655

(Vom 16. März 1932.)

Die chinesische Regierung hat dem am 2. September 1931 zum schweizerischen Berufsgeneralkonsul in Shanghai ernannten Herrn Etienne Lardy, von Neuenburg, das Exequatur erteilt.

(Vom 17. März 1932.)

Die siamesische Regierung hat dem am 8. Januar 1932 zum schweizerischen Konsul in Bangkok ernannten Herrn Otto Adler, von Solothurn, das Exequatur erteilt.

(Vom

18. März 1932.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Uri an die zu Fr. 37,000 veranschlagten Kosten der Verbauung der Gspenderbodenlawine, in der Gemeinde Realp, 60%, im Maximum Fr. 22,200.

2 Dem Kanton Schwyz an die zu Fr. 32,500 veranschlagten Kosten der Ergänzungen und Erweiterungen der Aufforstung und Verbauung Hundsbühl, der Korporation Oberallmeind Schwyz, im Maximum Fr. 17,171.

3. Dem Kanton Obwalden an die zu Fr. 33,785 veranschlagten Kosten der Aufforstung ,,Im Ghärst", in der Bürgergemeinde Engelberg, im Maximum Fr. 12,295.50.

4. Dem Kanton Waadt an die zu Fr. 70,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges ,,Bataillard, durch die Gemeinde Yallorbe, 30%, im Maximum Fr. 21,000.

Bekanntmachungen um Departementen und andern Verwaltungsstellen des Hundes.

# S T #

Trinkspritkontingente.

Ab 7. April 1932 wird von den Jahreskontingenten der Bezuger von Trinksprit der Anteil, den es auf sechs Monate trifft, d. h. die Hälfte jedes einzelnen Jahreskontingentes, bezugsberechtigt. Für die davon bis zum 30. September 1932 nicht bezogene Menge fällt die Bezugsberechtigung ohne weiteres dahin.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

656

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41, 44 und 62 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober f919/7. September 1923, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird erneuert: 1. für die Zimmerei und die mit ihr unmittelbar verbundenen kleinern Betriebsteile, bis 15. Oktober 1932; 2. für die Ziegel- und Backsteinfabrikation, bis 15. Oktober 1932 ; 3. für die Holzimprägnierung mit Kupfervitriol, bis 1. Oktober 1932.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.

III. Das Departement behält sich vor, die Bewilligung einzelnen Fabrikinhabern zu entziehen, wenn sie 1. während der Dauer der Bewilligung die im Betriebe üblicherweise beschäftigte Arbeiterzahl einschränken; 2. unter Missachtung der bestehenden Vorschriften und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden ausländische Arbeitskräfte einstellen..

IV. Das Gesuch des Verbandes schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten um Erneuerung der Kollektivliewilligung der 52-Stuodenwoche auch für die Kalksandstein- und Zementbausteirifabrikation wird, weil die Voraussetzungen von Art. 41 nicht zutreffen, abgelehnt.

Ebenso wird das Gesuch des schweizerischen Holzindustrie-Verbandes um Erneuerung der Kollektivbewilligung für die Sägerei abgelehnt.

Betriebe, die zwingende Gründe geltend zu machen in der Lage sind, werden auf den Weg der Einzelgesuchstellung verwiesen.

V. Diese Verfügung tritt am 4. April 1932 in Kraft.

B e r n , den 14. März 1932.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

657

Zollermässigung für Kakaobohnen und Kakaofett.

Der Bundesrat hat unterm 7. März 1932 beschlossen : !.. Für Kakaobohnen der Taiifnummer 61 wird der Zollansatz bis auf weiteres auf Fr. 1.-- per 100 kg brutto ermässigt; 2. Eakaofett der Tarifnummer 62 zur Schokoladefabrikation wird für die Dauer der wirtschaftliehen Krise gegen Nachweis der Verwendimg zum Ansätze von Fr. 5. -- per 100 kg brutto zugelassen.

Dieser Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

Der Verwendungsnachweis für Kakaofeit ist in Form eines Generalreverses zu leisten, welcher bei" der Oberzolldirektion einzureichen ist.

· Reversformulare sind bei der Oberzolldirektion in Bern, bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Sehaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf sowie bei den Hauptzollämtern in Luzern, Zürich und St. Gallen erhältlich.

B e r n , den 2.1. März 1932.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

ÜVachtragf zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Vieh Verpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigung.

17. Darlehenskasse Schmitten.

Kanton Genf.

Neue Ermächtigung.'

2. Caisse de crédit mutuel de Dardagnj'.

B e r n , den 15. März 1932.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1932

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12

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22.03.1932

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