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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schlosser- und Eisenbaugewerbe am 5. Juli 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage.

(Vom 5. Oktober 1943.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktions Werkstätten, des Verbandes schweizerischer Rollladenfabriken, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter um Allgemeinverbindlicherklärung der am 5. Juli 1943 zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausrichtung einer Teuerungs- und Kinderzulage im Schlosser- und Eisenbaugewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 5. Juli 1943 über die Gewährung einer Teuerungs- und Kinderzulage im Schlosser- und Eisenbaugewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Im Schlosser- und Eisenbaugewerbe wird vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Vereinbarung an allen Arbeitern, Hilfsarbeitern und Handlangem, ausgenommen den Lehrlingen, eine Teuerungszulage von 36 Rp. pro Stunde -- im Gebiet des Kantons Waadt eine solche von 29 Rp. pro Stunde -- gewährt.

Die Zulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der Teuerungszulage zu verrechnen sind. Erhöhungen der Grundlöhne die seit dem 1. September 1939 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistungen erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden.

942 2. Darüber hinaus leisten die Arbeitgeber an die Ausgleichskasse (Ziff. 3) eine Prämie von 4 Rappen pro Arbeiter und Stunde, die zur Ausrichtung einer Kinderzulage dient.

Diese Kinderzulage beträgt für alle verheirateten und verwitweten Arbeiter 4 Rappen pro Stunde und Kind unter 18 Jahren. Sie wird durch den Arbeitgeber direkt ausgerichtet.

3, Es wird eine vom Verband schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten verwaltete Ausgleichskasse geschaffen, mit dem Zweck, die vereinnahmten Arbeitgeberprämien mit den ausbezahlten Kinderzulagen zu verrechnen. Sie untersteht der Aufsicht einer paritätischen Kommission, die aus Vertretern der vertragschliessenden Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände gebildet wird.

Die von der Allgemeinverbindhcherklärung betroffenen Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse je auf Ende eines Kalendervierteljahres eine Abrechnung einzureichen, umfassend die Arbeitgeberprämien (Ziff. 2, Abs. 1) und die direkt ausbezahlten Kinderzulagen (Ziff. 2, Abs. 2). Allfällige Überschüsse sind an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

Art. 2.

Die AUgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Schlosser- und Eisenbaugewerbe sowie auf die Eolladenfabrikation.

2 Ausgenommen sind: a. Betriebe ausserhalb des eigentlichen Schlosser- und Eisenbaugewerbes und gemischte Betriebe, die nur nebenbei Schlosserarbeiten ausführen; fr. industrielle Konstruktionswerkstätten, welche die Teuemnga- und Kinderzulagen bereits nach den Normen des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller ausrichten.

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Für die im Schlosser- und Eisenbaugewerbe im Gebiete der Kantone Waadt und Genf beschäftigten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird lediglich Ziffer l der Vereinbarung über die Gewährung einer Teuerungszulage allgemeinverbindlich erklärt.

4 Die AUgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 81. Dezember 1943.

Art. 8.

Die zur Durchführung des Ausgleichs geschaffene Ausgleichskasse (Art. l, Ziff. 3) liât eigene juristische Persönlichkeit.

2 Die Ausgleichskasse hat vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung an his zu deren Ausserkraftsetzung über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Eechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

3 Von der gegenwärtigen Fassung des Beglementes dieser Kasse wird, unter Vorbehalt der nächfolgenden Bestimmungen, in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

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943 «. Das Reglement darf während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit nur mit Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

b. Die Organe des Departements haben das Recht, periodisch von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

c. Dem Departement steht überdies das Becht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragsschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Art. 4.

Von folgenden Zusicherungen der Vertragsparteien wird Vormerkung genommen:

o. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, die Vereinbarung umgehend im Sinne einer Herabsetzung der Kinderzulagen abzuändern, falls die Einnahmen der Ausgleichskasse zur Finanzierung der Kinderzulagen in der vorgesehenen Höhe nicht ausreichen, b. Die Mitglieder der waadtländischen Sektion des Verbandes Schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten werden die Zulagen vom Zeitpunkt der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Vereinbarung an ebenfalls auf insgesamt 40 Bappen (35 Bp. Teuerungszulage und 5 Rp. Kinderzulage) erhöhen.

Bern, den 5. Oktober 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schlosser- und Eisenbaugewerbe am 5. Juli 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage. (Vom 5.

Oktober 1943.)

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14.10.1943

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