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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der A. G. Sonnenbergbahn Luzern stellt das Gesuch, ihm zu bewilligen, die Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg mit einer horizontalen Länge von 818 m.

samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im II. Range zu verpfänden zum Zwecke der Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 80,000, das zur Tilgung von Schulden verwendet werden soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 22. Juni 1903 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzusenden sind.

B e r n , den 8. Juni

1903.

Im Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Schweizerischen Seetalbahn in Hochdorf stellt das Gesuch, ihr zu bewilligen, die Linien EmmenbrückeBundesblatt.

55. Jahrg. Bd. III.

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Lenzburg, mit Abzweigung von Beinwil nach Reinach-Menziken und Lenzburg-Wildegg, mit einer Gesamtbaulänge von 48,952 km.

samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden /ur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 1,700,000, das zur Rückzahlung der bisherigen Anleihen von Fr. 1,000,000 und Fr. 350,000 vom Jahr 1894 und von Fr. 350,000 vom Jahr 1900 verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer dem Oberbau, dem Betriebsmaterial und den Zubehörden lediglich das Recht zur Benützung der Straßen für den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der mit den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen, nicht aber auch den Straßengrund.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 22. Juni 1903 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. Juni 1903.

Im Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

·

1903.

1902.

2032 615

1516 502

+516 -f 113

2018

-(- 629

Januar bis Ende April .

Mai

.

Januar bis Ende Mai .

. 2647

Zu- oder Abnahme.

B e r n , den 15. Juni 1903.

(B.-B1. 1903, II, 1057.)

Eidg. Auswanderungsamt.

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Preisausschreibung.

Um das für den Bau der neuen österreichischen Wasserstrassen wichtige Problem der Überwindung grosser Höhen der vorteilhaftesten Lösung zuzuführen, hat das k. k. Handelsministerium einen internationalen Wettbewerb ausgeschrieben, der in der Wiener Zeitung kundgemacht wird. Gegenstand ist ein vollständiges Projekt für ein Schiffshebewerk zur Bewältigung der 35,o Meter hohen Gefällsstufe des Donau-Oder-Kanals ,bei Prerau in Mähren, welches bei möglichst geringem W asser verbrauche einen ökonomischen Kanalschiffahrtsbetrieb sichern soll. Die Wahl der Mittel ist vollständig freigestellt. Die drei Preise betragen 100,000, 75,000 und 50,000 Kronen. Außerdem ist eine Prämie von 200,000 Kronen für den Fall ausgesetzt, daß die Ausführung eines Projektes einem andern als dem Einreicher desselben übertragen werden sollte und das Werk sich bewährt. Als Endtermin für die Einreichung ist der 31. März 1904 festgesetzt. Die Preisarbeiten sind, mit einem Motto versehen, dem k. k. Handelsministerium in Wien einzureichen. Name und Adresse des Einreichers müssen in einem verschlossenen, mit demselben Motto versehenen Briefumschlage enthalten sein. Allfällige Ausführungsofferten müssen gleichfalls in diesem Umschlage verschlossen sein. Das spezielle Pflichtenheft kann beim k. k. österreichisch-ungarischen Generalkonsulate in Zürich eingesehen werden.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Staatsanleihen der Schweiz. Eidgenossenschaft.

Die nicht konvertierten Titel der auf 30. Juni 1903 gekündeten 3'/a % eidg. Anleihen von 1889 und 1892 werden vom 15. Juni hinweg durch die gewohnten Zahlstellen eingelöst.

B e r n , Juni 1903.

Eidg. Finanzdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1903

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1903

Date Data Seite

421-423

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10 020 600

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