287 gewissen Theorien, durch welche man sich nur gefährlichen Verrechnungen ausseht.

Bern, den 17. Juli 1868.

Die Minderheit der nationalräthlichen .kommission : P. Frachebond.

........te. Der N ti ... n a Ir a th ist am 17. Juli über obigen .Rekurs zur Tage....Ordnung gestritten.

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Mehrheit der .kommission des Ständeraths, betreffend die Vermindernd der katholischen Feiertage im bernischen Jura.

(Vom 22. Juli 1868.)

Tit..

Die Mehrheit der kommission, welche sie mit Brüsung des Rekurses beantragten. den die Herren B. Prêtre und E. Follette nebst 12 andern jurassischen Mitgliedern des Grossen Rathes von Bern gegen das Gesez vom 3. September 1867 einlegten, durch welches die Zahl der im katholischen Theile des Kantons Bern gefeierten Festtage vermindert.

wird, hat die Ehre, Jhnen hierüber folgenden Bericht vorzulegen.

Die Reknrrenten verlangen, dass das besagte Gesez annullirt werde,.

weil es eine Verlegung des Art. 1 der Akte über die Vereinigung des.

288 .^

Jura. mit dem alten Canton Bern Verfassung involare.

und des Art. 80 der bernischen

Diese beiden Beschwerdepunkte mission nicht begründet finden. .

konnte die Mehrheit Jhrer Kom-

Der Art.

1 dieser Vereinigungsurkunde besagt:

,,Die romisch-katholische Religion wird gewährleistet, um in ihrem jezigen Zustande gehaudhabt und in allen Gemeinden des Bisthums Basel, wo sie gegenwärtig besteht, als ossentlicher Gottesdienst frei ausgeübt zu werden.^ Betrachten wir zunächst die r e c h t l i c h e Seite der Frage. Das^ beanstandete Gese^ enthält kein Dispositip, das die katholische, romischapostolische Religion antasten würde , indem jedem Bürger freigestellt bleibt, nicht nur seinen Religiousglauben beizubehalten und zu bekennen, sondern auch an den Tagen, welche zu Werktagen erklärt wurden, den Religiousübuugen obzuliegen, m.t einzigem Vorbehalte der im Juteresse der ^olizei und der offeutlicheu Ordnung gebotenen Maßnahmen.

Was den Art. 80 der bernischen Verfassung betrifft, so beschränkt sieh derselbe. darauf, ^,die Rechte der bestehenden evaugelisch^resormirten Landeskirche, sowie der romiseh^.atholischen Kirche, in den zu ihuen sieh bekennenden Gemeinden ^u gewährleisten.^ Das Gese^ vom 3. September 1867 erklärt nun. einfach, dass, dem Staate gegenüber, ausser dem Sonntage, nur noch die im genannten Geseze anerkannten Festtage beibehalten werden^ dass daher an allen andern Tagen die Bürger il^ren gewohnlichen Beschäftigungen nachgehen mogeu und die Bureau^ der offentlichen Verwaltungen an denselben nicht geschlossen seien.

Hierin liegt nichts, was dem Religionsglauben Anstoss geben, oder das^Dogma autasten, oder endlich die Rechte überschreiten würde, welche katholische Staaten sich jederzeit beigelegt haben, und zwar selbst diejeuigen, welche dafür gelten, den Juteressen des romischeu Hoses sehr ergeben zu sein.

Man darf in der Respektirnng des^religiosen Gefühls und in der Ausübung des Kultus^ uieht so weit gehen, einem Staate das Recht der Oberleituug abzusprechen, wenn es si.h darum haudelt, den Wohlstand der Bevölkerungen zu heben, deren ^.chiksal ihr anvertraut ist, oder Massuahmen zu tresfeu, welche er zum ^eke der Ausrechthaltung der ofsentlicheu Ordnung für angemessen hält.

Jn f a k t i s c h e r Beziehung ist zu bemerken, dass das Gesez des Grossen Rathes von Bern m e h r Festtage beibehalt, als zur Zeit der Annexion des Jura anerkannt waren ; denn damals galten für denselben diessalls die Bestimmungen des Konkordates vom Jahr 1801,

2.^ ^

welches ausser kannte.

dem Sonntage nur

vier zu

feiernde Festtage

aner-

Man wendet zwar ein, dass,^ abgesehen von diesem Konkordat, im Jahr 1815, bei der Annexion, eine weit grossere Anzahl von Festen in Geltung gestanden seien. Allein diese Einwendung erscheint nicht als konkludent, denn der Wiener Kongress konnte bei Eingehung der oben berührteu Garantien nichts Anderes im Auge haben, als den g e s e z l i c h bestehenden Stand der Dinge, keineswegs aber den ab usi v e n.

Uebrigens ist die Verminderung der Festtage ein Akt, welcher in die Eivilkompeteu^ jedes souperanen Staates fällt, und^ es konnte der ^Kanton Bern eines ^wichtigen Bestandtheiles seiner Souv^ränetat nicht, auf dem Wege erzwungener .Auslegung eines Vertrages, beziehungsweise der von ihm ausgesprochenen allgemeinen Garantien, beraubt werden. ^ ^ .

Die Vertragsmächte der Wiener Kongressakte wollten, dass dem bernischen Jura im Kanton Bern einfach die nämliche Stellung angewiesen werde, in der sich die katholischen Bürger der andern Kantonstheile, oder selbst die Katholiken in andern Kantonen besanden.

Und diese Bedingungen sind durch das fragliche Gesez nicht perlezt.

Aus diesen Gründen hat die Mehrheit Jhrer Kommission, welche

sieh den im bundesräthlichen Beschlusse sachbezüglich entwikelten Motiven anschliesst, die Ehre, Jhnen den ...lntrag ^) zu stellen, dem Beschlusse des Nationalrathes beizutreten und demnach über den vorliegenden Rekurs ^ur Tagesordnung ^u sehreiten.

B er u, den 22. Juli 1868.

^

Samens der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission , .

Der Berichterstatter :

L. de Stoppam.

Mitglieder der Kommission: ^exren ^ .

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.

.

.

.

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.

.

.

^ l ^ i er ,

S o I o th .

.

.rn .

.^. .^alser. Stan....

Aug. .^ell..r, in Aarau.

^. M. Stählln, Lachen.

L. d.^ S^ppanl, ^^nte^Tresa.

^ Obiger Antrag wurde vom Ständerath unterm 22. Juli 18.^8 angenommen.

290

Bericht ^nd Antrag ,

der

Minderheit der ^ommisston des Ständeraths int Rekurse der jnrasstfchen ^roßr.^the, betreffend die katholischen Feiertage.

(Vom 21. Juli 1868.)

Tit..

Bei der Vorlage des Bundesrathsbeschlusses vom 4. März 1868 und dex demselben. porangehenden geschichtlichen Darstellung der vorwürsigen Angelegenheit , sowie des Berichtes der. Mehrheit Jhrer Eommisston, kann es wohl nicht mehr in der Ausgabe der Minderheit Jhrex Eommission liegen , in eine weitere Entwikelung der faktischen Verhältnisse einzutreten. ste wixd sich desshall.. einfach darauf beschränken, dieWenigen Momente hervorzuheben. worauf gestuft die Besehwerdeführer die Aufhebung ....es vom Grossen Rathe des Kantons Bern am 3. September 1867 erlassenen Gesezes betreffend die Verminderung der katholischen Feiertage im katholischen Theile des Kantons Bern , verlangen , und fodann auch ihre .Anschauung damit zu verbinden.

Die Rekurrenten beziehen sich vorab. auf den Art. 1 der Urkunde über die Vereinigung des Jura mit. dem. alten Kanton Bern vom 23. Ro-

vember 1815.

Dieser Art. 1 der Vexeinigungs-Urkuude lautet: ,,Die romisch-

katholische Religion wird gewährleistet, um in ihrem je^igen Zustande gehandhabt und in allen Gemeinden des Bisthums Basel, wo sie gegen-

wärtig. besteht, als öffentlicher Gottesdienst srei ausgeübt zu werden.^

Dex Diözesanbisehof und die Vfaxrer werden ungestort ihre ganze geistli..he Gerichtsbarkeit naeh den al.lgemein staatsrechtlichen Verhältnissen ^wischen dex weltlichen und geistlichen Macht geniessen; sie werden eben-

^

291..

falll^ ohne H i n d e x n issihre Amtsvexriehtungen erfüllen , namentlich der Bischof feine bischöflichen Visitationen , und alle Katholiken ihre Rellgionshandlu^en.^ Diese ...Grundbedingung der Vereinigung, welche konfessioneller Ratu...

ist, musste daher auch in das oberste Gesez, in die Staatsverfassnng des Kantons Bern ausgenommen werden. Der .^lrt. 80 der beherrschen Staatsperfassnng sagt: ,,Die Rechte der bestehenden epangeliseh-reformi^ten Landeskirche, sowie der römisch-katholischen Kirche, in den zu ihnen stch bekennenden Gemeinden, sind gewährleistet.^ Ebenso ^ar.antirt der Art. 44 der Bundesverfassung den anerkannten christlichen Religionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft die freie Ausübung des .Gottesdienstes.

So wie der erwähnte Vereinigungsakt i.n der bäuerischen StaatsVerfassung seine Anerkennung gefunden hat und finden musste , eben s..

richtig ist es, dass dieses Versahren bei Erlass von gesezen, die sich auf religiöse Gegenstände beziehen, streng beobachtet werden muss, d. h. dass in solchen Gesezen nichts enthalten sein darf, was dem Vexeinigungsakt widerspricht oder zu nahe tritt, und wodurch die bernerisehen Katholiken als solche , in ihren Rechten und ..^fliehten irgend wie verlezt sein könnten.

Dieses , sowie jedes andere Vertragsverhältniss erheischt von den Kontrahenten strenge Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen, und jede eigenmächtige und willkürliche , wenn aueh nur so geringe Abweichung von denselben verlebt und lokert das Band , das sie zusammengeknüpft hat.

Uebergehend ans die .^rage : wird durch das vom Grossen Rathe des Kantons Bern snh 3. September 1867 erlassene Gesez über Verminderung der katholischen Feiertage, der Art. 1 der Vereinigungsurkunde vom 23. Rovember 1815 und mit ihm der Art. 80 der berneri, sehen Staatsverfassung verlezt , so ist die Mindexhe.it Jhrer Kommission entschieden der Ansicht, es liege eine Verlegung vor.

Das erwähnte Gesez lautet: ,,.^lrt. 1. Jn Zukunft sind die geseziich anerkannten Festtage im katholischen Theit des Kantons Bern auf folgende reduzirt, als : Weihnaeht, Ausfahrt, Himmelfahrt Maria, Allerheiligen, Frohnleiehnamstag und Reujahr.

.,Art. 2. Die Sonntage und die in Art. 1 genannten Festtage ausgenommen , sind die andern bisherigen Feiertage von Staats wegen als Werktage erklärt , und es sind demnach an denselben alle öffentlichen und Brivatarbeiten gestattet und freigestellt, und die Gerichte, die^

292 Bureau^ der ossentlichen Verwaltungen , die Schulen ü. s. w. nicht

geschlossen.^

.

Durch dieses Gesez werden nun eils im katholischen Jura gefeierte Festtage aufgehoben und nur sechs beibehalten, während in dem Vereinigungsakt vom Jahr 1815 und in Art. 80 der bernerischen Staatspersassung die vollste Garantie sür die freie und ungestörte Ausübung der Rechte der katholischen Kirche liegt. Und unter diesen Rechten der katholischen Kirche ist doch gewiss auch die ungehemmte Feier der von der Kirche eingesäten Festtage zu verstehen.

Run aber ist der katholische Jurassiex ^in Ausübung seiner religiosen pflichten nicht mehr frei, er ist a^se^lich gebunden.

Der katholische Jurassier, obgleich Katholik, ist auch Staatsbürger.

Als solcher hat er seine Beichten zum Staat und auch seine Rechte von demselben ^ die Rechte nämlich , dass er gleich wie der evangelischreformirte Bürger aus Beamtungen und Anstellungen Anspruch zu machen hat. .

Wie kann nun der katholische Beamte und ..Angestellte im Jura seine religiosen Bflichten an einem ausgehobenen ^esttage ersüllen.^ wie k.^nn er die Kirche besuchen, wenn er gleichzeitig, dem Rufe des Staates folgend, sich andern Geschäften widmen muss ^ Wie kann der katholische Lehrer, wenn er in seinem Gewissen sich verpflichtet halten sollte , als Katholik einen ausgehobenen ^esttag zu seiern , diese Feier begehen , wenn er gleichzeitig Schule halten muss ^

Auch die katholischen .Eltern dürfen ihre^ schulpflichtigen Kinder an den ausgehobeueu Festtageu der Schule nicht entziehen, dadurch aber werden sie entzogen dem religiosen Unterricht der katholischen Geistlichen , der an solchen Festtagen der schulpflichtigen Jugend ertheilt wird.

Dariu liegt nun die. durch das beschwerdete Gesez herbeigeführte

Kalamität .

Jn ihm (dem Geseze^ liegt das i n d i r e k t e V e r b o t der Feier und des Kirchenbesuches sür die katholische Bevölkerung im Jura. au den Festtagen, die vom Staat als Werktage erklärt worden sind, und damit

auch die Verlegung des Vereinigungsaktes vom Jahre 1815 und des .Art. 80 der bernischen Staatsverfassung.

Jn Anerkennung der Bflieht für Ansreehterhaltung des soeben angesührten Vertrags, sucht daun aber die Regierung von Bern ^ur Rechtfertigung des Gesezes sieh damit zu behelsen, indem sie hervorhebt, dass por dem Anschluss des Jura an den Kanton Bern, zur Zeit ais derselbe noch unter französischer Herrschast gestanden , in Folge eines zwischen Napoleon I. uud dem Vapst Bius Vll. am 15. Juli 1801 abgeschlossenen Konkordats ertheilten Vergünstigung nur vier Festtage im Jura

293 gefeiert worden seien, und daß eine Vermehrung der Feiertage durch die Vereinigung des Jnra mit dem Danton Bern nicht stattgefunden habe, d. h. dass dem Jura streng genommen nur vier ^esttage gestattet werden müssen.

Dieses die bernerische. Jnterpretation des Vertrags. Die Minderheit Jhrer Kommission stellt sich in Bezug auf Auslegung des Vereinigungsakts auf ganz andern, und sestern Boden.

Die Vergünstigung des Bapsts Vins Vll. vom Jahr 1801 wurde nur für die katholische ^ Bevolkeruug Frankreichs ertheilt und hat auch nur dieses Reich umsasst. Wenn nun ein Theil von diesem Reich sich ablost und mit einem andern Staate sieh verbindet , so folgt hieraus klar, dass auch die Vergünstigung, und z.var gerade desswegen aushoren muss , weil die Be^.olkerung dieses abgelösten Theils nicht mehr der sran^osischen Ration angehort, und diese daher hinsichtlich . der ^eier der Festtage unter die allgemeinen kirchlichen Bestimmungen sallen muss.

Jn ^lrt. 1 des mehr erahnten Vereinigungsakts, der von der Gewähr der romisch^atholischen Religion spricht ^ ist auch des Konkordats vom Jahr 1801 mit keiner Silbe erwähnt. .^uch wird die Behauptung der Beschwerdeführer , dass seit der Vereinigung im katholischen Jura 17 ^esttage gefeiert wordeu seien , von der beruerischen Regierung in ihrer Veruehmlassung uieht widersprochen.

Was die Kompetenz der weltlichen Macht für Verminderung der katholischen ^eiertage betrifft,^ so haben der Stand Bern, sowie die übrigen^Diozesan.^tände durch ihre mit dem Bapst, mittelbar durch den Bischof, angeknüpften und längere ^eit sort^esezten Unterhandlungen über Verminderung der ^esttage, den offenkundigsten Beweis ihrer Jnkompe..

te.^ zu Tage gelegt. ^ ^ ^ Weuu nun der Trosse Rath des Kantons Bern im Unmuthe über die langjährigen und erfolglosen Unterhandlungen mit den geistlichen Obern uüd im ^esühl der Ueberlegenheit das beschwerdete .^esez erlassen hat, so bedauert die Minderheit Jhrer Kommission diesen Schritt, weil dadurch das ^erz der katholischen Bevölkerung im Jura mit Angst und Besorgniss erfüllt Werden musste.

Verhehlen wir nicht : jede Überschreitung lässt besorgen , dass dem ersten Schritt auch der ^weite folgen konne.

Die Minderheit Jhrer Kommisston kann aber eben so weni^ ihr Bedauern unterdrüken , dass die geistli.hen Obern den von der katholifchen Bevölkerung im Jura während einer Zahl von Jahren wiederholt erneuerten Wünschen für Verminderung der Feiertage und den Bestrejungen der Regierung von Bern , diese zu erreichen , nicht auf eine wünschbare , den Jnteressen des Vo.kes und den Forderungen der ^eit.

294 überhaupt entsprechende Weise entgegengekommen find, und den Weg zu gegenseitigem Vertrauen und Frieden unter den. beiden Konfessionen im Danton Bern zu ebnen unterlassen haben.

Die Minderheit Jhrer Kommission kann zwar im geringsten nicht daran zweifeln, wenn die Regierung des Kantons Bern statt den Erlass des Gesezes zu veranlassen, einen nochmaligen Versuch zur Verständi^ung über sich vermocht hätte, dass nieht der gewünschte Erfolg einge^ treten wäre.

Was endlich die Zwekmässigkeit des Gesezes, beziehungsweise der Aushebung der Feiertage betritt, so sucht der Grosse Rath des Kantons Bern dieselbe mit moralischen, religiösen und volkswirthschaftliehen Gründen nachzuweisen.

Auch die bernerisehe Regierung spricht sich in ihrer Vernehmlassung dahin aus: dass die, mehr der Zerstreuung und Ausgelassenheit gewid- .

meten Feste im Jnteresse der Jndividuen und Familien hätten ausgehoben werden müssen.

Die Minderheit Jhrer kommission hat die innerste Ueberzeugnng und Gewissheit, dass die katholischen Feiertage auf religiösen Grundlagen beruhen und dass der Missbrau^ derselben nicht in den Festtagen selbst, resp. in ihrer Bestimmung , sondern in der so überhand genommenen

Entsittung des Volkes liegt.

Die Minderheit Jhrer kommission will nicht in Abrede stellen, dass nicht auch eine gewisse .Blasse der katholischen Bevölkerung diese Feste entgegen ihrer Bestimmung leider so missbraucht, wie die bernexisehe Regierung in ihrer Vernehmlassung angedeutet hat.

Eine Verminderung der Feiertage dürfte daher schon des angesührten Umstandes wegen und aus volkswirthschastlichen Gründen nicht zu verwerfen sein.

Diese Verminderung aber kann im mindesten nieht in der Kompetenz der weltlichen Behörden liegen, sondern muss, inwiefern die katholische Bevölkerung im Jura in ihrem Gewissen beruhigt sein soll, von den geistlichen Behörden ausgehen.

Wenn die weltliehe Regierung mit Rüksieht aus Sittlichkeit und Volkswohlsahrt Feste aufheben will, so ist ihr Gelegenheit dazu genug geboten. Es gibt nebst den katholischen Festtagen noch eine Unzahl weltlicher Feste aller Art , woran die Bevölkerung beider Konfessionen Antheil nimmt ; Feste, die nicht selten den moralischen und ökonomischen Ruin ihrer Besucher im Gefolge haben.

Wer ^este ^

denkt aber an die Aushebung oder Verminderung solcher

295 Vermehrt sich nicht vielmehr die Zahl derselben von Jahr zu Jahr?

Andere Uebelstände und Mißbrauche, z. B. daß die. Arbeiterklasse, die sieh am meisten über katholische Feiertage. beklagt , regelmäßig alle Montage ihre Arbeit aussezt und so im Jahr 52 Tage profanixt, übergeht die Minderheit Jhrer Kommission mit Stillschweigen.

Nach diesen kurzen rechtlichen Erörterungen und Betrachtungen exlaubt sie sieh den Antrag zu stellen : Es s e i d e m R e k u r s e a l s w o h l b e g x ü n d e t F o l g e zu g e b e n .

B e r n , den 21. Juli 1868.

J. .M. Stählin, Ständerath.

#ST#

Bericht und Antrag der

Commission des Ständerathes, , betreffend einige Abänderungen der Staatsverfassung des Kantons Solothurn., vom 24. November 1867.

(Vom 15. Juli 1868.)

Tit.!

Der Bundesrath beantragt Jhnen, den Abänderungen der Ver-

fassung des Kantons Solothurn, wie sie in den Artikeln 8, 9, 11, 12, 16, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 36, 48 und 49 enthalten und von der Mehrheit des Solothurnischen Volkes angenommen worden sind, die Bundesgenehmigung ohne Vorbehalt zu ertheilen, hingegen .der Abänderung des Art. 18, lentes Lemma, die eidg. Garantie zu versagen.

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Bericht der Mehrheit der Kommission des Ständeraths, betreffend die Verminderung der katholischen Feiertage im bernischen Jura. (Vom 22. Juli 1868.)

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1868

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41

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12.09.1868

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287-295

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