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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Bundesrathsbeschluß über den successiven Vollzug der einzelnen Theile des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser.

(Vom 15. Juli 1887.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir haben die Ehre, Ihnen in Beilage unsern heutigen Beschluß bezüglich des successiven Vollzugs der einzelnen Theile des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886, betreffend gebrannte Wasser, zu übermitteln.

Zu Durchführung unseres Beschlusses sind wir genöthigt, gemäß Art. 10 des erwähnten Gesetzes Ihre Mitwirkung zu beanspruchen, und zwar zunächst und in dringender Weise für die Versiegelung der Brennapparate bei solchen Betrieben, welche mit der Verarbeitung monopolpflichtiger Rohstoffe sich befassen.

Bei der sehr verschiedenen Beschaffenheit der in Betracht fallenden Apparate lassen sich genaue Vorschriften über die Art und Weise der vorzunehmenden Versiegelung nicht geben. Wir haben deßhalb die Anordnung getroffen, daß am 19. Juli d. J., unter Leitung von Eichmeister G a b e r e i , in B e r n ein Instruktionskurs stattfindet, zu welchem die Kantone, in deren Gebiet dem Monopol unterworfene Brennereien sich befinden, diejenigen Persönlichkeiten abordnen können, welche sie mit der Versiegelung beauftragen und für welche sie eine vorgängige Belehrung als erforderlich erachten.

Die Theilnehmer hätten sich an dem besagten Tage Morgens 8 Uhr im Gasthof zum,, Bären" in Bern einzufinden.

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Wir nehmen dabei an, daß die Kantone zur Durchführung der Versiegelung neben den mit dem Amtssiegel betrauten Beamten in erster Linie die Eichmeister beiziehen werden, in der Meinung immerhin, daß andere passende Persönlichkeiten nicht ausgeschlossen seien.

Als Siegel sind bloß administrative Siegel zu verwenden, unter Ausschluß von Gerichtssiegeln.

Die zur Zeit in Betrieb befindlichen Brennereien sollten bis zürn Mittag des 20. Juli unter Siegel gelegt sein, sofern das eidg.

Finanzdepartement der betreffenden Kantonsregierung nicht bis zum Abend des 19. Juli e. anzeigt, daß es zu der betreffenden Fabrik nach Maßgabe von Ziffer I des beiliegenden Beschlusses in ein Lieferungsverhältniß getreten ist.

Die Siegelanlage bei gegenwärtig nicht betriebenen Anstalten kann auch nach dem 20. Juli successive stattfinden, ist aber immerhin nach Thunlichkeit zu beschleunigen.

Die Versiegelung hat so zu geschehen, daß bis zur Abnahme oder ohne Verletzung der Siegel jeder Weiter betrieb veru n möglieht ist. Hiefür werden in der Mehrzahl der Fälle folgende Vorkehren genügen : 1. Bei Brennereien mit direkter Feuerung.

Entfernung des Hutes und kreuzweise Ueberspannung der Blasenöffnung mit einer Schnur. Wo dies unthunlich ist, Entfernen des Schlüssels der Maisehleitungshahnen und kreuzweises Ueberspannen der Hahngehäuse mit einer Schnur.

2. Bei Dampfbrennereien.

Losschrauben der Verflanschungen der Maiseh- und Dampfleitungen möglichst nahe an der Blase resp. Colonne. Kreuzweises Ueberspannen der Rohröffnungen in der Richtung der Blase resp. Colonne mit einer Schnur. Anbringen der Siegel an solchen Stellen der Blasen resp. Colonnen, welche bei stattfindendem Betrieb heiß werden mußten. Versiegelung °o"der Ausflußöffnungen für Spiritus.

Soweit unser Beschluß eine weitere, nicht so dringliche Inanspruchnahme der hohen Kantonsregierungen bedingt, müssen wir uns spätere Mittheilungen vorbehalten. Inzwischen bitten wir Sie, uns über den Vollzug der vorgeschilderten Versiegelung bis zum 25. Juli Mittheilung machen zu wollen.

681 Wir benutzen im Uebrigen den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 15. Juli 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 15. Juli 1887.)

Die (vom Chef des Departements des Innern präsidirte) eidgenössische m e t e o r o l o g i s c h e K o m m i s s i o n ist vom Bundesrathe für eine neue dreijährige Amtsperiode, vom 30. April 1887 an gerechnet, bestätigt worden.

Mitglieder: HH. Prof. Dr. Rud. W o l f , in Zürich.

Prof. Chs. D u f o u r , in Morges.

Prof. Dr. Ed. H a g e n b a c h - B i s c h o f f , in Basel.

Prof. Dr. A. F o r s t e r , in Bern.

Prof. Dr. Fr. W e b e r , in Zürich.

Eidg. Oberforstinspektor J. C o a z , in Bern.

Prof. Henri D u f o u r , in Lausanne.

Zum Instruktor II. Klasse des Genie, unter Beförderung zum Lieutenant des Genie, ist gewählt worden : Hr. Konrad F e l s , von Landquart, in St. Fiden, bisheriger Hülfsinstruktor.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. III.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Bundesrathsbeschluß über den successiven Vollzug der einzelnen Theile des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser. (Vom 15. Juli 1887.)

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16.07.1887

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