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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Ausstellung von Nationalitätszeugnissen behufs Streichung von den italienischen Rekrutierungslisten.

(Vom 24. Februar 1903.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Es ist schon öfters vorgekommen, daß junge Leute, die unter Berufung darauf, daß sie nicht italienische Staatsbürger seien, um Streichung von den italienischen Rekrutierungslisten einkamen, unvollständige und den bestehenden Vorschriften nicht entsprechende Zeugnisse vorgelegt haben. Die italienische Regierung hat deshalb ihre Vertreter im Auslande auf folgende vom italienischen Kriegsministerium aufgestellte Bestimmungen aufmerksam gemacht: I. Das Nationalitätszeugnis ist nicht durch eine Gemeindebehörde, sondern durch die Regierung oder die diplomatische oder konsularische Vertretung desjenigen Staates auszustellen, dem der Gesuchsteller anzugehören behauptet, und muß durch die zuständige italienische Behörde gehörig beglaubigt sein.

II. Aus dem Nationalitätszeugnis hat nicht nur hervorzugehen, daß die Person, welche ihre Streichung aus den Rekrutierungslisten verlangt, ein ausländisches (nichtitalienisches) Staatsbürgerrecht besitze, sondern dieses Zeugnis hat auch zu bescheinigen, daß der Vater des Interessenten d u r c h A b s t a m m u n g Ausländer sei. Falls der letztere ursprünglich italienischer Staatsbürger gewesen ist, so muß eine gehörig beglaubigte Abschrift

609 derjenigen Verfügung vorgelegt werden, durch die ihm ein auswärtiges Staatsbürgerrecht erteilt wurde, sowie auch eine Erklärung, wonach er alle gesetzlichen Vorschriften erfüllt hat, die nötig sind, damit jene Verfügung Gültigkeit erlange, wie z. B.

Eidesleistung, Wohnsitznahme u. s. w.

III. Dieses Zeugnis wie auch etwaige anderweitige Ausweise müssen, wenn sie nicht in italienischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, von einer authentischen und gleichfalls beglaubigten italienischen Übersetzung begleitet sein.

Die italienische Gesandtschaft hat uns im Auftrag ihrer Regierung diese Vorschriften zu Händen derjenigen schweizerischen Behörden und Beamten zur Kenntnis gebracht, welche zur Ausstellung solcher Nationalitätszeugnisse kompetent sind.

Wir laden Sie ein, denselben möglichste Verbreitung zu geben.

Zugleich benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 24. Februar 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Ausstellung von Nationalitätszeugnissen behufs Streichung von den italienischen Rekrutierungslisten. (Vom 24. Februar 1903.)

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Foglio federale

Jahr

1903

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1903

Date Data Seite

608-609

Page Pagina Ref. No

10 020 461

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