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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden.

(Vom 15. Juni 1903.)

Tit.

Der Präsident des Verwaltungsrates der Eisenbahn SissachGelterkinden stellte mittelst Eingabe vom 24. März 1903 das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluss vom 27. Juni 1888 (E. A. S. X, 36) erteilte und durch Buhdesbeschluß vom 17. Juni 1890 (B. A. S. XI, 28) modifizierte Konzession für eine EisenbahnSissach-Gelterkindenn dahin abgeändert werden, daß die Gesellschafermächtigtt werde, folgende Personen- und Gepäcktaxen zu erheben : a. P e r s o n e n t a x e n : in der ersten Wagenklasse 101/2 Rappen Ì statt 9 Rappen ( per Kilometer in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen der Bahnlänge, statt 6 Rappen J b. G e p ä c k t a x e : für das 10 Kilogramm übersteigende Gepäck der Reisenden 10 Rappen statt 6 Kappen per 100 Kilogramm und per Kilometer.

Zur Begründung des Gesuches wurde auf Artikel 24, Absatz 2, der Konzession vom 27. Juni 1888 verwiesen, wonach der Bundes-

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rat unter Zustimmung der Bundesversammlung eine angemessene Erhöhung der konzessionsmäßigen Tarifansätze gestatten kann, wenn der Ertrag des Unternehmens nicht hinreicht, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Anlagekapitals mit mindestens 2 °/o, zu decken. Ein solcher Ertrag werde nicht erzielt.

In den letzten 10 Jahren hätten keine Dividenden verteilt werden können, da die jeweiligen Einnahmenüberschüsse kaum zur statutarischen Dotierung des Erneuerungs- und des Reservefonds, sowie zum richtigen Unterhalt der Bahnaolage genügt hätten. Der Erneuerungsfonds sei bereits erschöpft. Die in nächster Zeit der Verwaltung erwachsenden großem Ausgaben für Erneuerung der elektrischen Anlagen und Kanalbauten, sowie .für die Instandstellung der Lokomotiven und Wagen müßten daher aus den Betriebsüberschüssen gedeckt werden. Dies sei aber nur dann möglich, wenn durch Bewilligung der gewünschten Taxerhöhungen die Einnahmequellen etwas günstiger gestaltet werden.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhob in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni d. J. gegen die vorgeschlagenen Taxerhöhungeu keine Einwendungen.

Dem Gesuche sollte grundsätzlich entsprochen werden, da offenbar die Voraussetzungen des Artikels 24, Absatz 2, 'der Konzession vorhanden sind. · Mit den vorgeschlagenen Erhöhungen der Personentaxen können wir uns einverstanden erklären ; dagegen sollte die Gepäcktaxe mit Rücksicht auf die neue Taxe für die bisherige II. Wagenklasse und zur Erleichterung der direkten Tarif bildung auf höchstens 7 Va Rappen pro 100 Kilogramm und per Kilometer festgesetzt werden.

Im nachstehenden Beschlußentwurf sind diese Taxen eingesetzt.

Bei diesem Anlaß empfiehlt es sich, um die Konzession, wie üblich, mit den neuern Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen, noch folgende Änderungen vorzunehmen : Im Artikel 15, Absatz 2, ist das Alter der gratis zu befördernden Kinder auf 4 und dasjenige der zur halben Taxe zu befördernden Kinder auf 4--10 Jahre angesetzt, wobei dem Bundesrat die Befugnis zukommt, eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze zu verlangen.

Behufs Übereinstimmung mit der Wirklichkeit haben wir ferner im ersten Absatz dieses Artikels die Klassenbezeichnung in IT. und III. Klasse abgeändert.

392 » Im Artikel 18, Absatz 6, sind die Vorschriften über Traglasten mit den bezüglichen Bestimmungen der neuern Konzessionen in Übereinstimmung gebracht worden.

Im weitern haben wir die bei außerordentlichen Taxerhöhungen übliche Bestimmung aufgenommen, daß die erhöhten Taxen sukzessive auf die ursprünglichen zu reduzieren sind, wenn der Reinertrag während drei aufeinander folgenden Jahren S1/^ °/° übersteigt.

Zu weitern Bemerkungen gibt uns der nachstehende Beschlußentwurf keinen Anlaß.

Indem wir Ihnen denselben zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

393 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Präsidenten des Verwaltungsrates der Eisenbahn Sissach-Gelterkinden vom 24. März und 28. Mai 1903; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1903, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1888 (E. A. S.

X, 36) erteilte und unterm 17. Juni 1890 (E. A. S. XI, 28} abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von S i s s a c h nach G e l t e r k i n d e n wird abermals abgeändert, wie folgt: 1. Artikel 15, Absatz l und 2 erhalten folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse -101/2 Rappen per Kilometer in der dritten Wagenklasse 7 Rappen J der Bahnlänge.

Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder

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/.wischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen." 2. Im Artikel 15, Absatz 4, wird ,,6 Rappen " durch ,,7,5 Rappen"1 ersetzt.

3. Artikel 18, Absatz 6, erhält folgende Fassung: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."1 II. Wenn in der Folge die Bahnunternehmung während drei aufeinander folgenden Jahren einen 3 !/s % übersteigenden Reinertrag abwirft, so sind die erhöhten Taxen sukzessive auf die ursprünglichen herabzusetzen.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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17.06.1903

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