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Verordnung über

die Jare der internen Geldanweisungen.

(Vom 12. Oktober 1868.)

D e r s eh w e i z e r i sche B u n d e s r a t h , auf Grundlage von Art. 30 des Bundesgesezes vom 6. Februar 1862 über die Posttaxen ; in theilweiser Abänderung der Verordnungen vom 6. Dezember 1865 und 12. Juni 1867, betreffend die internen postamtlichen GeldAnweisungen,

.. e schl i esst : 1. Einführung der Geldanweisungen Die postbüreaux übernehmen es, Barzahlungen, welche ihnen zu diesem Zweke eingeliefert werden, mittelst Anweisung dureh ein anderes Bostbüreau an die von dem Einzahler bezeichnete Berson (Adressat) in der Schweiz auszahlen zu lassen.

§ .... Betrag der Anweisungen Für diejenigen Geldanweisungen, die bei einem Büreau der Kreispostdirektionen, und bei denjenigen Postbüreaux , welche das Vostdepartement zu bezeichnen hat, zahlbar sind, wird das Maximum aus Fr. 500, für die Geldanweisungen, die bei allen übrigen Büreau ausbezahlt werden konnen, aus Fr. 200 festgesezt.

§ 3. Ausstellung der Anweisung.

Zu diesem Zweke wird dem Einzahler das formular einer Anweisung (Earton mit Eoupou) zugestellt. Derselbe hat sowohl aus dem Earton als aneh auf dem Eoupon den Betrag der Anweisung und überdies

523 auf dem Earton die Adresse des Empfängers aufzuschreiben. Ferner .hat der Ausgeber auf dem Eoupon seinen Ramen und Wohnort an^ngeben, und kann die Rükseite des Eoupons zu Mittheilungen jeder .^rt benuzen.

^ 4. Ausschluß besserer ^^ill^llll^ell.

Jrgend welche, auf die Auszahlung bezügliche Bedingungen über Mün^sorten , Zeitpunkt^, Zwek der Zahlung u. s. w. werden von der Bostverwaltung nicht anerkannt.

^ .^. Ta^eu.

Die Bostta^ wird ohne Unterschied der Entfernung nach dem Betrage der Anweisung berechnet: ^von Anweisungen bis 100 Franken mit 20 Rappen.

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über ^ ,, ^,

100-200 200 --300 300-400 400-500

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30 40 50 60

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Diese Ta^en sind pom Einzahler zum Voraus baar zu entrichten.

^ ^. ^m^fan^schein.

Auf Verlangen des Einzahlers wird das Bostbi.reau demselben für

die Einzahlung eine Empsangsbeseheinigung gegen eine im Art. 32 des Boftta^engese^es für eine Werthansgabe-.^escheinignng bestimmte Gebühr ausstellen.

Das ^oftdepartement bestimmt diejenigen Fälle , in welchen die .Losung der Empfangscheine obligatorisch ist.

.^ 7. ..^eforderut^ der ..^meisn^.

Das Bostbüreau der Einzahlung besorgt auf dem ordentlichen Voftwege die Uebersendung der Anweisung an das Bostbüreau des Bestimmungsortes.

Andere .Anweisungen als solche, die von dem Vostbüreau der EinZahlung übersendet werden , hat das Bostbüreau des Bestimmungsorte..^ nicht anzuerkennen. .

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.^ ^. A.^sz^luu.^.

Das Bostbüreau des Bestimmungsortes wird sofort nach Eingang einer richtigen Anweisung , wenn der Adressat im eigenen Bestellbezirke wohnt, demselben den Eoupon nebst dem Baarbetrag gegen die ans der Anweisung zu ertheilende Empfangsbescheinigung einhändigen, und sofern

524 der Adressat in einem andern Bes.ellbezirke wohnt , die Anweisung und den Baarbetrag au die betreffende Bostablage zur Bestellung des Eoupon^ und des Baarbetrages . und Beibringung der Empfangsbescheini.^ung übermachen. Von personlich unbekannten Adressaten konnen das ..^ostbüreau oder d^e Vostablage zu ihrer Sicherheit vor der Auszahlung einen Personalausweis verlangen.

^. Ba^schaft^us.^.

Das Bostbüreau des Bestimmungsortes wird die Anweisung dem Adressaten sofort nach Empfang auszahlen. Wenn jedoch dasselbe für.

die Auszahluu^ von Anweisungen die genügende Baarschast nicht besizt, so kann es einen Aufschub in Anspruch nehmen , der aber nicht über füns Tage ausgedehnt werden darf, und ..bei der Kreispostkasse Znschnss verlangen , zu dessen erforderlicher Verabfolgung die Kreispostkasstere er-

machtigt siud.

^ 1^. ^ichtbeftelltnt^ .^se^u^.

Kann ^we^en Abwesenheit, Richtausfindung des Adressaten u. s. w.

bis am zehnten Tage nach Abfluss desjenigen Monats , in welchem die Anweisung ausgestellt wurde , die Auszahlung nicht erfolgen , so wird die Anweisung als erloschen betrachtet und der Betrag dem Einzahler

wieder zugestellt.

Diese Bestimmung kommt auch bei poste restante - Anweisungen zur Anwendung.

.^ 11. ^osta^ea.

Das Bostdepartemeut kauu , so weit es nothwendig ist . auch den Bostablagen die Annahme von Einzahlungen und die Ausstellung und Versendung vou Geldanweisungen , sowie die Auszahlung derselben und die bezügliche Verrechnung nach dem Massstabe der kleinern Vostbureaux^ übertragen.

^ 1.... ^luslaud.

Die Ausstellung von Geldanweisungen aus Bostbüreau^ auswärtiger Staaten , sowie die Einlosnng solcher Anweisungen darf nur in so weit stattfinden , als hiesür besondere Staatsverträge bestehen und den Bostbüreau^ bezügliche Weisungen ertheilt worden sind.

^ 1.^. ^rtofreiheit.

Für Geldanweisungen findet die Bortobesreiuug in gleicher Weise

statt , wie sie für Geldsendungen im Art. 35 des Bundesgesezes über die Bosttax^en vom 6. Hornung 1862 vorgesehen ist.

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^ 14. ^ar^tie.

Die Vostverwaltung leistet für die Auszahlung der Anweisungs.betrage in gleicher Weise gesezliche Garantie , wie für die Versendung von Geldern. Reklamationen sind binnen der süx Reklamationen wegen verlorner Werthgegenstände festgesezten Frist .(Vostregalgefez vom 2. Juni

1849, I, 98^ zu stellen.

^ 1.^. Al.meis^ ^urch Telegramm.

Wenn der ^Einzahler die Geldanweisung durch den Telegraphen besordern lassen will, so hat ex, .unter Entrichtung der Ta^en nach Art. 5,^die Einzahlung an das Vostbüreau einer Ortschaft, wo sich ein

osfentliehes Telegraphenbüreau befindet, zu leisten.

Das Bostbüreau l..eh..ndigt die Anweisung dem Einzahler, welchex dieselbe dem Telegraphenbüreau zur Beorderung an das Telegraphenbüreau des Bestimmungsortes zuzustellen und die Telegraphentax^e zu entrichten^ hat.

Legeres wird dem Adressaten das Telegramm übersenden und gleichzeitig dem Bostbüreau des Bestimmungsortes vom Eingange der Anweisung Kenntniss geben, welches sodann gegen^Ouittun^, in Gemassheit der gegenwartigen Verordnung, Zahlung leistet.

^ 1^. ^usfiih^n^ Die vorstehenden Vorsehristen werden mit 1. Januar 186.) in Ausführung kommen. Durch dieselben werden die Verordnungen vom 6. Dezember 1865^) und 12. Juni 1867^) ausgehoben. ^ B e r n , den 12. Oktober 1868.

Jm Ramen. des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^. .^. Dubs.

. Der

Kanzler der Eidgenossenschaft^ ^chie^.

.^) Siehe eidg. ^esezsammlun^ Band ^III, Seite .^.

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IX^

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1^1.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung über die Taxe der internen Geldanweisungen. (Vom 12. Oktober 1868.)

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1868

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.10.1868

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10 005 936

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