswil (Luzern). -- Didier, Raymond, von Oberkorn (Luxemburg). -- Fleischer, Jan, von Besinn (Norwegen). -- Germann, Albert, von Lipperswil (Thurgau). -- Grob, Hans, von Dinhard (Zürich). -- Hauser, Peter, von Böttstein (Aargau). -- Kirsch, Armand, von Bartringen (Luxemburg). -- König, Paul, von Bottenwil (Aargau). -- Lumpert, Hans, von Wil (St. Gallen), -- Marti, Fritz, von Lyss (Bern). -- Matter, Alfred, von Kölliken (Aargau). --Molnar, Sasa, von Bled (Jugoslavien). -- Nordlie, Arthur Fredrik, von Oslo (Norwegen). -- Nussbaurner, Oskar, von Wünnewil (Freiburg). -- Pavid, Lucien, von Yverdon (Waadt). -- Scheller, Hans, von Adliswil

·248 (Zürich). -- Schlumpf, Gottfried, von Steinhausen (Zug). -- Schönenberger, Jakob, von Zürich und Mitlödi (Glarus). -- Vetterli, Jakob, von Wagenhausen (Thurgau).

-- Zollikofer, Rolf, von St. Gallen.

Als Maschineningenieur.

Ahlström, Ernst Carl-Erik, von Stockholm (Schweden). -- Allemann, Martin, von Lenk i. S. (Bern). -- Àtasagun, Fethi, von Istanbul (Türkei). -- Bereuter, Rudolf, v o n Illnau (Zürich), --· Bleibler, Werner, v o n Uster (Zürich). -- Bourquin, Jacques, (Italien), -- Brunner, Ernst, von Winterthur (Zürich). -- Bucher, Eudolf, von Kerns (Obwalden). -- Caravatti, Mario, von Biasca (Tessin). · Chaix, Bernard, von Genf. -- Cioester, Robert, von Freiburg i. Br. (Deutsches Reich). -- Egri, Georg Hans, von Budapest (Ungarn). -- Ergül, Mecit, von Ankara (Türkei). -- Fleckenstein, Alfred, ·von Wädenswil (Zürich). -- Fokker, Anthony H. G., von Leiden (Holland). -- Frey, Alfred, von Zürich. --· Frieder, Albert, von Wyssachen (Bern). -- Giacometti, Arthur, von Vicosoprano (Graubünden). -- Giezendanner, Walter, von Kappel (St. Gallen).

-- Gjestland, Gudleif, norwegischer Staatsangehöriger. -- Grauer, Hans Peter, von Degersheim (St. Gallen). -- Grob, Emil, von Ebnat (St. Gallen). -- Hurter, William, von Maur (Zürich). -- Inceer, Mustafa Feyyaz, von Istanbul (Türkei). -- Inhan, An, von Istanbul (Türkei). -- Jenny, Daniel, von Ennenda (Glarus). -- Kihm, Oskar, von Zürich und Frauenfeld (Thurgau). -- Kissling, Rudolf, von Strättligen (Bern). -- Köppel Alfred, von St. Gallen. -- Kraetzer, Hans, von Rheinfelden (Aargau). -- Laederach, Bernhard, von Worb (Bern). -- Lonnewig, Rolf, norwegischer Staatsangehöriger. -- Maas, Jan Willem, von 's Gravenhage (Holland). -- Mera, Werner, von Menziken (Aargau). -- Miau, Chang-hwa, von Yünnanfu (China). -- Milborn, Hans, von Hengelo(o) (Holland). -- Morgenthaler, Erwin, von Attelwil (Aargau). -- Naef, Hans Erich, von Henau (St. Gallen). -- Negaard, Fridtjof, von Fredrikstad (Norwegen). -- Niethammer, Jean Georges, von Basel. -- Nüeach, Willi, von Balgach (St. Gallen). -- Orgis, Hugo, von Schlattingen (Thurgau). -- Orienter, Kornel Heinz, ·von Budapest (Ungarn). -- Peter, Hans, von Zell (Zürich). -- Pot, Bastiaan Hendrik, von Haarlem (Holland). -- Princz, Alexander, von Szatmar-Nemeti (Ungarn). -- Rohr, Max, von Hunzenschwil (Aargau). -- Rosenberg, Paul Erik,
von Sofia (Bulgarien). -- Rottmann, Richard, von Budapest (Ungarn). -- Shang, Ting-lin, von Hopei (China). -- Slotemaker, Cornelis Gerardus, holländischer Staatsangehöriger.

-- Smestad, Carl, von Lillehammer (Norwegen). -- Steiner, Emil, von Walterswil (Bern). -- Taygun, Hüseyin Fikret, von Istanbul (Türkei). -- Thélin, Maurice, von Mex (Waadt). -- Thurnheer, Hans-Heinrich, von Weinfelden (Thurgau). -- Vernet, Albert, von Genf. -- Weber, Hans, von Horgen (Zürich). -- Weisz, Alfred, ungarischer Staatsangehöriger. -- Zeerleder, Fred, von Bern. -- Zöldhegyi, J. Georg, von Budapest (Ungarn), Als Elektroingenieur.

Anastasi, Renato, von Lugano (Tessin). -- Auping, Leo, von Deventer (Holland).

-- Biefer, Hans-Paul, von Kleinandelfingen (Zürich). -- Bläuenstein, Ernst, von Safenwil (Aargau). -- van Bqetzelaer, Diederik Willem, holländischer Staatsangehöriger. -- Cigrang, Charles, von Esch a. d. Alzette (Luxemburg). -- Diebold, Eduard, von Zürich. -- Fehlmann, Hans, von Unterbözberg (Aargau). -- Fiek, Eduard, von Haag (Holland). --- Finne, Christian, von Ullern bei Oslo (Norwegen). -- Haffner, Paul, von Basel. -- Heimlicher, Erich, von Neuhausen (Schaffhausen). -- Klauser, Hans, von Bern. -- Maier, Ernst,, von Schaffhausen. -- Meier, H, Robert, von Bünzen (Aargau). -- Siedhianho, Albert, von Java (Niederländisch Indien). -- Staub, Fridolin, von Glarus. -- Tinga, Idzard, von Groningen (Holland). -- Weber, Georg, von Winterthur (Zürich). -- Widmer, Hans, von Horgen (Zürich). -- Ziegler. Alfred, von Galgenen (Schwyz),

249 Als Ingenieur-Chemiker.

Angst, Werner, von Wil (Zürich). -- Badawi, Hassan Ibrahim, von Kairo (Ägypten). -- Beyerman, Hugo, Christian, von Haag (Holland). -- de Bie Luden, Hans, von Zürich. -- Bischoff, Antonio, von Schuls (Graubünden). -- Bosshard, Alfred, von Wetzikon (Zürich). -- Doedes Breuning ten Cate, Evert Adriaan, holländischer Staatsangehöriger. -- Erenyol, Mustafa Necdet, von Istanbul (Türkei). -- Fasciati, Alfred, von Stampa (Graubünden). -- Furrer, Hans, von Russikon (Zürich). -- Haerry, Peter, von Birrwil (Aargau). -- Ingold, Werner, von Lüterkofen-Ichertswil (Solothurn). -- Kreutzinger, Hans, von Zürich. -- Lenzin, Peter, von Aarau und Oberhof (Aargau). -- Mahler, Hans, von Vordemwald (Aargau). -- Meyer, Roland, von Luzern.

Richter, Carl, von Basel. -- Riva, Aldo, von Lugano (Tessin). -- Sack, Samuel, von Zürich. -- Schwyter, Ralph, von Galgenen (Schwyz) und Chur (Graubünden).-- Senensieb, Frl. Alice, von Marosvasarhely (Ungarn). -- Steinmann, Fritz, von Niederurnen (Glarus). -- Tavel, Charles, von Payerne (Waadt). -- AI Tawil, Mohammed Khalil, von Irak. -- Ulrich, Johannes G., von Zürich. -- van Welie, Steven Johannes, von Doroulo (Holland). -- Zündt, Ernst, von Altstätten (St. Gallen).

Als Forstingenieur.

Gasser, Karl, von Unterhallau (Schaffhausen).

Als Kulturingenieur.

Wenger, Armin, von Bern.

Als Mathematiker.

Schläpfer, Otto, von Wädenswil (Zürich) und Waldstatt (Appenzell A.-Rh.).

-- Tenger, Erich, von Schleitheim (Schaffhausen).

Als Physiker, Caflisch, Christian., von Trins (Graubünden). -- Grütter, Fritz, von Roggwil (Bern). -- Labhart, Heinrich, von Steckborn (Thurgau). -- Süsstrunk, August, von Winterthur (Zürich).

Als Naturwissenschafter.

Epprecht, Wilfried, von Zürich. -- Schilling, Max, von Schelten (Bern).

Als Ingenieur-Geologe.

Hagen, Toni, von Hüttwilen (Thurgau). -- Kern, Robert, von Lutzenberg (Appenzell A.-Rh.).

Als Turn- und Sportlehrer für. Mittel- und Hochschulen (eidgenössisches Turnlehrerdiplom II).

Müller, Theo, von Schaffhausen. -- Schneiter, Dr. Carl, von Feuefthalen (Schaffhausen).

Zürich, den 5.Februar 1943.

3855

Der Präsident des Schweizerischen Schulrates: Rohn.

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18.02.1943

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