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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 14, Dezember 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, IV Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inaerate franko an Stämpfli * de, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 11, Absatz l, und 36 der Staatsverfassung des Kantons Zürich.

(Vom 10. Dezember 1932.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1982 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich um Erteilung der Gewährleistung für die in der Volksabstimmung vom 20. November 1932 angenommenen Verfassungsgesetze, durch welche Art. 11, Abs. l, und Art, 36 der zürcherischen Staatsverfassung abgeändert werden. Die bisherige und die neue Fassung der revidierten Bestimmungen lauten folgendermassen : Alter Text.

Art. 11, Abs. 1.

Die Amtsdauer des Kantonsrates und der sämtlichen Verwaltungsbehörden und Beamten beträgt drei Jahre, diejenige der Gerichtsbehörden und Notare sechs Jahre.

Neuer Text.

Art. 11, Abs. 1.

Die Amtsdauer des Kantonsrates und der Verwaltungsbehörden und -beamten beträgt vier Jahre, diejenige der Gerichtsbehörden und Notare sechs Jahre.

Art. 86.

Die beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates werden durch die gesamte Wählerschaft des Kantons in einem Wahlkreise gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates auf drei Jahre gewählt.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

Art. 36.

Die beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates werden durch die gesamte Wählerschaft des Kantons in oinom Wahlkreise gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates gewählt.

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1014 Es wird somit die Amtsdauer des Kantonsrates und der kantonalen Verwaltungsbehörden und -beamten von drei auf vier Jahre verlängert. Ferner wird die bisher drei Jahre betragende Amtsdauer der beiden ztircherischen Ständeräte der neuen vierjährigen des Nationalstes angepasst. Diese Änderungen betreffen ein Gebiet, dessen Eegelung dem kantonalen Staatsrecht vorbehalten ist, insbesondere auch Wahlart und Amtsdauer der Ständeräte, Wir beantragen Ihnen deshalb, den abgeänderten Artikeln der Staatsverfassung des Kantons Zürich durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Dezember 1982.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsidenf :

Motta.

Dor Vizekanzler:

Leimgruber.

1015 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 11, Absatz 1, und 36 der Staatsverfassung des Kantons Zürich,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1982, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschließet:

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 20. November 1982 angenommenen Abänderung des Art. 11, Abs. l, und des Art. 86 der Staatsverfassung des Kantons Zürich wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 11, Absatz l, und 36 der Staatsverfassung des Kantons Zürich. (Vom 10. Dezember 1932.)

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Jahr

1932

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

2910

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1932

Date Data Seite

1013-1015

Page Pagina Ref. No

10 031 852

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