322

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes Kreisschreiben des

schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend Einberufung einer Konferenz zur Besprechung der neuen Yollziehungsverordnung zu den Viehseuchengesetzen.

(Vom 24. Februar 1887.)

Hochgeachtete Herren ' Es ist von drei Kantonsregierungen der Wunsch geäußert worden, der Bundesrath wolle eine Konferenz von Abgeordneten sämmtlicher Kantone einberufen zur Besprechung über die Ausführung der am 17. Dezember letzten Jahres erlassenen Vollziehungsverordnung zu den Viehseuchengesetzen.

Nur eine dieser Regierungen bezeichnet indeß einige Punkte, welche sie an dieser Konferenz behandelt wissen möchte. Dieselben betreffen aber meistens Vorschriften, welche vor Erlaß der neuen Verordnung bereits in Kraft waren, so z. B. die Vorschrift der Kontrolirung der bei den Viehinspektoren eingehenden Gesundheits scheine, welche durch Art. 6 des Gesetzes vom 8. Körnung 1872 verlangt und für welche Kontrole in der neuen Verordnung nur das Formular vorgeschrieben wird. Dann die Gesundheitsscheine

323 für Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine, welche schon durch die bundesräthliche \ 7 erordnung betreffend Maßregeln zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche vom 3. Weinrnonat 1873 vorgeschrieben wurden. Diese Vorschrift ist seither nie aufgehoben worden, weil von einer seuchenfreien Zeit nie die Rede sein konnte. Ferner wird in dem betreffenden Schreiben die vorgeschriebene thierärztliche Untersuchung des Marktviehes beanstandet, eine Vorschrift, welche ebenfalls nicht neu ist, indem dieselbe durch Kreisschreiben des Bundesrathes vom 12. Juni 1885 nach genauer Erwägung der Sache erlassen und seither trotz Reklamation eines Kantons nicht aufgehoben wurde. Weder diese noch die andern untergeordneten Punkte können uns veranlaßen, dem Bundesrath eine Aenderung der erwähnlen Vollziehungsverordnung zu beantragen, dies um so weniger, da alle Beschwerden gegenüber den seit 1. Januar dieses Jahres angeordneten viehsanitälspolizeilichen Maßregeln betreffend die Vieheinfuhr erledigt werden konnten, ohne daß eine solche Aenderung, nöthig wurde, und mehr noch, weil in einer Reihe von Kantonen der VollzugO im besten Gänse ist.

ü?

Es zeigt sich überhaupt und besonders seit dem Erlasse der neuen Verordnung, daß einer ganzen Reihe längst bestandener viehsanitätspoiizeilicher Vorschriften vielerorts nicht nur nicht nachgelebt wurde, sondern daß dieselben nicht einmal allen Thierärzten und Viehinspektoren bekannt sind. Werden aber derartige Anordnungen nicht überall im Lande gleichmäßig und genau vollzogen, so wird der Zweck nicht erreicht, weil bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen die Anstrengungen einzelner Kantone oder Beamten durch die Nachläßigkeit anderer gelähmt werden. Der beabsichtigte Nutzen bleibt alsdann aus, und man darf sieh nicht wundern, wenn die geforderten Formalitäten und die daraus resultirenden Kosten und Verkehrshemmnisse vielfach als büreaukratische und fiskalische Maßregeln verurtheilt werden.

Daß eine gute Seuchenpolizei von günstigem Erfolg begleitet wird, beweist das benachbarte Großherzogthum Baden, dessen amtliche Berichterstattung für das Jahr 1886 nur einen einzigen Fall von Maul- und Klauenseuche (in Mannheim) aufweist, während bei uns in diesem verhältnißmäßig noch sehr günstigen Jahre 2964 Fälle zur Anzeige gebracht wurden.

Dem Bunde stehen für die Ausführung derartiger
Verordnungen keine Organe zu Gebote ; dieselbe ist nicht nur Sache der Kantone und abhängig von dem guten Willen aller Derjenigen, welche damit betraut werden, sondern auch von dem guten Willen der Landwirthe, Metzger und Händler. Um diesen guten Willen zu haben.

324

braucht es indeß ein eingehendes Verständniß für die Notwendigkeit und Nützlichkeit der erlassenen Gesetze und Verordnungen.

Wir müssen nun zugeben, daß die Erzielung eines solchen Verständnisses nicht so gar leicht ist, weil sowohl die für die Grenze, als auch die für den internen Viehverkehr und für die Schlachthäuser erlassenen Vorschriften in einem organischen und logischen Zusammenhang stehen müssen und auch stehen, der nicht sofort von Jedermann begriffen wird.

Eine Konferenz, wie sie dem Bundesrathe vorgeschlagen wurde, dürfte schon deßhalb von großem Nutzen sein, um die Mittel besprechen zu können, wie diese Belehrung vorab in die Kreise der viehsanitätspolizeilichen Organe und allfällig noch in weitere Schichten der betheiligtea Bevölkerung getragen werden könne. Das unterzeichnete Departement würde nöthigenfalls nicht anstehen, für diesen Zweck Bundesbeiträge -/M verlangen und in Aussicht zu stellen.

Wir sind auch gerne bereit, berechtigte Wünsche um Abänderung einzelner Bestimmungen der Verordnung an einer solchen Konferenz zur Sprache bringen zu lassen und sie nöthigenfalls dem Bundesrathe vorzulegen ; nur müssen wir verlangen, daß uns derartige Begehren vorher in genauer Fassung zur Kenntniß gebracht werden.

Wir laden Sie demgemäß ein, uns mit thunlicher Beförderung mittheilen zu wollen, ob Sie sich vorkommendenfalls bei einer Konferenz zur Besprechung der neuen Vollziehungsverordnung zu den Viehseuchengesetzeu betheiligen würden, und ob und welche Begehren Sie der Versammlung zu unterbreiten gedenken.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. Februar

1887.

Schweizerisches Landwirthschafts-Departement : DEUCHER.

325

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Locle, gemeldet vom 13. bis 19. Februar 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Genf 5, Bern 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Basel l, Chaux-de-Fonds l , Luzern 3, Biel l, Schaffhausen 1.

Keuchhusten.

Basel 1.

Rothlauf. -- Typhus. Basel l, Biel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten.

Genf l, Basel l, Herisau 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. i.

23

326

Bulletin Nr. 3 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Februar 1887.

Vorkommende Abkürzungen : St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine ; Z = Ziegen: Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Glarus.

Rüti, l R umgestanden.

Gesammttotal 1 Fall.

Milzbrand.

Bern. Bez. Delsberg, Courroux, Ì P, Undervelier, l R; Bez. Interlaken, Wilderswyl, l R -- Total 1 P, 2 R umgestanden.

Luzern. Bez Luzern. Adligenschwil, l R umgestanden, 10 R abgesperrt; Bez. Hochdorf, Hohenrain, l R umgestanden -- Total 2 R umgestanden, 10 R abgesperrt.

Schwyz.

Freiburg.

abgesperrt.

Bez. Einsiedeln, Einsiedeln, Î R umgestanden.

Bez. Sense, Düdingen, l R umgestanden, 24 R

St. Gallen. Bez. Rorschach, Tübach, l R umgestanden, "11 R abgesperrt.

327

Thurgau. Bez. Steckborn, Müllheim, l R umgestanden.

4 R abgesperrt; Bez. Frauenfeld, l R umgestanden, 10 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden, 14 R abgesperrt.

Genf. Bez. Rechtes Ufer, Grand-Sacconnex, 2 R abgethan 24 R abgesperrt.

Gesammttotal 12 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Bern. Bez. Ober-Simmenthal, St. Stephan, 3 Ställe 30 R, 5 Schf, 5 Z.

Waadt. Bez. Aigle, Ollon, l St 3 R ; Bez. Cossonay, Eclepens, l St (l R*); anläßlich der Untersuchung des Marktviehs in Cossonay konstatirt -- Stallsperre. -- Total 2 St, 4 R wovon (1 R*).

Gesammttotal 5 Ställe, mit 44 StUck Vieh.

Verminderung,seit 31. Januar 1 Stall, ,, 6 ,, ,, Rotz.

Neuenburg. Bez. Lode, Lode, 3 P, Brévine, 2 F; Bez.

Chaux-de-Fonds, La Sagne, i P -- Total 6 P als verdächtig unter tierärztlicher Aufsicht Genf. Bez. Linkes Ufer, Meinier, l P abgethan, Eaux-vives 7 P; Bez. Rechtes Ufer, Paquis, 5 P -- Total 12 P als verdächtig abgesperrt.

Gesammttotal 1 Fall, 18 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Waadt. Bez. Nyon, Eysins, l Schw umgestanden : Bez Yverdon, Mollondins, 8 Schw umgestanden, 4 Schw abgesperrt Bez. Ste-Croix, Ste-Croix, 1 Schw umgestanden -- Total 10 Schw umgestanden, 4 Schw abgesperrt.

Genf. Bez. Rechtes Ufer, Céligny, 19 Schw als verdächtig abgesperrt.

Gesammttotal 10 Fälle.

328

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zug. Drei Bußen von je Fr. 10 (Nichteinhalten des Hundebannes).

Waadt. Je eine Buße von Fr. 30 und Fr. 10 und sieben Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Ursprungsscheine); eine Buße von Fr. 10 (gesetzwidrige Ausübung thierärztlicher Funktionen); eine Buße von Fr. 10 (Verkauf ungestempelten Fleisches); eine Buße von Fr. 5 (Unterlassung der Anzeige eines Krankheitsfalles); eine Buße von Fr. 20 und eine solche von Fr. 5 (Zuwiderhandlung gegen Vorschriften betreffend Verscharren von Thieren); eine Buße von Fr. 5 (Nichtbezeichnung einer Kuh); eine Buße von Fr. 5 (vorschriftswidrige Markirung),

Au ss l and..

Oesterreich-Ungarn.

Lungenseuche.

Bezirke.

Galizien . . . .

Mähren . . . .

Böhmen . . . .

Nieder-Oesterreich Küstenland. . .

Schlesien . . .

Ober-Oesterreieh .

Ungarn (1. Febr.)

-- 8 18 4 -- 3 2 5

14. Februar:

Maul- und Rotz und MilzKlauenHautbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- l

l -- l -- -- -- -- 4

-- -- -- -- l -- -- 18

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- --

Oesterreich-Ungarn war am 14. Februar frei von der Rinderpest.

Italien. 10.--16. Januar: Rausch- und Milzbrand, 21 Fälle; Rothlauf 1 Fall; Rotz, l Fall; Maul- und Klauenseuche, 1.8 Fälle.

B e r n , den 15. Februar 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

329

Bekanntmachung.

Laut Mittheilung des schweizerischen Konsulats in P a n a m a ist ein angeblich aus der Schweiz stammender und bei dem Panamakanalbau beschäftigt gewesener Luc B e g u e l a n d am 22. Dezember 1886 im Spital zu Panama im Alter von 38 Jahren ohne irgend welchen Nachlaß gestorben.

Der Todschein für den Genannten kann auf der Bundeskanzlei erhoben werden.

B e r n , den 21. Februar 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Gottfried Schwab von Arch (Bern) als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidg, Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 21. Februar 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung ; Forstwesen.

Bekanntmachung.

Herr Jakob Bächtold in Schaffhausen hat aufgehört, als Unteragent der Auswanderungsagentur Ph. Bommel & de in Basel zu fungiren.

Bern, den 25. Februar 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement II. Abtheilug, Auswanderungswesen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1887

Date Data Seite

322-329

Page Pagina Ref. No

10 013 414

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.