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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Anwendung des Obligationenrechts.

(Vorn 11. März 1887.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Art. 898 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht gestattet, daß Statuten einer vor dem 1. Januar 1883 rechtsgültig entstandenen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, bis Ende Dezember 1887 unverändert fortbestehen. Sofern die Vertreter einer solchen Gesellschaft durch die Statuten in der ßefugniß, für die Gesellschaft zu handeln, beschränkt sind, soll diese Beschränkung, falls die Statuten vor dem 1. April 1883 einregistrirt worden sind, entgegen dem Art. 654, Absatz 2, auch gutgläubigen Dritten gegenüber für alle bis zum 31. Dezember 1887 geschlossenen Geschäfte wirksam bleiben.

Mit dem 1. Januar 1888 treten aber für alle Gesellschaften sämmtliche Bestimmungen des Obligationenrechtes in Kraft. Falls bis dahin die Statuten nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Uebereinstimmung gebracht worden sind, so unterliegen die mit der Verwaltung und Kontrole betrauten Personen den in den Art. 671 bis 675 des OR. bezüglich ihrer Verantwortlichkeit aufgestellten Bestimmungen, und es hat jeder Gläubiger der Gesellschaft, dessen Forderung nicht vollständig bezahlt ist, sowie jeder Aktionär das Recht, die sofortige Auflösung der Gesellschaft gerichtlich zu verlangen.

Da die durch diese Gesetzes Vorschrift aufgestellte Frist mit Schluß des laufenden Kalenderjahres zu Ende geht, so erscheint es nothwendig, daß die im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften und Genossenschaften auf dieselbe aufmerksam gemacht werden.

Ein Hauptaugenmerk ist hiebei auf die Vertretungsbefugnisse zu richten.

Die allgemeine Regel geht in Beziehung auf dieselben dahin (Art. 654 und 700 OR.), daß eine Gesellschaft durch die von ihren

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Vertretern innerhalb der Grenzen ihres Auftrages abgeschlossene» Rechtsgeschäfte verpflichtet wird, jedoch eine Beschränkung der Befugniß der Vertreter mit Bezug auf den Umfang, den Ort und die Zeit der einzelnen Rechtsgeschäfte gutgläubigen Dritten gegenüber rechtlich unwirksam ist. Ganz wie die Vollmachten der Prokuristen (Art. 423 uad 424 OR.) und die Vertretungsbefugnisse der Kollektivgesellschaften (Art. 561 OR.) ist auch der Umfang des Vertretungsrechtes der Organe einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft nach Außen gesetzlich geregelt und kann mit, Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte nicht beschränkt werden. Die Eintragung einer allfälligen Einschränkung in das Handelsregister ist daher unzuläßig (Art. 863 OR.)Es dürfen also nur diejenigen Personen in das Handelsregister eingetragen werden, welche für alle Fälle einzeln oder für alle Fälle kollektiv die Gesellschaft durch ihre Unterschrift zu verpflichten, befugt sind. Es können gegen Außen nicht für eine gewisse Kategorie von Geschäften bestimmte Personen, für andere dagegen andere bezeichnet werden. Noch viel weniger zulässig ist die Anordnung^ daß Jemand in einem Falle einzeln, in einein andern Falle dagegen nur kollektiv mit einem Dritten zu handeln befugt sein solle. Desgleichen ist eine Bestimmung unwirksam, wonach eine bestimmte Person nur in Verhinderungsfällen einer andern, also nur in Vertretung derselben, zur Führung der Unterschrift berechtigt wäre. , Wo sich daher noch solche Anordnungen linden, sind sie bisspätestens den 31. Dezember laufenden Jahres abzuändern.

Wir ersuchen Sie, sofern Sie es nicht bereits gethan haben.

Ihre Registerbüreaux anweisen zu wollen, sich mit denjenigen Gesellschaften, welche sich im Falle des Art. 898, Absatz l OR., befinden, in's Einvernehmen zu setzen, damit die nothwendigen Aenderungen rechtzeitig vorgenommen werden können.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Maehtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 11. März 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes..

Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Anwendung des Obligationenrechts. (Vom 11. März 1887.)

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1887

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11

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19.03.1887

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419-420

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