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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Postulat betreffend Verbesserung der Lage der Postillone.

(Vom 22. Mai 1903.)

Tit.

Am 11. Juni 1902 haben die Herren Nationalräte Rossel, Locher, von Planta und Défayes im Nationalrat folgendes Postulat gestellt : ,,Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob nicht die gegenwärtige Lage der Postillone hinsichtlich Arbeitszeit, LohnVerhältnisse, sowie Krankheiten, und Unfälle, welchen sie ausgesetzt sind, verbessert werden sollte."

Dieses Postulat ist am 8. Oktober 1902 vom Nationalrat und am 10. gleichen Monats vom Ständerat angenommen worden.

Wir erlauben uns, ihnen auf dasselbe folgenden Bericht zu erstatten.

I Die Postverwaltung vergibt die Führung der Postkurse und Pourgonkurse, bei welchen die Postillone Verwendung finden, auf Grund einer allgemeinen Instruktion -- der Instruktion für die Postpferdhalter, vom 1. August 1892 -- und speziellen Verträgen an Unternehmer, sog. Postpferdhalter. Diese Unternehmer liefern in allen Fällen die für die Führung der Postwagen erforderlichen Pferde und stellen den dazu notwendigen Postillon. Der

231 letztere ist somit nicht Angestellter der Postverwaltung, sondern des Unternehmers, des Postpferdhalters, und wird von diesem entlöhnt. Bei kleineren Unternehmungen kommt es vielfach vor,, daß der Postpferdhalter selbst oder ein Familienangehöriger von ihm den Postillonsdienst versieht. Trotzdem der Postillon, wie gesagt, privater Angestellter des Postpferdhalters ist, hat die Postverwaltung ihm gleichwohl stets Interesse und Wohlwollen gezeigt und sein Anstellungsverhältnis bei dem Unternehmer zu einem, erträglichen zu gestalten gesucht. Sie schreibt den Postpferdhaltern vor, eine den übernommenen Fuhrleistungen entsprechende Anzahl dienstkundiger Postillone zu halten und für außerordentliche Fälle zum voraus die nötige Vorsorge zu treffen. Diese Bestimmung hat namentlich auch den Zweck zu verhüten, daß der Postpferdhalter den Postillonen eine übermäßig lange, tägliche Arbeitszeit zumute, ihnen eine nur ungenügende Ruhezeit einräume und sie überanstrenge. Der Unternehmer hat mit dem Postillon einen schriftlichen Dienstvertrag nach einem von der Postverwaltung aufgestellten Schema abzuschließen. Dieser Vertrag ist in drei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen ; je ein Exemplar bleibt in den Händen des Postpferdhalters und des Postillons und das dritte ist der Kreispostdirektion einzusenden, in deren Verwaltungsbezirk die Unternehmung, für welche der Postillon engagiert ist, gelegen ist.

Die Zustellung eines Exemplars des Dienstvertrags an die Kreispostdirektion soll es verunmöglichen, daß Bedingungen in den letzteren aufgenommen werden, die für den Postillon ungünstiger lauten würden, als die aufgestellten Normen. Die Kreispostdirektionen würden den Dienstvertrag beanstanden, der zu Ungunsten des Postillons hinter den Bestimmungen zurückbleiben würde, die als allgemein gültig angenommen worden sind. Es ist vorgeschrieben, daß die Löhnung der Postillone durch die Postpferdhalter eine genügende und regelmäßige sein soll ; der Lohn muß monatlich mindestens Fr. 40 mit Verkösiigung und Unterkunft oder Fr. 100 ohne Verköstigung und Unterkunft betragen. Bei wichtigeren oder beschwerlicheren Kursen -- unter solche sind wohl zumeist und zunächst die Alpenpostkurse zu rechnen -- und bei einer Dienstzeit von mehr als einem Jahr beim nämlichen Postpferdhalter, muß der Lohn über diesen Minimalansätzen
stehen. Es kommt vor, daß der Postillon infolge seines Dienstes eine oder auch mehrere Tagesmahlzeiten außerhalb seinem eigentlichen Wohnorte oder außerhalb der Haushaltung seines Meisters einnehmen muß.

Solche Verhältnisse ergeben sich aus den Fahrtordnungen der Postkurse, die naturgemäß den Bedürfnissen der berührten Ortschaften angepaßt werden müssen. In Fällen, wo der Postillon sich ganz oder zum größten Teil auswärts verköstigen muß, hat

232 ihm der Postpferdhalter die daherigen Auslagen zu erstatten, bezw. er hat für den auswärtigen Kostort des Postillons die Kosten zu tragen. Die Postpferdhalter sind durch die allgemeine Instruktion verpflichtet, der Postverwaltung auf Verlaugen über Löhnung und Unterhalt der Postillone Nachweis zu leisten, bezw. Auskunft zu erteilen.

Außer dem Lohn, der dem Postillon vom Postpferdhalter ausgerichtet wird, verabfolgt die Postverwaltung eine sogenannte Löhnungszulage an diejenigen Postillone, die wenigstens während eines Jahres im Postdienste Verwendung finden, vorausgesetzt immerhin, daß ihre Dienstleistungen und ihr Verhalten mindestens als befriedigend bezeichnet werden können. Diese Löhnungszulagen werden alljährlich einmal ausbezahlt und in der Höhe für den einzelnen Postillon bemessen nach der Bedeutung des Dienstes, dea er besorgt, nach der Art und Weise seiner Dienstbesorgung und nach den Dienstalter. Die Löhnungszulage beträgt für den einzelnen im Maximum Fr. 160 per Jahr. Wegen dieser Zulage dürfen Löhnung und Unterhalt der Postillone durch die Postpferdhalter in keiner Weise geschmälert werden.

An Dienstkleidern werden den Postillonen gratis geliefert der Mantel und die Jacke, dagegen haben sie oder ihre Dienstherren Weste und Hose anzuschaffen. Immerhin werden fertige Tuchhosen zu einem reduzierten Preise oder Tuch zu solchen und zu Westen von der Verwaltung zum Selbstkostenpreise verabfolgt. Es scheint uns, die Anschaffung der Hose zu einem reduzierten Preise und des Tuches für die Weste zum Selbstkostenpreise der Verwaltung durch die Postillone oder deren Dienstherren rechtfertige sich aus dem Gesichtspunkte, daß diese Kleidungsstücke von den Postillonen allgemein auch bei außerpostdienstlichen Verrichtungen getragen werden.

In der Absicht, doch wenigstens denjenigen Postillonen, deren tägliche Dienstzeit im Postdienst ungefähr eine halbe Tagesleistung oder mehr ausmacht, die Wohltat einer gewissen Zahl von freien Tagen zu sichern, ist seit dem 1. Januar 1897 vorgeschrieben, daß den Postillonen, deren tägliche Dienstzeit als solche -- Pferdewartung und Stallarbeit nicht mitgerechnet -- mehr als fünf Stunden beträgt, jährlich 17 Ruhetage, womöglich an Sonntagen, gewährt werden sollen. Diese Postiilone sollen also, soweit dies möglich ist, je den dritten Sonntag, oder bei Unmöglichkeit,
den Sonntag frei zu geben, an einem Werktage, dienstfrei sein. Die Kosten für ihre Ablösung werden von der .Postkasse getragen.

Nachdem sich die Postverwaltung der Postillone und ihrer Interessen in der mit Kürze in vorstehend angegebener Weise

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annimmt, verlangt sie als Kompensation treue und pünktliche Pflichterfüllung und Unterordnung unter die dienstlichen Befehle und Anordnungen. Die Postverwaltung beansprucht für sich das Recht, Postinone, die sich Diensvergehen oder Nachlässigkeiten zu schulden kommen lassen, mit Ordnungsbuße zu bestrafen, vorübergehend im Dienste einzustellen oder gänzlich vom Postdienste auszuschließen. Von dieser letztern Maßnahme wird immerhin nur in seltenen, gravierenden Fällen, wo es sich zum Beispiel um Unredlichkeiten, Verletzungen des Postregalgesetzes (Passagierschmuggel und unerlaubter Brief- und Pakettransport) oder um wiederholte Nachlässigkeiten und Pflichtwidrigkeiten handelt.

II.

Dui'ch spezielle Erhebungen sind die Dauer der täglichen Arbeitszeit, der Dienstbereitschaft und der ununterbrochenen Ruhezeit der Postillone ermittelt worden. Im Momente, wo die Ermittlungen stattfanden, standen im ganzen 1044 Postillone im Dienste. Das Resultat der Ermittlungen bezieht sich somit auf diese Anzahl, die etwas niedriger ist, als die während der Hochsaison im Sommer in Verwendung stehende Zahl von Postillonen (im Sommer 1902 = 1071 Postillone). Bei der Erhebung über die tägliche Arbeitszeit wurde für jeden einzelnen Postillon festzustellen gesucht, welche Zeit per Tag er im Postdienst und welche Zeit er im Postdienst und im privaten Dienst des Postpferdhalters zuzubringen hat. Es ergab sich folgendes Resultat:

234 Tägliche Arbeitszeit Dauer der Ununterim Dienstbereit- brochene Postdienst Ruhezeit schaft und privaten Anzahl Anzahl Anzahl Dienst der der der Anzahl der Postillone Postillone Postinone Postillone Tägliche Arbeitszeit im Postdienst

bis 2 Stunden über 2 bis 3 Stunden ·n

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5 ,, 6n 11

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Total

23 52

131 213 187 137 108 79 65 30 14 4 1 -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

1044

-- --

'

-- -- -- 1 --

4 4 8 69 70 90 119 133 125 174 123 73 40 10

2 2 6 8 32 90 190 220 247 159 71

2 -- -- -- -- --

14 1 1 -- -- --

1044

1044

-- 1 1

14 71 159 248 230 179 90 34 6 6 2 2 -- 1 -- -- -- -- --

1044

Nach der vorstehenden Zusammenstellung haben von den 1044 Postillonen nur 5 Mann eine längere Dienstzeit im Postdienst als 12 Stunden per Tag. 4 Mann haben 12--13 Stunden und l Mann hat zwischen 13--14 Stunden. In allen 5 Fällen, wo die

235 postdienstliche Tätigkeit der Postillone über 12 Stunden per Tag hinausgeht, ist aber in der angegebenen Dienstzeit ein Teil der Ruhepausen Inbegriffen, welche der Postillon mit Pferd und Wagen außerhalb des Wohnorts zubringen muß. In die angegebene Dienstzeit ist demnach Präsenzzeit einbezogen und die effektive dienstliche Inanspruchnahme der Postillone bleibt in Wirklichkeit hinter den Angaben zurück. Das Resultat scheint uns darauf hinzuweisen und darzulegen, daß die Postillone im eigentlichen Postdienst im allgemeinen nicht überanstrengt werden. In den ganz vereinzelt vorkommenden Fällen, wo eine Reduktion der Arbeitszeit angezeigt «rscheint, kann eine solche ohne weiteres und mit Leichtigkeit bewirkt werden.

Anders gestaltet sich das Bild, das sich herausstellt durch ·die Ermittlung der Arbeitszeit der Postillone im ganzen, d. h. der Arbeitszeit im Postdienst und im privaten Dienst des Postpferdtialters. Hier haben wir schon 547 Postillone, denen eine längere Arbeitszeit auffallt als 12 Stunden und nur 497 Postillone kommen auf weniger als 12 Stunden per Tag. Diese Erscheinung rührt ·daher, daß die Postillone im allgemeinen von ihren Arbeitsherren in ausgiebiger Weise zu Arbeiten in ihren privaten Betrieben angehalten werden. Neben dem Füttern und Besorgen der Pferde werden viele Postillone zu Arbeiten in der Landwirtschaft oder in Gewerben, je nach dem Beruf, den der Arbeitgeber neben der Postpferdhalterei ausübt, beigezogen. Immerhin kann aber nicht gesagt werden, daß die Arbeitszeit der Postillone eine längere sei als diejenige der ländlichen Arbeiter überhaupt. Postillon und Landarbeiter, beziehungsweise die Knechte in landwirtschaftlichen Betrieben stehen punkto Arbeit unter den nämlichen Bedingungen.

Im neuen Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten (vom 19. Dezember 1902) ist die Dauer der Dienstbereitschaft so normiert, daß sie für das Lokomotiv- nud Zugspersonal 14 Stunden, für die Barrierenwärterinnen "12 Stunden, für das übrige Personal, sofern ihm Amtswohnung in der Nähe der Arbeitsstelle angewiesen ist, 16 Stunden und beim Fehlen einer solchen Wohnung 15 Stunden innert 24 Stunden nicht übersteigen soll. Bei den Postillonen trifft im allgemeinen das Verhältnis zu, daß ihnen vom Arbeitgeber in der Nähe der Pferde,
die sie zu besorgen haben, Wohnung angewiesen ist, oder daß sie in eigener nahe gelegener Wohnung Unterkunft haben. Wie aus der vorstehenden Zusammenstellung hervorgeht, beträgt die Dauer der Dienstbereitschaft bei 246 Postillonen mehr als 16 Stunden innert dem Zeitraum von 24 Stunden. Auch hier ist weniger der Postdienst als die Verwendung des Postillons in den privaten Beschäftigungen des Post-

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pferdhalters der Faktor, der dieses Resultat veranlaßt. Es gibt Postillone, die morgens 5 Uhr und früher mit dem Füttern der Pferde beginnen müssen und erst abends 9 Uhr oder noch später aus der Dienstbereitschaft entlassen werden. Auch hier stehen diePostillone vielfach unter den gleichen Verhältnissen wie die Landarbeiter, Bauern und Fuhrknechte.

Die vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit beträgt für das.

dem Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Bisenbahnen und anderer Transportanstalten unterstellte Personal,, soweit es nicht zum Lokomotiv- und Zugspersonal gehört, wenn Amtswohnung in der Nähe der Arbeitsstelle angewiesen ist, 8 Stunden.

Wir haben, laut den Ermittlungen, 246 Postillone, welche weniger als 8 Stunden ununterbrochener, d. h. zusammenhängender Ruhezeit genießen. Die Zahl entspricht genau der Anzahl Postillone,, deren Dienstbereitschaft innert 24 Stunden mehr als 16 Stunden beträgt. 87 Postillone haben weniger als 7 und 16 Mann sogar weniger als 6 Stunden zusammenhängende Ruhezeit. Dazu ist aber zu bemerken, daß den Postillonen mit verkürzter Nachtruhe längere Pausen während des Tages zukommen, wo es ihnen ermöglicht ist, der Ruhe zu. pflegen nnd das Verkürzte einzuholen.

Nach sorgfältiger Erwägung der einschlägigen Verhältnisse geben wir unserer Ansicht dahin Ausdruck, daß in bezug auf die Arbeitszeit der Postillone eine Bestimmung aufzustellen sei, zwar nicht in dem Sinne, daß ein Maximum von Stunden aufgestellt werde, über das hinaus der Postillon nicht beschäftigt werden darf, sondern wir würden uns darauf beschränken, vorzuschreiben,, daß jedem Postillon ein gewisses Minimum ununterbrochener Ruhezeit zukommen solle. Wir haben schon vorstehend angedeutet^ daß der Postillon annähernd, wenn nicht vollständig, unter dea nämlichen Arbeitsbedingungen steht, wie der Landarbeiter, Bauernund Fuhrknecht. Er hat in der Regel Kost und Logis bei seinem Arbeitsherrn und wird von letzterem neben dem Postdienst noch anderweitig, sei es auch nur mit Besorgung und Füttern von Pferden beschäftigt. Wollte die Postverwaltung dem Postpferd-' halter vorschreiben, er dürfe den Postillon außer zur Führung voa Postwagen gar nicht oder nur während einer gewissen Anzahl von Stunden, die der so manigfachen Verhältnisse wegen für jeden einzelnen Postillon speziell bestimmt werden
müßten, beschäftigen, so müßte doch eine Kontrolle darüber ausgeübt werden, ob der-.

Postpferdhalter der Weisung nachkommt oder nicht. Eine solche Kontrolle, die in dem privaten Betriebe des Postpferdhalters io der Beziehung Erhebungen anstellen würde, inwieweit der Postillon dabei zu arbeiten hat, würde sicherlich als lästig empfunden..

Würde aber keine Kontrolle ausgeübt, so bliebe die Vorschrift^

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welche die Arbeitszeit normieren wollte, toter Buchstabe. Es kommt dazu die Erwägung, daß es sieh etwas eigentümlich ausnehmen dürfte, wenn für denjenigen Fuhrknecht, der in der Eigenschaft als Postillon während eiaiger Stunden des Tages einen Postwagen von einer Ortschaft zur andern führt, punkto Arbeitszeit ausnahmsweise Bestimmungen getroffen würden, die für andere, vielleicht beim gleichen Unternehmer beschäftigten Knechte nicht Gültigkeit hätten. Allerdings hat die Postverwaltung eia erhebliches Interesse daran, daß der Postillon frisch und ausgeruht zum Dienste erscheint. Dies kann man erreichen, ohne daß die Arbeitszeit gesetzlich oder auf andere Weise begrenzt wird; es genügt, wenn gesagt wird, die ununterbrochene Ruhezeit muß wenigstens so oder soviel innert 24 Stunden betragen. Die Kontrolle über die Ruhezeit ist leicht und ohne besondern Apparat auszuüben. Die Poststellen, von denen Postkurse ausgehen oder bei denen solche ankommen, haben lediglich darauf zu achten, welcher Postillon am Abend zuletzt ankommmt und welcher am Morgen zuerst fortfährt. Gestützt auf diese Beobachtungen, eventuell durch Befragen der Postillone wird sich mit Leichtigkeit das zu wissen Notwendige feststellen lassen. Um auch für ländliche Verhältnisse dieGrenze nicht zu weit zu ziehen, würden wir die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit auf 7 Stunden im Minimum ansetzen.

Wie aus den Erörterungen in Abschnitt I. hervorgeht, ist der Minimallohn, den ein Postillon von seinem Arbeitsherrn monatlich erhalten soll, Fr. 40 mit Beköstigung und Unterkunft und Fr. 100 ohne Beköstigung und Unterkunft. Diese Ansätze mögen unter gewissen Verhältnissen und bei einer Anzahl von kleinern Postkursen ausreichen, für städtische Verhältnisse und für Kurse, die über den Durchschnitt gehende Anforderungen an die Geschicklichkeit und dienstliche Kenntnis des Postillons stellen, sind sie mehr als bescheiden und eine kleine Besserstellung ist hier unserer Ansicht nach durchaus am Platze. Ein Postillon wird mit einem Monatslohn von Fr. 40, beziehungsweise Fr. 100, in rein ländlichen Verhältnissen eher auszukommen vermögen, als wenn er unter städtischen Lebensbedingungen steht. Was die Verschiedenheit in den dienstlichen Anforderungen anbetrifft, so mag darauf hingewiesen werden, daß die Arbeitszeit der Postillone im Postdienst, wie aus
der vorstehenden Tabelle ersichtlich ist, eine recht verschiedene ist; sie bewegt sich zwischen 2 und 14 Stunden. Aber nicht nur die Arbeitszeiten, sondern auch die Bedingungen, unter welchen die Postkurse geführt werden müssen, sind von einander abweichende. Es gibt Poslillone, die einspännige, andere die zwei-, drei-, vier- oder fünfspännige Wagen führen. Einige stehen alle Tage im Dienst, andere nur temporär oder wenn Beiwagen zu

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führen sind. Es ist etwas anderes, eine Alpenpost zu lenken, als einen Kurs, der auf breiter Talstraße verkehrt. Die Führung der im raschen Trabe verkehrenden Postfourgons im Straßengewimmel der Stadt ist schwieriger und stellt höhere Anforderungen an die Geschicklichkeit des Postillons als das Lenken des Gefährts auf wenig belebter Straße. Die Bedienung eines Postkurses, der viele Postsendungen und Pakete vermittelt, verlangt vom Postillon größere Aufmerksamkeit und Pünktlichkeit als ein solcher, bei dem der Posttransport ein geringer ist und sich nur auf das Verbringen von Postsendungen in geschlossenem Caisson von einer Ortschaft zur andern beschränkt. Die Verhältnisse sind so verschieden, daß unseres Erachtens auch eine etwelche Abstufung in den Lohnverhältnissen nur gerechtfertigt ist.

Wir würden die Sache so zu ordnen suchen, daß die monatlichen Lohnansätze von Fr. 40 mit und Fr. 100 ohne Unterkunft und Beköstigung als Minima beibehalten blieben. Jeder Postillon soll wenigstens diesen Lohn erhalten. Die Mehrbezahlung solcher Postillone, die mit Bezug auf die Lebensbedingungen unter ungünstigeren Verhältnissen stehen oder an welche höhere als die minimalen Dienstanforderungen gestellt werden müssen, würden wir durch entsprechende Gestaltung der Löhnungszulage zu erreichen suchen. Das Maximum der Löhnungszulage würde von Fr. 160 auf Fr. 240 erhöht, in der Meinung immerhin, daß die Erhöhung von Fr. 80 jedem zur Löhnungszulage berechtigten Postillon zugute kommen solle, mithin dies die Besserstellung für den Einzelnen darzustellen habe. Ein das ganze Jahr diensttuender Postillon könnte somit zu einem Einkommen gelangen: von Fr. 480 im Minimum ] ., ,, , , ,., , T7 , .. ,.

T? 720 <-inc\ im · Maximum HT · von Fr.

}f mit Unterkunft und Verkostigung ° ° von Fr. 1200. im Minimum \ ,hne rl , , ,., j , .. ,· Unterkunft und Tr von Fr. 1440 im Maximum} ° Verkostung Das Minimum würden nur solche Postillone beziehen, welche keine Löhnungszulage erhalten, also solche, deren Leistungen nicht befriedigen oder die noch nicht ein Jahr lang im Dienste stehen. Das Maximum würde sich in den Fällen, wo der Postpferdhaltei 1 dem Postillon mehr bezahlen sollte als Fr. 40, beziehungsweise Fr. 100 per Monat, noch entsprechend höher stellen. Es bleibt ausdrücklich verstanden, daß wie bisher der Lohn vom Postpferdhalter,
die Löhnungszulage aber von der Postverwaltung zu bezahlen sein würde. Die Mehrausgabe, welche der Verwaltung infolge Erhöhung des Maximums der Löhnungszulage von Fr. 160 auf Fr. 240 erwächst, wäre auf rund Fr. 80,000 per Jahr zu veranschlagen. Die Löhnungszulage würde, gleich wie dies schon von jeher gehalten worden ist, im Jahr nur einmal bezahlt.

239 Das Dienstverhältnis, in welchem der Postillon zum Postpferdehalter steht, fällt unseres Erachtens unter die Bestimmungen von Art. 341 des Obligationenrechts. Dieser Artikel lautet: ,,Bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen Dienstvertrage geht der Dienstpflichtige seiner Ansprüche auf die Vergütung nicht verluslig, wenn er durch Krankheit, durch Militärdienst oder aus ähnlichen Gründen ohne eigenes Verschulden auf verhältnismäßig kurze Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.

,,Der .Arbeitgeber hat den Dienstpflichtigen, welcher mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, bei vorübergehender unverschuldeter Krankheit auf eigene Kosten verpflegen und ärztlich behandeln zu lassen."

Der Dienstvertrag, der zwischen Postillon und Postpferd, halter besteht, kann wohl als auf längere Dauer abgeschlossen betrachtet werden. Wenn das auch im Vertrage selbst nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, so ergibt es sich doch aus der Art des Dienstverhältnisses. Der Postpferdhalter beansprucht die Dienste des Postillons zum Zwecke der Führuag eines Postkurses oder Fourgonkurses, also zuv Dienstleistung bei einer ihm vom Staate übertragenen Unternehmung von bleibendem Charakter.

Bei gegenseitigem Auskommen zwischen Postpferdhalter und Postillon wird weder der Arbeitgeber no^h der Arbeitnehmer zur Kündigung des Dienstvertrages Veranlassung haben, und wenn dies dennoch geschieht, so müssen die Gründe hierzu in der Regel nicht darin gesucht werden, daß die Arbeitsgelegenheit für den Postillon aufgehört hat, sondern es werden persönliche Gründe vorliegen. Wenn die Anstellung als Postillon auch nicht gleichwertig ist mit einer eigentlichen Postanstellung, so muß sie doch der Natur des Dienstverhältnisses nach als eine länger andauernde betrachtet werden. Der Postillon hat demnach, gestützt auf die Bestimmungen von Art. 341 0. R., wenn er durch Krankheit, durch Militärdienst oder aus ähnlichen Gründen ohne eigenes Verschulden auf verhältnismäßig kurze Zeit an der Leistung seines Dienstes verhindert wird, Anspruch auf seinen vertraglich vereinbarten Lohn und wenn er mit dem Postpferdhalter in häuslicher Gemeinschaft lebt, d. h. wenn ihm der letztere Unterkunft und Verköstigung gewährt, so hat er ihn bei vorübergehender, unverschuldeter Krankheit auf eigene Kosten verpflegen und ärztlich behandeln zu
lassen. Darüber, ob das Anstellungsverhältnis des Postillons unter den Art. 341 0. R. falle oder nicht, sind, soviel der Postverwaltung bekannt geworden ist, grundsätzlich Differenzen bisher nicht entstanden und auch über die Fragen, was unter ,,verhältnismäßig kurzer Zeit", während welcher die Lohnzahlung stattzufinden hat und was als ,,vorübergehende Krankheit a an-

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zusehen sei, ist im allgemeinen immer eine gütliche Verständigung zu erzielen gewesen. Humane'Arbeitgeber tun ihren guten Postillonen gegenüber mehr und gehen weiter als das Gesetz vorschreibt. Es ist aber sehr wohl verständlich, daß eine etwas präziser gefaßte Vorschrift, als wie sie in Art. 341 0. R. steht, von den beteiligten Kreisen gewünscht wird. Der Postillon ist, weil in den meisten Fällen der ökonomisch schwächere Teil, zu schützen; dabei darf aber nicht unterlassen werden, zu erwägen, daß unter den Postpferdhaltern eine große Zahl sich befindet, die nur kleine Unternehmungen besitzen, deren Rendite eine bescheidene ist. In Abwägung aller Verhältnisse kommen wir dazu, zu beantragen, es seien die Postpferdhalter anzuhalten, den Postillonen, wenn sie durch Krankheit, durch Militärdienst oder aus ähnlichen Gründen ohne eigenes Verschulden an der Leistung ihrer Dienste verhindert werden, den Lohn wenigstens während zwei Monaten ungeschmälert zu bezahlen und diejenigen, welche mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. solche, denen sie Unterkunft und Verköstigung gewähren, bei unverschuldeter Krankheit während mindestens 2 Monaten auf eigene Kosten verpflegen und ärztlich behandeln zu lassen.

Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Postregal, vom 5. April 1894 (A. S. n. F. XIV, 385) ist die Postverwaltung, wenn beim Postbetrieb ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, für den dadurch entstandenen Schaden in gleicher Weise ersatzpflichtig, wie die Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen. Diese Gesetzesbestimmung findet natürlich auch Anwendung mit Bezug auf die Postillone, wenn ihnen beim Postbetrieb ein Unfall zustößt. Als beim Postbetrieb erfolgt ist der einen Postillon betreffende Unfall zu betrachten, wenn dieser Unfall sich ereignet hat: im allgemeinen: innerhalb des Zeitabschnittes, der beginnt mit dem Moment, da der Postillon seine Pferde vom Stall zum Postwagen führt und aufhört mit dem Moment, da er dieselben in den Stall zurückführt; bei Besorgung der Postfuhrwerke : unmittelbar vor der Abfahrt oder nach der Ankunft des Postwagens und während der Fahrt.

Bei den Betriebsunfällen findet voller Ersatz des entstandenen Schadens statt. Es ist nicht angängig, weiter zu gehen, d. h.

Ersatz über den entstandenen Schaden hinaus zu leisten.

Auf Unfälle, welche
Postillonen außerhalb des Postbetriebes, beim Füttern der Pferde, Waschen der Wagen und dergl., sowie bei der Betätigung im Dienste des Postpferdhalters mit Arbeiten, die in keiner Beziehung zum Postbetriebe stehen, zustoßen, finden

241 die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht und die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881, vom 26. April 1887 (A. 8. n. F. X, 155) Anwendung, insofern die Postpferdhalter, in deren Dienst, die Postillone sich befinden, überhaupt diesem Gesetze unterstehen, andernfalls sind die Bestimmungen des gemeinen Rechts maßgbend. Postpferdhalter, welche in ihrer Unternehmung, die wohl unzweifelhaft als Fuhrhalterei anzusehen ist, durchschittlich mehr als 5 Arbeiter (Postillone und Pferdeknechte) beschäftigen, unterstehen dem Bundesgesetz vom 26. April 1887, andere nicht. Wir stehen somit vor der Tatsache, daß die Postillone, welche im Dienste von Unternehmern sich befinden, die unter dem Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht stehen, bei Unfällen, ·àie außerhalb des Postbetriebes sieh ereignen, bessern Schutz genießen als solche, die bei nicht haftpflichtigen Unternehmern beschäftigt sind. Die Postillone befinden sich dabei in gleicher Lage, wie die Arbeiterschaft überhaupt, denn nicht nur in der Fuhrhalterei (Postpferdehalterei), sondern auch in andern Gewerben und Unternehmungen haben wir haftpflichtige und nicht haftpflichtige Betriebe. Die Frage stellt sich so, ob zu gunsten derjenigen Postillone, die bei nicht haftpflichtigen Unternehmern im Dienste stehen, Ausnahmebestimmungen zu erlassen seien. Wir ·glauben, diese Frage verneinen zu sollen. Wir erachten es nicht für opportun, in die ohnehin schon schwierige Materie der Haftpflicht eine weitere Komplikation hineinzutragen, vielmehr möchten wir auch für die Regelung. der Haftpflicht bei Unfällen von Postillonen die Lösung der allgemeinen Haftpflichtfrage abwarten.

Nachdem wir vorstehend alle im Postulat erwähnten Punkte berührt haben, müssen wir noch eine Angelegenheit zur Sprache bringen, von der zwar im Postulat selbst nichts gesagt ist, von der der Postverwaltung aber bekannt ist, daß ihr die Postillone große Bedeutung beimessen, ja auf die sie sogar das Hauptgewicht legen. Es ist dies der Schutz gegen ungerechtfertigte, willkürliche Entlassung durch die Postpferdhalter, die hin und wieder vorkommt. Die Stellung des Postillons bringt es mit sich, daß er gewissermaßen zweien Herren dienen muß. Er ist angestellt vom Postpferdhalter und steht demnach unter dessen Befehlen, hat aber während
der Zeit, wo er im Postbetriebsdienste tätig ist, auch den Weisungen der Postorgane nachzukommen und die für den Postdienst gültigen Instruktionen zu befolgen. Dabei kommt es nun hin und wieder vor, daß der Postillon, nach der Ansicht des Postpferdhalters, dessen Interessen nicht genügend wahrt oder sie den Interessen der Postverwaltung hintansetzt. Wir erwähnen nur den Fall, wo die Postverwaltung die Verwendung eines

242 Pferdes wegen ihm anhaftender Fehler beanstandet und sich hierbei neben den Wahrnehmungen der eigenen Angestellten auf das Zeugnis des Postillons beruft. Gibt der Postillon in einem solchen Falle der Wahrheit die Ehre und legt Zeugnis ab gegen die Interessen des Postpferdhalters, so kann er sich hierdurch das Mißfallen des letzteren in einem Maße beiziehen, daß er sofort entlassen wird. Willkürliche Entlassung kommt auch etwa vor, wenn sich der Postillon an die Postverwaltung wendet, damit sie ihm zu seinem Recht verhelfe in Lohn- oder andern Differenzen, die sich aus der Auslegung des Dienstvertrages ergeben können.

Es ist ja klar, daß sich die Postverwaltung nicht zum vorneherein und ohne die Sache geprüft zu haben, auf die Seite des Postillons stellt und ihn a priori in seinen Ansprüchen schützt, sondern ihre Stellungnahme wird in jedem einzelnen Falle abhängig gemacht von dem Ergebnis der angeordneten Untersuchung. Fällt nun die Untersuchung so aus, daß die Postverwaltung den Postpferdhalter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Postillon anhalten muß, so ist manchmal die Anstellung des letzteren gefährdet, obschon er nichts anderes verlangt hat, als was recht und billig war. Wir glauben, es sollte etwas zum Schutze der Postillone gegen willkürliche, ungerechtfertigte Entlassung getan werden. Es läßt sich dies in der Weise bewerkstelligen, daß entweder in der Instruktion für die Postpferdhalter, auf Grund welcher alle Postführungsverträge abgeschlossen werden, oder dann im Dienstvertrag, der zwischen Postpferdhalter und Postillon vereinbart wird, die Bestimmung Aufnahme findet, daß die Entlassung des Postillons nur mit Zustimmung der Kreispostdirektion, unter deren Verwaltungsbereich die Vertragskontrahenten sich befinden und nach Anhörung beider Teile stattfinden dürfe. In Fällen, wo der Postillon sich grober Fehler schuldig machen sollte, wäre dem Poslpferdehalter immerhin das Recht einzuräumen, den Postillon vorläufig im Dienste einzustellen unter sofortiger Benachrichtigung der Kreispostdirektion, die dann nach Untersuchung des Falles entweder die Diensteinstellung genehmigen und die Entlassung bewilligen oder aber die Maßregel des Postpferdhalters aufheben würde.

III.

Der Bundesrat erachtet es nicht für notwendig, daß in Bezug auf die Ausführung des Postulats der Herren Nationalräte Roßel, Locher, von Planta und Defayes der Entwurf zu einem Bundesgesetz aufgestellt und Ihnen zur Beratung und eventuellen Beschlußfassung vorgelegt werde. Den Motiven, aus welchen heraus

243 das Postulat gestellt worden ist, kann auf einfachere Art, nämlich auf dem Wege von Verwaltungsmaßnahmen, Rechnung getragen werden. Ein wirksamer Schutz der Postillone, soweit ein solcher als notwendig erkannt wird, läßt sich auf anderem Wege, als durch Erlaß eines Spezialgesetzes ebensogut erreichen, wobei noch der Vorteil mit unterläuft, daß jeder einzelne Fall individuell behandelt werden kann. Eine Revision der Instruktion für die Postpferdhalter, vom 1. August 1892, wird es ermöglichen, in diesen Erlaß, der die Bestimmungen über die allgemeinen Verpflichtungen und Obliegenheiten der Postpferdhalter gegenüber der Postverwaltung enthält, auch die zum Schutze der Interessen desPostillons als weiter notwendig erkannten Vorschriften aufzunehmen, gleich wie das bisher schon der Fall gewesen ist.

Ferner ist es ganz gut tuulich, daß der Text des Formular» da£ zu den Dienstverträgen zwischen Postpferdhaltern und Postillonen Verwendung findet, die entsprechenden Modifikationen und Ergänzungen erhalte. Wir erlauben uns daher zu beantragen es sei der Bundesrat zur Erledigung des Postulats, das den gegenwärtigen Bericht zum Gegenstande hat, einzuladen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen : 1. daß, wie bisher, jedem Postillon, dessen Arbeitszeit im Postdienst -- Pferdewartung und Stallarbeit nicht mitgerechnet -- mehr als fünf Stunden per Tag beträgt, jahrlich mindestens 17 Ruhetage, womöglich an Sonntagen, auf Rechnung der Postverwaltung gewährt werden; 2. daß jeder Postillon in den Genuß einer ununterbrochenen Ruhezeit von wenigstens sieben Stunden innert 24 Stunden gelange ; 3. daß jedem Postillon von seinem Arbeitgeber ein Monatslohn von mindestens Fr. 40 mit, oder Fr. 100 ohne Verköstigung und Unterkunft bezahlt wird und die Postverwaltung den Postillonen Löhnungszulagen bis zum Maximalbetrag von Fr. 240 per Jahr ausrichtet.

4. daß den Postillonen, wenn sie durch Krankheit, durch Militärdienst oder aus ähnlichen Gründen ohne eigenes Verschulden an der Leistung ihrer Dienste verhindert werden, der Lohn während wenigstens zwei Monaten ungeschmälert bezahlt wird und daß diejenigen, welchen der Postpferdhalter Unterkunft und Verköstigung gewählt, bei unverschuldeter Krankheit während mindestens zwei Monaten auf Kosten des Arbeitgebers verpflegt und ärztlich behandelt werden ;

244

5. daß willkürliche, ungerechtfertigte Entlassung von Postillonen möglichst zu verhindern gesucht werden.

Genehmigen Sie, Tit, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. Mai 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Postulat betreffend Verbesserung der Lage der Postillone. (Vom 22. Mai 1903.)

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