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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Sohaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 4. bis iO. Dezember 4887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Lausanne 3, Chaux-de-Fonds 5, Neuenburg 3, Biel 1.

Scharlach. Basel 2, Lausanne 1.

Diphteritis und Croup. Zürich l, Genf l, Basel 2, St. Gallen l, Chaux-de-Fonds 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf. Zürich 1.

Typhus. St. Gallen 1, Chaux-de-Fonds 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Neuenburg 1.

Eidg. statistisches Bureau.

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Instruktion betreffend

die Durchführung der organisatorischen Arbeiten beim Landsturm.

(Vom 5. Dezember 1887.)

Der Organisation des Landsturmes liegt die Verordnung des Bundesrathes vom 5. Dezember d. J. zu Grunde und es sind die in derselben hierauf bezüglichen Vorschriften genau zu beobachten.

Im Weitern wird wegleitend vorgeschrieben : 1. Die Organisation und Kontrolirung des Landsturms soll- in den verschiedenen Landestheilen längstens bis Ende Januar 1888 durchgeführt sein.

2. Für die Oberleitung dieser organisatorischen Arbeiten sind vom schweizerischen Militärdepartement besondere Offiziere bezeichnet, die den weiter ausführenden Organen, den Kreiskommandanteu, den Delegirten der Gemeinden und Sektionschefs mit Rath und That an die Hand zu gehen haben.

3. Zu diesem Zwecke haben diese Oberoffiziere in jedem Bataillons- oder Regiments - Rekrutirungskreise in ein oder zwei Gemeinden einer Kontroiaufnahme der Mannschaften und der Einreihung dieser letztern unter den bewaffneten Landsturm oder die Hülfstruppen beizuwohnen und die Oberleitung dieser Arbeiten zu übernehmen.

4. Den Kreiskommandanten liegt nachher ob, im BataillonsRekrutirungskreise an 2 -- 3, in Regiments-Rekrutirungskreisen an 6--8 Tagen diese Arbeiten unter Zuzug jeweilen der zunächst gelegenen Sektionschefs fortzusetzen, und zwar zu dem Zwecke, daß in den kleinern Gemeinden beziehungsweise Sektionen den zugezogenen Sektionschefs diese Organisationen dann zur selbstständigen Durchführung, sowie die Anfertigung der Kontrolen überlassen werden können.

853 5. Die Landsturmpflichtigen der I. Altersklasse, die das wehrpflichtige Alter noch nicht erreicht haben (Jahrgänge 69, 70 und 71), , sind zu dieser Organisation nicht beizuziehen, weil eine solche spätem Verfügungen vorbehalten wird.

6. Dagegen haben zu erscheinen die Wehrpflichtigen der II. Altersklasse, soweit dieselben nicht im Auszug oder der Landwehr Dienst leisten, und zwar : von Offizieren, die im Jahrgang 1833 und später geborenen,, von den Mannschaften, die Jahrgänge 1838 bis und mit 1868, soweit dieselben nicht eingetheilt sind, oder dem RekrutenDetaschement nicht angehören.

7. Von diesen Einrückenden sind allfällig solche, welche infolge amtlicher Stellung auch vom Landsturm befreit sind, wieder zu entlassen ; sodann die unter 2 a und b, e und f Pallenden von der Delegation der Gemeindebehörde und Sektionschefs behufs deren Suspension von der Landsturmpflicbt zu bezeichnen, in gleicher Weise diejenigen namhaft zu machen (Art. 2 c und d der Verordnung), die sich nur zur Eintheilung bei dea Hülfstruppen eignen, wohin auch solche Leute gehören, deren religiöse Ansichten das Tragen von Waffen verbieten.

8. Nach dieser allgemeinen Ausscheidung der im landsturmpflichtigen Alter befindlichen Mannschaft kann mit der Kontrolirung derselben begonnen werden, und zwar muß hiebei Jahrgangs weise verfahren, d. h. jeder Jahrgang auf ein besonderes Blatt gebracht werden. Je nach der Stärke des Jahrgangs wird hiefür ein einzelnes Blatt oder, wenn nöthig, mehrere (Formular A) verwendet, an die Spitze die frühem Offiziere, je nach ihrer zivilen Thätigkeit oder frühern militärdienstliehen Verwendung unter den bewaffneten Landsturm oder zu den Hülftruppen A, B, C, D gesetzt und nachher die übrigen Mannschaften ganz nach der Anleitung im Formular A eingetragen.

,-.

Mannschaften, die sich nicht für den bewaffneten Dienst oder denjenigen der Hülfstruppen A bis und mit E eignen, werden in der Rubrik F eingetragen.

In der Rubrik "Grad" ist m i t B l e i s t i f t der frühere Grad des betreffenden Mannes in der Armee anzugeben, bei Ungradirtenist diese Rubrik einfach offen zu lassen, damit ein allfälliger Grad im Landsturm später sich in derselben nachtragen läßt.

Die Rubrik "Bataillons- und K o m p a g n i e - N u m m e r 1 1 bleibt ganz unausgefüllt und dort zu machende Eintragungen dem

854 organisirenden Oberoffizier vorbehalten; dagegen ist nicht zu unterlassen, in der Ueberschrift den Jahrgang, Kanton, Gemeinde oder Sektion auszufüllen.

Die durch die Gemeindebehörden und Sektionschefs vorgenommene Ausscheidung beziehungsweise Eintheilung (Art. 18 der Verordnung) ist in den Rubriken ,,Füsiliere", ,,Schützen", ,,Positionsartillerie", sowie ,,A bis F* vorläufig nur mit Bleistift einzutragen, um dieselbe später durch den revidireuden Kreiskommandanten definitiv festsetzen zu lassen.

Das erste Blatt dieser Kontrole ist für die Mannschaft des ältesten Jahrganges 1838 bestimmt, auf ein zweites ist diejenige von 1839 u. s. w. einzutragen.

9. Für die Offiziere, die mehr als 50 Jahre zählen, sind eigene Kontroiblätter anzulegen, sondern es sind dieselben in führung von Art. 42 der Verordnung, die Jahrgänger von auf das Mannschaftsblatt des Jahrganges 1838, diejenigen von auf dasjenige des Jahrganges 1839 u. s. w., aufzunehmen.

nicht Aus1833 1834

10. Sofort nach Durchführung der Organisation in einer Gemeinde gehen die 31 Blätter der Jahrgänge 1838/68 an den Kreiskommandanten. Dieser fertigt eine Uebersicht (nach Tabelle K, auf der jede Gemeinde oder Sektion eine Linie einnimmt) seines Kreises an und übersendet dieselbe unter Beilage der Kontrolen bis spätestens 10. Februar dem die Organisation leitenden Oberoffizier.

11. Der Oberoffizier prüft das Ganze auf seine Richtigkeit und übermittelt dem unterzeichneten Departement seine Anträge über die Bildung der bewaffneten Korps in dem Sinne, ob in jedem jetzigen Bataillonskreise die Bildung eines Bataillons oder mehr, auch Schützenkompagnieu möglich, oder ob Vereinigung dieser Detascheinente mit solchen benachbarter Kreise zu einer Einheit angezeigt erscheine.

12. Nach getroffenem Entscheide des schweizerischen Militärdepartements erfolgt durch den Oberoffizier die weitere Zutheilung der Mannschaft, Offiziere ausgenommen, beziehungsweise Ausfüllung der Rubriken auf Formular A ,,Eintheilung a , zu den Einheilen, beziehungsweise Bataillonen und Kompagnien.

13. Bezüglich der Vertheilung, eventuell, wenn nöthig, Ergänzung des Offizierskorps für die zu bildenden Einheiten setzt sich der Delegirte mit den zuständigen kantonalen Behörden, sowie nachher mit den Kommandanten der Korps des bewaffneten Landsturms behufs Ernennung der nöthigen Unteroffiziere in Verbindung.

855 14. Die so ausgefüllten Landsturmkontrolen gehen an die betreffenden Kreiskommandanten zurück, die alsdann in die Dienstbüchlein, in dessen Besitz seiner Zeit alle Landsturmpflichtigen gelangten, die nöthigen Einträge über die Landsturm-Zutheilung des Trägers in jeder Gemeinde besorgen.

15. Glaubt ein zum Landsturm Eingeteilter aus körperlichen Gebrechen oder Leiden hiezu nicht pflichtig zu sein, so hat derselbe sich an die Gemeinde-Delegation unter schriftlicher Angabe der Gründe innert Frist von 10 Tagen vom Eintheilungstag an gerechnet zu wenden.

Diese Eingaben gelangen durch Vermittlung des Kreiskommandanten an's schweizerische Militärdepartement zur Weiterbehandlung im Sinne von Art. 21, drittes Alinea.

16. Die nöthigen Landsturm - Kontrol - Formulare werden auf Rechnung des Bundes erstellt und durch die kantonalen Behörden den Kreiskommandanten zur Vertheilung an ihre Gemeinden oder Sektionen demnächst zugestellt.

17. Mit der Einsendung der Landsturmkontrolen hat die Gemeinde-Delegation beziehungsweise der Sektionschef die nach Maßgabe von Art. 44 der Verordnung für ihre Mitwirkung bei dieser Kontrolanfertigung zu gut kommenden Gebühren zu verrechnen.

Diese Rechnungsbelege hat der Kreiskommandant zu prüfen und mit seinem Visum versehen spätestens bis 10. Februar in einer Gesammtrechnung vereinigt an's. schweizerische Militärdepartement gelangen zu lassen.

Spätere Eingaben dieser Art können nicht mehr anerkennt werden.

18. Die bezeichneten Oberof'fiziere beziehen für ihre Oberleitungen in l bis 2 Gemeinden eines Bataillons -Rekrutirungskreises (Ziffer 3 hievor) eine Tagesentschädigung von Fr. 15 und die reglementarische Reisevergütung; ebenso die Kreiskommandanten für ihre Mitwirkung gemäß Ziffer 4 eine Tages Vergütung von Fr 10 und die erwähnte Reisevergütung; für ihre übrige Inanspruchnahme gemäß Ziffer 10 und 11 wird die Entschädigung auf Grundlage der dabei aufgewendeten Arbeitstage, die anzugeben sind, bestimmt.

Die behufs ihrer Instruktion zur selbstständigen Durchführung der Landsturmorganisation (Ziffer 4) zugezogenen Sektionschefs aller kleinern Gemeinden oder Sektionen haben für diesen Tag Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 5 nebst entsprechender Reiseentschädijning.

856 Auch diese Rechnungen beziehungsweise Soldlisten sind dem schweizerischen Militärdepartement spätestens bis 15. Februar durch die Kreiskommandiinten einzusenden.

19. In Kantonen, wie Bern und Glarus, wo bereits NominativEtats der Landsturmpflichtigen vorliegen, sind diese sofort zu ergänzen, und zur Vermeidung weiterer Kosten zu versuchen, diese Landsturmkontrolen ohne Neueinberufung der Mannschaft auf Grundlage ersterer durch die Kreiskommandanten, eventuell durch die Sektionschefs nach vorstehender Anleitung erstellen zu lassen.

20. Behufs Vertagung der Landsturm-Kontrolanlage in den übrigen Kantonen werden sich die Oberöffiziere mit den Kreiskommandanten und diese mit den Getneinde-Delegirten und Sektionschefs rechtzeitig in's Benehmen setzen, um eine rasche, aber ruhige Durchführung dieser Landsturmorganisation innert gegebenem Termin zu erwirken.

B e r n , den 5. Dezember 1887.

Schweizerisches Militärdepartement : Hertenstein.

Internationale Kunstausstellung in München.

Zufolge Mittheilung der k. bayerischen Gesandtschaft wird vom 1. Juni bis Ende Oktober 1888 in München die III. internationale Kunstausstellung (Jubiläumsausstellung) stattfinden, an welcher Kunstwerke aller Länder aus den Gebieten der Malerei, Skulptur, Architektur, der zeichnenden und vervielfältigenden Künste, sowie Werke der Kleinkunst, zugelassen werden.

Ausgeschlossen bleiben : Copien (mit Ausnahme von Zeichnungen etc. für den Stich), Photographien und auf mechanischem Wege erzeugte Werke, sodann.Kunstwerke jeder Gattung, welche in. einer Münchener internationalen Ausstellung schon einmal zur Ausstellung gelangten.

Die Ausstellung setzt sich zusammen aus Kollektiv-Ausstellungen einzelner Staaten oder Staatengruppen.

Der Termin für die Anmeldung der Kunstwerke ist festgesetzt bis 15. März.

857 Programm, Statuten, welche zu Händen der Aussteller alle nähern Angaben enthalten, sowie Anmeldungsformulare können beim unterzeichneten Departement erhoben werden.

B e r n , den 10. Dezember 1887.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Unterm 8. November 1887 hat das nordamerikanische Generalkonsulat in P a n a m a die Todscheine für die nachstehend genannten, bei dem Panamakanalbau-Unternehmen beschäftigt gewesenen, augeblichen Schweizer eingesandt :.

1. Leeder, Friedrich, geboren 1847, ledig, Kontroleur, gestorben am 6. September 1887 im Spital zu Culebra; 2. Rollier, David, 35 Jahre alt, ledig, Unternehmer, gestorben am 30. Juni 1887 im Spital zu Panama.

Wer über die Herkunft der Genannten (Heimathkanton und Gemeinde) Aufschluß ertheilen kann, wird ersucht, hievon der Schweiz. Bundeskanzlei Mittheilung zu machen.

B e r n , den 6. Dezember 1887.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Am 6. Mai 1887 ist im Militärspital zu Phu-Lang-Thuong (Tonkin) ein im Dienste der französischen Fremdenlegion gestandener Plazid Husschmid (Hufschmid ?) gestorben, welcher am 16. November 1864 zu Marbach geboren und vor seiner in Besancon erfolgten Anwerbung sich in Biel aufgehalten haben soll.

Wer über die Herkunft des Genannten (Heimatkanton und Gemeinde) Aufschluß ertheilen kann, wird ersucht, hievon der schweizerischen Bundeskanzlei Mittheilung zu machen.

B e r n , den S.Dezember 1887.

Schweiz. Bundeskanzler

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Bekanntmachung.

Veranlaßt durch fortwährend einlangende Anfragen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der bei den gesetzgebenden Käthen dermalen in Berathung befindlichen Abänderungen des eidg. Zolltarifs, sowie über die künftig geltenden Tarifansätze, machen wir hiemit aufmerksam, daß dießfalls amtliche Bekanntmachung zu gekommener Zeit erfolgen wird.

B e r n , den 15. Dezember 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 18. November abhin, betreffend Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flussigen Alkoholfabrikaten zu öffentlicher Kenntniß gebracht, daß die entsprechenden Ausfuhrdeklarationen nunmehr auch in italienischer Sprache erstellt worden sind.

Dieselben können vom 12. dieses Monats an bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gegen Einsendung von 20 Rappen für je 10 Formulare bezogen werden. Eine Anleitung für die Ausfüllung der Deklaration, sowie ein Auszug der hauptsächlichsten Bestimmungen des bundesräthlichen Règlements vom 4. November d. J. betreffend Rückvergütung des Monopolgewinnes, befinden sich auf der Ruckseite des Formulars.

B e r n , den 9. Dezember 1887.

Eidg. Finanz- und Zoildepartement.

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Eidgenössisches Anleihen von 1880.

Den Inhabern der nicht konvertirten Obligationen des eidgenössischen Anleihens wird hiermit angezeigt, daß die Rückzahlung des Kapitals, nebst dem pro 31. Dezember '1887 verfallenden Semesterzins, vom 15. Dezember nächsthin an gegen Ablieferung der vollen Zahl nicht verfallender Zinskoupons beginnen kann, jedoch bis auf Weiteres nur bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern.

B e r n , den 30. November 1887.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 14. d. Mts. hat die königlich italienische Gesandtschaft in der Schweiz dem Bundesrath eine Anzahl Exemplare des Programms für die anläßlich des achthundertjährigen Jubiläums der Universität zu Bologna vom Mai bis Oktober 1888 daselbst abzuhaltende internationale Musikausstellung und die damit verbundene Enthüllung des Denkmals Viktor Emanuels II. Übermacht.

Vom gedachten Programm können Exemplare auf dem eidg.

Departement des Innern erhoben werden.

B e r n , den 19. November 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Auf ein Gesuch der kaiserlich russischen Gesandtschaft in Bern werden nachfolgende Mittheilungen derselben betreffend die in Rußland gegen die Rinderpest zur Anwendung gelangenden viehseuchenpolizeilichen Maßnahmen den schweizerischen Interessenten zur Kenntniß gebracht.

1. Die auf Straßen und Eisenbahnen auf die Märkte geführten Heerden werden von den Behörden einer sorgfältigen Untersuchung unterstellt, deren Vornahme besondern Thierärzten übertragen ist;

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jedes an der Rinderpest erkrankt befundene Thier wird sofort geschlachtet.

2. Wo der Transport auf den Eisenbahnen erfolgen kann, ist es verboten, die Heerden auf den Straßen zu transportiren.

3. Die aus Sibirien und vom Kaukasus kommenden Heerden werden einer Quarantaine von 14 bis 21 Tagen unterstellt.

4. In 43 Gouvernementen besteht fortwährend die Vorschrift, daß jedes angesteckte oder der Ansteckung verdächtige Stück Vieh geschlachtet werden muß. Es sind dies die Gouvernemente Archangelsk, Grodno, Kasan, Kalisz, Kaluga, Kijew, Kowno, Kostroma, Kurland, Kursk, Kjelze, Livland, Lomsha, Ljublin, Minsk, Mogilew, Moskau, Nowgorod, Olonez, Orlow (Orel?), Pensa, Piotrkow, Plozk, Podolien, Pskow, Radom Rjasan, Ssamara St. Petersburg, Ssaratow, Ssmolensk, Ssuwalki, Sjedlez, Tambow, Twer, Tula, Tschernigow, Warschau, Wilan, Witebsk, Wladimir, Wolhynien, Jaroßlaw.

5. Es ist verfügt worden, daß vom 1. Januar 1888 an diese Vorschrift über das ganze europäische Rußland und über den nördlichen Theil des Kaukasus ausgedehnt werde. Außerdem haben die Ortsbehörden aller vorstehend nicht aufgezählten Provinzen die Weisung' erhalten, dieser Vorschrift von jetzt an als einer außerordentlichen Maßnahme nachzukommen.

6. Der Transport der frischen Häute ist seit dem 1. Januar 1886 besondern sanitarischen Maßnahmen unterstellt 7. Seit demselben Datum ist das den Behörden des südlichen Rußlands zur Verfügung stehende thierärztliche Personal um 120 Thierärzte und eine beträchtliche Anzahl von Gehillfen und Aufsehern vermehrt worden.

8. Im laufenden Jahre ist die Viehseuchenpolizei in den Gebieten, in welchen die größte Anzahl von Seuchefällen aufgetreten ist, in gleicher Weise geordnet worden.

9. Alle verseuchten Ortschaften werden von einem Sanitätscordon umschlossen und über die auf die Märkte gebrachten Heerden wird die strengste Aufsieht geführt.

10. Zufolge einer ebenfalls vom laufenden Jahre datirenden Maßnahme sind besondere Thierärzte mit der sanitarischen Untersuchung der in Stallen und auf Weiden gemästeten Rindvieh- und Schafheerden betraut worden. Ueberdies wurde die Anzahl der dem Eisenbahndienste beigegebenen Thierärzle vermehrt.

B e r n , den 23. November 1887.

Schweizerisches landwirthschaftsdepartement.

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861

Bekanntmachungen betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an J e d e r m a n n gegen B a a r z a h l u n g i n Quantitäten von 130 Kilo (150 Litern) aufwärts und ab den vom eidg, Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die Alkoholverwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer bestim m teil fremden oder einheimischen Marke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W ei n s p rit, 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend ; 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend; 3. F e i n s p r i t , 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Marken Breslaus oder. Prags entsprechend.

Mehrgrade über 95 werden dem Käufer nicht berechnet; Mindergrade u n t e r 94° werden von der Alkoholverwaltung vergütet, sofern dieselben zehn Tage nach Abgang der Waare durch eine schweizerische ßichstätte nachgewiesen werden.

Dieser Qualitäts-Abstufung gemäß hat der Bundesrath drei verschiedene Preise für die Monopolsprite festgesetzt und es muß sich die Alkoholverwaltung die Bffektuirung der eingehenden Aufträge aus den jeweilig vorhandenen Vorräthen der verlangten Sorte ausdrücklich vorbehalten.

Alle Bestellungen sind an die Alkoholverwaltung in Bern zu richten und w e r d e n in der Regel nur ab den G r e n z d e p o t s B a s e l , R o m a n s h o r n o d e r B u c h s e f f e k t u i r t ; die Fracht ab diesen Depots geht bis auf Weiteres z u L a s t e n d e r K ä u f e r .

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

56

862

Bei gewünschter oder nöthig werdender Effektuirung ab einem der Depots Z ü r i c h , A a r a u , Olten S o l o t h u r n , B u r g d o r f und M e t t m e n s t e t t e n wird also bis auf Weiteres die Frachtdifferenz ab nächster Grenzstation dem Käufer berechnet.

Die Alkoholverwaltung verkauft die Monopolsprite vorläufig in Vi, 1/2 und ]/4 Fässern, und nur für s o f o r t i g e L i e f e r u n g ; bei der Bestellung hat der Käufer anzugeben, ob er die Gebinde k a u f w e i s e oder l e i h w e i s e von der Alkoholverwaltung zu beziehen wünscht oder dieselben selbst liefern will.

Alle von der Alkoholverwaltimg gelieferten Gebinde werden als K a u f g e b i n d e zu den vom Bundesrathe jeweilig publizirten Preisen fakturirt.

Wenn der Besteller eines Leihgebindes dasselbe innerhalb Monatsfrist demjenigen Lagerhause, welches die Bestellung ausgeführt hat, unbeschädigt und franko retournir (die b e t r e f f e n d e n Geb i n d e d ü r f e n n i c h t angebohrt s e i n u n d s o l l e n sorgf ä l t i g v e r s p u n d e t a b g e l i e f e r t w e r d e n " ) , so kann er bei dieser Rücksendung den vollen, für das Gebinde berechneten Betrag per Nachnahme zurückerheben. Der Nachnahmebetrag soll aber v o l l s t ä n d i g f r e i von a l l e n S p e s e n sein (z. B. für Frachtbrief, Nachnahmeprovision, Waaggebühr etc.); s o n s t w i r d d a s Gebinde vom betreffenden Depot refüsirt.

Nach Ablauf eines Monats werden Leihgebinde nicht mehr zurückgenommen.

Wünscht Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern so hat er dies, wie vorstehend bemerkt, in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, sofort bezeichnen. Die A l k o h o l v e r w a l t u n g ü b e r n i m m t j e d o oh bei dieser Art der E f f e t t u i r u n g k e i n e r l e i Verantwortlichkeit für die Raschheit des Versandts, noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere B e s c h a f f e n h e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färb u n g d e r S p r i t e , u n d e b e n s o w e n i g f ü r T a r a v e r ä n d er u n g e n.

Beim Bezug der Waare in Kauf- oder Leihgebinden hat der Käufer die Versandtspesen,
bei Lieferung von eigenen Gebinden überdieß die allfälligen Kosten für Abfuhr der leeren Gebinde von der Station in's Depot, sowie die Umfüllungsspesen zu tragen.

863 Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Für Reise-Calos, resp. Abgänge am Bruttogewicht, haftet die Alkoholverwaltung nicht und verweist diesbezüglich auf die Transportreglemente der Eisenbahnen.

T a r a d i f f e r e n z e n ü b e r 2% a n K a u f - oder L e i h g e b i n d e n w e r d e n v o n der A l k o h o l v e r w a l t u n g ersetzt, s o f e r n e d i e s e l b e n z e h n Tage nach Abgang d e r W a a r e d u r c h eine s c h w e i z e r i s c h e Eichstätte n a c h g e w i e s e n werden, immerhin jedoch mit dem V o r b e h a l t , daß mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene B e s c h a f f e n h e i t des F a s s e s bei der K o n t r o i - V e r w i e g u n g b e s t ä t i g t ist.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt wird, auf der Waare nachgenommen und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (Va °/o) zu tragen. Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser NachnahmeProvisionen den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung franko und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der A l k o h o l v e r w a l t u n g " an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r B i n s e n d u n g ist der Alkohol ver waltung in dem Bestellbriefe K e u n t n i ß zu geben.

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : bei Bestellung eines ganzen Fasses (ca. 650 Liter) auf Franken 750, ,, ,, ,, halben Fasses (ca. 340 Liter) ,, ,, 400, ,, ,, ,, Viertelfasses (ca. 160 Liter) ,, 180.

Der Käufer kann jedoch nach seinem Ermessen auch mehr oder weniger als der angegebene Betrag einsenden.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. November 1887.

Eidg. Alkoholverwaltung.

864

Verzeichniß der gegenwärtigen provisorischen Depots : Basler Lagerhausgesellschaft .

.

.in Basel.

Lagerhausverwaltung der S. C. B. .

. ,, ,, ,, ,, N. 0. B. .

. ,, Romanshorn.

,, ,, V.S.B. .

. ,, Buchs.

Petrollager-Gesellschaft .

.

.

. ,, Zürich.

Lagerhaus der Centralschweiz .

.

. ,, Aarau.

,, ,, ,, .

.

. ,, Ölten.

,, des Kantons Solothurn .

. ,, Solothurn ,, Fröhlicher & Glutz .

. ,, Solothurn.

,, E. Aeschlimann .

.

. ,, Burgdorf.

,, J. Syfrig ,, Mettmenstetten.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat sich veranlaßt gesehen unter Berufung auf Artikel 10 des Vollziehungsreglernents betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, die Einfuhr von Weintrestern aus Italien gänzlich zu verbieten.

B e r n , den 1. Dezember 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gemacht, daß die Nebenzollstätte in Coppet (Waadt) gemäß Beschluß des Bundesrathes vom 18. Oktober auf Ende dieses Jahres aufgehoben wird.

Vom 1. Januar 1888 dürfen daher, bei Strafe wegen Zollübertretung (Art. 50 b des eidg. Zollgesetzes vom 27. Augstmonat 1851), keine zollpflichtigen Gegenstände im Schiffsverkehr daselbst aus- oder eingeladen werden.

B e r n , dea 7. Dezember 1887.

o Schweiz. Oberzolldirektion.

3

865

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesgesetzes betreffend gebrannte W asser und gemäß den Bundesrathsbesohlüssen vom 1. und 15. November wird auf allen vom 1. Dezember 1887 an eingeführten, mit Alkohol hergestellten pharmazeutischen Produkten und Droguerien, ferner für die Alkohol enthaltenden Parfümerien und kosmetischen Mittel wie z. B. Kölnisches Wasser, Eau de Botot, Brillantine, Kopfwaschwasser, Münzengeist (alcool de menthe) u. s. w. u. s. w.

gleichwie für die Qualitätsspirituosen nebst dem tarifgemäßen Eingangszoll eine feste Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner brutto erhoben werden.

Di« Importeure von pharmazeutischen Produkten, Droguerien, Parfümerien und kosmetischen Mitteln haben daher bei Vermeidung von Strafe wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in den Zolldeklarationen jeweilen genau anzugeben, ob der Inhalt einer Sendung aus Spirituosen resp. mit Alkohol fabrizirten Produkten bestehe, welch' letztere bei gemischten Sendungen separat zu deklariren sind.

Auf den nämlichen Zeitpunkt fallen die für einige schweizerische Parfümeriefabriken ertheilten Bewilligungen zur Einfuhr- von relativ denaturirtem Alkohol dahin. Bezüglich der Rückvergütung des Monopolgewinnes für exportirte, flüssige, spirituöse Erzeugnisse der genannten Fabilkationsbranchen ist das Reglement vom 4. November 1887 (Bundesblatt, Bd. IV, S. 225) maßgebend, bezüglich deren Vollziehung auf die heutige amtliche Bekanntmachung des unterzeichneten Departements verwiesen wird.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen des vom Bundesrathe den 4. dieses Monats erlassenen Réglementes üher Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen AlkoKolfabrikaten im Sinne von Art. 5 des Alkoholgesetzes -- vorerst mit Beschränkung auf mit Alkohol bereitete Getränke (Art. 13 des Reglements) -- mit dem 28. dieses Monats in Anwendung treten werden.

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Die hiefür vorgeschriebenen Deklarationsformulare können vom 24. dieses Monats an, vorläufig in deutscher und französischer Ausgabe, bei den Zolldirektionen in Basel, Schafihausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gegen Einsendung von 20 Rappen für je zehn Formulare bezogen werden.

Betreffend Abgabe von Deklarationsformularen in italienischer Sprache wird nächstens eine Bekanntmachung nachfolgen.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß Reklamationen wegen verzögerter Zollabfertigung von Spritsendungen, die zur absoluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmt sind, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Eintrittszollstätte mindestens 8 Tage vor dem Eintreffen der Sendung eine schriftliche Anmeldung derselben von Seite des Adressaten oder des Absenders erhalten hat.

Diese Anmeldung ist direkt an die betreffende Eintrittszollstätte zu richten.

B e r n , den 31. Oktober 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat. auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß dea Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Daniel Krättli, von Untervaz (Graubünden), als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , dea 8. Dezember 1887.

Schweizerisches

Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

867

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Bauer & Müller, Nachfolger vcm M. Goldsmith, in Basel, hat auf Ende Dezember vorigen Jahres auf ihr Patent verzichtet, uod es wird ihr deßhalb zu Ende des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 27. Juni 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat infolge Ablebens des Firmainhabers auf 1. Juli d. J. zu bestehen aufgehört. Auf den nämlichen Zeitpunkt haben auch sämmtliche Unteragenten der genannten Firma in fraglicher Eigenschaft zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 26. Juli 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

Schweizerische Zollvorschriften.

Es wird aufmerksam gemacht, daß alle aus dem eidg. Zollgesetz hervorgehenden nähern Vorschriften über die Zollabfertigung,

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nach denen das Publikum sich zu richten hat, in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz enthalten sind. Diese Verordnung, zum Preise von 50 Rappen per Exemplar, kann bei allen Zollgebietsdirektionen, sowie bei der Oberzolldirektion bezogen werden. Bei schriftlicher Bestellung sind 55 Rappen, wovon 5 Rappen für die Posttaxe, in Briefmarken einzusenden.

B e r n , den 16. Mai 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: A» 114, vom 10. Dezember 1887.

Handelsregisterpublikationen. Bekanntmachungen des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartemeots und der Oberzolldirektion.

Schweizerische Zolltarifrevision. Handelspolitisches. Ausstellungen.

Konsularische Reformen im Auslande etc.

Jß 115, vom 15. Dezember 1887.

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Amortisation einer Aktie. Domizilerklärung einer Versicherungsgesellschaft. Handelsregisterpublikatiouen. Fabrikmarken. Wochensituation der Emissionsbanken. Bekanntmachungen des eidgenössischen Finanz- und Zolldepai-tements. Post. Bundesrathsverhandlungen. Schweizerische Zolltarifrevisiou. Alkoholmonopol. Handelspolitisches.

Inhalt des Schweizerischen Militärverordnungsblattes.

Jfs 9, vom 15. Dezember 1887.

Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontroiführung und Verwendung des Landsturms, vom 5. Dezember 1887.

-- Entlassungen und Versetzungen im Offizierskorps. -- Offizierswahlen. -- Waffeninspektioneu.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1887

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1887

Date Data Seite

851-868

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10 013 775

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