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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Berichtigung

Zulassung zur Eichung von Elektrizitätsverbrauchsmesser-Systemen vom 22. Februar 1988 (BB1 1988 I 1462) Statt Prüfspannungen:

V3XE12: 4/28 kV, V3XE36: 4/50 kV, V3XE12:4/70kV

muss es heissen :

Prüfspannungen:

20. April 1988

V3XE12: 4/28 kV, V3XE24: 4/50 kV, V3XE36:4/70kV Bundeskanzlei

393

Memorandum of Understanding

Übersetzung1)

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzende Verwaltungsverfahren vom 10. November 1987

I. Einleitung 1. Dieses «Memorandum of Understanding» (MOU) ist eine Absichtserklärung, die festhält, dass zwischen den im Namen ihrer Regierungen (den Parteien) handelnden schweizerischen und amerikanischen Delegationen Einvernehmen darüber besteht, die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung zu verbessern.

Dieses Einvernehmen führt eine langjährige Tradition schweizerisch-amerikanischer Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsdurchsetzung fort; es wurde im Verlaufe von Konsultationen zwischen schweizerischen und amerikanischen Vertretern erzielt.

Auf der Grundlage der vorausgegangenen Konsultationen bekräftigten die Parteien erneut das Interesse beider Staaten an gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzenden Verwaltungsverfahren gemäss Artikel l des Vertrages zwischen den Regierungen der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (der Vertrag) im Einklang mit beidseitig annehmbaren Verfahren und in der Absicht, Konflikte bezüglich Fragen der Souveränität zu verhindern oder zu beschränken.

2. Während der Konsultationen pflegten die Delegationen einen Meinungsaustausch im Sinne von Artikel 39 Absatz l des Vertrages. Die Kapitel II bis IV des vorliegenden MOU geben den Meinungsaustausch und die damit verbundenen, von den Parteien erzielten Einverständnisse wieder, die insbesondere Konflikte bei der Ausübung der Jurisdiktion in Sachen der Rechtsdurchsetzung verhindern oder beschränken sollen. Kapitel V dieses. MOU gibt den Meinungsaustausch und die damit verbundenen, von den Parteien erzielten Einverständnisse hinsichtlich der wirkungsvolleren Anwendung des Vertrages zur Bekämpfung aller Formen des organisierten Verbrechens wieder.

II. Gebrauch bestehender Mechanismen 1. Die Parteien nehmen Kenntnis von der Wichtigkeit des Vertrages und anderer Verträge und der nationalen Gesetzgebung, wie dem schweizerischen, Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), die von Artikel 38 des Vertrages erfasst werden (nachfolgend Instrumente genannt). Die ') Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der englische Originaltext ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

394

1988-235

Parteien nehmen Kenntnis davon, dass die Instrumente Mechanismen vorsehen für die Zusammenarbeit zwischen den Rechtsdurchsetzungsbehörden der Parteien im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Gerichtsverfahren betreffend Straftatbestände, einschliesslich Abgabebetrug gemäss schweizerischem Recht. Derartige Zusammenarbeit kann Rechtshilfe umfassen bei der Feststellung des Aufenthaltes und der Einvernahme von Zeugen, bei der Erhebung und Beglaubigung von Gerichtsakten oder Geschäftsunterlagen und bei der Zustellung von Gerichts- und Verwaltungsschriftstücken.

2. Insbesondere der Vertrag wurde von den Rechtsdurchsetzungsbehörden beider Staaten in zahlreichen Fällen angerufen. Die Parteien sind der Auffassung, dass die von den Instrumenten zur Verfügung gestellten Verfahren als erstes Mittel zu benutzen sind, wann immer sie zur Verfügung stehen und soweit sie anwendbar sind. Die Parteien werden nach bestem Wissen und Gewissen diese Instrumente auslegen und anwenden, um Rechtshilfe zu gewähren, wenn von der Zentralstelle der andern Partei ersucht, und die Anwendungsverfahren der Instrumente optimieren, um damit ihre praktische Verfügbarkeit und Wirksamkeit zu verbessern.

III. Frühwarnung/Konsultationen 1. Um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtsdurchsetzung in einer mit den Interessen beider Staaten vereinbarten Weise fortzusetzen und zu verbessern, halten die Parteien fest, dass die zuständigen Behörden in Zukunft Kontakte oder Konsultationen aufnehmen werden, wenn immer dies beidseitig als nötig erachtet wird.

2. Die Parteien halten fest, dass jede Zentralstelle nach bestem Wissen und Gewissen die andere, soweit angemessen, informiert, wenn ihre Behörden Beweise erheben wollen, die sich im Territorium der andern Partei befinden oder dort vermutet werden im Zusammenhang mit einer Strafsache, die im Anwendungsbereich der Instrumente liegen könnte. Benachrichtigungen und Konsultationen werden, soweit angemessen, während das Verfahren zur Erhebung von Beweismitteln läuft, stattfinden mit dem Zweck, Jurisdiktionskonflikte zu verhindern oder zu beschränken.

3. Die Parteien halten fest, dass beide Parteien sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, die Anwendung einseitiger Zwangsmassnahmen zu vermeiden, gegen welche die andere Partei Einwände erhebt und die zur Erhebung von Beweisen im Territorium derselben dienen sollen im Zusammenhang mit einer Strafsache, die im Anwendungsbereich der Instrumente liegen könnte, ausgenommen: a) Die Zentralstelle der beweissuchenden Partei habe ein Rechtshilfegesuch gemäss Artikel 29 des Vertrages gestellt oder sie habe mindestens formlos die Ansichten der Zentralstelle der andern Partei über die Verfügbarkeit der Instrumente als Mittel zur Hilfeleistung angefragt; b) die Zentralstelle der ersuchenden Partei habe, unter Angabe der entsprechenden Begründung, die Zentralstelle der ersuchten Partei darüber informiert, dass eine Ablehnung oder ungerechtfertigte Verzögerung bei der Si395

cherstellung der Beweismittelerhebung den erfolgreichen Abschluss einer Untersuchung oder eines Verfahrens gefährden könnte; und c) die Zentralstellen 30 Tage oder eine andere gegenseitig vereinbarte Frist zur Verfügung hatten, in der sie sich besprechen konnten, um eine beidseitig befriedigende Lösung zu finden.

Selbst wenn die obgenannten Bedingungen eingehalten wurden, werden die Parteien weiterhin Mässigung und Zurückhaltung üben bei der Anwendung einseitiger Zwangsmassnahmen, gegen die die andere Partei Einwände erhebt, oder bei der Blockierung solcher Massnahmen.

4. Die Parteien halten weiter fest, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen sicherstellen werden, dass Informationen, die sie in solchen Benachrichtigungen erhalten, mit angemessener Sorgfalt behandelt werden, um deren Veröffentlichung zu verhindern, und insbesondere niemandem zugänglich gemacht werden ausser amtlich mit diesem Fall beschäftigten Personen und, sobald ein formelles Ersuchen vorliegt, den Parteien, denen im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Ersuchens ein Beschwerderecht zusteht.

IV. Mässigung und Zurückhaltung Wo die oben erwähnten Mechanismen zur Erhebung von Beweisen in Gebieten, die von diesem MOU abgedeckt werden, nicht zur Verfügung stehen, werden sich die Zentralstellen in der Absicht, Jurisdiktionskonflikte zu verhindern öder zu beschränken, nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, die zuständigen Behörden zu überzeugen, Mässigung und Zurückhaltung einschliesslich der Verfahren gemäss Kapitel III dieses MOU auszuüben, wenn sie einseitige Zwangsmassnahmen für die Erhebung von Beweisen oder Massnahmen zur Blockierung der Erhebung in Betracht ziehen.

V. Organisiertes Verbrechen Die Parteien anerkennen, dass organisierte kriminelle Gruppen häufig bester bende Gesetze in verschiedenen Ländern missbrauchen, um ihre verbotenen Aktivitäten vor allem auf dem Gebiet des Drogenhandels zu verbergen. Die Parteien anerkennen ebenfalls ihr starkes gemeinsames Interesse an der Untersuchung und Verfolgung derjenigen, die mit gefährlichen Drogen handeln.

Gruppen von Drogenhändlern und Geldwäschern nehmen in der Tat beinahe immer Zuflucht zu Akten der Einschüchterung und zu Versuchen, Einfluss auf rechtmässige Institutionen zu gewinnen, um sich selber vor strafrechtlicher Verfolgung abzuschirmen, womit sie die
Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages erfüllen.

Die Parteien bestätigen daher erneut das Interesse beider Länder an gegenseitiger Rechtshilfe gemäss den vereinbarten Verfahren im Hinblick auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens. Sie halten dafür, dass solche Formen kriminellen Handelns wie Drogenhandel, Geldfälschung, i Erpressung, Raub oder Terrorismus (die Geldwäscherei einschliessen kann) ein Indizienbeweis für das Vorliegen von organisiertem Verbrechen sein können.

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Im Lichte dieser Überlegungen halten die Parteien fest, dass die Zentralstellen wie bisher nach bestem Wissen und Gewissen fortfahren werden, die Instrumente, insbesondere die Bestimmungen über das organisierte Verbrechen und den Drogenhandel, in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die weitestgehende Rechtshilfe ermöglicht.

VI. Rechtsnatur Dieses MOU soll keine rechtlichen Verpflichtungen schaffen. Es verkörpert Absichtserklärungen der beiden Parteien. Im weitern halten die Parteien fest, dass dieses MOU die geltenden schweizerischen oder amerikanischen Gesetze oder Verordnungen weder ändert noch diesen vorgeht. Dieses MOU soll nicht von privater Seite durchsetzbare Rechte schaffen und auferlegt auch der Legislative und Judikative der Parteien keinerlei Verpflichtungen.

Zu Urkund dessen haben die beiden gehörig Bevollmächtigten dieses «Memorandum of Understanding» unterzeichnet.

Gefertigt in Washington, im Doppel, am 10. November 1987 Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Elisabeth Kopp

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Edwin Meese III

397

Register der schweizerischen Seeschiffe Das unter Nummer 114 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene der St. Gotthard Schiffahrt» AG in Chur gehörende iSeeschiff «Bernina» ist gestrichen worden.

8. April 1988

398

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Zulassung zur Eichung von Elektrizitätsverbrauchsmesser-Systemen

vom 2l. Januar 1988

Aufgrund von Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die nachstehend aufgeführte Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

LGZ Landis & Gyr Zug AG, CH-3601 Zug

Elektronisches, mikroprozessorgesteuertes Tarifgerät, mit nichtflüchtigem Speicher (NVRAM) ausgerüstet, welches über eine Schnittstelle mit diversen Geberzählertypen verwendet werden kann. Das Tarifgerät ist ausgelegt für die Erfassung der Energie und die Bestimmung von Maximumwerten der Leistung in l bis 4 Tarifen.

Grundtyp: m403 Tarifgerät im Gehäuseoberteil eines Geberzählers mit Typenzusatz n2.

Bedeutung von n2: Impulsgeber rll.5 (HF-Schnittstelle), Rücklaufsperre h und Stecker.

Grundtyp: EKM403 Tarifgerät getrennt vom Geberzähler mit Typenzusatz hrll.6. Bedeutung von hrll.6: Impulsgeber rll.6 (Stromschnittstelle) und Rücklaufsperre h.

Speise und Steuerspannungen: 100, 110, 220, 230 und 240 V Frequenz : 50 Hz Anzahl der verfügbaren Daten60 Speicher: Tarifgestaltungsmöglichkeit: bis 4fach Datensicherung bei Spannungsüber Jahre ausfall: Zusatzeinrichtungen: die bei Landis & Gyr üblichen Der Verkauf dieser Geräte erfolgt auch durch die Firma Sodeco-Saia in Genf.

21. Januar 1988 2494

1988-230

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller 399

Zulassung zur Eichung von Wiegegeräten

vom 22. März 1988

Aufgrund des Artikels 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und nach Artikel 7 der Wiegegeräteverordnung vom 15. August 1986 haben wir die nachstehend aufgeführten Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Florenz GmbH, Braunau (A)

£~*\

Elektromechanisches Wiegegerät, Typen FMAO, FMA3.

Genauigkeitsklasse (Tj?)

1.' Ergänzung

Fabrikant:

,

,

Florenz GmbH, Braunau (A) Ammanti & Co., Ermatingen (CH) Elektromechanisches Wiegegerät, Typen FMAO, FMA3.

Genauigkeitsklasse (T7T)

1. Ergänzung

Fabrikant:

,

,

Mettler Instrumente A G, Greifensee-Zürich (CH) August Sauter GmbH, Albstadt 1-Ebingen (D) Wiegegerät mit einem oder mehreren Teilungsbereichen (Mehrbereichs-Wiegegerät), Typ ID.

Genauigkeitsklasse (77T) und (TT)

Fabrikant:

Bizerba-Werke Wilhelm Kraut GmbH & Co. KG, Balingen/Württ. (D) Elektromechanisches Wiegegerät mit einem oder mehreren Teilungsbereichen (Mehrbereichs-Wiegegerät), Typ MCE.

Genauigkeitsklasse (ÛT)

400

1988-208

Wiegegeräte

Fabrikant:

Berkel, Warley West Midlands (GB) Elektromechanisches Wiegegerät mit Leuchtziffernanzeige, Preisrechner und Drucker, Typen 688 R, 688 LS.

Genauigkeitsklasse (Tiï)

Fabrikant:

Berkel, Warley West Midlands (GB) Wiegegerät für Selbstbedienung mit Leuchtziffernanzeige, Preisrechner und Etikettendrucker, Typ 688 TK8.

1. Ergänzung

Genauigkeitsklasse (Tîî)

Fabrikant:

Toledo Scales Co., Toledo/Ohio (USA) Alfa, Silici Automatici s.n.c., S. Stefano/Varese (I) Elektromechanisches Wiegegerät, Typ 8142.

Genauigkeitsklasse (TjT)

Fabrikant:

Toledo Scales Co., Toledo/Ohio (USA) Alfa, Silici Automatici s.n.c., S. Stefano/Varese (I) Elektromechanisches Wiegegerät, Typ 8140.

Genauigkeitsklasse (Tu)

22. März 1988

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

2495

401

Kündigung einer Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates vom 28. November 1983 hat die Eidgenössische Finanzverwaltung beschlossen, aufgrund der Anleihensbedingungen folgende Anleihe zur vorzeitigen Rückzahlung per 15. September 1988 zu kündigen: 5%-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft'1976-1991 von 300 Millionen Franken nominal Die Obligationen können vom Inhaber an den Schaltern der Schweizerischen Nationalbank und der dem Emissionskonsortium Schweizerischer Banken, dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken, dem Verband Schweizerischer Regionalbanken und Sparkassen und der Gruppe deutschschweizerischer Privatbankiers angehörenden Institute und Firmen kostenlos zum Nennwert eingelöst werden. Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 15. September 1988 hört die Verzinsung dieser zur Rückzahlung aufgerufenen Anleihe auf.

Valorennummern : 15 500 für Titel, 15 501 für Schuldbuchforderungen 25. April 1988

402

Eidgenössische Finanzverwaltung

Einnahmen der Zollverwaltung (Stand März 1988)

(in tausend Franken) Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1988

1988

Total 1987

Mehreinnahmen

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

133 885

369 374 420 483 481 893

904 573

367 177

847 883

344447

267 469 289 096 348 008

1988 JanuarMärz 1987 JanuarMärz

101 905

131 387

Mindereinnahmen

368 508

867

380801 443 022

39682 38871

1 271 750

--

79420

--

--

1 192331

--

--

-- --

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

403

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Spinnerei Murg AG, 8877 Murg Putzerei, Karderie, Vorwerk, Ringspinnerei, Umspulerei 14 M, 70, F, 10 J 11. April 1988 bis 31. Dezember 1991 - Hanro AG, 4410 Liestal Stickerei und Zuschneiderei 20 M, 4 F 18. April 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Hasena-Betten AG, 4105 Biel-Benken Bettenfabrikation 7 M, 5 F 6. Juni 1988 bis 8. Juni 1991 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Standard Telephon und Radio AG, 8055 Zürich Uebertragungstechnik Systemtest; Werk Au 12 M 20. Juni 1988 bis 22. Juni 1991 (Erneuerung) - H. Wegmüller S Co. AG, 8544 Attikon Kistenfabrikation 12 M 11. April 1988 bis 31. Dezember 1988

.

- CIBÀ-GEIGY AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 184 M, bis 80 F 16. Mai 1988 bis auf weiteres (Erneuerung)

.

!

- Reichold Chemie AG, 5212 Hausen b. Brugg .

verschiedene Betriebsteile 32 M 2. Mai 1988 bis 4. Mai 1991 (Erneuerung) - Bäumlin AG, 9425 Thal verschiedene Betriebsteile im Betrieb Lutzenberg AR bis 8 M, bis 18 F 30. Mai 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Gebr. Augsburger AG, 3904 Naters Getreidemühle 2 M 27. Juni 1988 bis auf weiteres (Erneuerung)

404

- Spinnerei Murg AG, 8877 Murg Putzerei, Karderie, Vorwerk, Ringspinnerei, Umspulerei 45 M 11. April 1988 bis 31. Dezember 1991 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - CIBA-GEIGY AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 619 M 15. Juni 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) - Reichold Chemie AG, 5212 Hausen b. Brugg verschiedene Betriebsteile bis 56 M 1. Mai 1988 bis 4. Mai 1991 (Erneuerung) - Bäumlin AG, 9425 Thal Spulautomaten und Zwirnmaschinen 5 M 29. Mai 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - CIBA-GEIGY AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile 3 M 15. Mai 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - CIBA-GEIGY AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 319 M 15. Mai 1988 bis auf weiteres

(Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

405

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Lufrisca AG, 6002 Luzern Sirupherstellung, CIP-Reinigung 2 M 24. Februar 1988 bis 29. April 1989 - Weichkäserei Uster, 8610 Uster Pasteurisätionsanläge 2 M 27. Juni 1988 bis 26. Juni 1993 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Sträub Federnfabrik, 7323 Wangs Federnfabrikation 10 M, 10 F 9. Mai 1988 bis 11. Mai 1991 (Erneuerung)

:

- Kern AG, 3510 Konolfingen Produktionshalle Werk Stalden 4 M 7. März 1988 bis 10. September 1988 - Bystronic Laser AG, 3362 Niederönz CMC-Bearbeitungsmaschinen bis 6 M 18. April 1988 bis 16. Juli 1988 Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) · - Wollimex AG, 9475 Sevelen Teppichfabrikation im Werk II 21 M 3. Januar 1988 bis auf weiteres (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

406

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmer'schutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

3. Mai 1988

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

407

82001

Herrencoiffeur Damencoiffeur Herren- und Damencoiffeur Coiffeur pour messieurs Coiffeur pour dames Coiffeur pour dames et messieurs Parruchiere per uomo Parruchiere per signora Parruchiere per signora e uomo

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Herrencoiffeure, Damencoiffeure und Herren- und Damencoiffeure Änderung vom 18. November 1987

Inkrafttreten I.Januar 1988 Die Änderung dieses Reglements wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

3. Mai 1988

408

Bundeskanzlei

.zu 1987-1020

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1988

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.05.1988

Date Data Seite

393-408

Page Pagina Ref. No

10 050 709

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