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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend produktive Arbeitslosenfürsorge.

(Vom 14. März 1932.)

Herr Präsident! .

Hochgeehrte Herren!

Wir erlauben uns, Ihnen den nachfolgenden dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen, durch welchen es dem Bundesrat provisorisch möglich gemacht werden soll, die Schliessung industrieller Betriebe durch produktive Arbeitslosenfürsorge zu vermeiden.

I.

Wir müssen bitten zu entschuldigen, dass die Vorlage dieser Botschaft so spät erfolgt. Wir hatten geglaubt, es könne mit derartigen Massnahmen bis zur Junisession der eidgenössischen Kate zugewartet werden. Die rasche Aus"dehnung, welche die Krise leider nimmt, zwingt uns, wenigstens provisorisch schon jetzt Massnahmen zu ergreifen. Es sind uns in letzter Zeit verschiedene "Gesuche eingereicht worden, welche die ausserordentliche Dringlichkeit eines Eingreifens beweisen. Da uns die nötigen Kredite nicht zur Verfügung stehen, um diesen Begehren zu genügen, sind wir genötigt, Sie zu b'tten, den nachfolgenden Bundesbeschluss unverzüglich zu behandeln. Dieser Bundesbeschluss stellt ein Provisorium dar. Wir möchten mit seiner Anwendung Erfahrungen sammeln, und wir beabsichtigen, Ihnen für die Junisession einen einlässlich begründeten Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die gleiche Angelegenheit vorzulegen.

In den letzten Wochen sind verschiedene industrielle Unternehmungen gezwungen worden, ihre Betriebe einzustellen. Andere Unternehmungen teilen uns mit, dass wenn ihnen nicht irgendeine Hilfe zuteil werde, sie ebenfalls zur "Betriebseinstellung gezwungen seien. Sie werden mit uns damit einig gehen, dass alles aufgeboten werden muss, um grössere Arbeiterentlassungen zu vermeiden. Die Stillegung einer jeden Fabrik hat, ausser den schwerwiegenden moralischen Polgen für die betroffene Arbeiterschaft, ganz erhebliche finanzielle Konsequenzen für Gemeinden, Kantone und Bund. Die grossen Summen, -welche bei starker Einschränkung der Betriebe als Subventionen an die ArBundesblatt. 84. Jahrg

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602 beitslosenkassen und für die Ausrichtung von Krisenunterstützungen von der Öffentlichkeit aufgewendet werden müssen, wären zweifellos viel besser angewendet, wenn es gelänge, mit diesen gleichen Geldbeträgen den Betrieb weiter in Gang zu halten. Die Arbeiterschaft fände in diesem Falle Beschäftigung an ihrer regelmässigen Arbeitsstätte, statt den üblen Polgen des Müssiggangs.

ausgesetzt zu werden oder bei Notstandsarbeiten ungewohnte und manchmal nicht sehr nützliche Arbeit verrichten zu müssen. Der Arbeiter würde auch seinen Lohn beziehen, statt sich mit Versicherungs- und Unterstützungsleistungen zufrieden geben zu müssen, die für Ledige höchstens 50 %, für Verheiratete höchstens 60 % des normalen Lohnes erreichen dürfen. Der Unternehmer könnte wertvolle Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten, und sein Produktionsapparat bliebe intakt und leistungsfähig. Der Volkswirtschaft als Ganzes würden, wenn es durch solche Unterstützungen gelänge, einen vermehrten Export zu erzielen, Werte zugeführt, die für sie sonst verloren wären..

Gestützt auf diese und ähnliche Überlegungen haben in den letzten Wochen und Monaten verschiedene industrielle Unternehmungen den Bundesrat um Beistand ersucht. Man wünschte insbesondere Exportbeihilfen, sei es in der Form von Betriebszuschüssen, von Währungsausgleichsbeiträgen oder von Absatzprämien, wobei wiederholt darauf verwiesen wurde, dass auch andere Staaten ihren Industrien in besondern Fällen ähnliche Hilfe gewähren, wodurch diese ausländischen Industrien natürlich im Wettbewerb mit schweizerischen Produzenten einen erheblichen Vorsprung erhalten.

Der Bundesrat verschliesst sich keineswegs den Schwierigkeiten, welchedas Problem bietet. Allein, wie in vielen andern Fällen müssen sie überwunden.

werden. Im einzelnen möchten wir bemerken: a. Es dürfen natürlich nur diejenigen aus öffentlichen Mitteln eine Beihilfe erhalten, welche sonst tatsächlich gezwungen würden, ihre Betriebe z.u sehliessen. Es darf keineswegs dazukommen, dass die Industrie überhaupt,, welche ja allseits heute mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, statt das Äusserste an eigener Kraft zur Überwindung dieser Schwierigkeiten einzusetzen, staatliche Unterstützungen in Anspruch nimmt. Die geplante Hilfe darf nur in außerordentlichen Fällen zur Anwendung kommen, und es wird nicht immer leicht
sein, diese Fälle zu erkennen.

b. Es ist kaum möglich, allgemein giltige Eegeln darüber aufzustellen, wann eine Hilfe am Platze ist und wann sie verweigert werden muss. Jeder Fall wird in seiner Eigenart besonders beurteilt werden müssen.

c. Die staatliche Hilfe darf auf keinen Fall dazuführen, wirtschaftlich ungesunde Betriebe zu erhalten oder künstliche Produktionsbedingungen zu schaffen für Unternehmungen, die in der Schweiz nicht lebensfähig sind. Die staatlicheHilfe darf ferner nicht dazuführen, Produktionsbedingungen künstlich aufrechtzuerhalten, die mit normalen Verhältnissen in Widerspruch stehen.

Trotzdem der Bundesrat sich all dieser Schwierigkeiten, bewusst ist,, hält er es für seine Pflicht, die schwierige Aufgabe einer produktiven Arbeits-r

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losenfürsorge in Angriff zu nehmen. Die vorstehend erwähnten Einwendungen betreffen eigentlich nur Schwierigkeiten der Ausführung und sind nicht -geeignet, die eingangs erwähnten grundsätzlichen Überlegungen zu entkräften, wonach es unbedingt wünschbar ist, Gelder, die sonst ohne irgendwelchen volkswirtschaftlichen Gegenwert für die Arbeitslosenfürsorge ausgegeben werden müssten, zur Erhaltung der normalen Beschäftigung des industriellen Apparates zu verwenden.

Dieses Vorgehen bietet den grossen Vorteil, dass der Arbeiter in seinem eigenen Berufe und dort Arbeit findet, wo er normalerweise tätig ist. Diese Art der Arbeitsbeschaffung und Arbeitserleichterung erscheint mindestens so berechtigt, ja sogar noch rationeller als die Unterstützung von Notstandsarbeiten, wie diese auf unsern Antrag von der Bundesversammlung am 28. Dezember 1931 beschlossen werden musste.

Der Bundesrat möchte auch davon absehen, ausserordentliche staatliche Aufträge in ähnlichem Masse zu erteilen, wie dies in der Nachkriegskrise geschah. Er ist überzeugt, dass durch Industriezuschüsse, wie wir sie heute vorschlagen, mit erheblich geringern Mitteln eine bessere und wirksamere Bekämpfung der Krise erfolgen kann, als durch die Erteilung von staatlichen Aufträgen oder durch grosse ausserberufliche Notstandsarbeiten. Neben den gewaltigen Beträgen, die in den Jahren 1920--1923 zur Krisenbekämpfung aufgewendet wurden, erscheint der Kredit, um den wir Sie heute ersuchen, gewiss sehr bescheiden.

II.

Die Industriezuschüsse werden für Unternehmungen der Exportindustrie in Betracht kommen- Der Schutz der für das Inland arbeitenden Industrie wird in anderer Weise verwirklicht werden müssen und ist teilweise schon verwirklicht worden.

Die produktive Arbeitslosenfürsorge soll grundsätzlich nur dort Platz greifen, wo ohne sie in erheblichem Masse Arbeiter entlassen werden müssten.

Sie soll ferner nur dort zur Anwendung kommen, wo es gelingt, durch sie Auf· träge zu erhalten, welche sonst an die ausländische Konkurrenz verloren gingen.

Grundsätzlich soll der Beitrag die Summe nicht überschreiten, welche der Bund im Falle der Arbeitslosigkeit an Subventionen für die Arbeitslosenkassen und als Krisenunterstützung auszulegen hätte. Voraussetzung der Leistung eines Beitrages ist, dass das betreffende Unternehmen selbst alle irgendwie möglichen Massregeln getroffen hat, die eine Verbilligung der Produkte herbeiführen können. Der Unternehmer wird sich durch genaue Kalkulationen darüber ausweisen müssen, dass er selbst auf dem zu unterstützenden Auftrag keinen Unternehmergewinn erzielt, und dass er auf eine Vergütung der allgemeinen Unkosten bei der Kalkulation verzichtet, soweit ihm dies nach der finanziellen Lage des Geschäftes zugemutet werden kann.

Ferner wird ein Beitrag nur gewährt werden können für Ware, die in der Schweiz fabriziert wird und zu deren Herstellung Eohstoffe und Halbfabrikate

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verwendet werden, die ebenfalls, soweit dies irgend möglich ist, aus der Schweiz Stämmen. Ausgeschlossen von der Unterstützung sind Bestellungen, die vor der Zusicherung eines Bundesbeitrages aufgenommen wurden, denn der Beitrag soll grundsätzlich nicht dazu dienen, Verluste des Fabrikanten zu ersetzen, sondern um neue Beschäftigungsmöglichkeiten z.u schaffen. Für den Bezug der Beiträge kommen nur Industrielle in Betracht, die im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind und deren Betriebe sich in normalen Zeiten als wirtschaftlich lebensfähig erwiesen haben. Es wird sodann gefordert werden müssen, dass die Zusicherung des Beitrages einer erheblichen Zahl von Arbeitern Beschäftigung gewährt. In der Eegel wird immer ein bestimmter grösserer Auftrag in Frage stehen müssen.

Durch, die Aut'rechterhaltung des industriellen Betriebes ersparen Bund, Kantone und Gemeinden die Zuschüsse an die Arbeitslosenversicherungskassen und eventuell die Ausgaben an die Krisenhilfe. Es rechtfertigt sich daher, die Kantone und durch diese nach ihrem Gutfinden eventuell die Gemeinden ebenfalls zur finanziellen Mitwirkung heranzuziehen. Wir wollten nicht soweit gehen, Gemeinden und Kantonen einen gleichen Zuschuss aufzuerlegen wie dem Bunde, obwohl die Beiträge an die Arbeitslosenversicherungskassen dies nahelegen würden. Dagegen scheint es uns, dass der Zuschuss von Kanton und Gemeinde doch mindestens zwei Drittel des Betrages ausmachen sollte, den der Bund leistet. Auf diese Art und Weise wird es auch eher möglich sein, den Unternehmungen Zuschüsse zu verschaffen, die. ihnen die Übernahme von Aufträgen ermöglichen.

Was den Bund angeht, so erscheint es uns angemessen, dem Bundesrat zunächst einmal einen Kredit von 2'/a Millionen-Franken zu eröffnen.

Die weitere Entwicklung der Dinge wird zeigen, in welchem Masse dieser Kredit in Anspruch genommen werden muss, und für welchen Zeitraum er ausreicht. Man wird sich nicht verhehlen dürfen, dass die von uns in Aus·sicht genommene Aktion, soll sie wirksam sein, ziemlich erhebliche Mittel erfordern wird. Dabei ist 'aber nicht ausseràcht zu lassen, dass andern·falls gleiche Beträge für die Zuschüsse an die Arbeitslosenunterstützungen -ausbezahlt werden müssten.1 Es handelt sich also nicht um eigentliche Mehrausgaben.

Die Vorlage, die wir Ihnen unterbreiten, ist eine
höchst dringliche.

Wir konnteü nicht bis zur Junisession zuwarten, da inzwischen unserer Industrie bedeutende Bestellungen verloren gehen könnten und die Arbeitslosigkeit immer mehr Überhand nehmen w'ürde. Eine ganze Reihe von Eingaben aus industriellen Kreisen haben uns gezeigt, dass schon in der allernächsten Zeit Entscheidungen fallen müssen, und dass eine Verschiebung gegen die Interesssen unserer -Industrie und des Landes verstossen wllrde. Bereits liegen eine Anzahl von Aufträgen vor, die nur übernommen werden können, wenn die betreffenden 'industriellen Unternehmungen auf die Unterstützung des Bundes rechnen dürfen.

605 Wir werden nicht ermangeln, Ihnen auf die Junisession, weitern Bericht zu erstatten und eventuell auch neue Vorschläge zu unterbreiten.

Wir beschäftigen uns namentlich auch mit der Frage des sogenannten Kompensationsverkehrs. Wir müssen darauf halten, unsere Konsumkraft in die Waagschale zu werfen, um unserer Produktion Absatz zu verschaffen. Wie das Problem gelöst werden soll, steht noch nicht absolut fest. Es werden mehrere Ausführungsformen in Betracht kommen, die zurzeit eingehend geprüft werden. Unmittelbar nach Schluss der Bundesversammlung werden zunächst die Besprechungen zwischen den zuständigen Departementen und nachher mit. den beteiligten Industrie- und Handelskreisen aufgenommen. Wir sind entschlossen, diese Frage wenn immer möglich einer positiven Lösung entgegenzuführen. Es erscheint auch nicht als ausgeschlossen, dass noch weitere Massregeln zugunsten unseres Exportes, zu treffen ,sind, die dann eventuell in der gleichen Vorlage berücksichtigt werden könnten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. März 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

liaesliii.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

produktive Arbeitslosenfürsorge.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. März 1982, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, in ausserordentlichen Fällen schweizerischen Unternehmern Zuschüsse an bestimmte Fabrikationsaufträge auszurichten, sofern ohne die Gewährung dieser Zuschüsse der in Frage stehende Auftrag nicht übernommen werden könnte und zufolgedessen der Betrieb ganz geschlossen oder stark reduziert werden müsste.

Art. 2.

Der Fabrikationszüschuss darf den Betrag nicht übersteigen, welchen der Bund voraussichtlich als Krisenunterstützung an Arbeitslose und als Beitrag an Arbeitslosenversicherungskassen auszulegen hätte, wenn der in Frage stehende Fabrikationsauftrag nicht übernommen werden könnte.

Art. 3.

Ein Fabrikationszüschuss wird nur gewährt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er den in Frage stehenden Auftrag wesentlich zur Aufrechterhaltung seines Betriebes übernimmt, dass er selbst angemessene Opfer bringt und dass er auch bei Einrechnung des Fabrikationszuschusses keinerlei Gewinn erzielt.

Art. 4.

Fabrikationszuschüsse dürfen nur ausgerichtet werden für Aufträge nach dem Auslande, welche die Beschäftigung einer grössern Zahl von Arbeitern sicherstellen oder doch einer kleinern Zahl während längerer Zeit Beschäftigung verschaffen.

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Art. 5.

Der Fabrikationszuschuss darf nur Unternehmungen ausgerichtet werden, die im Handelsregister eingetragen sind und deren Betriebe sich in normalen Zeiten als wirtschaftlich lebensfähig erwiesen haben.

Art. 6.

Der Unternehmer, welcher einen 'Fabrikationszuschuss beansprucht, ist verpflichtet, sich einer Kontrolle seiner Angaben zu unterziehen und zu ·diesem Zwecke die Einsicht in seine Geschäftsbücher und Geschäftspapiere .zu gestatten.

Art. 7.

Die Fabrikationszuschüsse des Bundes sind davon abhängig, dass der Kanton, in dessen Gebiet · sich die Unternehmung befindet, -ebenfalls einen Beitrag gewährt, der sich auf mindestens zwei Drittel der Bundesleistung belaufen soll.

Art. 8.

Der Fabrikationszuschuss kann gewährt werden: a. als Zuwendung mit der Verpflichtung zur gänzlichen oder teilweisen Bückerstattung aus allfälligen späteren Geschäftsgewinnen; b. als endgültige Zuwendung (à fonds perdu).

Art. 9.

' Wer für sich oder Drittpersonen die Ausrichtung eines Fabrikati onszu-echusses durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu ·erwirken sucht, wird mit Gefängnis bis zu einem , Jahr und mit Busse bis zu Fr. 10,000. -- bestraft.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundes.strafrecht vom 4. Februar 1853 finden Anwendung.

Die Strafverfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob. Die Kantonsregierungen haben die Gerichtsurteile und Einstellungsbeschlüsse .sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 10.

Dem Bundesrat wird für produktive Arbeitslosenfürsorge im Sinne dieses -Bundesbeschlusses ein Kredit von 2% Millionen Franken eröffnet.

Art. 11.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich, erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzuge beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend produktive Arbeitslosenfürsorge. (Vom 14. März 1932.)

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1932

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2811

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16.03.1932

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