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für Auswärtiges; Nationalrat Emil Keller, Finanzdirektor des Kanton» Aargau ; S. Simonett, I. Sektionschef der Landestopographie ; Ingenieur F. Kuntschen, I. Sektionschef des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft.

Herr Dr. K. Stucki, II. Sektionschef der Abteilung für Auswärtiges des eidgenössischen Politischen Departements, wird der Delegation als Sachverständiger zugeteilt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Zollzuschlag für Waren französischer Herkunft, Vorlage von Fakturen.

Gemäss den Bestimmungen des Art, l des Bundesratsbeschlusses vom 29. Mai 1932 wurde bisher der Zollzuschlag für Waren französischer Herkunft auf Grund eines festen Ansatzes per 100 kg brutto erhoben.

Den Anregungen von Handelskreisen Rechnung tragend, hat der Bundesrat unterm 29. Juli einen Beschluss gefasst, gemäss welchem der genannte Zollzuschlag von 2 bzw. 4 % vorn 8. August an grundsätzlich nach dem Warenwert, franko Schweizergrenze, unverzollt, zu erheben ist.

Demnach muss vom 8, August 1932 an bei der Einfuhtverzollung von Waren französischer Herkunft die Faktur oder ein gleichwertiges Dokument vorgelegt werden, die als Grundlage für die Erhebung des 2- oder 4prozentigen Zollzuschlages dienen werden.

Die Kontrollmassregel der Zollämter bleiben vorbehalten.

Wird die Faktur anlässlich der Zollabfertigung nicht vorgelegt, so ist der Zollzuschlag auf Grund des für die betreffende Tarifnummer durch die Handelsstatistik ermittelten Wertes zu berechnen, unter Erhöhung dieses Wertes uni 50 %.

Die Vorlage unrichtiger Fakturen zieht die Einleitung des Strafverfahrens nach sich.

B e r n , den 29. Juli 1932.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Jahr

1932

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31

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03.08.1932

Date Data Seite

336-336

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