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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des BUES, Kreisschreiben der

schweizerischen Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend Ausstellung von Pässen an russische Staatsangehörige (Vom 9. März 1887.)

Hochgeachtete Herren!

Wir erhalten nachfolgende Mittheilung der k. russischen Gesandtschaft in Bern : ,,Es ist in neuester Zeit vorgekommen, daß Pässe, welche russischen Staatsangehörigen von schweizerischen Behörden ausgestellt waren, der russischen Gesandtschaft zur Beglaubigung übermittelt wurden, um den Passinhaber die Rückkehr nach Rußland zu ermöglichen. Die Gesandtschaft nimmt hievon Veranlaßung, die schweizerische Bundeskanzlei darauf aufmerksam zu machen, daß diese Aktenstücke nach russischer Auffassung ungesetzlich und ungültig sind.

,,Jeder russische Staatsangehörige, der sich im Auslande aufhalten will, kann dies nur kraft eines von den russischen Behörden ausgestellten Passes, mit welchem er sich vor seiner Abreise aus Rußland zu versehen hat und welcher fünf Jahre gültig ist.

,,Vor Ablauf dieser Frist hat der russische Staatsangehörige, welcher seinen Aufenthalt im Ausland verlängern will, um daherige Erlaubuiß einzukommen und sich einen neuen Paß ausstellen zu

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lassen, der ihm von dem Gouverneur der Provinz ausgehändigt, wird, aus welcher der frühere Paß stammte.

,,Wird diese Formalität vernachläßigt, so verliert der russische Staatsangehörige alle seine mit dieser Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Rechte und kann nach Rußland nur kraft besonderer Ermächtigung zurückkehren, welche von den kompetenten Behörden erst nach vorgängiger Untersuchung der Gründe ertheilt wird, die den Fehlbaren den gesetzlichen Vorschriften nachzukommen verhinderten.

,,Die k. russische Gesandtschaft wäre daher der schweizerischen ßundeskanzlei dankbar, wenn diese das hievor Gesagte den kantonalen Staatskanzleien zur Kenntniß bringen und damit die Einladung verbinden würde, in Zukunft russischen Staatsangehörigen die Ausstellung von Pässen zu verweigern, welche seitens der o o ) russischen Behörden doch nicht anerkannt worden könnten."1 Indem wir Ihnen diese Mittheilung der russischen Gesandtschaft zu gefälliger Nachachtung zur Kenntniß bringen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie, hochgeachtete- Herren, unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. März 1887.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft : RINGIER.

Bekanntmachung.

Samstag den 2. April nächsthm, des N a c h m i t t a g s von 3 U h r an, findet im Konferenzsaale des Nationalrathes die Ausloosung der am 30. Juni 1887 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des eidg. Anleihens von 1880 im Betrage von Fr. 601,000 statt, was hiermit bekannt gemacht wird.

B e r n , den 12. März 1887.

Eidg. Finanzdepartement.

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Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 6. bis 12. März 1887 (Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpaläis und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Basel 2, Bern 2.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Zürich 2, Basel 2, Bern l, Lausanne l, Luzern l, Locle 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. Bern 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Bern l, Luzern 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Bekanntmachung.

üb Auswanderungsagentur W. Breuckmann jr. in Basel hat unterm 31. Juli 1886 auf das ihr, vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet und es wird ihr deßhalb zu Ende des Monats Juli nächsthin die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniss von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 18. März, 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

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Bekanntmachung.

Es wird in Erinnerung gebracht, daß zur Wiederausfuhr von ausländischem Vieh, das auf schweizerische Märkte getrieben wird, eine Frist von vier Tagen eingeräumt ist, wogegen für Vieh, welches zur Sommerung oder Winterung eingeführt wird, eine Frist bis auf acht Monate gestattet werden kann (Art. 89 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).

Freipässe für Sömmerungs- oder Winterungsvieh werden jedoch nur solchen Herdenführern verabfolgt, welche sich durch einen von der ausländischen Zollbehörde ausgestellten Freipaß darüber ausweisen können, daß die betreffenden Stücke daselbst wirklieh zur Sommerung, bezw. Winterung angemeldet und demgemäß abgefertigt worden sind.

B e r n , den 2. März 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Berichtigung-, In der französischen Uebersetzung des deutschen Originaltextes des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom 17. September 1875, heißt es im Art. 22, Absatz 3 irrthümlich : ,,En cas de récidive, l'autorisation de chasser doit être retirée ou refusée pendant une période de deux à cinq ans."

Statt dessen soll es heißen : ,,de deux à six ans", welcher Uebersetzungsfehler anmit berichtigt wird.

B e r n , den 1. März 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung : Forstwesen.

Bekanntmachung.

Von der Liste der Auswanderungs-Unteragenten sind gestrichen worden Von der Agentur A Zwilchcnbart in Basel: Landolt, Job. Dominik, in Näfels; Von der Agentur Schneebeli & de. in Basel : Grütter, Balthasar, in Luzern.

B e r n , den 11. März 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : II. Abtheüung : Auswanderungswesen.

427 Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des ßeglements für die Diplomprüfungen wird hiemit bekannt gemacht, daß in Würdigung der Ergebnisse der bestandenen Prüfungen der schweizerische Schnlrath nachfolgenden, in alphabetischer Keihenfolge aufgeführten Schülern des Polytechnikums Diplome ertheilt hat: 1) Diplom als Architekt.

1) Herrn Fraisse, Alexander, von Freiburg.

2) ,, Stamm, Georg, von Basel.

2) Diplom als Ingénieur.

3) Herrn Brandenberger, Wilhelm, von Töss, Zürich.

4) ,, Casimir, Greçor, von Roman, Rumänien.

5) ,, Ferrazizni, Pietro, von Lugano.

6) ,, Ignatu, Vasile, von Bacau, Rumänien.

7) ,, Koecblin, René, von Bühl, Elsaß.

8) ,, v. Loenen, Martinet, J. J. W., von Heenoliet, Holland.

9) ,, Michna, Alois, von Frankstadt, Mähren.

10) ,, Mikonios, Demetrius, von Patras, Griechenland.

11) ,, Wälder, Josef, von Groß-Becskerek, Ungarn.

12) ,, Wünscher, Friedrich, von Budapest.

13) ,, Zschokke, Richard, von Aarau.

3) Diplom als Landwirth.

14) Herrn Engeler, Lndwig, von Güntershansen, Aadorf.

15) ,, Fluck, J. J., von Oberwinterthur.

Z ü r i c h , den 18. März 1887.

Der Präsident des Schweiz. Schnlrathes: Dr. C. Kappeier.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

Das Sommersemester 1887 beginnt den 12. April. Anmeldungen sind bis spätestens den 4. April einzureichen.

Programm und Aufnahmeregnlativ können auf dem Direktionsbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 18. März 1887.

Der Direktor des Polytechnikums: C. F. Geiser.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendnngen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Pur die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlärgerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefiir vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Deklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im März 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1887

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1887

Date Data Seite

423-428

Page Pagina Ref. No

10 013 428

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