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Bundesbeschluss betreffend

die Erhöhung des jährlichen Beitrages des Bundes an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (Vom 27. September 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29.Mai 19621).

beschliesst :

Art. l Dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz wird ab 1963 ein jährlicher Bundesbeitrag von l Million Franken gewährt.

2 Dieser jährliche Beitrag ist in den Voranschlag einzusetzen.

1

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. September 1962.

Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer : F. Weber l

) BEI 1962, I, 1153.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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Für die Berechnung der von den Kantonen, Bezirken, Gemeinden und Krankenanstalten erbrachten Beiträge sind die finanziellen und die geldwerten Leistungen massgebend, die ausschliesslich für die einen Bundesbeitrag begehrenden Krankenpflegeschulen erbracht werden und kein Entgelt für Arbeitsleistungen darstellen.

Art. 4 Das Schweizerische Eote Kreuz erhält an die Betriebskosten seiner Fortbildungsschulen einen Bundesbeitrag in der Höhe von 50 Prozent des ausgewiesenen Defizites, jedoch jährlich insgesamt höchstens 50 000 Franken.

Art. 5 1

Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften.

2 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich im Geschäftsbericht über die Zahl der ausgebildeten Pflegepersonen und über die gewährten Bundesbeiträge.

Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich. Er tritt am I.Januar 1963 in Kraft und gilt für die Dauer von 6 Jahren.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 13. Juni 1962.

Der Präsident: Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 24. September 1962.

· .

Der Präsident: Bringolf Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 24. September 1962.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesbeschluss betreffend die Erhöhung des jährlichen Beitrages des Bundes an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (Vom 27. September 1962)

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Jahr

1962

Année Anno Band

2

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1962

Date Data Seite

673-674

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