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Aus den Verhandlungen des schweizerischen

(Vom

Bundesrathes.

26. Juni 1868.)

Jn Sachen des zu veranstaltenden Einzugs der Zwei-, Ein- und

Halbsrankenstüke von den Jahren 1850 und 1851 (siehe Seite 690 hievor) hat der Bundesrath beschlossen, an sämmtliche Kantonsregie.rungen das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

,,Tit..

,.Wie Jhnen bereits bekannt sein wird , hat die sranzosische Regierung unterm 17. dies ein Dekret erlassen, znsolge welchem ihre altern, im Feingehalt von 900/1000 ausgeprägten Silbertheilmünzen (Zwei-, Ein- , Halbsranken- und Zwanzig-Centimesstüke) nach Mitgabe des Art. 5 der internationalen Münzkonvention von. 23. Dezember 1865 bis zum 31. Oktober näehsthin zurukgezogen und an die sranzosischen Staatskassen abgeliefert werden sollen.

,,Auf die gleiche Vorschrift gestüzt hat der Bundesrath unterm 26. dieses Monats die Einziehung der ebenfalls 900/1000 feinhaltigen schweizerischen Zwei-, Ein- und Halbsrankenstüke, welche in den Jahren

1850 und 1851 geprägt wurden, beschlossen, wozu ein Endtermin bis

Ende lausenden Jahres anberaumt ist.

.,Jndem wir Jhnen anliegend eine Anzahl Exemplare der bundesr.äthliehen Sehlussnahmen über Ausserkurssezung der betretenden sranzosischen und schweizerischen Geldsorten , nebst dazu dienenden Bublikationen und Kreisschreiben übersenden , sind wir so srei, Sie zu er-

suchen, diesen Schlussnahmen gefälligst die grosstmogliehe Bublizität perschaffen zu wollen.

Für den Fall, dass Jhre öffentlichen Kasfen mit der Einlosnng benannter Münzsorten sich befassen, oder dass sie ihren eigenen Vorrath in der Schweiz selbst umtauschen wollen, bitten wir Sie, die betretenden Sendungen direkte an die Bundeskasse in Bern adressiren lassen zu wollen , welche nach ersolgter Verifikation des Geldes den Gegenwerth desselben in Silberscheidemünzen oder, auf Verlangen, in groben gesezlicheu Sorten ersezen wird"

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(Vom 29. Juni 1868.)

Nachdem die k.

preußische Regierung durch Rote ihrer Gesandt-

schast in Bern, d. d. 26. dies,. die Beistimmung zum diesseitigen Vorschlage vom 15. Mai abhin . über E i n s ü h r u n g d e s d i r e k t e n V e r k e h r s z w i s c h e n d e n s c h w e i z e r i s c h e n u n d p r e us si .s ch e n G e r i ch t e n ausgesprochen, hat der Bundesrath auch seinerseits die gedachte Vereinbarung als in Kraft bestehend erklärt und beschlössen, dieselbe sammt dem Verzeichniss der preußischen Justizbehörden den Kantonsregierungen mitzutheilen.

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Ausschreibung.

Die Stelle eines M a g a z i n a u f s e h e r s des II. PuIverbezirks (in Bern).

wird anmit zur frelen Bewerbung ausgeschrieben. Die Jahresbesoldung beträgt Fr. 1500 -.-2000 und die zn leistende Bürgschaft Fr. 5000. Die Anmeldungen müssen bis zum 15. Juli nächsthin der Centralpulververwattung franko eingereicht werden.

^ Der gegenwärtige provisorische Inhaber der Stelle wird als angemeldet betrachtet.

Bern, den 27. Juni 1868.

.Die eidg. Centralpulververwaltung.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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Bundesblatt

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Jahr

1868

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.07.1868

Date Data Seite

750-751

Page Pagina Ref. No

10 005 810

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