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Bericht des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1886.

(Vom 26. März 1887.)

Hochgeachteter Herr Präsident l Hochgeachtete Herren !

Wir beehren uns, gemäß Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 Ihnen hiemit über unsere amtliche Thätigkeit im Jahr 1886 Bericht zu erstatten.

I. Allgemeiner Theil.

Im Laufe des Berichtsjahres konnte das n e u e B u n d e s gerichtsgebäude bezogen werden. Die amtliche Kollaudation desselben, bei welcher auch das Bundesgericht durch eine Delegation vertreten war, fand am 20. September und Tags darauf die Inaugurationsfeier statt, und unmittelbar nachher erfolgte die Uebersiedlung vom alten in das neue Gebäude; am 1. Oktober 1886 hielt das Bundesgericht in letzterem zum ersten Male Sitzung.

In dem über die Kollaudation aufgenommenen Verbale erklärten die Delegirten des Bundesrathes in Uebereinstimmung mit denjenigen des Bundesgerichts, sie seien hinsichtlich der Ausführung und Einrichtung des Gerichtsgebäudes vollständig befriedigt, und konstatirten, daß das erstellte Werk nicht nur der Stadt Lausanne, sondern auch dem Kanton Waadt und der gesammten

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Schweiz zur größten Ehre gereiche. In der That verdient die Art und Weise, wie die Stadt Lausanne den ihr als Amtssitz des Bundesgerichtes durch Art. 11 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege überbundenen Pflichten nachzukommen sich bestrebte, die vollste Anerkennung, und es gereicht uns zum Vergnügen, dies liier kon.statiren zu können.

Immerhin hat sich im neuen Gerichtsgebäude ·-- abgesehen von einigen noch notwendigen Ergänzungsarbeiten und Aenderungen von untergeordneter Bedeutung -- in der Folge ein großer Uebelstand herausgestellt. Bei der Art und Weise uärnlich, ·wie in beiden Siteungssälen des Bundesgerichts die Pulte der Mitglieder angebracht sind, fällt das Licht den zur Rechten des Präsidenten sitzenden Mitgliedern in's Gesicht ; die Folge davon ist, daß das Licht an den drei letzten Sitzplätzen zur Rechten des Präsidenten blendend auf die Augen wirkt, oder daß, wenn dasselbe, um diesem Uebelstande zu begegnen, durch Stören, Vorhänge u. dgl. abgeschwächt wird, an den betreffenden Plätzen nicht mehr genügende Helle vorhanden ist. Wir ermangelten daher nicht, durch Schreiben vom 12./14. Februar gegenwärtigen Jahres den Bundesralh von diesem Uebelstand in Kentitniß zu setzen und ihn zu ersuchen, er möchte eine Expertise darüber, ob und in welcher Weise dem sehr erheblichen Uebelstande abgeholfen werden könnte, veranstalten und eventuell die Ausführung der zur Abhülfe geeigneten Vorkehren anordnen. Damit verbanden wir das weitere Gesuch an den Bundesrath, er möchte dafür Sorge tragen, daß noch einige nothwendige Ergänzungsarbeiten und Aenderungen, welche allerdings von geringerem Belange sind, vorgenommen werden.

Von dem K a s s a d i e b s t a h l e , welcher am 2. Januar 1886 im damaligen provisorischen Buodesgerichtsgebäude, im Arbeitszimmer des französischen Gerichtsschreibers, der zugleich die Funktionen des Kassiers besorgt, sowie im Kanzleilokale mittelst gewaltsamen Aufbrechens des Kassaschrankes und zweier Kanzleipulte verübt worden war, haben wir Ihnen hereits durch unser Nachtragskredithegehren vom Mai gleichen Jahres KenntniU gegeben. Indem wir auf jenen Berieht verweisen, bemerken wir hier nur noch, daß die polizeilichen Nachforschungen zur Ermittlung des Thäters erfolglos blieben, so daß der Untersuchungsrichter Ende letzten Jahres die Untersuchung
fallen ließ.

Vom G e n e r a i r e g i s t e r zu den neun ersten Bänden der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtes ist in deutscher Ausgabe nunmehr auch die zweite Abtheilung, enthaltend das alphabetische Register, erschienen. Von der französischen Ausgabe ist die erste Abtheilung (Gesetzesregister) gleichfalls bereits

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erschienen uad die »weite Abtheilung befindet sich gegenwärtig im Drucke. Ebenso befindet sich von der Uebersetzung, welche die Redaktion des Repertorio della Giurisprudenza patria in Bellenz für die italienische Schweiz veranstaltet hat, der zweite Theil im Drucke.

In Betreff der R e c h t s p r e c h u n g verweisen wir irn Allgemeinen auf die gedruckte Sammlung der Entscheidungen, sowie auf die im II. Theile dieses Berichtes folgenden statistischen Angaben; wir können uns demnach hier auf wenige Bemerkungen beschränken.

Die im letztjährigen Geschäftsberichte speziell erwähnten Einsprachen gegen ein Pfandbestellungsbegehren der aargauisch-luzernischen Seethalbahngesellschaft fanden im Berichtsjahr ihre Erledigung, indem eine derselben durch Urtheil abgewiesen und die übrigen in der Folge zurückgezogen wurden.

In der Straf'tintersuchungpsache. gegen die Vorsteher der Banque de Genève wegen Verletzung des eidgenössischen Banknotengesetzes fand im Berichtsjahre die Verhandlung vor den eidgenössischen Assisen statt; die Angeklagten wurden der Verletzung des Banknotengesetzes schuldig erklärt und mit Geldbußen belegt. Das im letztjährigen Berichte genannte Kassationsgesuch gegen ein kantonales Urtheil in Postregalsachen fiel infolge Abstand dahin. In einer weitern Strafsache war die Voruntersuchung durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter durchgeführt worden; der Fall wurde dann aber vom Bundesrathe den kantonalen Gerichten zur ßeurtheilung zugewiesen.

Die Weiterziehungsfälle aus dem Obligationenrechte haben abermals in erheblicher Weise (um 26 gegenüber dem Vorjahre) zugenommen, so daß sie bereits die Zahl von 77 erreichten. Immerhin ist anzunehmen, daß die Bestimmungen über die zeitliche A.nwendung des Gesetzes noch immer Einfluß ausüben, und daß daher auch in der Folge eine Zunahme der daherigen Weiterziehungsfälle sich ergeben wird.

In das Berichtsjahr fällt der Entscheid des Bundesgeriehtes in der Rekurssache von Mitgliedern der sogenannten H e i l s a r m e e aus dem Kanton Zürich betreffend Verletzung des verfassungsmäßig garantirten Vereins- und Versammlungsrechts vom 20. Februar 1886.

Wir glauben diesen Entscheid mit einigen Worten hier berühren zu sollen, weil mit demselben die Urtheile, welche das Bundesgericht am 5. März des gegenwärtigen Jahres in zwei ihm von Salutisteu aus
dem Kanton Waadt eingereichten Rekursen gefällt hat, allerdings nicht im Einklänge stehen und daher begreiflicherweise auch einer Erörterung in der Presse riefen.

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Der Regierungsrath des Kantons Zürich faßte am 12. August 1885 einen allgemeinen Beschluß, welcher unter Ziffer l und 2 folgende Bestimmungen enthielt: ,,1. Es wird untersagt, durch die öffentlichen Blätter, dnrch Plakate oder besonders zu verteilende Zeddel, durch öffentlichen Aufruf oder durch Umbieten von Haus zu Haus, zu Versammlungen einzuladen, welche von der sogenannten Heilsarmee veranstaltet werden. 2. Derartige Versammlungen dürfen weder im Freien stattfinden, noch in Lokalen, welche öffentlich sind oder gewöhnlich zu öffentlichen Versammlungen benutzt werden. -- Dieses Verbot bezieht sich nicht auch auf private Versammlungen in geschlossenen Lokalen, welche unter Wahrung des sittlichen Anstandes und ohne Belästigung der Nachbarschaft stattfinden. tt Gegen diesen Beschluß (sowie gegen einen solchen der gleichen Behörde, vom 8. desselben Monats, wodurch der Rekurs gegen eine bezügliche Verfügung des Statthalteramtes Zürich abgewiesen worden war) ergriffen eine Anzahl Mitglieder der Heilsarmee den Rekurs an das Bundesgericht und verlangten Aufhebung besagter Beschlüsse des züreherischen Regierungsrathes, indem sie unter Anderem behaupteten, daß durch dieselben das durch Art. 3 der züreherischen Kantons- und Art. 56 der Bundesverfassung garantirte \rereins- und Versammlungsrecht verletzt worden sei. Der Regierungsrath des Kantous Zürich machte dagegen unter Anderem geltend, sein Beschluß vom 12. August 1885 stütze sich auf Art. 50, Absatz 2, der Bundesverfassung, und nach dieser \rerfassungsbestimmung sei er befugt gewesen, die Maßnahmen zu treffen, welche den Gegenstand seines Beschlusses vom 12. August bilden ; die Beurtheilung seines Verfahrens stehe demnach, soweit die Buudesbeliörden in Betracht kommen, dem Bundesrat he und n i c h t dem B u n d e s g e r i c h t e zu. Im Schooße des Bundesgerichtes, an dessen Berathung nur sieben Mitglieder Theil nehmen konnten, da das dem Kanton Zürich angehörende Mitglied in gesetzlichen Ausstand kam (Art. 16, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) und infolge davon noch ein anderes Mitglied den Ausstand nehmen mußte (Art. 10 leg. cit.), machten sich zwei divergirende Ansichten geltend. Die eine derselben, welche von einer Minderheit von drei Mitgliedern vertreten wurde, ging dahin, Art. 56 der Bundesverfassung
und die Bestimmungen der Kantonsverfassungen über Vereins- und Versammlungsrecht (im Fragefalle Art. 3 der Zürcher Kantonsverfassung) können nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um Vereinigungen zu Kultuszwecken handle, sondern für Versammlungen von Religionsgenossenschaften und von Sekten zur Ausübung gottesdienstlieher Hand: Jungen seien lediglich die speziellen Vorschriften des Art. 50, Absatz l und 2, der Bundesverfassung über Kultusfreiheit maß-

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gebend. Und da die Wahrung der durch diese Verfassungsbestimmungen garantirten Rechte durch Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege n i c h t dem B u n d e s g e r i c h t e , sondern den p o l i t i s c h e n Behörden der Eidgenossenschaft, dem B u n d e s r a t h e , und eventuell der B u n d e s v e r s a m m l u n g übertragen sei, die Zusammenkünfte der Heilsarmee aber als Versammluogen einer Sekte zu Kultuszwecken sich qualifiziren, so sei das Bundesgericht nicht kompetent, die Beschwerde auf ihre materielle Begründetheit zu prüfen. -- Die aus vier Mitgliedern bestehende Mehrheit erachtete sich dagegen als kompetent und demnach auch als verpflichtet, zu prüfen, ob die angefochtenen Beschlüsse des zürcherischen Regierungsrathes die in Art. 3 der Kantons- und Art. 56 der Bundesverfassung enthaltene Gewährleistung des Vereins- und Versammlungsrechtes verletzen, da die Wahrung d i e s e r verfassungsmäßigen Rechte nach Art. 59 des zitirten Bundesgesetzes dem B u n d e s g e r i c h t e zustehe. Und da die gleiche Mehrheit des Gerichtes fand, daß die Beschlüsse des züroherischen Regierungsrathes vom 8. und 12. August 1885 das durch Art. 3 der Kantonsverfassung garantirte Vereins- und Versammlungsrecht verletze, so erklärte das Gericht den Rekurs als begründet und hob die erwähnten Beschlüsse des Regierungsrathes des Kantons Zürich als mit Art. 3 der Kantonsverfassung unvereinbar auf, wobei immerhin in der Motivirung erklärt wurde, daß es dem Bundesrathe selbstverständlich vorbehalten bleibe, seinerseits über die Anwendung des Art. 50, Absatz 2, der Bundesverfassung, dessen Handhabung in die Kompetenz der politischen Behörden falle, zu entscheiden.

Der Kürze halber verweisen wir auf die ausführliche Motivirung des Entscheides selbst, welcher in die Amtliche Sammlung (Bd. XII, Seite 93 u. ff.) aufgenommen wurde.

Als am 5. März des gegenwärtigen Jahres das Bundesgericht die zwei ihm von Salutisten aus dem Kanton Waadt eingereichten analogen Rekurse beurtheilen mußte, konnten wiederum bloß sieben Mitglieder an dei1 Verhandlung Theil nehmen, da e i n Mitglied der Sitzung beizuwohnen verhindert war, und das dem Kanton Waadt angehörende Mitglied sich in Ausstand zu begeben hatte. Infolge dessen waren von den vier Mitgliedern, welche beim Rekursentscheide vom 20. Februar
1886 die Mehrheit gebildet hatten, nur drei anwesend; die übrigen vier anwesenden Mitglieder aber theilten die Anschauung, welche die drei am 20. Februar 1886 in Minderheit gebliebenen Mitglieder vertreten hatten. Von daher kam es, daß das Gericht am 5. März 1887 mit einer Stimme Mehrheit sich inkompetent erklärte, die zwei ihm von Salutisten aus dem Kanton Waadt eingereichten Beschwerden auf ihre materielle Begründetheit zu prüfen.

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Wenn nun letztere, zwei Entscheide allerdings mit dem am 20. Februar 1886 gefällten ürtheile nicht im Einklänge stehen, und wenn auch zugegeben werden muß., daß solche Schwankungen O O Ö in der Rechtsprechung zu bedauern sind, so darf indessen nicht übersehen werden, daß aus dem Stimmenverhältniß bei den beiden stattgehabten Berathungen sich ergeben hat, daß die Ansicht, welche am 20. Februar 1886 in Minderheit geblieben war, nicht nur von der Mehrheit der am 5. März 1887 anwesend gewesenen Mitglieder getheilt wurde, sondern daß dieselbe auch die M e h r h e i t erhalten hätte, wenn das v o l l z ä h l i g besetzte Gericht in Sachen hätte urtheilen können. Es ist daher begreiflich, daß diejenigen Mitglieder, welche dieser Anschauung huldigten, bei der Berathung vom 5.

März 1887 sich nicht als durch den Präzedenzfall vom 20. Februar 1886 gebunden erachteten.

In einem, nach Anleitung der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, an das Bundesgericht rekurrirten Civilprozesse waren wir genöthigt, das Urtheil eines kantonalen Obergerichtes a u f z u h e b e n und die Angelegenheit z u r n o c h m a l i g e n B e u r t h e i l u n g an das besagte Gericht zurückzuweisen.

Ein J. Peloux - Court klagte gegen B. Haas jeune & Cle "eine Schadenersatzforderung von Fr. 10,000 ein. Haas & Cie. bestritten dieselbe; überhin machten sie in der Form einer Widerklage gegen Peloux wegen Verleumdung gleichfalls eine Schadenersatzforderung von Fr. 10,000 geltend, welche von Peloux ebenfalls bestritten wurde. Das Gericht erster Instanz wies beide Parteien mit ihren Rechtsbegehren ab. Peloux appellirte gegen dieses Urtheil an das Obergericht des betreffenden Kantons und Haas & Cie adhärirten an die gegnerische Appellation. Das Obergericht verurtheilte Haas &Cie zu Bezahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 7000 nebst Zins seit, 16. Mai 1883 an Peloux, sowie zur Bezahlung sämmtlicher Kosten in beiden Instanzen, und wies die Parteien mit ihren weitergehenden Begehren ab. Gegen dieses Urtheil erklärten Haas & Cie die Weiterziehung an das Bundesgericht und stellten das Begehren, es sei die Klageforderung des Peloux abzuweisen, eventuell sei die demselben durch das rekurrirte Urtheil zugesprochene Schadenersatzsumme von Fr. 7000 erheblich zu reduziren, dagegen sei dem Haas & Cie die
Widerklageforderung gut zu sprechen. Peloux trug auf Abweisung des gegnerischen Rekurses an.

Nun war die Thatsache, auf welche Peloux seine Klageforderung wesentlich stützte -- Anhebung einer Strafklage ab Seite von Haas & Cle -- v o r dem 1. Januar 1883 erfolgt; die rechtlichen Wirkungen dieser Thatsache mußten demnach gemäß Art. 882 des

349 O. R. nach kantonalem Rechte beurtheilt werden, und es war mithin das Bundesgericht zur Beurtheilung der Klageforderung des Peloux nicht kompetent. Dagegen war dasselbe zur Beurtheilung der Widerklageforderung von Haas & Cie zuständig, da die Thatsache, auf welche jene gestützt wurde -- Absendung einer Korrespondenzkarte mit injuriösem Inhalte ab Seite des Peloux -- seit Inkrafttreten des Obligationenrechtes stattgefunden hatte. Allein die zweite kantonale Instanz hatte unterlassen, in ihrem Urtheile, sei es im Dispositive oder auch nur in den Motiven zu demselben, zu sagen, wie viel von der Klageforderung des Peloux und wie viel von der Widerklageforderung von Haas & Cie gutgesprochen werde, sondern zur Rechtfertigung der Fr. 7000, zu deren Bezahlung an Peloux das Dispositiv Haas & Cie verurtheilte, begnügte sie sich, in der Motivirung zu bemerken, wegen der Widerklageforderung von Haas & Cie sei auf dem Wege der Kompensation die Schadenersatzsumme, welche sie an Peloux zu bezahlen haben, in billiger Weise zu reduziren. Aus dem Urtheile des Obergerichtes war mithin nicht ersichtlich, wie viel von der Klageforderung und wie viel von der Widerklageforderung zugesprochen worden sei, sondern ein/ig und allein, daß Haas & Cie an Peloux den Betrag von Fr. 7000 als Ueberschuß des gutgesprochenen Theiles der Klageforderung über den gutgesprochenen Theil der Widerklageforderung nebst Zins zu bezahlen habe.

Da nicht konstatirt war, wie viel von der Klageforderung vom Obergerichte gutgesprochen sei, das Bundesgericht aber nur zur Beurtheilung der Widerklageforderung kompetent war, so war dem Bundesgerichte nicht möglich, in Erfüllung der ihm, laut Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, ohliegenden Pflicht, auf Grund der vorhandenen Aktenlage ein Urtheil zu fällen, welches hätte vollzogen werden können. Es blieb ihm daher nichts Anderes ührig, als das Urtheil der zweiten kantonalen Instanz aufzuhellen und die Angelegenheit an besagte Gerichtsbehörde zurückzuweisen, damit dieselbe in neuerlicher Beurtheilung des Prozesses feststelle, wie viel von der Klageforderung und wie viel von der Widerklageforderung sie gutspreche.

Da aber die Art. 29 u. 30 des citirten Gesetzes dem Bundesgerichte das Recht der Aufhebung eines von einem kantonalen Gerichte erlassenen Urtheils
und der Rückweisung an die kantonale Instanz zur nochmaligen Beurtheilung des Prozesses wenigstens nicht ausdrücklich einräumen, so dürfte es sich fragen, ob bei Anlaß der bevorstehenden Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht für gewisse Fälle dem Bundesgerichte dieses Recht ausdrücklich eingeräumt werden sollte und wir glaubten daher, unsern Entscheid im besagten Weiterziehungsfalle hier speziell erwähnen zu sollen.

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II. Besonderer Theil.

Statistische Angaben.

Gattung und Gang der Geschäfte.

Vorj± Neu ein- T°tal in DaTOn in 92 SitzunSen Mle
Urtteil. Beschluss. Total.

Staatsrechtliche Fälle . . . .

Civilstreitigkeiten.

Strafrechtliche Fälle . . . .

Freiwillige Gerichtsbarkeit

37 41

169 163

206 204

2

--

2

--

--

--

173 110

Unerledigt

7 64

180 174

26 30

l

l

2

--

--

--

--

--

Total ~ 8 Ö 3 3 2 4 1 2 2 8 4 7 2 3 5 6 . 56 T7-Qr,i,,_ Kanton.

Aargau Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

Baselstadt Baselland Bern Freiburg Genf Glarus Graubünden ' Luzern Neuen bürg Nidwaiden Obwalden Schaffhausen Schwyz Solothurn S t . Gallen Tessin Thurgau Uri Waadt Wallis

Z

u

Zürich

g

Herkunft der Geschäfte.

Staatsrechtliche Civilreehtliche Streitigkeiten.

Weiterziehuneen.

14 1 l -- 8 -- 6 10 5 -- 12 7 12 12 9 14 5 1 9 3 8 15 7 4 6 2 2 -- 4 1 9 l 9 4 3 2 12 -- 6 2 7 2 18 9 8 1

m /. , lotaL 15 l 8 16 5 19 24 2» 6 1 2 23 11 8 2 5 10 13 5 12 8 9 27 9

4

2

6

10

14

24

351

In Bezug auf die bei Aufstellung dieser Tabelle befolgte Richtschnur verweisen wir auf die bezüglichen Bemerkungen im letztjährigen Berichte und fügen hier nur bei, daß für die hier nicht rubrizirten Geschäfte die diesfälligen Angaben, soweit angezeigt, wie voriges Jahr, bei den speziellen Rubriken eingefügt sind.

A. Civilrechtliche Streitigkeiten.

Die 204 in Behandlung gewesenen civilrechtlichen Fälle vertheilen sich wie folgt: 6 Prozesse gegen den Bund, von denen 2 durch Urtheil, 2 durch Beschluß erledigt sind und 2 sich noch in Instruktion befinden.

Davon beziehen sich 2 auf das Militärdepartement, l auf das Eisenbahnwesen, l auf die Postverwaltung, l auf das Departement des Innern (Bauwesen) und l auf das Finanzdepartement (Steuerfrage).

l Prozeß zwischen den Kantonen Neuenburg und Freiburg (Civilstandsfrage), wegen Krankheit des Instruktionsrichters noch nicht erledigt.

22 Prozesse zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten, von denen je 3 auf die Kantone Solothurn und Bern, je 2 auf die Kantone Freiburg und Waadt und je l auf die Kantone Baselland, Baselstadt, Appenzell I. Rh., Glarus, Genf, Luzern, Neuenburg, Schwyz, Tessin, Uri, Zug und Zürich fallen; 13 sind durch Urtheil, 2 durch Beschluß erledigt; 7 befinden sich noch in Instruktion.

52 aus dem Expropriationsgesetz sich herleitende Prozesse, von denen 2 durch Urtheil, 48 durch Beschluß erledigt sind, und 2 auf das folgende Jahr übergehen. Sie betreffen zumeist die Gotthardbahn, Tessiner Gebiet, und dann auch die aargauischluzernische Seethalbahn; die das letztere Gebiet betreffenden Beschwerden wurden sämmtlich schon im Beginne der Instruktion zurückgezogen.

9 aus dem Vorjahre übergegangene Verpfändungseinsprachen (_aargauisch-luzernische Seethalbahn), von denen l Fall durch Urtheil erledigt wurde, worauf die übrigen infolge Rückzuges der Einsprache abgeschrieben werden konnten.

l Weiterzug, betreffend das Gesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen und zugleich das Obligationenrecht, durch Urtheil erledigt.

91 Uebertrag.

352 91 [Jebertrag.

7 Weiterziehungen, betr. das Gesetz über Haftpflicht der Eisenbahnen, davon 2 Haftpflicht der Baugesellschaft und 5 Haftpflicht buim Betrieb; 6 sind durch Urtheil erledigt, l ging u uf das folgende Jahr über.

3 Weiteraiehungen aus dem Gesetz über Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, alle durch Urtheil erledigt.

3 Weiterziehutigeh aus dem Gesetz über Markenrecht, 2 durch Urtheil, 'l durch Beschluß erledigt.

77 Weiterziehuiigen, das Obligationenrecht betreffend, wovon 61 durch Urtheil, 2 durch Beschluß erledigt sind und 14 auf das folgende Jahr übergehen.

17 Weiterziehungen aus dem Gesetz über Civilstand und Ehe: davon 1 eine Einsprache gegen Verehelichung, 2 die Nichtigkeit einer Ehe, l eine Civilstandsänderung, die übrigen 13 Ehescheidungen beschlagen; 14 sind durch Urtheil, l durch Beschluß erledigt, 2 aufs folgende Jahr übergegangen.

1 Bürgerrechtsstreit zwischen den Gemeinden (Dressier (Freiburg) und Zug, durch Urtheil erledigt.

3 an's Bundesgericht als forum prorogatum gebrachte Prozesse, von denen 2 durch Urtheil erledigt sind, l noch in Instruktion sich befindet; endlich 2 Fälle, bei denen eine Berufung auf irgend ein Bundesgesetz nicht ersichtlich ist, beide durch Inkompetenzentscheid erledigt.

204

B. Staatsrechtliche Beschwerden.

Die 206 in Behandlung gekommenen staatsrechtlichen Fälle vertheilen sich wie folgt : 128 beziehen 3 auf 70 ,, 2 fl 13 ,, l ,, l ,,

sich auf die Bundesverfassung, und zwar: Art. 3 und 5, Kautonalsouveränität; ,, 4, ungleiche Behandlung, Rechtsverweigerung ; ,, 46, erster Absatz, Forumst'ragen ; ,, 46, zweiter Absatz, Doppelbesteuerung; ,, 49, Kultussteuern;,, 54, Eherecht;

128 100 Uebertrag.

353 128 100 Uebertrag.

2 auf Art. 55, Preß frei h ei t ; l ,, ,, 58, geistliche Gerichtsbarkeit, bei gleichzeitiger Aurufung anderer Artikel der Bundesverfassung ; 25 ,, ,, 58/59, Forumsfragen; l ,, ,, 59, letzter Absatz, Schuldverhaft; l ,, ,, 6 0 , io Verbindung mit Art. 44 ; den Art 60 beschlägt überdies eine Beschwerde, bei der in erster Linie der französischschweizerische Staatsvertrag in Frage stand ; 8 ,, ,, 6 1 , ürtheilsvollzug.

128 29 beziehen sich auf Kantonsverfassungen ; 8 beziehen sich auf Bundesverfassung und Kantons Verfassungen ; 6 beziehen sich auf Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen ; davon walteten 2 zwischen Bern und Sehaffhausen und je l zwischen Baselland und Bern, Zug und Nidwaiden, Luzern und Solothurn, St. Gallen und Luzern. Sie betrafen: 3 das Konkurskonkordat, l das Erbkonkordat, l das Nachtragsgesetz zum Ausliel'erungsgesetz und l eine Heimatrechtsfrage, bezw. Anerkennung eines Kindes bei nachfolgender Ehe; l hatte Bezug auf das Organisationsgesetz ; 3 auf das Ehegesetz; 4 ,, Handlungsfähigkeit ; 3 ,, Bürgerrechts verzieht; l ,, das Expropriationsgesetz; 3 fl ,, Rechnungswesen der Eisenbahnen ; 1 ,, ,, Bundesgesetz über Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, Forumsfrage; 2 ,, ,, Obligationenrecht; l ,, ,, Auslieferuugsgesetz; 4 ,, Konkordate, wovon je 2 auf das Konkurs- und auf das Erbkonkordat; 12 ,, Staatsverträge mit dem Auslande.

206

Bandesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

23

354

Von diesen letztern beziehen sich: 4 auf die Staatsverträge mit Frankreich, Niederlassung und Gerichtsstand, bezw. Urtheilsvollzug betreffend; l ,, den Niederlassungs vertrag mit Deutschland ; l fl den Vertrag mit Baden betreffend Schifffahrt auf dem Untersee und Rhein (1867); 6 ,, Auslieferungsverträge.

Von diesen wurde der 1. infolge Rückzuges des von Baden ausgegangenen Begehrens am 4. Januar als erledigt abgeschrieben.

2. Am 5. März wurde die Auslieferung des Jul. Wilhelm Straßburger aus Pulgar (Sachsen), von Deutschland begehrt wegen unzüchtiger Handlungen, bewilligt, 3. dagegen diejenige des Mich. Pierre Vaugon, von Lalaceller von Frankreich wegen Schriftenfalschung verlangt, verweigert, weil das Vergehen nach den Gesetzen des Kantons Genf,, wo Vaugon verhaftet worden, verjährt war.

4., Die von Rußland verlangte Auslieferung des Romuald Casimir Kompowsky, von Witepsk, wegen Amtsmißbrauch und Fälschung wurde am 15. März bewilligt, mit dem Vorbehalt, daß der Ausgelieferte wegen allfällig vor der Auslieferung, begangener politischer Vergehen oder wegen Thatsacheu, die mit denselben in Verbindung stehen, in keiner Weise verfolgt, oder bestraft werden dürfe.

5. Die Auslieferung von Giov. Cippoloni an Italien wegen stuprum violentum wurde verweigert (21. Mài), weil zwar Anreizung zur Unzucht, wenn an Minderjährigen verübt, von dem hier in Frage stehenden Kanton (Tessin} als Nothzucht bestraft wird, der Vertrag dagegen die A uslieferung nur fordert, wenn das Vergehen an Verwandten oder zur Ueberwachung Anvertrauten begangen wird, was nach der ausdrücklichen Erklärung der italienischen Gerichte hier nicht der Fall war.

6. Verweigert wurde endlich (2. Oktober) die von Frankreich wegen .,,attentat à la pudeur" verlangte Auslieferung von Pelegrin Jean, dit Jeanin, weil das Vergehen nach Genfer Gesetzen verjährt war.

Von den nach Abzug der Auslieferungsbegehren noch verbleibenden 174 erledigten staatsrechtlichen Beschwerden wurden 29

355

(161/2 °/o gegen 6 % im Vorjahre) ganz oder theilweise begründet erklärt. Sie betrafen : l Art. 44 und 60 der Bundesverfassung (Ausweisung) ; 5 ,, 46 der Bundesverfassung (Doppelbesteuerung); 6 ,, 59, 1. Alinea, der Bundesverfassung (Gerichtsstand); 1 ,, 59, 3.

,, ,, ,, (Schuldverhaft) ; 2 " 6l der Bundesverfassung (Urtheilsvollzug) : 4 Kantonsverfassungen (davon l das Versammlungsrecht) ; i das Bundesgesetz über Bau und Betrieb der Bisenbahnen, vom 23. Dezember 1872; l ,, Expropriationsgesetz ; 1 ,, Obligationenrecht (unberechtigte Nichtanwendung desselben) ; 2 Verzieht aufs Schweizerbürgerrecht; 1 das Nachtragsgesetz zum Auslieferungsgesetz (vom 2. Februar 1872), als Konflikt unter Kantonen eingelegt; 2 " Konkordat in Erbsachen, wovon l ebenfalls als Konflikt unter Kantonen eingelegt ; l ,, Konkurskonkordat, auch als Konflikt unter Kantonen eingelegt; l den Niederlassungsvertrag mit Frankreich , wobei, nach Bejahung der Frage über Anwendbarkeit desselben, Art. 60 der Bundesverfassung in Betracht kam.

29

C. Strafsachen.

Die 2 in diesem Jahre in Behandlung gestandenen Straffälle waren aus dem Vorjahre übergegangen, und es wurde der eine durch Urtheil erledigt (Assisen in Genf), der andere (ein Kassationsbegehren) durch Abstand. Ein weiterer Straffall, bei welchem die Voruntersuchung bereits im Gange war, wurde im Laufe derselben vom Bundesrathe den kantonalen Gerichten zur Beurtheilung überwiesen.

D. Freiwillige Gerichtsbarkeit Kein in dieses Gebiet einschlagender Fall war im Berichtsjahre beim Bundesgerichte anhängig.

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E. Mittlere Dauer der Streitfälle.

I. Civil; r e c h t l i c h e S t r e i t i g k e i t e n .

Durchschnittliche Dauer.

a. Fälle, welche direkt oder nach vorheriger Entscheidung von Schatzungkommissionen beim Bundesgerichte anhängig gemacht wurden (83 gegen 94 im Vorjahre) : · · 1) Von Abgabe der Klage auf der Post bis zum Urtheil 2) Von Erlaß des Urtheils (bezw. des Beschlusses) bis zur Zustellung desselben b. Fälle, welche nach Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht weitergezogen wurden (91, voriges Jahr 73): 1) Von Absendung der Akten durch das kantonale Gericht bis zum Urtheil .

2) Von Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung desselben »

Monate.

Tage.

7

2

--

11 8/4

2

10

--

21

An m e r k u n g . Die etwas längere mittlere Dauer dieser Prozesse hängt nur zum geringem Theile mit der größern Anzahl derselben und ihrer zeitweisen Häufung bei ihrem Eingang zusammen ; es haben verschiedene andere Umstände mitgewirkt, namentlich der, daß bei mehreren Berufungen auch staatsrechtliche Rekurse angemeldet, aber infolge der hier langem gesetzlichen Frist erst später eingelegt wurden, deren Instruktion und Beurtheilung abgewartet werden mußte, bevor die Civilfrage an die Hand genommen werden konnte.

Die etwelche Verzögerung der Expedition gegenüber frühem Jahren, die sich besonders bei dieser Abtheilung bemerklich macht (41/» Tage) , rührt davon her, daß noch nie eine so große Zahl umfangreicher Urtheile zu redigiren und zu expediren waren. Der Civilprotokollband von 1886 ist der stärkste von allen bisherigen.

II. S t a a t s r e c h t l i c h e S t r e i t i g k e i t e n .

Durchschnittliche Dauer.

Monate.

1) Von Abgabe der Beschwerde auf die Post bis zum Urtheil 2) Von Erlaß des Urtheils bis zur Zustellung desselben, .

.

.

.

.

.

.

Tage.

2

18

--

19

357 F.

Wie am Ende der ersten Amtsperiode, so geben wir auch jetzt, am Ende der zweiten, eine tabellarische Uebersicht der bundesgerichtlichen Geschäfte in der zweiten Periode 1881--1886.

(Siehe nebenstehende Beilage.)

Es ergibt sich aus der Zusammenstellung, daß die Zahl der staatsrechtlichen Beschwerden zwar nicht abgenommen hat; dagegen ist jedenfalls die Zahl derjenigen zurückgegangen, welche von prinzipieller Bedeutung sind. So finden sieh für das Jahr 1886 unter der allgemeinen Rubrik ,,ungleiche Behandlung, Rechtsverweigerung"' nicht weniger als 70 Beschwerden aufgeführt, obschon grundsätzlich jede Beschwerde, die außer dem eben genannten noch irgend einen andern rubrizirbaren Beschwerdegrund anführte, ohne Weiteres dort eingereiht wurde, um diese e i n e Rubrik nicht zu sehr zu füllen.

Abgenommen hat die Zahl der Civilfälle; allein es betrifft dies wesentlich nur die Expropriationsstreitigkeiten; die Weiterziehungen haben dagegen bedeutend zugenommen, wie nachstehende Uebersicht der letzten 6 Jahre zeigt.

Erledigte Weiterziehungan: 1881 .

.

37 1882 .

.

37 1883 .

.

35 1884 .

.

62 1885 .

.

73 1886 .

.

91 Ueberdies mußten im Berichtsjahre 17 Fälle unerledigt auf das Jahr 1887 übertragen werden.

Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung!

L a u s a n n e , den 26. März 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Präsident: A. Eopp.

Der Gerichtsschreiber: Rott.

Zur Seite 357.

Tabellarische Uebersicbt der bundesgerichtlichen Geschäfte in der zweiten Periode 1881--1886, Je vom Vorjahre Übernommene Geschäfte.

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Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1886. (Vom 26. März 1887.)

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Jahr

1887

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.04.1887

Date Data Seite

343-357

Page Pagina Ref. No

10 013 482

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