69 Also beschlossen vom Nationalräthe,

Bern, den 24. Juli 1868.

Der Bradent: S. Kaiser.

.Dex Bxotokollsührer : Schieß.

Also beschlossen vom Ständeräthe,

Bern, den 24. Juli 1868.

Der Präsident: Aepli.

Der Brotokollsührer : J. Kern-Germann.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Vollziehung des vorstehenden Bundesl.eschlusses.

.Bern, den 27. Juli 1868.

Der Bundesprästdent: Dr. J. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

#ST#

Bundesbeschluß betreffend

Erhebungen in Bezug auf die Arbeit der Fabrikkinder..

(Vom 24. Juli 1868.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Folge einer Motion des Herrn .Nationalrath Dr. Joos,

beschließt: Der Bundesrath ist eingeladen, über die Arbeit der Fabrikkinder

in den Kantonen möglichst vollständige Erhebungen zu veranstalten , und die Ergebnisse derselben seinerzeit der Bundesversammlung vorzulegen.

70 Also beschlossen vom Ständerathe ,

Bern, den 21. Juli 1868. .

. .

.

.

.

.

Der Präsident: Aepli.

Der Vxotokollsührer : ,^. Kern^ermann..

Also beschlossen vom Rationalxathe,

.^exn, den 24. Juli 1868.

^

Dex

Der Brasident : S. Kaiser.

De... Brotokollsührex : Schieß.

schweizerische Bundesrath beschliesst:

Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlußes.

.Bern, den 27. Juli 1868.

Der Bundespräsident : ..^r. ,^. Dnbs.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Schieß.^

.^ote. .^on dem Ausweis, welchen der Bundesrath unterm 10. Jull 18^ über die Verwendung des Anleihen^ . von 12 ...^lll^nen für die außerordentliche Bewaffnung erstattete, haben die gesezgebenden .^äthe. Akt zu Protokoll genommen.

71

#ST#

Gutachten und Antrag der

Mehrheit der Kommission de.... Nationalraths, betreffend den Rekurs von Jurassischen Großräthen in Sachen der Lehrschwestern.

(Vom 10. Juli 1868.)

.

Tit. l Mittelst Eingabe vom Juni abhin stellen die HH. Folletete und B r e t r e mit 19 andern Mitgliedern des Bernisehen Grossen Raths aus dem Jura das Gesuch, es wolle die Bundesversammlung : 1) ,,Das vom Grossen Rathe des Kantons Bern unterm 5. März 1868 erlassene Gesetz , betreffend die Ordenslehrschwesteru als.

verfassungswidrig annulliren ;" 2) eventuell aussprechen : .,Die Glieder des Ordens .der Ursulinerinnen, als einer einheimischen Kongregation, seien von dem im Gesetz enthaltenen Lehrverbot ausgenommeu ;" 3) .,bezüglich der barmherzigen Schwestern (soeurs de Charité) erklären, dass der Grosse Rath nach Art. 82 der Berner Verfassung das Recht behalte, den Gliedern dieser (fremden) Kongregation . einzeln die Lehrbewilligung zu ertheilen."

Vide Tenor des Gesetzes ln der Beilage 1.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluß betreffend Erhebungen in Bezug auf die Arbeit der Fabrikkinder. (Vom 24. Juli 1868.)

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1868

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36

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08.08.1868

Date Data Seite

69-71

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