881 Abiauf der Referendumsfrist:

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29. Dezember 1943.

Bundesgesetz über

den unlauteren Wettbewerb, (Vom 30. September 1943.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Art. 84ter, 64, und 64Ws der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1942, beschliesst :

Erster Abschnitt.

Allgemeine Voraussetzungen.

Art. 1.

1

Unlauterer Wettbewerb im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Miss- Begriff des brauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch tauschende oder andere wÄewerbs.

Mittel, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen.

2 Gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstösst beispielsweise, wer: a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig Verletztende Äusserungen herabsetzt; 6. über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die bestimmt oder geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; d. Massnahmen trifft, die bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen; e. Dienstpflichtigen, Beauftragten oder andern Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigungen gewährt oder anbietet, die diesen nicht

882 gebühren und die bestimmt oder geeignet sind, durch pflichtwidriges Verhalten dieser Personen bei ihren dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen sich oder einem andern Vorteile zu verschaffen ; /. Dienstpflichtige, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Dienstherrn oder Auftraggebers verleitet; g, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet oder anderen .mitteilt, die er ausgekundschaftet oder von denen er sonstwie gegen Treu und Glauben Kenntnis erlangt hat; h. Arbeitsbedingungen verletzt, die berufs- oder ortsüblich sind oder die durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt sind.

Zweiter Abschnitt.

Zmlrechtlicher Schutz.

A. Ansprüche und Haftung.

Art. 2.

Ansprüche * Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, in seinem bTMecMgung. Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefährdet ist, hat folgende Ansprüche: a. auf Feststellung der Widerrechtlichkeit; b. auf Unterlassung; · . ' · · .

c . a u f Beseitigung d e s rechtswidrigen Zustandes, b e i unrichtigen oder irreführenden Äusserungen auch auf Richtigstellung ; d. im Falle des Verschuldens auf Fjrsatz des Schadens; e. im Falle von Art. 49 des Obligationenrechts auf Genugtuung.

2 Die Ansprüche stehen ebenso den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen geschädigt sind.

3 Die Ansprüche aus lit. a, fc und c, stehen auch Berufs- und Wirtschaftsverbänden zu, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern Mitglieder des Verbandes oder seiner ünterverbände nach Abs-1 oder 2 klageberechtigt sind.

Art. 8.

1 Haftung des Ist der unlautere Wettbewerb von Angestellten oder Arbeitern Geschäftshemi. ^ Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so können die Ansprüche aus Art. 2, Abs. l, lit. a, ö und o auch gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden.

2 Für die Ansprüche aus Art. 2, Abs. l, lit. d und e, gelten die BeBtimmungen des Obligationenreohts.

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Art. 4.

Ist der unlautere Wettbewerb durch das Mittel der Druckerpresse begangen worden, so können die Ansprüche aus Art. 2, Abs. l, Ht. a, b und ß, gegen den verantwortlichen Eedaktor oder bei einem Inserat gegen den verantwortlichen Leiter des Anzeigenteils und* wo solche nicht bezeichnet sind, gegen den Verleger und, wo auch dieser fehlt, gegen den Drucker nur in folgenden Fällen geltend gemacht werden: a. wenn die "Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Verfassers oder des Einsenders erfolgt ist; l), wenn die Bekanntgabe des Verfassers oder des Einsenders verweigert wird; c. ·wenn der Verfasser oder Einsender sonstwie nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann.

Abgesehen von diesen Fällen sind der verantwortliche Bedaktor, der verantwortliche Leiter des Anzeigenteils, der Verleger und der Drucker ohne Bücksicht auf die vorgenannte Beihenfolge immer haftbar, wenn sie ein Verschulden trifft. In allen andern Fällen ist ausschliesslich der Verfasser oder bei einem Inserat der Einsender haftbar.

2 Für die Ansprüche aus Art. 2, Abs. l, lit. d und e, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

1

Haftung der Fresse.

· Art. 5.

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Gerichtsstand, Klage auch am Begehungsort angebracht werden.

2 Steht ein zivilrechtlicher Anspruch aus unlauterem. Wettbewerb im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeft über den Schutz der Erfindungen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken, Herkunftsbezeichnungen und gewerblichen Auszeichnungen oder des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst, so kann auch die Klage aus unlauterem Wettbewerb bei der für die letztgenannten Streitigkeiten bezeichneten einzigen kantonalen Instanz angebracht werden. Die Berufung an das Bundesgericht ist in diesem Fall ohne Bücksicht auf den Streitwert zulässig.

1

Art. 6.

Der Bichter kann die obsiegende Partei auf ihr Begehren ermächtigen, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei zu veröffentlichen. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 7.

Die Ansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, seitdem der Klageberechtigte von ihrer Entstehung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

1

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Verjährung.

884 2

Liegt eine strafbare Handlung vor, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese auch für die Zivilansprüche.

Art. 8.

Anwendung des Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, sind die EeZi bucn1>s!z" Stimmungen des Zivilgesetzbuches, insbesondere diejenigen über das Obligationenrecht, anwendbar.

Voraussetzungen.

B. Vorsorgliche Massnahmen.

Art. 9.

1 Auf Antrag eines Klageberechtigten verfügt die zuständige Behörde vorsorgliche Massnahmen, insbesondere zur Beweissicherung, zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes sowie zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Ansprüche aus Art. 2, Abs. l, lit. b und c.

2 Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Gegenpartei im wirtschaftlichen Wettbewerb Mittel verwendet, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen, und dass ihm infolgedessen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

3 Bevor eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, ist die Gegenpartei anzuhören. Ist Gefahr im Verzüge, so kann schon vorher eine einstweilige Verfügung erlassen werden.

Art. 10.

Sicherheitsleistung.

Zuständigkeit.

Frist zur naupthiage.

1

Der Antragsteller kann verhalten werden, Sicherheit zu leisten.

2 Leistet die Gegenpartei zugunsten des Antragstellers eine angemessene Sicherheit, so kann von einer vorsorglichen Massnahme abgesehen oder eine verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Art. 11.

Vorsorgliche Massnahmen sind bei der zuständigen Behörde im Wohnsitzkanton der Gegenpartei oder, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, am Begehungsort zu beantragen.

2 Die Kantone bezeichnen die zur Verfügung vorsorglicher Massnahmen zuständigen Behörden und erlassen, soweit erforderlich, die ergänzenden Vorschriften über das Verfahren.

3 Ist der Hauptprozess hangig, so ist ausschliesshch dessen Eichter zuständig, vorsorgliche Massnahmen zu verfügen oder aufzuheben.

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Art. 12.

Verfügt die Behörde eine vorsorgliche Massnahme, so setzt sie dem Antragsteller zur Anhebung der Klage eine Frist bis zu dreissig Tagen. Im Säumnisfall fällt die Massnahme dahin, worauf in der Verfugung hinzuweisen ist.

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Wird die Klage nicht rechtzeitig angehoben, wird sie zurückgezogen oder abgewiesen, so kann der Richter den Antragsteller zum Ersatz des durch die vorsorgliche Massnahme verursachten Schadens verhalten.

Die Klage verjährt in einem Jahr.

Dritter Abschnitt.

Strafrechtlicher Schutz.

Art. 18.

Wer sich unlauteren Wettbewerbs schuldig macht, indem er vor-

sätzlich

satzlich

strafbare.

Handlungen.

a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; b. über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht, um das eigene Angebot im Wettbewerb zu begünstigen; f., unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; d. Massnahmen trifft, um Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen ; e. Dienstpflichtigen, Beauftragten oder Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigungen gewährt oder anbietet, die diesen nicht gebühren, um durch pflichtwidriges Verhalten dieser Personen bei ihren dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen sich oder einem andern Vorteile zu verschaffen; /. Dienstpflichtige, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Dienstherrn oder Auftraggebers verleitet; g. Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet oder andern mitteilt, die er ausgekundschaftet oder von denen er sonstwie gegen Treu und Glauben Kenntnis erlangt hat; wird, auf Antrag von Personen oder Verbänden, die zur Zivilklage berechtigt sind, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 14.

Wird strafbarer Wettbewerb von Angestellten, Arbeitern oder strafrechtliche Beauftragten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, so sind die Strafbestimmungen auch auf den schäftsherrn Geschäftsherrn anwendbar, wenn er von der Handlung Kenntnis hatte traggebers.

und es unterliess, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben.

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Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften.

Strafverfolgung.

Art.15.

Wird strafbarer Wettbewerb im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben, oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 16.

Die Strafverfolgung ist-Sache der Kantone.

Vierter Abschnitt.

Ausverkäufe und Zugaben.

Bewilligungspflicht

Strafbestimmungen

A. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen.

Art. 17.

1 Die öffentliche Ankündigung und Durchführung von Ausverkäufen oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen vorübergehend besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt -werden, bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Soweit es die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, ist die Bewilligung zu verweigern oder an beschränkende Bedingungen zu knüpfen. Ein Total- oder ein Teilausverkauf kann in der Regel nur bewilligt werden, wenn das Geschäft seit mindestens einem Jahr geführt worden ist.

3 Bei einem Totalausverkauf ist dem Gesuchsteller in der Eegel zu verbieten, innert einer Frist von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein gleichartiges Geschäft zu eröffnen oder sich an einem solchen Geschäft in irgendeiner Form zu beteiligen. Wird das Verbot missachtet, so kann das Geschäft geschlossen werden.

4 Der Bundesrat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Vor Erlass der Verordnung sind die Kantonsregierungen und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände anzuhören.

Art. 18.

1 Wer den bundesrechtlichen Ausverkaufsvorschriften "zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich a. unrichtige oder irreführende Ankündigungen macht, um sich oder andern einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen; b. durch unrichtige Angaben gegenüber den Behörden, insbesondere durch Vorspiegelung einer Geschäftsaufgabe, eine Bewilligung erschleicht oder eine Bewilligung anderer Art oder längerer Dauer, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

887 2

Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die bundesrechtlichen Ausverkaufsvorschriften sind nach Massgabe der Verordnung des Bundesrates strafbar. Die Verordnung kann als Strafe Haft oder Busse vorsehen und auch die fahrlässige Zuwiderhandlung als strafbar erklären.

3 Art. 14 bis 16 finden entsprechende Anwendung.

Art. 19.

· 1 Die Kantone sind befugt, im Rahmen dieses Gesetzes und der Verordnung des Bundesrates weitere Vorschriften über Ausverkauf und ähnliche Veranstaltungen aufzustellen und für die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung Haft und Busse anzudrohen.

2 Den Kantonen bleibt das Hecht gewahrt, für Ausvorkäufe und ähnliche Veranstaltungen Gebühren zu erheben.

Befugnisse dei Kantone.

B. Zugaben.

Art. 20.

Der Bundesrat wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften gegen Missbräuche im Zugabewesen zu erlassen und für die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung Busse anzudrohen.

2 Nicht als Zugaben gelten Bückvergütungen und Babatte sowie geringwertige Reklamegegenstände.

3 Vor Erlass der Verordnung sind die Kantonsregierungen und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände anzuhören.

1

Missbräuchliche Zugaben.

Fünfter Abschnitt.

Schlussbestimmungen.

Art. 21.

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fallen Art. 48 des Obli- Aufgehobenes gationenrechts sowie Art. 161 des schweizerischen Strafgesetzbuches Bundesrecht.

dahin.

2 Art. 162 des schweizerischen Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung : «Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat sich zunutze macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.» Art. 22.

Dio gewerbe- und handelspolizeilichen Vorschriften der Kantone, insbesondere diejenigen gegen unlauteres Geschäftsgebaren, bleiben vorbehalten.

1

Verhältnis zum kantonalen Eecht.

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Ferner bleibt den Kantonen auf dem Gebiet der Gewerbe- und Handelspolizei sowie des unlauteren Wettbewerbs das Übertretungsstrafrecht gewahrt.

Inkrafttreten.

Art. 23.

rjer Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29. September 1943, Der Präsident: Bosset.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30. September 1943.

Der Präsident: E. Keller.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art, 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu: veröffentlichen.

Bern, den 80. September 1943.

Irn Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovct.

Datum der Veröffentlichung: 30. September 1943.

Ablauf der Referendumsfrist : 29. Dezember 1943.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. (Vom 30. September 1943.)

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1943

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20

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1943

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881-888

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