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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Aufnahme vorübergehender Anleihen behufs Ausführung des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser.

(Vom 15. Juni 1887.)

Tit.

Nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die gebrannten Wasser hat der Bund der im Wesentlichen auf Rechnung der Kantone zu führenden Monopolverwaltung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschießen.

Die Summen belaufen sich so hoch, daß der Bund, ohne Beeinträchtigung anderer Zwecke, den Vorschuß nicht aus seinen verfügbaren Mitteln machen kann, sondern hiefür auf die Beschaffung von Geld durch Ausgabe von zinsbare Kassascheinen oder kurzfälligen Obligationen angewiesen ist.

Wir sind im jetzigen Stadium der Angelegenheit nicht in der Lage, ziffernmäßig genau angeben zu können, welcher Betrag zu dem gedachten Zwecke flüssig zu machen ist; wir glauben indessen den Aufwand zur Bestreitung der in Art. 18 des Gesetzes vorgesehenen Entschädigungen, zur Bezahlung der nach Art. 19 zu übernehmenden Vorräthe, zum anfälligen Bau von Magazinen und zur Deckung des nöthigen Betriebskapitals auf wenigstens 10 Millionen Franken schätzen zu dürfen, welche Summe vornehmlich im Laufe der zweiten Jahreshälfte 1887 und des Jahres 1888 successive zur Verausgabung gelangen und aus dem Ertrag der Alkoholverwaltung in kürzern oder längern Fristen wieder zu amortisiren sein würde.

Die Ausgabe dieser Kassascheine oder Obligationen würde dem Bedarf entsprechend voraussichtlich auch nur successive geschehen

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sind der Ertrag derselben je nach dem zu admittirenden Zins- und Emissionskurs der Alkohol Verwaltung in Rechnung gestellt werden.

Die gegenwärtigen Verhältnisse des Geldmarktes gestatten nicht, in Betreff der Zins- und Emissionsbedingungen ganz bestimmte Ziffern in Aussicht zu nehmen. Es läßt sich nur darauf hinweisen, daß erfahrungsgemäß dermalen schweizerische 4 °/o Staatsanleihen mit fester Verfallzeit von circa 10 Jahren über pari, kurzfällige (4 Monat Verfallzeit) dem Diskontopapier zu assimilirende Verbindlichkeiten zu 2*/a °/o begeben werden können. Obligationen zu 3 Va °/o würden voraussichtlich nur unter pari ausgegeben werden können.

Insoweit die aufzunehmenden Gelder durch die Uebernahme von Vorräthen nach Art. 19 des Alkoholgesetzes beansprucht werden sollten, so würde sieh die Wiedereinbringuug dieser Beträge in verhältnißmäßig kurzer Zeit aus dem Wiederverkauf der übernommenen Vorräthe ergeben, und zur Deckung dieses Betriebes würde sich somit die Ausgabe von kurzfälligen Kassascheinen, mit allfällig späterer Erneuerung, empfehlen.

Zur Bestreitung der Entschädigungen nach Art. 18 des Gesetzes , zum allfälligen Bau von Magazinen, zur Beschaffung des ·erforderlichen Betriebsfonds könnte die Ausgabe mehrerer Serien von Obligationen mit echellonirten Verfallzeiten stattfinden, in der Meinung, daß der Monopolgewinn vom Jahr 1891 an die Mittel liefern sollte, in Form solcher Obligationen aufgenommene Gelder in zehn Jahresraten wieder heimzuzahlen.

Wir beehren uns daher, gestützt auf obige Darstellung, der hohen Bundesversammlung den Antrag eines Bundesbeschlusses, wie folgt, zur Genehmigung zu unterbreiten.

B e r n , den 15. Juni 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundes präsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Aufnahme vorübergehender Anleihen behufs Aus» fuhrung des Alkoholgesetzes.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. Juni 1887, beschließt: Art. 1. Zum Zweck der Ausführung des Alkoholgesetzes ist der Bundesrath ermächtigt, Anleihen bis auf den Höchstbetrag von 10 Millionen Franken aufzunehmen.

Art. 2. Die Form, die Zeit der Ausgabe und Rückzahlung, sowie den Emissionskurs und Zinsfuß der Anleihen, welch' letzterer 4 °/o nicht übersteigen darf, bestimmt der Bundesrath.

Art. 3. Der gegenwärtige Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Aufnahme vorübergehender Anleihen behufs Ausführung des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser.

(Vom 15. Juni 1887.)

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25.06.1887

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