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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone, (Vom

14. Juni 1932.)

Hochgeehrte Herren!

l, Einteilung der ZivilStandskreise,

2. Formulare.

Wir beehren uns, Ihnen die von unserem Departement seit unserem Kreisschreiben vom 25. August 1981 erlassenen wichtigeren EntBcheide auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Jahr wird die neue Auflage des Verzeichnisses der Zivilstandskreise und der Gemeinden der Schweiz erscheinen. Da im neuen Verzeichnis alle Änderungen in der Einteilung der Zivilstandskreise berücksichtigt sind, sehen wir davon ab, diese hier noch besonders zu erwähnen.

a. Nach Art. 158 der Zivilstandsverordnung kann, wenn ein Schweizerbürger für die Eheschliessung im Ausland ein Ehefähigkeitazeugnis benötigt, dieses vom schweizerischen Zivilstandsbeamten auf Grund der Verkündung ausgestellt werden. Als Formular wird dafür üblicherweise das Formular 14 (Verkündakt) verwendet, weil ein eigentliches Ehefähigkeitszeugnisformular nicht geschaffen worden ist. Eine kantonale Aufsichtsbehörde hat nun angefragt, ob es erlaubt sei, dieses Formular, wenn es für Ehefähigkeitszeugnisse verwendet wird, so einzurichten, dass der überflüssige Text auf der linken Hälfte der Rückseite weggelassen und dafür die Bescheinigung der Ehefähigkeit vorgedruckt wird. Es besteht kein Grund, den Kantonen diese einem tatsächlichen Bedürfnis entsprechende, an sich anderseits unbedeutende Änderung des Formulars zu untersagen. Das neue Formular würde als Form. 14 a bezeichnet.

b. Es wird anderseits beobachtet, dass das Formular 14, das ausschliesslich für das Verkündverfahren innerhalb der Schweiz bestimmt ist, auch für das Gesuch an ausländische Behörden um Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer, die in der Schweiz heiraten,

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verwendet wird. Dies ist jedoch unzulässig. Für derartige Gesuche gibt es kein Formular. Das Formular 14 enthält das Ersuchen um Durchführung der Verkündung und ist deshalb irreführend, weil im Verhältnis zum Auslande Einholung des Ehefähigkeitszeugnisses und Verkündung in der Eegel zwei voneinander vollständig getrennte Sachen sind.

Das Zivilgesetzbuch und die Zivilstandsverordnung schreiben die Verkündung im Auslande überhaupt nicht vor, weder mit Bücksicht auf das Domizil noch auf den Heimatort der Verlobten. Die Verkündung im Auslande ist nur dann erforderlich, wenn nach Heimatrecht der Eheschliessenden ein Ehefahigkeitszeugnis ohne vorangegangene Verkündung nicht erhältlich ist, was in sehr wenigen Fällen zutrifft.

Es besteht bei einigen Zivilstandsämtern noch Unsicherheit in a. ^rMnaTM^ der Beurteilung der Zuständigkeit für die Verkündung in der Schweiz, latEria'iiJtme wenn schweizerische Brautleute im Ausland heiraten. Nach Art. 158 ^?|k^te;.

der Zivilstandsverordnung gilt der Grundsatz, dass bei der Kon- /.engnisses.

kurrenz zwischen Wohnsitz und Heimatort der Wohnsitz vorgeht.

Es ist also nach folgender Eegel zu verfahren: 1. wenn beide Brautleute in der Schweiz wohnhaft sind, leitet die Verkündung der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes des Bräutigams; 2. wenn nur der Bräutigam in der Schweiz wohnhaft ist, leitet die Verkündung der Zivilstandsbeamte am Wohnsitz des Bräutigams ; 8. wenn nur die Braut in der Schweiz wohnhaft ist, leitet die Verkündung der Zivilstandsbeamte am Wohnsitz der Braut; 4. wenn beide Brautleute im Ausland wohnen, leitet die Verkündung der Zivilstandsbeamte am Heimatort des Bräutigams.

a. Einzelne Gerichte und kantonale Aufsichtsbehörden haben 4. Mittuiimigen.

darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Art. 126, Ziffer 4, der Zivilstandsverordnung betreffend die Mitteilung der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Nichtigerklärung zur Eintragung in die Zivilstandsregister den praktischen Bedürfnissen nicht entspricht.

In der Tat hätte die Mitteilung an den Wohnsitz beider Ehegatten zur Zeit der Trauung nur dann einen Zweck, wenn die Eegister B weitergeführt worden wären. Da aber nach Inkrafttreten der neuen Verordnung die Eheschliessung selbst an den beiden Wohnsitzen der Verlobten zur Zeit ihrer Heirat nun nicht in die Zivilstandsregister eingetragen wird,
hat es auch keinen Zweck mehr, den Zivilstandsämtern dieser zwei Orte die Mitteilung über die Auflösung der Ehe zugehen zu lassen. An den von den Verlobten vor der Heirat begründeten Wohnsitzen wird die Mitteilung der Eheschliessung nur von der örtlichen Einwohnerkontrolle verwertet, welche an der Veränderung

220 des Zivilstandes dieser Personen kein Interesse mehr hat, wenn sie nach der Trauung weggezogen sind. Wichtig bleibt die Mitteilung der Auflösung der Ehe nur für die Kontrolle am letzten ehelichen Wohnsitz. Ähnliche Gründe lassen sich anführen für den Verzicht auf die Mitteilung an den früheren Heimatort der Braut (vgl. hierüber Kreisschreiben vom 25. August 1981). Die Gerichte dürfen es also damit bewenden lassen, die Urteile über die Ungültigkeit der Ehe, die Ehe. Scheidung und die Auflösung der Ehe bei Verschollenheit den Zivilstaridsämtern des H e i m a t o r t e s , des l e t z t e n W o h n s i t z e s der E h e g a t t e n und des T r a u u n g s o r t e s zuzuleiten.

&. Es herrschte bisher Meinungsverschiedenheit in der Frage, ob Geburt und Anerkennung eines vor der Geburt oder bei Anlass ihrer Anzeige von seinem Erzeuger anerkannten Kindes auch der Heimatgemeinde der Mutter mitgeteilt werden sollen. Die Direktion des Innern des Kantons Zürich hat anhand von Beispielen (praktische Fälle von Erbschaftsangelegenheiten) dargetan, dass ein Bedürfnis bestehe, im Familienregister der Heimatgemeinde der Mutter eine solche uneheliche Geburt e b e n f a l l s ersichtlich zu machen. Dabei handelt es sich aber bloss um Vormerkung in der Kolonne «Standesänderungen» (Musterbeispiel Nr. 68, S. 171 der Sammlung der Vorschriften) oder beim Namen der Mutter, niemals um die Eröffnung eines Blattes. Von der Geburt und der Anerkennung eines vor oder mit der Geburtsanzeige anerkannten Kindes soll also in Zukunft auch an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der Mutter Mitteilung erstattet werden.

5. Reihenfolge Bei Personen mit mehrfachem Bürgerrecht ist in den Zivilstandsmehrerer Bürgerrechte urkunden ein Unterschied zwischen zuerst und zuletzt erworbenem einer Person.

Bürgerrecht im Sinne des Art. 22 ZGB nicht zu machen, da es einen solchen Unterschied für den Zivilstand dieser Personen nicht gibt.

Für die Eintragung in die Begister ist die chronologische Eeihenfolge die natürliche und richtige. Wenn eine Person mit Namen von Schiferli als von Bern und Morges, eine andere mit Namen Frigerio als von -Mendrisio und Basel angegeben wird, so ist das ganz in Ordnung; zweifellos ist hier das ursprüngliche Bürgerrecht dasjenige von Bern bzw. von Mendrisio, das zuletzt erworbene dasjenige von Morges bzw.
von Basel, Die Umstellung der Angaben, um die Heimatangehörigkeit im Sinne von Art. 22 ZGB hervortreten zu lassen, ist nicht begründet; sie wäre etwas Erzwungenes und könnte in manchen Fällen sogar zu Täuschungen Anlass geben. Jedenfalls ist immer die Eeihenfolge der Bürgergemeinden, wie sie sich aus dem Eegister ergibt, auch für die Auszüge aus dem Eegister massgebend.

e. HeimatNach Art. 45 der Zivilstandsverordnung ist bei der Angabe der derAuaiä.nde" Heimatangehörigkeit des Ausländers, wenn kein bestimmter Zu-

221 ständigkeitsort bezeichnet werden kann, die Behörde, die dem Ausländer den Ausweis über seine Staatsangehörigkeit ausgestellt hat (Pass, Heimatschein usw.), zu erwähnen. In der Anwendung dieser Bestimmung haben sich nun Widersprüche ergeben. Der Austausch der Zivilstandsakten im internationalen Verkehr geschieht zu dem Zweck, in jedem Staate die Eintragung der seine Angehörigen betreffenden Zivilstandsfälle in die Register zu ermöglichen. In der Schweiz ist das Familienregister in der Heimatgemeinde dazu bestimmt, die im Auslande eingetretenen Zivilstandsfälle aufzunehmen, in den anderen Ländern sind es meistens die Register am letzten Wohnsitz.

Die italienische Gesandtschaft hat dringend ersucht, in den Zivilstandsakten von Italienern anstatt der in Art. 45 unserer Verordnung vorgeschriebenen Angabe nur den letzten Wohnsitz (domicilio legale, luogo di attinenza) einzutragen, da sonst die für die Eintragung in die italienischen Standesregister gemachten Auszüge meistens an einen unrichtigen Ort geleitet werden. Die schweizerischen Zivilstandsbehörden sollen derartige Wünsche berücksichtigen, denn es hegt im Interesse der Gegenseitigkeit, den ausländischen Behörden die Möglichkeit der Eintragung der Zivilstandsfälle in die heimatlichen Register nicht zu erschweren. Der in den Staatsangehörigkeitsausweisen der Italiener angegebene Zuständigkeitsort (domicilio legale, luogo di attinenza) ist daher an Stelle des Passausstellungsortes vorzumerken. Aber auch bei den Angehörigen anderer Staaten kann ein solcher Zuständigkeitsort oder letzter Wohnsitz, wenn er aus den Ausweisschriften leicht feststellbar ist, statt der Behörde, die die Ausweise ausgestellt hat, in die Urkunden eingetragen werden.

Es muss auch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht werden, 7. FamiHendass nach Art. 115, lit, d, der Zivilstandsverordnung der geschiedenen resi6tcrErau im Familienregister ein neues Blatt zu eröffnen ist, und zwar nicht nur, wenn die Frau nach der Ehescheidung in einer anderen Gemeinde eingebürgert oder in ihrem ursprünglichen Bürgerort wiedereingebürgert wird, wie einzelne Zivilstandsbeamte anzunehmen scheinen. Es ist aber nirgends vorgeschrieben, dass auf das Blatt der geschiedenen Frau auch die ihr nach richterlicher Verfügung zugeteilten Kinder einzutragen seien.

Anderseits sind bei Wiederaufnahme
von Witwen oder von geschiedenen Frauen in ihr früheres Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nicht nur die miteingebürgerten minderjährigen, sondern auch die nicht miteingebürgerten volljährigen Kinder in das Familienregister einzutragen, denn es bestehen mannigfache privatrechtliche Gründe, den ganzen Bestand der Familie im Familienregister hervortreten zu lassen. Es muss in der Eintragung allerdings ersichtlich gemacht wer den, welche Kinder das Bürgerrecht der Mutter teilen und welche nicht.

222 Die im Zusammenhang mit dem Postulat über die Bekämpfung des Geburtenrückganges (Postulat Escher, angenommen vom Nationalrat im Jahre 1930) neugeschaffene Familienstatistik hat eine Ergänzung des Frageschemas auf der Geburtenkarte zur Folge gehabt.

Der Zivilstandsbeamte muss, soweit die Beantwortung der neuen .Fragen sich nicht aus seinen Begistern selbst ergibt, die Angaben im Famihenbüchlein nachschlagen und darf nur, wenn kein Familienbüchlein vorhanden ist, die Geburtenkarte auf Grund mündlicher Angaben ausfüllen. Das Bedürfnis der Heranziehung der Angaben im Familienbüchlein zur Überprüfung oder Ergänzung der Anzeigen tritt immer stärker hervor, und zwar nicht allein im Interesse der Statistik, sondern ebensosehr der Zuverlässigkeit der Beurkundung. Aufsichtsbehörden und Zivilstandsbeamte sollten dafür sorgen, dass möglichst bald allen Familien ein Familienbüchlein ausgestellt werden könne, s. Ehescheidung Nach Art. 7 g des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen mit Wohnsitz Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter gilt für die Eheim Àualaud.

scheidung schweizerischer Staatsangehöriger, die im Ausland Wohnsitz haben, dass sie sich entweder an das Gericht der Heimat oder an den Wohnsitzrichter wenden können. Die Scheidung wird in der Schweiz in beiden Fällen anerkannt. Wenn aber die Ehegatten nicht den gleichen Wohnsitz haben, der Ehemann im Ausland geblieben, die Frau nach der Schweiz zurückgekehrt ist und einen eigenen Wohnsitz begründet hat, so kann der Ehemann nicht mehr am ausländischen Wohnsitz klagen; in diesem Falle kann die Ehe nur durch den schweizerischen Bichter geschieden werden (Urteil des Bundesgerichtes i. S. Zeller, BGE 56, II, 335 ff.).

8, Familienstatistik und Familienbüchlein.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 14. Juni 1932.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : Häberlin.

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L'Union, Compagnie d'assurances contre l'incendie, les accidents et risques divers in Paris.

Das Eidgenössische Justiz- and Polizeidepartement hat unterm 16. Juni 1932 der Ernennung von Herrn Charles Norbert Helbling, von Jona (St. Gallen), in Zürich, Beethovenstrasse 49, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der durch Fusion der ,,Union, Compagnie anonyme d'assurances contre l'incendie" in Paris und der ,,Union, Compagnie française d'assurance contre le vol et les accidents" in Paris entstandenen ,,Union, Compagnie d'assurances contre l'incendie, les accidents et risques divers" in Paris die Zustimmung erteilt und die ihm am 24. Februar 1932 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 47 bis 49 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

B e r n , den 17. Juni 1932.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Kontingentierung der Kokseinfuhr gemäss Bundesratsbeschluss tir. 4 rom 0. Mai 1982 über die Beschränkung der Einfuhr.

Da das provisorische Einfuhrkontingent für Koks deutscher Herkunft überschritten ist, wird die Einfuhr von deutschem Koks vom 27. Juni 1932 von 00 Uhr an vollständig gesperrt.

Bern, den 25. Juni 1932.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum l, November 1931 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, zuzüglich 10 Rappen Porto; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1932

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2

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26

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29.06.1932

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218-223

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10 031 714

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