1 4

6

N o

6

# S T #

5

Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 6. April 1932.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis im Jahr, im Nachnahme- und .

50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko a Stämpfli & Oie. in Bern.

# S T #

2827

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die fünfzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz.

(Vom 30. März 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Bundesrat erstattet Ihnen hierdurch Bericht über die fünfzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, die vom 28. Mai bis zum 18. Juni 1931 in Genf stattfand.

Einleitung.

An der Konferenz waren 49 Staaten mit 353 bevollmächtigten Teilnehmern vertreten; davon waren 144 Delegierte und 209 technische Eatgeber. ' Die schweizerische Delegation setzte sich wie folgt zusammen : Begierungsvertreter : Herr Fürsprech P. Eenggli, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, und Herr Dr. H. Giorgio, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung; Arbeitgebervertreter: Herr Ch. Tzaut, Ingenieur, Genf; Arbeitnehmervertreter: Herr Ch. Schüren, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Dazu kam eine Anzahl technischer Eatgeber.

Den Vorsitz der Konferenz führte Herr François Sokal, Begierungsdelegierter und ehemaliger Arbeitsminister Polens. Zu stellvertretenden Vorsitzenden wurden gewählt die Herren Bramsnaes, dänischer Begierungsvertreter, Gemmili, Arbeitgebervertreter Südafrikas, und Schürch, schweizerischer Arbeitnehmerdelegierter.

I. Tagesordnung der Konferenz.

Die Tagesordnung der Konferenz "umfasste folgende Gegenstände : 1. Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in nichtgewerblichen Berufen, 2. Arbeitszeit im Kohlenbergbau, 3. Teilweise Abänderung des Übereinkommens über die Nachtarbeit der Frauen.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

46

666

Die Frage des Kinderschutzes in nichtgewerblichen Berufen gelangte zum erstenmal vor die Konferenz und war daher satzungsgemäss bloss einer allgemeinen Aussprache zu unterziehen.

Über das bisherige Geschick des zweiten Traktandums hat sich der Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 31. März 1931 über die vierzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz ausführlich geäussert *).

Schon die Konferenz von 1930 hatte die Frage der Arbeitszeit im Kohlenbergbau behandelt und in Anbetracht dessen, dass ihr bereits die Vorarbeiten einer früheren technischen Konferenz vorlagen, auch gleich schon den Entwurf eines Übereinkommens aufgestellt ; dieser erzielte aber in der Schlussabstimmung nicht die für die Annahme notwendige Zweidrittelsmehrheit der Stimmen.

Trotzdem beschloss die Konferenz damals, den Gegenstand im nächsten Jahr wiederum auf die Tagesordnung zu setzen. Als der Verwaltungsrat sich mit der Frage befasste, in welcher Weise diesem Beschluss Folge zu geben sei, nahm er eine Besolution an, wonach es der Konferenz anheimgestellt werden sollte, darüber zu entscheiden, ob sie angesichts der besondern Umstände, unter denen die Frage neuerdings zur Behandlung gelangte, ausnahmsweise auf eine doppelte Beratung verzichten und unmittelbar schon einen endgültigen Beschluss fassen wolle. Die Konferenz entschloss sich dann für dieses abgekürzte Verfahren.

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung gab der Konferenz zum erstenmal Anlass, sich mit der Bevision eines Übereinkommens zu beschäftigen. Wie in den Übereinkommen selber bestimmt ist, hat der Verwaltungsrat periodisch, meistens nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten eines Übereinkommens, der Konferenz einen Bericht über dessen Durchführung zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden solle. Gestützt hierauf und auf Antrag der schwedischen, der grossbritannischen und der belgischen Regierung hatte der Verwaltungsrat beschlossen, die Frage der teilweisen Abänderung des Übereinkommens über die Nachtarbeit der Frauen vom Jahr 1919 auf -die Traktandenliste der Konferenz zu setzen. Dabei bezeichnete er die beiden folgenden Punkte als diejenigen, die für die Abänderung in Betracht kommen sollten: '.

a. Einfügung eines Zusatzes
in Art. 3 des Übereinkommens, wonach dieses sich nicht auf Personen beziehe, die mit der Aufsicht oder Leitung beauftragt sind ; b. Einfügung eines Zusatzes in Art. 2 des Übereinkommens, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden sollten, an Stelle des Zeitraumes von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens, für den das Nachtarbeitsverbot gilt, nach ihrem Ermessen die Zeit von elf Uhr abends bis sechs Uhr morgens einzusetzen.

*) Bundesblatt 1931, Band I, S. 453.

667

Ausser den drei Gegenständen, die im engeren Sinne die Tagesordnung der Konferenz bildeten, hatte diese noch eine grössere Anzahl weiterer Aufgaben zu erledigen. So war wie üblich der Jahresbericht des Direktors des Internationalen Arbeitsamtes zu behandeln, ferner der Bericht der Expertenkommission für die Prüfung der Berichte, welche die Eegierungen gemäss Art.'408 des Vertrages von Versailles über die Durchführung der von ihnen ratifizierten Übereinkommen jährlich erstatten müssen. Weiterhin hatte die Konferenz wiederum über eine Anzahl Resolutionen sowie über gewisse kleinere Änderungen ihrer Geschäftsordnung zu beschliessen, und endlich war der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes auf eine neue dreijährige Amtsdauer zu wählen.

II. Beschlüsse der Konferenz.

1. Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in nichtgewerblichen Berufen.

Die Konferenz hatte bereits an ihren ersten Tagungen in den Jahren 1919^ 1920 und 1921 drei Übereinkommen aufgestellt, in denen ein Mindestalter für die Zulassung von Kindern .zu bestimmten Tätigkeitsgebieten festgesetzt wurde. Es waren dies das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit, das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See und das Übereinkommen über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft. Nunmehr galt es, die Frage zu entscheiden, ob auch für die verbleibenden, in den bisherigen Konventionen noch nicht berücksichtigten Berufe eine Regelung -- sei es in Gestalt eines Übereinkommens oder einer Empfehlung -- getroffen werden sollte. Die Konferenz von 1931 bejahte diese Frage und beschloss einstimmig, den Gegenstand zum Zwecke der endgültigen Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz zu setzen. Der Bundesrat wird der Bundesversammlung zu gegebener Zeit über das Weitere berichten.

2. Arbeitszeit im Kohlenbergbau.

Es wurde bereits oben an die Schwierigkeiten erinnert, auf welche die Konferenz von 1930 bei Behandlung dieses Gegenstandes gestossen war und die damals zur Verwerfung der Konventions vorläge geführt hatten. Auch 1931 gingen der Aufstellung des Entwurfes eines Übereinkommens durch die Konferenz langwierige, mühsame Kommissionsberatungen und eine teilweise sehr bewegte Aussprache im Plenum voraus. Eine der wichtigsten grundsätzlichen Fragen der internationalen Sozialpolitik überhaupt, die Frage, ob die zu treffende Eegelung für sämtliche Mitgliedstaaten gelten solle oder ob gewisse Länder in Anbetracht ihrer besonderen Verhältnisse auszunehmen seien, trat im vorliegenden Falle besonders in den Vordergrund, wobei sich zwei Auffassungen gegenüberstanden: die eine, die das Übereinkommen nur auf die

668

europäischen Staaten angewendet wissen wollte, und die andere, die dafür universelle Geltung beanspruchte. Ebenso gingen die Ansichten auseinander in bezug auf das Problem, ob die Arbeitszeit für den Steinkohlen- und den Braunkohlenbergbau in ein und demselben Übereinkommen oder je in einem besondern Übereinkommen zu ordnen wäre. Die für die Annahme des Entwurfes eines Übereinkommens notwendige Zweidrittelsmehrheit der Stimmen wurde nur knapp erreicht, da die Arbeitgeberdelegierten sich der Stimme enthielten. Die schweizerischen Begierungsdelegierten legten sich in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Gegenstande, der unser Land nicht unmittelbar berührt, wie bisher die gebotene Zurückhaltung auf.- Nachdem aber der Entwurf eines Übereinkommens aufgestellt worden war, der die einmütige Billigung der hauptsächlichen kohleproduzierenden Staaten Europas gefunden hatte, stimmten ihm die schweizerischen Begierungsdelegierten ebenfalls zu.

Der Inhalt des Übereinkommens über die Arbeitszeit im Kohlenbergbau ist kurz folgender: Das Übereinkommen hat in geographischer Hinsicht universellen Charakter, macht also keinen Unterschied zwischen europäischen und nichteuropäischen Staaten. Auch regelt es die Arbeitszeit sowohl im Steinkohlen- als auch im Braunkohlenbergbau, wobei allerdings durch gewisse Bestimmungen den anders gearteten Verhältnissen der Braunkohlenbergwerke besonders Bechnung getragen wird. Die regelmässige tägliche Arbeitsdauer im Kohlentiefbau beträgt nach dem Übereinkommen sieben und dreiviertel Stunden. Dazu kommt die Möglichkeit von Mehrarbeit, die im Steinkohlentiefbau jährlich bis zu 60 Überstunden, im Braunkohlentiefbau jährlich bis zu 150 Überstunden betragen darf. Diese Mehrarbeit muss mit mindestens 25 % über den Normallohn hinaus bezahlt werden. Ausserdem können die Behörden eine Überschreitung der regelmässigen Arbeitszeit in Notfällen und für bestimmte Arbeiten zulassen; auch hierfür ist der genannte Zuschlag zu entrichten. Für den Steinkohlen- und Braunkohlentagebau gelten die soeben erwähnten Bestimmungen nicht. Doch verpflichten sich die das vorliegende Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedstaaten, in diesen Bergwerken das Washingtoner Arbeitszeitübereinkommen vom Jahr 1919 anzuwenden, wobei die Zahl der zulässigen Überstunden in der Begel 100 und in besondern Fällen 200 nicht
übersteigen darf. Das Übereinkommen tritt in Kraft sechs Monate, nachdem es von zweien der nachstehend genannten Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist:- Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Polen, Tschechoslowakei.

3. Revision des Übereinkommens über die Nachtarbeit der Frauen.

Die besondere Bedeutung dieses Traktandums ist oben schon gewürdigt worden. Die Konferenz beschloss zunächst mit einfachem Mehr folgende beiden Änderungen: das neue Übereinkommen sollte keine Anwendung finden auf Personen, die eine verantwortliche leitende Stellung bekleiden und in der Begel keine Handarbeit verrichten ; ferner sollte die zuständige Behörde

669 befugt sein, für die Arbeitnehmer eines bestimmten Gewerbes oder Gebietes unter besonderen Umständen und nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände die Nachtarbeit statt von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens von elf Uhr abends bis sechs Uhr morgens zu untersagen. In der Schlussabstimmung wurde die zur Annahme des in diesem Sinne neugefassten Übereinkommens notwendige Zweidrittelsmehrheit der Stimmen jedoch nicht ganz erreicht, und die Eevision des Übereinkommens von 1919 kam somit nicht zustande. Sie scheiterte vor allem an der Opposition der Arbeitnehmervertreter, welche die Abänderungen einerseits vom sozialen Standpunkt aus als Rückschritt bewerteten, anderseits sie nicht als bedeutend genug erachteten, um die mit der Aufstellung eines -neuen Übereinkommens verbundenen Komplikationen zu rechtfertigen. Die schweizerischen Regierungsdelegierten stimmten für die Revision, wobei immerhin von Anfang an die Auffassung bestand, dass der Frage vom Standpunkt unserer Volkswirtschaft keine wesentliche Bedeutung beizumessen sei.

Wäre die Revision des Übereinkommens über die Nachtarbeit der Frauen angenommen worden, so hätte sich alsbald die Frage ergeben nach dem Verhältnis zwischen dem alten und dem neugefassten Übereinkommen. Es handelt sich hier um ein sehr schwieriges und umstrittenes rechtliches Problem, mit dem sich die Konferenz im Jahre 1929 eingehend befasst hat. Da es vorläufig kein praktisches Interesse besitzt, kann im gegenwärtigen Augenblick auf dessen nähere Erörterung verzichtet werden.

4. Die übrigen Traktanden der Konferenz.

Zu den verbleibenden wichtigeren Gegenständen, mit denen sich die Konferenz von 1931 beschäftigte, ist folgendes zu bemerken: Bericht des Direktors. An der vierzehnten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vom Jahre 1930 war die Anregung gemacht worden, dass sich die Konferenz künftig bei ihren Verhandlungen über den Bericht des Direktors nicht mit dem gesamten Inhalt dieses Berichtes befassen, sondern sich jedes Jahr auf eine oder zwei jeweils ausgewählte, für die internationale Sozialpolitik besonders aktuelle Fragen beschränken solle. Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes trug diesem Wunsch in seinem Berichts von 1931 schon dadurch Rechnung, dass er darin lediglich die für die Internationale Arbeitsorganisation zurzeit dringendsten Probleme
und ganz besonders eingehend die gegenwärtige Wirtschaftskrise sowie das Problem der Arbeitslosigkeit erörterte, dagegen die weitere bisher im Jahresbericht enthaltene Berichterstattung in eine Sonderveröffentlichung, das «Internationale Jahrbuch der Sozialpolitik», verwies, welches im vergangenen Jahr zum erstenmal erschienen ist. Im Anschluss an die Ausführungen des Direktors entspann sich an der Konferenz eine sehr lebhafte und eingehende Aussprache -- sie füllte eine grosse Zahl von Sitzungen aus -- über Weltwirtschaftskrise und Arbeitslosigkeit. Sie fand ihren Abschluss in einer Resolution, durch die der Ver-

670

waltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes ersucht wurde, zu prüfen, welche Folge den verschiedenen Vorschlägen gegeben werden könnte, die vorgebracht worden waren, um weitere Massnahmen der Internationalen Arbeitsorganisation zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu veranlassen.

Art. 408. Wie schon seit einer Eeihe von Jahren setzte die Konferenz eine besondere Kommission ein zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten alljährlich zu erstattenden Berichte über die Durchführung der von ihnen ratifizierten Übereinkommen *). Die Kommission musste erneut feststellen, dass die Berichte einzelner Staaten überhaupt nicht oder erst verspätet oder in unvollständiger Form eingesandt worden waren, ebenso, dass gewisse Staaten trotz Eatifikation eines Übereinkommens es versäumten, die nationale Gesetzgebung mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen. Ferner befasste sich die Kommission mit dem Problem der Auslegung der Übereinkommen, die in den verschiedenen Staaten nicht immer dieselbe ist, sowie mit der vielfach noch nicht befriedigend gelösten Frage der Anwendung der Übereinkommen auf die Kolonien.

Periodische Berichte des V e r w a l t u n g s r a t e s über die Durchf ü h r u n g der Übereinkommen. Wie bereits gesagt wurde, hat der Verwaltungsrat in der Eegel alle zehn Jahre der Konferenz über die Durchführung eines jeden Übereinkommens einen Bericht zu erstatten, wobei er gleichzeitig darüber entscheiden muss, ob die Frage seiner ganzen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz zu setzen sei. Zum erstenmal legte er der Konferenz von 1931 eine Eeihe solcher Berichte -- acht an der Zahl -- vor, welche an der ersten und zweiten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in den Jahren 1919 und 1920 aufgestellte Übereinkommen betreffen.

Aber nur in einem einzigen Falle, beim Übereinkommen über die Nachtarbeit der Frauen, hatte er beschlossen, die Frage der teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz zu setzen. Hierüber ist bereits oben berichtet worden.

Dieses Verfahren hat, wie aus den Verhandlungen der Konferenz hervorging, nicht voll befriedigt, da es die Entscheidung, ob und in welchen Punkten ein Übereinkommen der Eevision bedürfe, zu einseitig in die Hände des Verwaltungsrates legt, während die Mitgliedstaaten, die nicht im Verwaltungsrat vertreten sind, und die
Konferenz selbst sich nicht genügend dazu zu äussern vermögen. Die Konferenz nahm infolgedessen eine Eesolution an, die darauf abzielt, in dieser Hinsicht eine gewisse Abhilfe zu schaffen.

Erneuerung des Verwaltungsrates. Nach Ablauf seiner dreijährigen Amtsdauer war der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes wieder neu zu bestellen. Auf Grund von Art. 393 des Vertrages von Versailles *) Siehe darüber insbesondere die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die zehnte und elfte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, Bundesblatt 1928, Band II, S. 1151/1152, sowie den Bericht über die vierzehnte Tagung, Bundesblatt 1931, Band I, S. 452/453.

671 beträgt die Zahl seiner Mitglieder 24, wovon 12 Begierungsvertreter und je 6 Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind. Von den 12 die Regierungen vertretenden Personen werden 8 durch die Mitgliedstaaten ernannt, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, und 4 durch die Mitglieder, die zu diesem Zweck an der Konferenz von den Regierungsvertretern -- unter Ausschluss der Vertreter der erwähnten 8 Staaten ·--· bezeichnet werden. Die 8 Mitgliedstaaten, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einen ständigen Sitz im Verwaltungsrat haben, sind zurzeit : Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien,. Indien, Italien, Japan, Kanada. Im Jahre 1923 hatte die Konferenz eine Abänderung des Art. 393 beschlossen im Sinne einer Vergrösserung der Mitgliederzahl auf 32, wovon 16 die Regierungen und je 8 die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu vertreten hätten. Da die für das Inkrafttreten des abgeänderten Art. 393 erforderlichen Ratifikationen immer noch nicht in vollem Umfange vorlagen, musste der Verwaltungsrat auch 1931 wieder auf Grund der alten Bestimmung gewählt werden, wobei in der Regierungsgruppe die 4 Sitze, die durch Wahl zu besetzen waren, Brasilien, Dänemark, Polen und Spanien zufielen.

Die Folge war eine gewisse Enttäuschung unter den Vertretern der Länder, die -- zum Teil seit Jahren -- keinen Sitz im Verwaltungsrat haben, und namentlich unter den Delegierten der aussereuropäischen Staaten, die nach einer ausdrücklichen Bestimmung des neuen Art. 393 6 von den 16 Regierungssitzen zu beanspruchen gehabt hätten. Diese Stimmung fand ihren Ausdruck in einer Resolution, die insbesondere den Verwaltungsrat aufforderte, alles zu tun, um die noch säumigen Staaten zur Ratifikation der Abänderungen von Art. 393 zu veranlassen.

Auch wurde zwischen den Delegierten einzelner Regierungen, die bei der jetzigen Regelung wenig Aussicht haben, im Verwaltungsrat je vertreten zu sein, die Frage erörtert, ob für die Besetzung der nichtständigen Verwaltungsratssitze nicht eine Art Turnus unter den Staaten eingeführt werden könnte.

III. Stellungnahme der Schweiz zu den Konferenzbeschlüssen.

Nach Art. 405,- Abs. 5, des Vertrages von Versailles sind die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation verpflichtet, nicht später als ein Jahr oder ausnahmsweise spätestens 18 Monate nach Schluss der Konferenz die Entwürfe von Übereinkommen .und die Empfehlungen der zur Entscheidung darüber berufenen Behörde zu unterbreiten zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen. Der einzige Beschluss der fünfzehnten Internationalen Arbeitskonferenz, den der Bundesrat Ihnen gemäss dieser Bestimmung vorzulegen hat, ist das Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau, dessen wesentlicher Inhalt oben wiedergegeben wurde und das in der Beilage im Wortlaut abgedruckt ist.

Wie schon oben ausgeführt worden ist, wird die Schweiz als Land, das selber keine Kohle hervorbringt und in welchem daher die Anwendung des Übereinkommens nicht in Betracht kommt, von diesem nicht unmittelbar

672 berührt. Anderseits ist es nicht ausgeschlossen, dass die Eegelung der Arbeitszeit, -wie das Übereinkommen sie vorsieht, einen Einfluss auf die Kohlenpreise ausüben wird; unter diesem Gesichtspunkt könnte das Übereinkommen somit auch für uns eine gewisse Bedeutung erlangen. Einem allfälligen wirtschaftlichen Nachteil, der sich auf diese Weise vielleicht ergäbe, steht eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kohlenarbeiter gegenüber, so dass, wie bereits gesagt wurde, auch die schweizerischen Regierungsvertreter an der Konferenz im Interesse des Arbeiterschutzes und aus Gründen der internationalen sozialpolitischen Solidarität für das Übereinkommen stimmten, nachdem unter den direkt beteiligten europäischen Staaten eine Einigung erzielt worden war.

Unter diesen Umständen drängt sich in bezug auf die Frage der Ratifikation des Übereinkommens für unser Land folgende Stellungnahme auf: Der Bundesrat stimmt dem Übereinkommen grundsätzlich zu; er nimmt aber hinsichtlich der Ratifikation den Standpunkt ein, dass andern Staaten der Vortritt zu lassen sei und dass die Frage des Beitrittes der Schweiz zum Übereinkommen erst in einem spätem Zeitpunkt nützlich erörtert und entschieden werden könne, wenn sich einmal eine gewisse Abklärung ergeben hat über die Haltung der wichtigsten unter denjenigen Staaten, die am Übereinkommen direkt interessiert sind. Eine andere Einstellung unserseits hätte auch darum praktisch keinen Zweck, weil das Übereinkommen, wie bereits bemerkt wurde, erst in Kraft tritt, nachdem zwei der hauptsächlichen kohleproduzierenden Staaten Europas es ratifiziert haben. Somit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor der Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen überhaupt in Betracht gezogen werden kann.

Indem der Bundesrat Ihnen diesen Bericht vorlegt, ersucht er Sie, davon in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. März 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates

Der V i z e p r ä s i d e n t : Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilage. '

673 Beilage.

(Genf, 28. Mai bis 18. Juni 1931).

Entwurf eines Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit im Kohlenbergbau *).

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 28. Mai 1931 zu ihrer fünfzehnten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitszeit im Kohlenbergbau, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 18. Juni 1931, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, zwecks Eatifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge : Artikel 1.

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Kohlenbergwerke, d. h. auf jedes Bergwerk, in dem Steinkohle oder Braunkohle entweder allein oder .hauptsächlich neben anderen Mineralien gewonnen wird.

Als «Braunkohlenbergwerk» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jedes Bergwerk, in dem Kohle gewonnen wird, die nach der Steinkohlenzeit entstanden ist.

Artikel 2.

Als «Arbeitnehmer» im Sinne dieses Übereinkommens gelten: a. im Kohlentiefbau alle untertage beschäftigten Personen, gleichviel, wer ihr Arbeitgeber ist und welcher Art die Arbeiten sind, zu denen sie ver*) Der nachfolgend abgedruckte deutsche Text des Entwurfes eines Übereinkommens bildet die auf Wunsch der Begierungen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in Übereinstimmung mit dem § 17 des Artikels 6 der Geschäftsordnung der Internationalen Arbeitskonferenz angefertigte offizielle Übersetzung des französischen und englischen Urtextes.

674

wendet werden ; ausgenommen sind solche Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung betraut sind und in der Eegel keine Handarbeit verrichten ; fr. im Kohlentagebau alle bei der Kohlengewinnung unmittelbar oder mittelbar beschäftigten Personen, ausgenommen solche, die mit der Aufsicht oder der Leitung betraut sind und in der Eegel keine Handarbeit verrichten.

Artikel 3.

Als Arbeitszeit im Steinkohlentiefbau gilt die Dauer der Anwesenheit im Bergwerke, die in folgender Weise berechnet wird: 1. Im Tiefbau gilt als Dauer der Anwesenheit im Bergwerke die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer den Förderkorb zur Einfahrt betritt, und dem Zeitpunkt, in dem er ihn nach beendeter Ausfahrt verlässt.

2. In Bergwerken, die durch Stollen betreten werden, gilt als Dauer der Anwesenheit im Bergwerke die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das Mundloch des Einfahrstollens betritt, und dem Zeitpunkt, in dem er auf dem Eückwege wieder an der Erdoberfläche anlangt.

3. In keinem Steinkohlentiefbau darf die Dauer der Anwesenheit des einzelnen Arbeitnehmers im Bergwerke sieben Stunden und fünfundvierzig Minuten täglich überschreiten.

Artikel 4.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten als erfüllt, wenn die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, in dem die ersten Arbeitnehmer der Schicht oder irgendeiner Gruppe die Erdoberfläche verlassen, und dem Zeitpunkt, in dem sie dahin zurückkehren, der in Artikel 3, Ziffer 3 festgesetzten Dauer entspricht. Überdies müssen Reihenfolge und Dauer der Ein- und Ausfahrt einer Schicht oder irgendeiner Arbeitnehruergruppe annähernd gleich sein.

Artikel 5.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens als erfüllt, wenn die Gesetzgebung vorschreibt, dass bei der Bemessung der Dauer der Anwesenheit im Bergwerke die Dauer der Ein- oder Ausfahrt der Arbeitnehmer nach dem gewogenen Durchschnitte der Dauer der Ein- oder Ausfahrt aller Schichten des ganzen Landes berechnet wird. In diesem Falle darf die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der letzte Arbeitnehmer der Schicht die Erdoberfläche verlässt, und dem Zeitpunkt, in dem der erste Arbeitnehmer der gleichen Schicht an die Erdoberfläche zurückkehrt, in keinem Bergwerke sieben Stunden und fünfzehn Minuten übersteigen. Indessen ist jede Regelung
unzulässig, nach der die durchschnittliche Arbeitszeit der Berufsgruppe der Hauer länger wäre als die durchschnittliche Arbeitszeit der übrigen Gruppen von untertage beschäftigten Arbeitnehmern. der gleichen Schicht.

675 Macht ein Mitglied von dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren Gebrauch und geht es später zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 4 über, so hat es diese Änderung gleichzeitig im ganzen Land und nicht nur in einzelnen Landesteilen durchzuführen.

Artikel 6.

1. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen dürfen Arbeitnehmer im Kohlenbergbau untertage nicht beschäftigt werden. Die Gesetzgebung kann jedoch für Arbeitnehmer über achtzehn Jahre folgende Ausnahmen zulassen : a. für Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern ; fe. für Arbeiten, die sich auf die Wetterführung, die Verhütung von Schäden an den Wetterwegen, die Grubensicherheit, die Leistung erster Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen und die Wartung von Tieren beziehen; c. für Markscheidearbeiten, soweit sie an Werktagen ohne Unterbrechung oder Störung des Betriebes nicht ausgeführt werden können ; d. für dringliche Arbeiten an Maschinen und anderen Einrichtungen, die sich während der regelmässigen Betriebszeit nicht ausführen lassen, und in sonstigen dringlichen oder aussergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Unternehmers eintreten.

2. Die zuständigen Behörden haben durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen ausser den in diesem Artikel zugelassenen Ausnahmen keine Arbeiten verrichtet werden.

3. Die nach Absatz l dieses Artikels zugelassenen Arbeiten müssen mit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert über den Normallohn hinaus bezahlt werden.

4. Arbeitnehmern, die. in beträchtlichem Masse zu Arbeiten der in Absatz l dieses Artikels bezeichneten Art herangezogen werden, ist entweder eine Ausgleichsruhezeit oder eine angemessene Mehrbezahlung über den in Absatz 3 bezeichneten Zuschlag hinaus zu gewähren. Die nähere Eegelung ist Sache der Gesetzgebung.

Artikel 7.

Die Behörden bestimmen durch Verordnungen für Arbeitnehmer an Betriebspunkten, die infolge aussergewöhnlicher Temperatur oder Feuchtigkeit oder aus sonstigen Gründen besonders gesundheitsschädlich sind, eine kürzere als die in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgesehene Dauer der Anwesenheit im Bergwerke.

Artikel 8.

1. Die Behörden können durch Verordnungen eine Überschreitung der in den Artikeln 3, 4, 5 und 7 vorgesehenen Grenzen zulassen: a. wenn ein Unglücksfall eingetreten ist oder droht, im Falle höherer Gewalt oder wenn dringliche Arbeiten an Maschinen, Betriebseinrichtungen oder

676

Betriebsanlagen der Grube infolge von Schäden an diesen Einrichtungen vorzunehmen sind, mag dadurch auch nebenbei Kohle gewonnen werden ; eine solche Überschreitung darf aber nur so weit zugelassen werden, als es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmässigen Betriebsganges zu verhüten; &. für Arbeitnehmer bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Portgang erfordern, oder bei technischen Arbeiten, soweit sie für die ordnungsmässige Vorbereitung oder Beendigung des Betriebes oder für seine volle Wiederaufnahme in der folgenden Schicht notwendig und nicht mit der Gewinnung oder Förderung von Kohle verbunden sind.

Die nach diesem Unterabsatze zulässige Mehrarbeit.darf für den einzelnen Arbeitnehmer die Dauer von einer halben Stunde täglich nicht überschreiten. Dazu dürfen, soweit es sich um Bergwerke mit normalem Betriebsgange handelt, in keinem Zeitpunkte mehr als fünf vom Hundert der gesamten Belegschaft herangezogen werden.

2. Die nach diesem Artikel geleistete Mehrarbeit muss mit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert über den Normallohn hinaus bezahlt werden.

Artikel 9.

Über die Bestimmungen des Artikels' 8 dieses Übereinkommens hinaus können die Behörden durch Verordnungen den Betrieben des ganzen Landes bis zu sechzig Stunden Mehrarbeit jährlich zur Verfügung stellen.

Diese Mehrarbeit ist mit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert über den Normallohn hinaus zu bezahlen.

Artikel 10.

Die in den Artikeln 7, 8 und 9 dieses Übereinkommens erwähnten Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erlassen werden.

Artikel 11.

Die nach Artikel 408 des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Artikeln der anderen Friedensverträge vorzulegenden Jahresberichte müssen alle erforderlichen Angaben darüber enthalten, welche Massnahmen zur Eegelung der Arbeitszeit gemäss den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens ergriffen worden sind. Ausserdem müssen sie über die auf Grund der Artikel 7, 8, 9, 12, 18 und 14 erlassenen Verordnungen und ihre Durchführung vollen Aufschluss geben.

Artikel 12.

Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, hat jede Grub en Verwaltung : a. durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle an den Grubeneingängen oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von den Behörden

677

genehmigte Weise die Zeit des Beginnes und des Endes der Ein- und Ausfahrt der Arbeitnehmer der einzelnen Schicht oder Gruppe bekanntzugeben.

Der vorgesehene Arbeitszeitplan bedarf der Genehmigung der Behörden. Er muss so aufgestellt werden, dass die Dauer der Anwesenheit jedes einzelnen Arbeitnehmers im Bergwerke die in diesem Übereinkommen bestimmten Grenzen nicht überschreitet, und darf, einmal bekannt gemacht, nur mit Zustimmung der Behörden und in der von ihnen genehmigten Art und Weise abgeändert werden.

b. alle auf Grund der Artikel 8 und 9 dieses Übereinkommens geleistete Mehrarbeit in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Form die Gesetzgebung vorschreibt.

Artikel 13.

Für den Braunkohlentiefbau gelten die Artikel 3 und 4 sowie die Artikel 6 bis 12 dieses Übereinkommens vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen : o. Die zuständigen Behörden können unter den durch die Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen zulassen, dass gemeinsame Buhepausen, die einen Stillstand der Gewinnungsarbeiten mit sich bringen, in die Dauer der Anwesenheit im Bergwerke nicht eingerechnet werden, soweit diese Euhepausen dreissig Minuten für jede Schicht nicht überschreiten. Die Zulassung darf nur erfolgen, nachdem eine in jedon Einzelfalle durchzuführende amtliche Erhebung die Notwendigkeit einer solchen Begelung ergeben hat und die Vertreter der beteiligten Arbeitnehmer angehört worden sind.

b. Die in Artikel 9 dieses Uberei n komm en H vorgesehene Mehrarbeit darf höchstens bis auf fünfundsiebzig Stunden jährlich erweitert werden.

Ausserdem können die zuständigen Behörden- bis zu fünfundsiebzig weiteren Stunden Mehrarbeit im Jahre zulassen, wenn dies in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen ist. Diese Mehrarbeit ist gleichfalls gemäss Artikel 9, Absatz 2 zu vergüten; sie darf aber nicht für den gesamten Braunkohlentiefbau bewilligt werden, sondern nur für bestimmte Bergbaugebiete oder Bergwerke, in denen besondere technische oder geologische Verhältnisse dies rechtfertigen.

Artikel 14.

Für 'den Steinkohlen- und Braunkohlentagebau gelten die Artikel 3 bis 13 dieses Übereinkommens nicht. Doch verpflichten sich die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, in den bezeichneten Bergwerken die Bestimmungen des in Washington im Jahre 1919 angenommenen Übereinkommens über die Begrenzung der Arbeitszeit in
gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich anzuwenden, mit der Einschränkung, dass die Zahl der gemäss Artikel '6 b) des Washingtoner Übereinkommens zulässigen Überstunden hundert im Jahre nicht überschreiten

678

darf. Wenn besondere Bedürfnisse es erfordern, und nur in diesen Fällen, können die zuständigen Behörden bis zu hundert weiteren Stunden Mehrarbeit im Jahre zulassen, wenn dies in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen ist.

Artikel 15.

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf eine Änderung der Gesetzgebung über die Arbeitszeit im Sinn einer Schmälerung der darin den Arbeitnehmern gewährten Sicherheiten zur Folge haben.

Artikel 16.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Staate durch die Kegierung im Falle von Ereignissen, welche die Landessicherheit gefährden, ausser Kraft gesetzt werden.

Artikel 17.

Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 18.

Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Eatifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

Es tritt in Kraft sechs Monate, nachdem die Eatifikationen zweier der nachstehend aufgezählten Mitglieder durch den Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen worden sind: Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Polen, Tschechoslowakei.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung .seiner Eatifikation in Kraft.

Artikel 19.

Sobald die Eatifikationen zweier der in Artikel 18, Absatz 2 bezeichneten Mitglieder beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Eatifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 20.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen.. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von fünf

679 Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 21.

Vor Ablauf eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes die Frage der Abänderung dieses Übereinkommens in bezug auf die folgenden Punkte auf die Tagesordnung der Konferenz zu-setzen: a. die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung der in Artikel 3. Ziffer 3 vorgesehenen Arbeitszeit; b. die Zulässigkeit, von dem in Artikel 5 als Ausnahme vorgesehenen Berechnungsverfahren Gebrauch zu machen; c. die Möglichkeit einer Abänderung der Bestimmungen des Artikels 13 a) und b) im Sinn einer Verkürzung der Arbeitszeit; d. die Möglichkeit einer Einschränkung der in Artikel 14 vorgesehenen Mehrarbeit.

Ausserdem hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht, über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 22.

Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Bücksicht auf die in Artikel 20 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. · Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, nicht aber das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 23.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

^£8=-«

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die fünfzehnte Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz. (Vom 30. März 1932.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1932

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

2827

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.04.1932

Date Data Seite

665-679

Page Pagina Ref. No

10 031 636

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.